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PDF anzeigen[X.] ZB 16/02vom16. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.], [X.] Dressler, [X.], die Richterin [X.] undden Richter [X.] 16. Juli 2002beschlossen:[X.] des Beklagten gegen den Beschluß des7. Zivilsenats des [X.] 18. Februar 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs-sig verworfen.Gegenstandswert: 255,65 [X.] Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Veröffentli-chung seines Bildes auf einer Internetseite in Anspruch. Mit Urteil vom26. Oktober 2001 hat das [X.] der Klage stattgegeben; gleichzeitig [X.] den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt. Das [X.] hat dieBerufung des Beklagten - ausgehend von einem Wert des [X.]) - mit Beschluß vom 18. Februar 2002 als [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], der der Auffassung ist, der Wert des [X.] 3 -bei zutreffender Betrachtung den in § 511a Abs. 1 ZPO a.F. genannten [X.] von 1.500 [X.] [X.] ist [X.] § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie [X.] jedoch nicht die Zulssigkeitsvorausset-zungen des § 574 Abs. 2 ZPO.a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdefhrers weist die Rechtssachekeine grundstzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. [X.] nicht um die in der Begrdung der Rechtsbeschwerde als grundstzlichherausgestellten Fragen der allgemeinen streitwertrechtlichen Behandlungnichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, der Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 1GKG und der dabei möglicherweise zu [X.] Bedeutung eines"Regelstreitwerts" von 4.000 •, wie er in § 13 Abs. 1 GKG fr besondere [X.] vorgesehen ist. Wie auch der Beklagte ersichtlich nicht verkennt,ist vorliegend fr die Bestimmung des Wertes des [X.]allein sein Interesse an einer Beseitigung des gegen ihn ergangenen [X.] maûgeblich; die Ermittlung, inwieweit eine [X.] durch eine ge-richtliche Entscheidung beschwert ist und ob ihr Interesse an deren [X.] Eröffnung einer weiteren Instanz rechtfertigt, kann allein nach [X.] ih-rer eigenen Verhltnisse erfolgen und nicht anhand derjenigen der Gegenpartei(vgl. [X.], [X.] vom 25. Mai 1992 - [X.] - [X.], 1369 m.w.[X.] welchem Umfang eine [X.] in diesem Sinne durch eine [X.] belastet ist, kann jedoch jeweils nur anhand der konkreten Umstdes Einzelfalls ermittelt werden und ist einer weitergehenden [X.] nicht rftig.b) Eine Entscheiduer die Rechtsbeschwerde ist vorliegend auchnicht im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur- 4 -Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochteneEntscheidung [X.] keine Abweichung von den maûgeblichen Rechtsgrundst-zen zur Bestimmung des Wertes des [X.] bei einer der-artigen Fallgestaltung erkennen. Das [X.] hat vielmehr in dem inBezug genommenen [X.] vom 30. Januar 2002 die [X.] [X.] DM im Hinblick auf die tatschlichen Umsts Einzelfalls, insbeson-dere in Wrdigung von [X.] des Beklagten selbst zu der Bedeutung [X.], im Rahmen tatrichterlichen Ermessens vorgenommen. Einer den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der insoweit [X.] ist nicht zu ersehen; der Beklagte wird durch die Bewertung des[X.] und die hierauf beruhende Verwerfung der Berufungals unzulssig auch nicht in verfassungsrechtlich gesctzten Grundrechtsposi-tionen beeintrchtigt, insbesondere nicht im Hinblick auf die in der [X.] erwten Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.3. [X.] war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1ZPO als unzulssig zu verwerfen.Dr. Mller [X.] [X.] [X.] Pauge
Meta
16.07.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2002, Az. VI ZB 16/02 (REWIS RS 2002, 2304)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2304
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