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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] in [X.] übertragen.
I.
[X.] ist aufgrund Haft[X.]fehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. Juni 2019 (2 [X.] 322/19) am 12. Juni 2019 vorläufig festgenommen worden und [X.]findet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haft[X.]fehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte ha[X.] in 15 Fällen die ausländische terroristische [X.] "[X.]" ([X.]) unterstützt, davon in elf Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein [X.]reitstellungsverbot nach § 18 [X.].
Wegen dieser Tatvorwürfe hat der [X.] gegen den Angeschuldigten unter dem Datum des 4. Dezem[X.]r 2019 Anklage vor dem [X.] in [X.] erho[X.]n. Er wirft dem Angeschuldigten nunmehr Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.] in 13 Fällen, davon in elf Fällen tateinheitlich mit Verstößen gegen das [X.], vor. Auf Antrag des [X.]s hat die Vorsitzende des Strafsenats die Akten dem [X.] zur Entscheidung im [X.]sonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO vorgelegt. Der [X.] [X.]antragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Der zuständige Strafsenat hat ü[X.]r die Erforderlichkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft bisher nicht entschieden.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus liegen vor.
1. [X.] ist der ihm im Haft[X.]fehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 4. Juni 2019 vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
aa) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] sowie das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie [X.]i ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" [X.]greift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der [X.], die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "[X.] im [X.] und in Großsyrien" ([X.]IG) in "[X.]" ([X.]) um[X.]nannte - wodurch sie von der territorialen Selbst[X.]schränkung Abstand nahm -, hatte seit 2010 bis zu seiner Tötung im Okto[X.]r 2019 [X.] inne. Inzwischen wurde ein Nachfolger ernannt. [X.]i der Ausrufung des Kalifats war [X.] von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne [X.]reiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungse[X.]ne gehören außerdem [X.]ratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und ü[X.]r die Medienstelle "[X.]" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] [X.]steht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "[X.] - [X.] - [X.]" auf schwarzem Grund, ü[X.]rschrie[X.]n mit dem [X.] Glau[X.]ns[X.]kenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die [X.] teilte von ihr [X.]setzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese [X.]ßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, a[X.]r auch in Gegnerschaft zum [X.] stehender Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitar[X.]iter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von [X.]sonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darü[X.]r hinaus [X.]geht der [X.] immer wieder [X.]ssaker an Teilen der Zivil[X.]völkerung und außerhalb seines [X.]cht[X.]reichs Terroranschläge. So ü[X.]rnahm er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.
bb) Der aus dem [X.] stammende, sich seit seiner Hochzeit im Jahr 2010 mit seiner seit vielen Jahren in [X.] le[X.]nden Ehefrau hier aufhaltende Angeschuldigte vertrat seit Jahren eine radikal-islamistische Einstellung und sympathisierte mit der Ideologie des [X.]. In diesem Zusammenhang kam es seit Juli 2015 zu den folgenden Taten:
(1) Im Zeitraum zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 28. August 2017 leitete der Angeschuldigte von [X.] aus in elf Fällen im Wege des "[X.]" Geld an den e[X.]nfalls aus dem [X.] stammenden [X.], der zu dieser Zeit in [X.] für den [X.] kämpfte (Fälle [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls). Er holte das Geld - insgesamt mehr als 14.000 € -, das ihm in der Regel ü[X.]r den Finanzdienstleister ü[X.]rwiesen worden war, ab und brachte es einem gesondert Verfolgten, der es ihm Rahmen des [X.] weiterleitete. In den [X.] 1.-3. und 5.-7. des Haft[X.]fehls war ihm das Geld - insgesamt ü[X.]r 5.000 € - von B. jeweils aus dem [X.] ü[X.]rsandt worden, wo[X.]i sich im [X.] 1. des Haft[X.]fehls ein weiterer Geldge[X.]r aus [X.]. an dem zu ü[X.]rweisenden [X.]trag [X.]teiligte. Im [X.] 6. des Haft[X.]fehls steuerte der Angeschuldigte einen Teil[X.]trag aus eigenen Mitteln [X.]i. In den [X.] 4. und 11. des Haft[X.]fehls war ihm das Geld innerhalb [X.]s ü[X.]rwiesen worden. Auch ließ der Angeschuldigte einen [X.]trag aus eigenen [X.]ständen an [X.] weiterleiten ([X.] 10. des Haft[X.]fehls). Im [X.] 7. des Haft[X.]fehls war das Geld zu einem größeren Teil (200 €) nicht für [X.] selbst, sondern für die Familie seines gefallenen Bruders [X.]stimmt. Im [X.] 8. des Haft[X.]fehls bat [X.] den Angeschuldigten, ihm zustehende Außenstände (1.000 €) im [X.] abzuholen und an ihn nach [X.] zu transferieren. [X.] [X.]auftragte daraufhin seine in P. le[X.]nde Nichte, die das Geld entgegennahm und es an ihn ü[X.]rwies. Auch dieses Geld leitete er nach [X.] weiter. Im [X.] 9. des Haft[X.]fehls war dem Angeschuldigten ein [X.]trag von mehr als 3.000 € von einem Geldge[X.]r aus dem [X.] ü[X.]rwiesen worden, der es für seine Tochter, [X.] als [X.]-Kämpfer gefallen war, [X.]stimmt hatte. [X.] transferierte den [X.]trag an [X.], der es der Familie des Gefallenen ü[X.]rgab.
(2) Im [X.] 2015 unterstützte der Angeschuldigte einen m. Staatsangehörigen, der von M. nach [X.] reiste, um sich dem [X.] als Kämpfer anzuschließen, indem er ihm während der Reise am 12. und 17. Juli sowie am 2. August 2015 in mehreren Teil[X.]trägen insgesamt einen [X.]trag von 500 € zukommen ließ (Fälle [X.] 12.-14. des Haft[X.]fehls). Dieser erreichte in der Folge [X.], wo er sich in die Organisation [X.] einfügte, für diese kämpfte und schließlich auch fiel.
(3) E[X.]nfalls im [X.] 2015 eröffnete der Angeschuldigte für ein nicht identifiziertes Mitglied des [X.], das sich zu diesem Zeitpunkt in [X.] aufhielt, einen [X.]- sowie einen Twitter-Account und unterwies dieses in deren Gebrauch. Jedenfalls auf dem [X.]-Account wurden in der Folge offizielle Verlautbarungen des [X.] veröffentlicht ([X.] 15. des Haft[X.]fehls).
b) Der dringende Verdacht der vorstehenden Taten ergibt sich aus den Einlassungen des Angeschuldigten sowie den durch die Ermittlungs[X.]hörden erho[X.]nen [X.]weisen.
aa) [X.] hat in seinen polizeilichen Einlassungen am 1. und 2. Okto[X.]r 2019 die Taten - mit Ausnahme der unter [X.] des Haft[X.]fehls ausgeführten Transaktion, an die er sich nach seinen Anga[X.]n nicht mehr erinnern kann, - eingeräumt. Er hat auch zugege[X.]n, gewusst zu ha[X.]n, dass es sich [X.]i [X.] um einen [X.]-Kämpfer handelte. E[X.]nso sei ihm [X.]kannt gewesen, dass der in den [X.] 12.-14. des Haft[X.]fehls genannte m. Staatsangehörige auf dem Weg nach [X.] war, um sich dem [X.] anzuschließen. Die Unterstützung des [X.]-Mitglieds [X.]i der Einrichtung eines [X.]- und Twitter-Accounts ([X.] 15. des Haft[X.]fehls) sei auf dessen Bitten erfolgt, weil [X.] entsprechende Seiten in der Regel lösche, wenn sie mit einer Rufnummer oder einer IP-Adresse in [X.] eingerichtet würden. Ihm sei auch [X.]kannt, dass auf dem [X.]-Account [X.] und öffentliche Stellungnahmen des [X.] veröffentlicht worden seien.
bb) Die Anga[X.]n des Angeschuldigten werden durch den Inhalt des sichergestellten [X.], die Auskünfte der jeweiligen Finanzdienstleister und die Aussagen von Zeugen [X.]stätigt.
(1) In den [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls ha[X.]n die Ermittlungs[X.]hörden die Chatkommunikation des Angeschuldigten ins[X.]sondere mit [X.] sowie mit [X.] , der das Geld jeweils ü[X.]rnahm und in das sogenannte Hawala-System einstellte, ausgewertet. Diese [X.]legt die im Haft[X.]fehl aufgeführten Transaktionen. Ergänzende Feststellungen zu den genannten Vorwürfen ha[X.]n sich zudem aus der Sichtung des [X.] des Angeschuldigten mit den Geldge[X.]rn und mit seiner Nichte ([X.] 8. des Haft[X.]fehls) erge[X.]n. Die dort genannten [X.]träge stimmen mit den Auskünften der Firma ü[X.]rein, die von den [X.] aus dem [X.] regelmäßig [X.]auftragt worden war. Der in [X.]. inhaftierte Zeuge [X.]. hat ausgesagt, von [X.] erfahren zu ha[X.]n, dass der Angeschuldigte in [X.] Geldtransaktionen für ihn organisiere. Er selbst ha[X.] im [X.] 1. des Haft[X.]fehls e[X.]nfalls Geld an [X.] schicken lassen. Auch wenn der Chatkommunikation zwischen dem Angeschuldigten und [X.] nicht in allen Fällen eine ausdrückliche [X.]stätigung dafür entnommen werden kann, dass das Geld tatsächlich angekommen war, so finden sich doch keinerlei Anhaltspunkte, dass eine der Transaktionen im Einzelfall nicht gelungen wäre. Vielmehr hat [X.] in den meisten Fällen den Empfang des Geldes [X.]stätigt. Ein Fehlschlag ist dagegen in keinem der Fälle im Chat thematisiert worden. Im [X.] 4. des Haft[X.]fehls hat der Ü[X.]rweisende, der sich in [X.] aufhält, [X.]stätigt, dem Angeschuldigten das Geld für [X.], [X.]i dem er noch Schulden gehabt ha[X.], ü[X.]rwiesen zu ha[X.]n. Auch im [X.] 11. des Haft[X.]fehls hat der Geldge[X.]r als Zeuge eingeräumt, dem Angeschuldigten das Geld zur Weiterleitung an [X.] ü[X.]rlassen zu ha[X.]n. Dass es sich [X.]i [X.] um einen aus dem [X.] nach [X.] gereisten [X.]-Kämpfer handelte, hat der Zeuge [X.]. (s.o.) [X.]i seiner Vernehmung durch die [X.]. Polizei[X.]hörden ausgesagt. Dies ergibt sich zudem aus einem [X.]hördenzeugnis des [X.] sowie den Ermittlungen k. [X.]hörden und Presseartikeln in Zeitungen.
(2) Hinsichtlich der drei Ü[X.]rweisungen an den nach [X.] reisenden m. Staatsangehörigen (Fälle [X.] 12.-14. des Haft[X.]fehls) werden die geständigen Einlassungen des Angeschuldigten durch den Inhalt der zwischen den [X.]iden geführten Chatkommunikation sowie die entsprechenden Auskünfte des Finanzdienstleisters [X.] [X.]stätigt. Den Nachrichten, die der Angeschuldigte mit weiteren Personen austauschte, ist ferner zu entnehmen, dass der m. Staatsangehörige nicht nur in [X.] für den [X.] kämpfte, sondern dort auch ums Le[X.]n kam.
(3) Dass es sich [X.]i der Person, für die der Angeschuldigte den [X.]-Account einrichtete ([X.] 15. des Haft[X.]fehls), um ein [X.]-Mitglied handelte, [X.]stätigt der Chatverkehr zwischen dieser und dem Angeschuldigten. Dieser enthält die Absprachen ü[X.]r die Einrichtung des Accounts. Die Auswertung des öffentlich einsehbaren Profils des [X.]-Accounts hat die Weiterverbreitung als "offiziell" gekennzeichneter Nachrichten des [X.] gezeigt.
cc) [X.] hat seine radikal-islamistische Einstellung sowie seine Zustimmung zur Ideologie des [X.] eingeräumt. 2017 seien ihm indes Zweifel an der Richtigkeit dieses Gedankengutes gekommen. Seit Anfang 2019 sei er ü[X.]rzeugt, dass es sich [X.]im [X.] um eine Terrororganisation handele. Die Einstellung des Angeschuldigten erschließt sich aus einer Reihe von [X.] und Audiodateien, die auf [X.]i ihm sichergestellten Datenträgern gesichtet werden konnten, sowie aus seinen Äußerungen im Chatverkehr.
dd) Hinsichtlich der ausländischen terroristischen [X.] [X.] ergibt sich der dringende Tatverdacht ins[X.]sondere aus mehreren Gutachten des Sachverständigen Dr. S. .
ee) Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten [X.]gründenden [X.]weismittel und Indizien wird auf die Darlegungen im Haft[X.]fehl des Ermittlungsrichters des [X.] und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift des [X.]s [X.]zug genommen.
c) [X.] hat sich damit im Sinne eines dringenden Tatverdachts wie folgt strafbar gemacht:
aa) In den [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls ist das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten jedenfalls als Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland (§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) in elf tatmehrheitlichen Fällen zu werten.
(1) Die Organisation [X.] stellt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine ausländische terroristische [X.] dar, deren Zwecke darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Verbrechen nach dem [X.] zu [X.]gehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB).
(2) [X.] unterstützte diese [X.].
Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht un[X.]dingt maßge[X.]nd - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche [X.]tätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich [X.]im Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte [X.]ihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Okto[X.]r 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der [X.]griff des [X.] einer [X.] ü[X.]r ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds [X.]schränktes Verständnis hinaus; denn er [X.]zieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisations[X.]zogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich [X.]itragen muss (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 136; [X.]schluss vom 16. [X.]i 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 16 ff.). Erforderlich, a[X.]r auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus [X.]gangene Straftat oder auch nur eine organisations[X.]zogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne [X.]lang (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69 Rn. 134; [X.]schlüsse vom 16. [X.]i 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345 Rn. 11; vom 27. Okto[X.]r 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. [X.], Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; [X.]schluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, [X.]R StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2 Tat 2 Rn. 6). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren Nützlichkeit müssen indes stets anhand [X.]legter Fakten nachgewiesen sein (vgl. [X.], [X.]schlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, [X.]St 58, 318 Rn. 20; vom 19. Okto[X.]r 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
Fördert ein Außenstehender die mitgliedschaftliche [X.]teiligung eines Mitglieds an der [X.], so [X.]darf es für die Tathandlung des [X.] in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des [X.] für die Organisation. Da als Folge des [X.] ein irgendwie gearteter Vorteil für die [X.] ausreicht, liegt es nahe, dass [X.]i einer Tätigkeit, die sich in der Sache als [X.]ihilfe zur [X.]teiligung eines Mitglieds an der [X.] darstellt, grundsätzlich [X.]reits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufga[X.] durch ein Mitglied fördert, die diesem von der [X.] aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten zu [X.]gehen, die den Zwecken der terroristischen [X.] dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. [X.], [X.]schluss vom 14. Dezem[X.]r 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74 mwN).
Vorliegend sorgte der Angeschuldigte in den [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls dafür, dass einem in [X.] kämpfenden [X.]-Mitglied ü[X.]r die Dauer von mehr als einem Jahr hinweg nicht un[X.]trächtliche Geld[X.]träge zugingen. Ob dieser das Geld für sich verwandte oder an die Organisation weitergab, ist zwar nicht geklärt. Doch selbst wenn der Empfänger die Geld[X.]träge zur Deckung seines [X.]darfs - etwa zur Finanzierung seines Le[X.]nsunterhaltes - genutzt ha[X.]n sollte, hätte der Angeschuldigte eine terroristische [X.] unterstützt. Eine tat[X.]standliche Unterstützung der terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB liegt nämlich nach o[X.]n dargelegtem [X.]ßstab auch dann vor, wenn der Täter die mitgliedschaftlichen [X.]tätigungsakte eines ihrer Mitglieder fördert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mitglied die Handlungen im Auftrag der [X.] vornimmt. Der Empfänger der Gelder kämpfte vorliegend für den [X.] und [X.]tätigte sich somit für diesen. Diese [X.]teiligungshandlungen förderte der Angeschuldigte mit den Geldzuwendungen. [X.]i diesen handelte es sich zum Teil um vierstellige [X.]träge, die es ihrem Empfänger erlaubten, sich ohne Einschränkungen dem Kampf für den [X.] zur Verfügung zu stellen. [X.]reits darin ist auch ein hinreichender Nutzen für die terroristische [X.] [X.] zu sehen. Somit weisen die Zuwendungen schon nach ihrem Umfang einen spezifischen [X.]zug zur Tätigkeit und den Zwecken des [X.] auf. Dies gilt auch, soweit in einzelnen Fällen - etwa in den [X.] 4.-7. des Haft[X.]fehls - die [X.]träge eher geringfügig waren. Durch die sich im Abstand von wenigen Monaten wiederholenden Ü[X.]rweisungen unterstützte der Angeschuldigte ihren Empfänger regelmäßig. Es handelte sich auch [X.]i den eher niedrigen Zuwendungen also nicht um solche, mit denen der Le[X.]nsunterhalt des Empfängers sporadisch in nur geringem Umfang sichergestellt werden sollte (vgl. [X.], [X.]schluss vom 14. Dezem[X.]r 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 74).
Eine Unterstützung der Organisation [X.] liegt auch insoweit vor, als der Angeschuldigte in den [X.] 7. und 9. des Haft[X.]fehls Geldmittel ü[X.]rwies, die nicht für [X.] selbst, sondern für die Familien gefallener [X.]-Kämpfer [X.]stimmt waren. Daraus, dass der Angeschuldigte es dem [X.]-Mitglied [X.] ermöglichte, die Familien im Kampf gestor[X.]ner "Helden" finanziell zu unterstützen, erwuchs auch der Organisation ein Vorteil, weil dieses Vorgehen deutlich machte, dass der [X.] die Familien seiner Kämpfer nicht im Stich lässt. Somit weisen auch diese Geldzuwendungen des Angeschuldigten den erforderlichen Organisations[X.]zug auf.
Ob der Angeschuldigte sich darü[X.]r hinaus in den [X.] 1.-11. des Haft[X.]fehls zudem der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und wie sich das Konkurrenzverhältnis in diesem Fall, in dem sich die Unterstützung der terroristischen [X.] in der Zuwendung von [X.] erschöpft, darstellt, kann hier offenblei[X.]n. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob sich der Angeschuldigte in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich wegen Verstoßes gegen ein [X.]reitstellungsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] strafbar gemacht hat.
bb) In den [X.] 12.-14. des Haft[X.]fehls ist der Angeschuldigte e[X.]nfalls der Unterstützung einer terroristischen [X.] dringend verdächtig. [X.] unterstützte den m. Staatsangehörigen, der - wie ihm [X.]kannt war - von M. nach [X.] reiste, um sich dort dem [X.] als Kämpfer anzuschließen, mit drei Geldzahlungen während seiner Reise. Somit war er diesem [X.]i seinem [X.] an die Organisation [X.]hilflich und förderte mithin durch jedenfalls eine Tat die terroristischen Ziele dieser [X.] (vgl. [X.], [X.]schluss vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 28).
cc) Das Handeln des Angeschuldigten im [X.] 15. des Haft[X.]fehls erfüllt e[X.]nfalls den Tat[X.]stand der Unterstützung einer terroristischen [X.]. Indem er dem nicht identifizierten, auf Hilfe außerhalb [X.]s angewiesenen Mitglied einen [X.]-Account einrichtete, auf dem dieser Propaganda und offizielle Verlautbarungen des [X.] verbreitete, unterstützte er diese Person in ihren mitgliedschaftlichen [X.]tätigungen für die Organisation (vgl. [X.], [X.]schluss vom 26. Juni 2019 - AK 32/19, juris Rn. 22 mwN).
[X.] Strafrecht ist anwendbar, weil die Tathandlungen in [X.] [X.]gangen wurden und der Angeschuldigte sich in [X.] [X.]findet. Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt vor.
2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gege[X.]n. [X.] hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar lebt die Familie des Angeschuldigten in [X.], wo[X.]i seine Frau schon seit vielen Jahren hier [X.]heimatet ist und seine Kinder in der [X.] geboren sind. Auch der Angeschuldigte [X.]mühte sich um seine Einbürgerung, wo[X.]i das Einbürgerungsverfahren im Hinblick auf die hier erho[X.]nen Vorwürfe zurzeit ruht. Zudem ging er seit seiner Einreise nach [X.] nahezu durchgängig einer Ar[X.]it nach. Schließlich hat er die Taten eingeräumt und gibt an, inzwischen erkannt zu ha[X.]n, dass es sich [X.]im [X.] um eine Terrororganisation handelt. Andererseits war er jahrelang mit der islamistischen Szene verbunden und hat - wie auch die hier erho[X.]nen Vorwürfe zeigen - zahlreiche Kontakte im [X.] und außer[X.] Ausland. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Eine Außervollzugsetzung des Haft[X.]fehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gege[X.]nen Umständen nicht erfolgversprechend.
3. Die [X.]sonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Nach der Festnahme des Angeschuldigten hat das [X.] die [X.]i den Durchsuchungen sichergestellten Datenträger ausgewertet, die allerdings nur in geringem Umfang zur Aufklärung der hier vorgeworfenen Taten [X.]igetragen ha[X.]n. Diese waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Haft[X.]fehls ins[X.]sondere durch die Auswertung der [X.]reits früher sichergestellten Chats sowie den Auskünften der Finanzdienstleister und den Aussagen des in [X.]. inhaftierten Zeugen [X.]. weitgehend aufgeklärt. Soweit die Sichtung der sichergestellten Dateien nach der Verhaftung der Aufklärung weiterer dem Angeschuldigten vorgeworfener Taten gedient hat, die ins[X.]sondere seine [X.]teiligung an der Planung und Vor[X.]reitung eines Anschlags in [X.] [X.]trafen und hinsichtlich derer das Verfahren inzwischen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, vermag dies die [X.] nicht zu legitimieren. Die Notwendigkeit der Aufklärung weiterer, im Haft[X.]fehl nicht aufgeführter Straftaten stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen kann. Der Vollzug der Untersuchungshaft ü[X.]r sechs Monate hinaus ist vielmehr nur zulässig, wenn sich die [X.]sondere Schwierigkeit oder der [X.]sondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO gerade auf die Taten [X.]zieht, die im Haft[X.]fehl aufgeführt sind und deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird ([X.], [X.]schlüsse vom 28. Januar 1992 - 2 BvR 1754/91, [X.], 1749, 1750; vom 13. Septem[X.]r 2001 - 2 BvR 1286/01 u.a., [X.], 100 Rn. 3). Allerdings sind eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen nach der Verhaftung des Angeschuldigten auch zur Verifizierung des Verdachts der im Haft[X.]fehl aufgeführten Straftaten durchgeführt worden. So ist noch eine der an den vorgeworfenen Transaktionen unmittelbar [X.]teiligten Personen als Zeuge [X.]fragt worden. Auch ist der Zeuge [X.]. aufgrund einer [X.] Ermittlungsanordnung in [X.]. in Anwesenheit von Mitar[X.]itern [X.] Ermittlungs[X.]hörden am 22. Okto[X.]r 2019 erneut vernommen worden. Schließlich ist der Angeschuldigte zu einer ausführlichen Vernehmung durch die Polizei [X.]reit gewesen, die am 1. und 2. Okto[X.]r 2019 stattgefunden hat. Danach sind die Ergebnisse aus Rechtshilfeersuchen an den [X.] , N. und [X.]. abzuwarten gewesen. Die [X.] ha[X.]n bis Novem[X.]r 2019 angedauert. Nachdem am 25. Novem[X.]r 2019 mit dem Angeschuldigten erneut ein Vernehmungstermin vereinbart worden war, der von diesem kurzfristig abgesagt worden ist, hat das [X.] Schleswig-Holstein die Ermittlungen noch im Novem[X.]r 2019 abgeschlossen.
[X.]reits unter dem Datum des 4. Dezem[X.]r 2019 hat der [X.] Anklage zum [X.] in [X.] erho[X.]n. Mit Verfügung vom 6. Dezem[X.]r 2019 hat die Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger sowie eine Ü[X.]rsetzung der Anklage veranlasst. Die bis zum 23. Dezem[X.]r 2019 gewährte Erklärungsfrist nach § 201 StPO ist mittlerweile abgelaufen. Mit einer baldigen Entscheidung ü[X.]r die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Rückkunft der Akten ist somit zu rechnen. Die Vorsitzende hat in der Verfügung vom 6. Dezem[X.]r 2019 eine unter Vor[X.]halt der Eröffnung des Hauptverfahrens vorzunehmende zeitnahe [X.] mit den Verteidigern angekündigt. In An[X.]tracht dessen ist das Verfahren bislang noch mit der in Haftsachen gebotenen [X.]schleunigung geführt worden.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der [X.]deutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Schäfer Spaniol Anstötz
Meta
09.01.2020
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2020, Az. AK 61/19 (REWIS RS 2020, 11640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11640
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AK 61/17, AK 62/17 (Bundesgerichtshof)
Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung