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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:121017BAK53.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 53/17
vom
12. Oktober 2017
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen [X.]u.a.
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Der 3.
Strafsenat des [X.]hat nach Anhörung des Angeschul-digten
und seiner Verteidiger am 12. Oktober 2017 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.]übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte ist aufgrund Haftbefehls des [X.]vom 17. März 2017 (ER II Gs 2734/17) am 21. März 2017 vorläufig festge-nommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungs-haft. Der amtsgerichtliche Haftbefehl ist inzwischen durch den am 5. Juli 2017 eröffneten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.]vom 28. Juni 2017 (OGs 77/17) ersetzt worden.
Gegenstand des letztgenannten
Haftbefehls sind insgesamt 20 Tatvor-würfe. Danach soll der Angeschuldigte den "Islamischen Staat" (IS) und damit eine [X.]im Ausland unterstützt haben, deren Zwecke und deren Tä-tigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen zu begehen (Ziff. 1), sowie um Mitglieder oder Unterstützer 1
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für diese [X.]geworben haben (Ziff. 2) (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 129b Abs. 1, § 53 StGB). Weiterhin wird ihm vorgeworfen, in 15 Fällen gegen das Vereinsgesetz verstoßen zu haben (Ziff. 3 Buchst. a)
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o)) (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG). Schließlich werden ihm drei Fälle der Volks-verhetzung (Ziff. 4 Buchst. a)), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit der Billi-gung von Straftaten (Ziff. 4 Buchst. b) und c)), angelastet (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und b), § 140 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 52 StGB).
Wegen dieser Tatvorwürfe, die sie im Fall Ziff. 1 des Haftbefehls um den der [X.]begangenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ergänzt hat, hat die [X.]gegen den Angeschuldigten am 25. Juli 2017 Anklage vor dem [X.]erhoben. Dieses hält den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für er-forderlich.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.]vom 28. Juni 2017 unter Ziff. 1 und Ziff. 2 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:
aa) Der "[X.]im [X.]und in Großsyrien" (ISIG), der im Juni 2014 in "Islamischer Staat" (IS) umbenannt wurde und seither unter diesem 3
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Namen auftritt, ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.]und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen [X.]Syrien, [X.]und [X.]sowie [X.]-
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.]und das Regime des [X.]Präsidenten [X.]zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die [X.]als legitime Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die mit der Ausrufung des "Kalifats" im [X.]2014 von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm, hat [X.]inne. Hinweise, dass dieser zwi-schenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Er
war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit [X.]zu leisten hätten. Dem "Kalifen"
unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen ei-genen Twitterkanal und ein [X.]nutzt. Das auch von den [X.]verwendete Symbol der [X.]besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf [X.]Grund, überschrieben mit dem [X.]Glaubensbekenntnis. Die meh-reren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
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Die von ihr besetzten Gebiete hat die [X.]in Gouvernements eingeteilt und einen [X.]eingerichtet; diese Maßnahmen [X.]auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syri-schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum [X.]stehenden Oppositions-gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani-sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.]in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.]zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der [X.]immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in [X.]und Belgien, die Verantwortung übernommen.
bb) Der Angeschuldigte, der die [X.]und die [X.]besitzt und in [X.]lebt, folgt einer extremistischen islamisti-schen Weltanschauung und orientiert sich an den Wertungen und Zielen des IS, den er in Internetauftritten verherrlicht. Im März und im April 2013 überwies der Angeschuldigte von seinem Bankkonto bei der
B.
einen
Ba.
, alias
, um dessen Vorhaben zu unterstützen, aus dem [X.]in das syrisch-irakische Grenzgebiet auszureisen und sich dort als Kämpfer des [X.]zu betätigen. Tatsächlich begab sich
Ba.
Ende 2013 oder Anfang 2014 nach Syrien, wo er sich dem [X.]anschloss und in dessen Auftrag im Juli 2014 einen Selbstmordanschlag gegen mehrere Kämpfer der [X.]verübte, die dabei getötet wurden (Tat Ziff. 1 des Haftbefehls). In engem zeitlichem Zu-sammenhang mit den [X.]am 13. November 2015 [X.]der Angeschuldigte auf seinem Computer ein Dokument an, mit dem er tu-nesische Muslime dazu aufrief, sich in Trainingslager des [X.]in [X.]zu bege-ben, um sich für den "globalen Befreiungskrieg"
zur "erneute(n) islamische(n) 9
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Eroberung Tunesiens"
ausbilden zu lassen, wobei er durch bestimmte Formu-lierungen ("wir", "unser"
usw.) den Eindruck erweckte, selbst dem [X.]anzugehö-ren. Dieses Schreiben stellte er über von ihm unterhaltene [X.]ins [X.]ein, wobei ihm bewusst war, dass der Aufruf weltweit für Facebook-Nutzer zugänglich war (Tat Ziff. 2 des Haftbefehls).
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen [X.][X.]aus einem Auswertungsbericht des [X.]vom 6. März 2014 sowie aus allgemein zugänglichen Quellen.
Hinsichtlich der Überweisungen des Angeschuldigten an
Ba.
, dessen Ausreise nach [X.]und Beteiligung am [X.]sowie des von ihm durchgeführten [X.]gegen Kämpfer der [X.]ergibt sich der dringende Tatverdacht -
auch hinsichtlich des Kenntnisstandes und der mit den Überweisungen verbundenen Absichten des Angeschuldigten -
namentlich aus den Ermittlungen zu den entsprechenden Kontobewegungen und dem In-halt überwachter Telefonate. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführun-gen des Haftbefehls vom 28. Juni 2017 verwiesen. Der Vorwurf des Werbens um Mitglieder und Unterstützer des [X.]beruht auf dem Inhalt des als Worddo-kument auf dem Computer des Angeschuldigten sichergestellten Aufrufs, dem für Facebook-Veröffentlichungen typischen Ablageort und der letzten Verwen-dung der Datei am 26. November 2015. Auch insoweit ist hinsichtlich der [X.]auf den Haftbefehl Bezug zu nehmen.
c) Es besteht somit der dringende Tatverdacht, dass sich der [X.]nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat.
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Der [X.]stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine auslän-dische terroristische [X.]im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar.
aa) Diese [X.]hat der Angeschuldigte mit den oben dargestell-ten Überweisungen an
Ba.
, alias
, im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützt (Tat Ziff. 1 des Haftbefehls).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der [X.]und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten -
wenn auch nicht unbedingt maßgebend -
erleichtert oder das sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eige-ne Gefährlichkeit festigt (s. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 -
3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass
ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der [X.]fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um ei-ne zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 -
3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer [X.]über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmit-glieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und -
wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt -
sogar in erster Linie auf die Vereini-gung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.]zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 -
AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 -
3 StR 552/08, BGHSt 54, 14
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69, 117 f.). Auch muss das Wirken des [X.]nicht zu einem von [X.]erstrebten Erfolg führen;
es genügt, wenn [X.]für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 -
3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25.
Juli 1984 -
3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 -
3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).
Danach stellen die Überweisungen des Angeschuldigten an
Ba.
ein Unterstützen des [X.]dar. Der Angeschuldigte, für dessen mit-gliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen [X.][X.]sich bislang keine Hinweise gefunden haben, hat mit den Überweisungen an
Ba.
zwar nicht im engen Sinne die Tätigkeiten eines Angehörigen der Verei-nigung gefördert, da dieser sich erst später dem [X.]anschloss. Er hat aber, in-dem er diesen mit den Überweisungen bei der Umsetzung seines Vorhabens, nach [X.]zu reisen und sich dort als Kämpfer dem [X.]anzuschließen, [X.]wollte, dessen [X.]an die Organisation gefördert und damit durch [X.]für die [X.]einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 -
3 StR 334/15, NStZ 2016, 528, 529).
bb) Des weiteren ist der Angeschuldigte dringend verdächtig, um [X.]oder Unterstützer für den [X.]im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2,
§ 129b Abs. 1 Satz 1 StGB geworben zu haben (Tat Ziff. 2 des Haftbefehls).
Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derar-tigen [X.]einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit-schaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereini-gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mit-17
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glied in die Organisation einzugliedern. Die Werbung kann sich dabei in beiden Fällen sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer [X.]zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 -
AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353).
Nach diesen Maßstäben ist der Angeschuldigte mit dem ihm als Fall Ziff.
2 der Anklage vorgeworfenen Verhalten des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die terroristische [X.][X.]dringend verdächtig. Zwar reicht ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen oder sich dem [X.]anzuschließen, für sich genommen nicht für die Erfüllung des Tatbestandes aus ([X.]aaO, S.
353 f.). Doch hat der Angeschuldigte vorliegend mit dem allen [X.]zugänglichen, auf seinem [X.]eingestellten Dokument [X.]Muslime aufgefordert, der konkreten Organisation [X.]beizutreten oder diese jedenfalls zu unterstützen, indem sie sich in [X.]in [X.]für den "globalen Befreiungskrieg" ausbilden lassen.
d) Da der Angeschuldigte [X.]Staatsangehöriger ist, ist gemäß §
129b Abs. 1 Satz 2
StGB [X.]Strafrecht anwendbar; außerdem hält er sich in [X.]auf (zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017, AK 11-13/17, juris Rn.
16; auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn. 33
ff.).
e) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Unterstützern des [X.]liegt vor.
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2. Aus den Gründen des Haftbefehls, auf die der [X.]zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Bereits die für die Taten Ziff. 1 und Ziff. 2 des [X.]zu erwartenden Strafen bilden einen erheblichen Fluchtanreiz, der es wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeschuldigte dem Strafverfahren ent-ziehen wird, als dass er sich ihm stellt. [X.]Umstände stehen dem nicht hinreichend entgegen. Der Angeschuldigte ist zwar -
auch -
[X.]Staatsangehöriger. Doch wurde die Einbürgerung durch -
bisher allerdings noch nicht bestandskräftigen -
Bescheid des Amtes für Staatsangehörigkeit und Aus-länderangelegenheiten der Stadt I.
zurückgenommen. Die [X.]Ehefrau des Angeschuldigten ist mit den beiden in [X.]geborenen Kindern zwischenzeitlich nach [X.]ausgereist, wo der Angeschuldigte auch ein Haus gebaut hat. Aus diesen für die Fluchtgefahr maßgeblichen Gründen sind weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht
geeignet, die Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft zu gewähr-leisten.
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der [X.]der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten, nach der die Ermittlungsakten zur [X.]der Übernahme an den [X.]übersandt worden waren,
der am 23. Mai 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unter-stützung einer terroristischen [X.]u.a. eingeleitet, dieses aber am glei-chen Tag an die [X.]abgegeben hat, musste das bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten am 21. März 2017 sichergestellte umfangreiche Beweismaterial, insbesondere die aufgefun-denen elektronischen Dateien, die mehrheitlich der Übersetzung in die deut-23
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sche Sprache bedurften, ausgewertet werden. Der Schlussbericht der [X.]wurde am 2. Juni 2017 vorgelegt und am 17. Juli 2017 ergänzt. Aus [X.]hat die [X.]trotz fort-dauernder Auswertungen das Ermittlungsverfahren am 25. Juli 2017 abge-schlossen und unter gleichem Datum Anklage zum [X.]erhoben, das mit Verfügungen vom 14., 18. und 23. August 2017 die [X.]und eine Reihe von Nachermittlungen etwa zur Identität des
Ba.
mit dem genannten Selbstmordattentäter angeordnet hat, die erst teilweise erledigt werden konnten. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden worden.
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der [X.]geht davon aus, dass auch die Nachermittlungen demnächst abgeschlossen sein werden, so dass zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und [X.]Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen derzeit noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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5. Da danach schon die Tatvorwürfe zu Ziff. 1 und 2 des Haftbefehls den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft tragen, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren dort gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfe.
[X.]
Spaniol Hoch
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Meta
12.10.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. AK 53/17 (REWIS RS 2017, 4001)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4001
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Haftprüfung: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Abgrenzung zwischen mitgliedschaftlichen und nichtmitgliedschaftlichen Tathandlungen; Konkurrenzen
AK 11 und 12/23, AK 11/23, AK 12/23 (Bundesgerichtshof)
Mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"; Fortdauer der Untersuchungshaft