Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. B 11 AL 11/10 R

11. Senat | REWIS RS 2011, 9186

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus Vermittlungsgutschein - notwendige Beiladung des Arbeitnehmers - dauerhafte Stundung des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer - kein Vermittlungserfolg bei Beschäftigungsbeginn außerhalb des Geltungszeitraumes des Vermittlungsgutscheins


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger gegen die beklagte [X.] ([X.]) [X.]nspruch auf Zahlung einer [X.] in [X.]öhe von 1000 Euro hat.

2

Der Kläger schloss am 25.9.2007 mit dem [X.] ([X.]) einen schriftlichen [X.]rbeitsvermittlungsvertrag. Nach diesem Vertrag war der Kläger verpflichtet, sich zu bemühen, [X.] eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende [X.]rbeitsstelle zu vermitteln. Für den Fall der Vorlage eines gültigen [X.]s der [X.] war mit [X.]inweisen auf § 421g und § 296 [X.]bs 4 [X.] ([X.]) sowie auf Erläuterungen im [X.] die [X.]brechnung direkt mit der [X.] vereinbart. Falls kein gültiger [X.] vorgelegt werde oder die Bedingungen für die [X.]uszahlung des [X.]s nicht erfüllt seien, habe [X.] die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten.

3

[X.]m 27.9.2007 stellte die Beklagte für [X.] einen [X.] mit einer Gültigkeitsdauer bis 26.12.2007 aus, den dieser dem Kläger vorlegte. Der [X.] enthielt den [X.]inweis, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen; maßgebend sei der Tag, an dem der [X.]rbeitsvertrag geschlossen werde, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer [X.] jedoch der [X.] oder Zusage.

4

Infolge der Vermittlungsbemühungen des [X.] kam es zu einer Bewerbung und zu einem Vorstellungsgespräch des [X.] bei der Firma [X.] ([X.]). Die Firma [X.] teilte [X.] mit Schreiben vom 19.10.2007 mit, sie werde ihn einstellen, sobald er im Besitz der Fahrerlaubnis für LKW der [X.] sei; als Termin sei der [X.] vorgemerkt. Die [X.] erwarb [X.] am [X.], woraufhin ein [X.]rbeitsvertrag vom 31.1./[X.] geschlossen und [X.] bei [X.] ab [X.] unbefristet als Kraftfahrer beschäftigt wurde. In einer schriftlichen "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" vom 20.3.2008 bescheinigte die Firma [X.], dass [X.] auf Vermittlung des [X.] seit 4.2.2007 (gemeint: [X.]) bei ihr beschäftigt und dass der [X.]rbeitsvertrag am 22.12.2007 auf Dauer geschlossen worden sei.

5

Den [X.]ntrag des [X.] auf [X.]uszahlung des [X.]s in [X.]öhe von 1000 Euro lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der [X.]rbeitsvertrag sei nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.]s abgeschlossen worden (Bescheid vom 7.5.2008; Widerspruchsbescheid vom 23.7.2008).

6

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.1.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit im [X.] auf den [X.] oder der Zusage abgestellt werde, seien die [X.]nforderungen nicht durch das Schreiben vom 19.10.2007 erfüllt. Dieses Schreiben könne nicht als [X.] bewertet werden, weil es keinen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere des Umfangs der Tätigkeit des [X.]rbeitnehmers, der Dauer der Tätigkeit sowie des [X.] erkennen lasse. Die "[X.]" sei mit einem dehnbaren, einen eventuellen Bindungswillen unterminierenden Vorbehalt versehen ("vorgemerkt"). Soweit sich der Kläger erstmals im [X.]ugust 2008 auf eine von der Firma [X.] bereits am 22.12.2007 mündlich erteilte [X.] berufe, die wiederum von dieser nicht bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 8.10.2008, sondern erst auf Nachfrage des [X.] in einem Schreiben vom 18.12.2008 "bestätigt" worden sei, könne die Kammer diesem Vorbringen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht folgen, zumal zu berücksichtigen sei, dass sich Erklärungen des [X.] bzw der Firma [X.] im Verlauf des Verfahrens immer mehr den für einen Zahlungsanspruch des Vermittlers sprechenden Gegebenheiten hätten anpassen können. [X.]inzu komme, dass nach Überzeugung der Kammer auch unter Zugrundelegung einer am 22.12.2007 mündlich erteilten [X.] diese schwebend unwirksam gewesen und frühestens mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis am [X.], und damit wiederum außerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.]s, wirksam geworden wäre.

7

Mit der Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 421g [X.] iVm § 296 [X.]. Er habe den [X.]rbeitnehmer [X.] in ein versicherungspflichtiges [X.]rbeitsverhältnis mit der Firma [X.] vermittelt. Der [X.]rbeitsvertrag sei zwar erst am [X.] und damit außerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.]s unterzeichnet worden. Der Bestätigung der Firma [X.] vom 20.3.2008 sei aber zu entnehmen, dass der [X.]rbeitsvertrag bereits am 22.12.2007 geschlossen worden sei, worüber das [X.] nochmals durch ein Schreiben der Firma [X.] vom 18.12.2008 in Kenntnis gesetzt worden sei. Überdies habe die Firma [X.] dem [X.] bereits am 19.10.2007 eine schriftliche [X.] erteilt. Diese lasse entgegen der [X.]uffassung des [X.] schon ihrem Wortlaut nach einen hinreichenden Bindungswillen iS der §§ 133, 157 BGB erkennen. [X.]uch wenn der tatsächliche Erwerb der Fahrerlaubnis erst zum [X.] erfolgt sei, werde der gesetzliche Zahlungsanspruch bereits durch die [X.] begründet. Nach § 133 BGB sei bei der [X.]uslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des [X.]usdrucks zu haften. Der erteilten [X.] sei vornehmlich der Wille der Firma [X.] zur Einstellung des [X.] zu entnehmen. [X.]uch wenn die Voraussetzungen zur Einstellung erst am [X.] erfüllt gewesen seien, sei doch darauf abzustellen, dass der mündliche Vertragsschluss bereits am 22.12.2007 erfolgt sei.

8

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zur [X.]uszahlung der ersten Rate aus dem für den [X.]rbeitnehmer [X.] ausgestellten [X.] in [X.]öhe von 1000 Euro verpflichtet ist.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 124 [X.]bs 2 [X.]gesetz <[X.]G>).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 [X.]bs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht einen [X.]nspruch des [X.] gegen die Beklagte auf [X.]uszahlung einer [X.] verneint.

1. Die formellen Voraussetzungen der Sprungrevision des [X.] - insbesondere Zulassung im Urteil des [X.], Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des Gegners mit der Revisionsschrift (§ 161 [X.]bs 1 Satz 1 und Satz 3 [X.]G) - liegen vor (dazu näher B[X.] [X.] 3-1500 § 161 [X.]3).

2. Von [X.]mts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung ebenfalls nicht entgegen.

a) Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Soweit der Kläger einen Feststellungsantrag gestellt hat, ist der [X.] an diese Fassung nicht gebunden (§ 123 [X.]G). Dem Gesamtvorbringen ist zu entnehmen, dass der Kläger [X.]ufhebung der ergangenen Bescheide und [X.]uszahlung der [X.] begehrt. Der [X.]ntrag ist deshalb als zulässiges [X.]nfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 [X.]bs 4 [X.]G) zu verstehen, zumal der Kläger schon erstinstanzlich einen Leistungsantrag gestellt hat.

b) Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, obwohl das [X.] davon abgesehen hat, den [X.]rbeitnehmer [X.] zum Verfahren beizuladen (§ 75 [X.]bs 2 [X.]G). Zwar hat der 7. [X.] des Bundessozialgerichts (B[X.]) entschieden, dass bei einem Streit zwischen dem Vermittler und der [X.] um [X.]uszahlung einer [X.] nach [X.]usstellung eines [X.] wegen der [X.]bhängigkeit der Vergütungsansprüche von den Vermittlungsmakleransprüchen gegen den [X.]rbeitnehmer letzterer notwendig beizuladen ist (B[X.]E 96, 190 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], RdNr 20). Der [X.] kann offen lassen, ob eine Beiladung des [X.]rbeitnehmers in allen Fällen als notwendig anzusehen ist. Denn eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht dann keine [X.]ufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] den [X.] nicht benachteiligen kann (ua B[X.]E 66, 144, 146 = [X.] 3-5795 § 6 [X.] S 3; [X.] 3-1500 § 55 [X.]; stRspr). Vom [X.]usschluss einer denkbaren Benachteiligung des [X.] ist auch dann auszugehen, wenn - was vorliegend der Fall ist - der Kläger die Zahlung einer [X.] von der [X.] nicht verlangen kann. Dies folgt aus § 296 [X.]bs 4 Satz 2 [X.]B III.

Nach dieser Vorschrift ist die von einem [X.]rbeitsuchenden geschuldete [X.] nach Vorlage des [X.] bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die [X.] nach Maßgabe des § 421g [X.]B III gezahlt hat. Diese als Schutznorm zugunsten des [X.]rbeitnehmers gefasste Regelung kann nach der erwähnten Rechtsprechung des 7. [X.]s des B[X.] nur so verstanden werden, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers auf Dauer gestundet ist und somit auch dann gegenüber dem [X.]rbeitnehmer nicht geltend gemacht werden kann, wenn im Gerichtsverfahren ein [X.]nspruch gegen die [X.] endgültig verneint wird (B[X.]E 96, 190 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], RdNr 20; ebenso [X.] in [X.], [X.]B III, § 296 RdNr 63 f, Stand Einzelkommentierung Dezember 2010). Der [X.]nnahme einer dauerhaften Stundung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger und [X.] in ihrem Vermittlungsvertrag vereinbart haben, der [X.]rbeitsuchende habe die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten, falls die Bedingungen für die [X.]uszahlung des [X.] nicht erfüllt seien. Denn diese Vereinbarung ist - unabhängig davon, ob es sich um eine formularmäßige Bestimmung handelt (§§ 307 ff [X.], vgl dazu BG[X.] NJW 2010, 3222) - wegen Verstoßes gegen das sich aus § 296 [X.]bs 4 Satz 2 [X.]B III ergebende gesetzliche Verbot insoweit nichtig (§ 134 [X.]).

2. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass ein [X.]nspruch des [X.] gegen die Beklagte auf die Zahlung einer [X.] deshalb nicht besteht, weil innerhalb der Geltungsdauer des vorliegenden [X.] weder ein [X.]rbeitsvertrag geschlossen noch eine bindende Einstellungszusage erteilt worden ist.

a) Der geltend gemachte [X.]nspruch richtet sich nach § 421g [X.]B III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.]B III und anderer Gesetze vom 19.11.2004 ([X.]) erhalten hat. Danach haben bestimmte Personen [X.]nspruch auf Erteilung eines [X.] und die Beklagte verpflichtet sich mit dem [X.] nach näherer Maßgabe der Vorschrift zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs eines vom [X.]nspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt hat ([X.]bs 1 Satz 1 und 4, [X.]bs 2). Der [X.] gilt für einen Zeitraum von drei Monaten ([X.]bs 1 Satz 5). Eine Vergütung wird in [X.]öhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt ([X.]bs 2 Satz 2 und 3).

Wie das B[X.] bereits entschieden hat, ist der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs. Dieser setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den [X.]rbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere [X.]usgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des [X.], die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden (B[X.]E 96, 190 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], Rd[X.]3 ff; B[X.]E 100, 238 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], Rd[X.]1). Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff [X.] mit den §§ 296, 297, 421g [X.]B III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des [X.] Erfolg hat (vgl zur Erfolgsabhängigkeit BT-Drucks 14/8546 S 10; B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 121/09 B - juris, RdNr 8). Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen.

b) Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs ist der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (vgl B[X.]E 100, 238 = [X.] 4-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7 und 18). Da sich der Vermittler aber grundsätzlich auf den im [X.] ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf (B[X.]E aaO), dürfte es im Einzelfall auch nicht ausgeschlossen sein, entsprechend den dortigen [X.]ngaben auf den Zeitpunkt des [X.]rbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage abzustellen. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn auch bei einem [X.]bstellen auf den Zeitpunkt des (schriftlichen oder mündlichen) [X.]rbeitsvertrags bzw der Einstellungszusage folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des [X.], dass kein derartiger Vermittlungserfolg eingetreten ist.

c) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger zur Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung nach Maßgabe des § 296 [X.]B III den ihm vorgelegten [X.] mit einer Gültigkeitsdauer vom 27.9. bis 26.12.2007 akzeptiert. Im [X.] ist ausdrücklich vermerkt, die Vermittlung müsse innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen, maßgebend sei der Tag des [X.] bzw bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage der [X.] oder der Zusage.

Nach den Feststellungen des [X.] ist jedoch zwischen der Firma [X.] und [X.] innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.] kein [X.]rbeitsvertrag zustande gekommen. Der schriftliche Vertrag ist - unstreitig - erst im Jahre 2008 ausgefertigt worden. Soweit der Kläger unter [X.]inweis auf die "Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung" der Firma [X.] vom 20.3.2008 behauptet hat, der [X.]rbeitsvertrag sei mündlich schon am 22.12.2007 geschlossen worden, ist dem das [X.] nicht gefolgt. Es hat im angefochtenen Urteil auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, in dem näher ausgeführt ist, dass sich aus dem schriftlichen [X.]rbeitsvertrag wie auch aus dem Geschehensablauf insgesamt keine [X.]inweise auf einen bereits im Vorfeld geschlossenen Vertrag ergeben. Die tatsächliche Feststellung des [X.], ein [X.]rbeitsvertrag sei erst nach [X.]blauf der Gültigkeitsdauer zustande gekommen, kann der Kläger nicht dadurch in Frage stellen, dass er in der Revisionsbegründung sein früheres tatsächliches Vorbringen zum angeblich schon am 22.12.2007 geschlossenen [X.]rbeitsvertrag wiederholt. Falls er damit auch die vom [X.] vorgenommene Beweiswürdigung angreifen will, ist zu beachten, dass nach § 161 [X.]bs 4 [X.]G die Sprungrevision nicht auf (angebliche) Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl B[X.] [X.] 1500 § 161 Nr 26).

Das [X.] hat ferner ebenfalls festgestellt, dass die Firma [X.] gegenüber [X.] innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.] (27.9. bis 26.12.2007) keine Einstellungszusage erteilt hat. Es hat insoweit ausgeführt, das Schreiben der Firma [X.] vom 19.10.2007, auf das sich der Kläger vor allem beruft, lasse keinen hinreichenden Bindungswillen erkennen, weil die näheren Bedingungen einer späteren Beschäftigung unklar blieben und zudem der Wortlaut des Schreibens einen Vorbehalt zum [X.]usdruck bringe. Dem stimmt der [X.] zu; der entgegenstehenden [X.]uslegung der Revisionsbegründung vermag er nicht zu folgen. Das [X.] hat ferner ausgeführt, [X.] sei auch nicht am 22.12.2007 eine Einstellung mündlich zugesagt worden; insoweit seien weder das Vorbringen des [X.] noch die Einlassung der Firma [X.] glaubhaft. Bei diesen [X.]usführungen des [X.] handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, an die der [X.] gebunden ist (§ 163 [X.]G).

Ob zugunsten von [X.], wie der Kläger geltend macht, eine verbindliche Einstellungszusage erteilt worden ist, hängt davon ab, welche Willenserklärungen vorliegen und wie diese zu würdigen sind (vgl Preis in [X.], 11. [X.]ufl 2011, [X.] 230 § 611 RdNr 253 f). Dabei hat der [X.] die im Urteil der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Willen des Erklärenden zu beachten (vgl B[X.]E 75, 92, 96 = [X.] 3-4100 § 141b [X.]0 S 47; [X.] 3-4100 § 141b [X.]). Das Revisionsgericht darf die Würdigung durch die Tatsacheninstanz nur bezüglich der Rechtsanwendung, also daraufhin prüfen, ob die gesetzlichen [X.]uslegungsregeln beachtet sind oder ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegt (B[X.] aaO mwN). Die [X.]usführungen des [X.] lassen aber keine derartigen Fehler erkennen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass die Firma [X.] den [X.] als Kraftfahrer nicht vor Erwerb der [X.] am [X.] einstellen und auch nicht zuvor nähere Einzelheiten festlegen wollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem Vermerk in den vom [X.] in Bezug genommenen Verwaltungsakten über die Vorsprache des [X.] bei der [X.] [X.]o am 19.11.2007, wonach dieser erklärt habe, er habe eine mündliche Einstellungszusage der Firma [X.], sobald er 21 Jahre alt sei (am 11.12.2007) und den Führerschein Klasse CE vorweisen könne.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]bs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 [X.]bs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a [X.]bs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 63 [X.]bs 2, § 52 [X.]bs 3, § 47 [X.]bs 1 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 11 AL 11/10 R

23.02.2011

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Cottbus, 20. Januar 2010, Az: S 19 AL 294/08, Urteil

§ 296 Abs 2 S 1 SGB 3, § 296 Abs 4 S 2 SGB 3, § 421g Abs 1 S 4 SGB 3, § 421g Abs 1 S 5 SGB 3, § 421g Abs 2 SGB 3, § 75 Abs 2 SGG, § 134 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. B 11 AL 11/10 R (REWIS RS 2011, 9186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9186

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