Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZB 5/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3130

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[X.]/05
vom 14. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zur Wahrnehmung eines [X.]eweistermins im Ausland zusätzlich eingeschalteten ausländischen Rechtsanwalts.

[X.], [X.]eschluß vom 14. Juni 2005 - [X.] - [X.]

AG Mitte
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der [X.]eschluß der [X.] des [X.] vom 5. Januar 2005 unter Zu-rückweisung der Rechtsbeschwerde im übrigen im Kostenpunkt abgeändert. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens tragen der [X.]eklagte 3 %, die Kläger 97 %. Die Gerichtskosten des [X.]eschwerdeverfahrens trägt der [X.]eklagte aus einem Wert von 97,18 •. Die Kosten des [X.] tragen die Kläger. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.542,37 •. - 3 - Gründe: [X.] Die Kläger betreiben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Taxiunternehmen in [X.].. [X.]ei einem Verkehrsunfall mit einem norwe-gischen Reisebus wurde ein vom Kläger zu [X.] beschädigt. Die Kläger nahmen den [X.]eklagten vor dem [X.] auf Schadensersatz in Höhe von 762,64 • erfolgreich in Anspruch. Gemäß [X.]eweisbeschluß des Amts-gerichts sollte über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung zweier Zeugen aus [X.] im Wege der Rechtshilfe [X.]eweis erhoben werden. Die Kläger verzichteten auf Mitteilung des [X.], der [X.]eklagte nicht. An dem [X.]eweistermin in [X.] nahm für die Kläger eine [X.] Rechtsanwältin teil. Die Kläger beantragten die Erstattung der durch die [X.]eauf-tragung der [X.]n Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung des [X.]eweis-termins entstandenen Kosten in Höhe von umgerechnet 2.639,55 •. Das [X.] hat mit [X.] vom 23. März 2004 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Das [X.] [X.]erlin hat auf die sofortige [X.]eschwerde des [X.]eklagten diesen [X.]eschluß abgeändert und nur die Kosten als erstattungsfähig angesehen, die ein [X.] Rechtsanwalt bei der [X.]eweisaufnahme im Inland habe verlangen dürfen, und diese in Höhe von 97,18 • festgesetzt; im übrigen hat es die sofortige [X.]eschwerde des [X.]eklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das [X.] hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien als zur [X.] Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zwar grundsätzlich auch die Kosten erstattungsfähig, die durch eine anwaltliche Ver-tretung in einem auswärtigen [X.]eweistermin entstanden seien. Die Kosten für - 4 - die Vertretung bei einer [X.]eweisaufnahme im Ausland seien jedenfalls dann er-stattungsfähig, wenn es sich um einen für die [X.]en wesentlichen Prozeß handele. Eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung sei aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Kosten eine angemessene Höhe über-stiegen und sich vor allem im Hinblick auf den Streitwert als unverhältnismäßig hoch erwiesen. Nach den Erfahrungen des Gerichts sei die [X.]eauftragung aus-wärtiger Rechtsanwälte bei einer [X.]eweisaufnahme vor [X.] auch im Inland eher der Ausnahmefall. Im vorliegenden Fall würde eine wirt-schaftlich vernünftig handelnde [X.] von der [X.]eauftragung eines ausländi-schen [X.]eweisanwalts abgesehen haben, schon weil sie damit habe rechnen müssen, im Falle eines Unterliegens diese Kosten selbst tragen zu müssen. Gleiches gelte für eine [X.]eauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung des [X.]eweisaufnahmetermins im Ausland, die ebenfalls zu un-verhältnismäßigen ([X.] geführt haben würde. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete es nicht, die [X.]eauftragung der ausländischen [X.]eweis-anwälte als notwendig anzusehen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§ 575 Abs. 1-3 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Das [X.]eschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Kosten eines ausländischen [X.]eweisanwalts, dessen Hinzuziehung zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im [X.]eweisaufnah-metermin geboten war, nur in Höhe der Gebühren eines [X.] Rechtsan-walts erstattungsfähig sind (vgl. §§ 54, 26, 6, 5 [X.]RAGO, jetzt [X.] Nr. 3104 mit amtlicher Vorbemerkung 3 Abs. 3 i.V.m. § 6 RVG). - 5 - 1. Die Kosten eines ausländischen [X.]eweisanwalts sind jedenfalls not-wendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war. Dazu hat das [X.]eru-fungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die [X.] hat das Recht bei einem auswärtigen [X.]eweisaufnahmetermin anwesend zu sein und zwar auch durch ihren Anwalt, der sie vertritt. Das kann bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbeziehungen zu erheblichen Aufwendun-gen führen. Der erkennende Senat vermag nicht zu beurteilen, ob es sich [X.] um komplizierte Fragen in einem wichtigen Rechtsstreit handelte, in dem es auf die Wahrnehmung des [X.]eweisaufnahmetermins ankam. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von in solchen Fällen verursachten Kosten bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zugunsten der Kläger zu unterstellen, daß die Hinzuziehung der ausländischen Rechtsanwältin zur [X.] Rechtsverfolgung geboten war. In einem solchen Fall greift der Grundsatz des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach dem die Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Regelfall nur bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, nicht ein. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten hätten beauftragen müssen, sie in dem [X.]eweistermin zu vertreten, wenn dessen Kosten möglicherweise wesentlich geringer gewe-sen wären als die tatsächlich entstandenen Kosten. 2. Das [X.]eschwerdegericht hat jedenfalls der Höhe nach zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Kosten ihrer [X.]n Rechtsanwältin auf die Gebühren begrenzt, die nach §§ 6, 26, 54 [X.]RAGO bei [X.]eauftragung eines weiteren Rechtsanwalts für eine [X.]eweisaufnahme im Inland entstanden wären. - 6 - Es entspricht der Ansicht des [X.], daß die Kosten eines ausländischen Anwalts nur in Höhe der Gebühren eines [X.] Rechtsan-walts zu erstatten sind (vgl. zum Verkehrsanwalt zuletzt [X.], [X.]eschluß vom 8. März 2005 - [X.]II Z[X.] 55/04 - NJW 2005, 1373 m.w.N.). a) [X.] Recht ist nicht nur für die Frage der generellen Erstattungs-fähigkeit der Kosten eines ausländischen Anwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgebend (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 8. März 2005 - [X.]II Z[X.] 55/04 - [X.]O; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 13 "Auslän-discher Anwalt"). Auch bei Wahrnehmung eines [X.]eweistermins im Ausland durch einen ausländischen Rechtsanwalt ist kein Grund dafür ersichtlich, die Kostentragungspflicht der unterlegenen [X.] nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts. Für eine einheitliche [X.]eurteilung der Erstat-tungsfähigkeit von Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts zur Wahrneh-mung eines [X.]eweistermins im Ausland spricht zudem, daß bei der Kostenfest-setzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwalts [X.] auf die notwendige Teilnahme an dem [X.]eweistermin beschränkte oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Tätigkeit handelte. b) Nach diesen Grundsätzen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. [X.]) [X.]ei dieser Sachlage kann es der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, daß das [X.]eschwerdegericht die [X.]eauftragung ausländischer [X.]e-weisanwälte für nicht "notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehalten hat, ohne hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen (vgl. [X.], [X.]eschluß vom - 7 - 16. Dezember 2004 - I Z[X.] 23/04 - [X.]Report 2005, 813). Auch erscheint die Erwägung des [X.]eschwerdegerichts als nicht tragfähig, die anfallenden Kosten zum Streitwert ins Verhältnis zu setzen. Dieser Gesichtspunkt mag zwar noch nachvollziehbar sein, wenn - wie hier - die den Rechtsstreit führenden Kläger die Kosten verursachen. Er greift aber nicht, wenn der [X.]eklagte, dem der Rechtsstreit aufgezwungen wird, zu seiner Rechtsverteidigung die angeblich "unverhältnismäßigen" Kosten für notwendig halten darf. Ein unterschiedlicher Maßstab je nach der [X.]stellung ist auch im Kostenerstattungsrecht nicht berechtigt, in dem eine typisierende [X.]etrachtungsweise geboten ist. Der [X.], der bei einer übermäßig differenzierenden [X.]etrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaß-nahme zu erstatten sind oder nicht (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 12. Dezember 2002 - I Z[X.] 29/02 - NJW 2003, 901, 902). Hierauf kommt es jedoch nach den Ausführungen zu oben a) nicht an. [X.]) Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf beru-fen, der [X.]eklagte habe "alles und jedes" bestritten mit der Folge, daß ein teures Sachverständigengutachten und schließlich noch eine [X.]eweisaufnahme in [X.] erforderlich geworden seien. Auf die [X.]emessung des [X.] hat dies keinen Einfluß. Daß der [X.]eklagte insoweit seine prozessualen Rechte mißbraucht hätte, ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich. [X.]) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann es vorliegend auch nicht darauf ankommen, daß die Einschaltung der [X.]n Rechts-anwältin zur Wahrnehmung des [X.]eweistermins möglicherweise durch das [X.] des [X.]eklagten an der Mitteilung des [X.]eweistermins veranlaßt worden - 8 - sein mag. Es ist das Recht einer jeden [X.] zu einem [X.]eweistermin zu er-scheinen (§§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 4 ZPO). [X.]) Schließlich wird die [X.] auch nicht unverhältnismäßig beeinträch-tigt dadurch, daß die Einschaltung eines ausländischen weiteren Anwalts grundsätzlich zu ihren Lasten geht, weil dessen Kosten nur erstattungsfähig sind, soweit sie die vergleichbaren Gebühren eines inländischen Anwalts nicht überschreiten. Diese [X.]elastung trifft beide [X.]en in gleicher Weise. Es ist jeder [X.] unbenommen selbst abzuwägen, ob sie einen weiteren Anwalt für einen [X.]eweistermin im Ausland einschalten will oder ob sie dies - auch in wirt-schaftlicher Hinsicht - für nicht sinnvoll hält. c) Nach allem besteht vorliegend keine Veranlassung von dem Grund-satz abzuweichen, daß die Kosten eines zusätzlichen ausländischen Anwalts für einen [X.]eweistermin im Ausland nur in Höhe der Gebühren eines [X.] Rechtsanwalts erstattet werden (vgl. [X.], [X.]eschluß vom 8. März 2005 - [X.] Z[X.] 55/04 - [X.]O; vgl. auch [X.], Jur[X.]üro 2004, 380, 381). d) Das [X.]eschwerdegericht hat im hier zu entscheidenden Fall ohne Rechtsfehler die zu erstattenden Kosten ausschließlich nach den Gebühren eines Rechtsanwalts bemessen und keine über die Auslagenpauschale des § 26 [X.]RAGO (vgl. jetzt [X.] Ziff. 7002) hinausgehenden fiktiven Auslagen oder Reisekosten berücksichtigt. Solche waren weder geltend gemacht noch im [X.] dargetan. Die Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts zu einem aus-ländischen [X.]eweistermin wird zudem regelmäßig so erfolgen können, daß zu-sätzliche Auslagen und Reisekosten nicht anfallen. - 9 - 3. Die Rechtsbeschwerde ist nach allem zurückzuweisen. Die Entschei-dung über die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, Nr. 1957 [X.]. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZB 5/05

14.06.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2005, Az. VI ZB 5/05 (REWIS RS 2005, 3130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3130

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