Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. AK 53/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4001

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121017BAK53.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 53/17
vom
12. Oktober 2017
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Unterstützung einer ausländis[X.]hen terroristis[X.]hen [X.] u.a.

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat na[X.]h Anhörung des Anges[X.]hul-digten
und seiner Verteidiger am 12. Oktober 2017 gemäß §§
121, 122 StPO bes[X.]hlossen:
Die Untersu[X.]hungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderli[X.]he weitere Haftprüfung dur[X.]h den Bundesge-ri[X.]htshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Anges[X.]huldigte ist aufgrund Haftbefehls des [X.] vom 17. März 2017 ([X.]) am 21. März 2017 vorläufig festge-nommen worden und befindet si[X.]h seither ununterbro[X.]hen in Untersu[X.]hungs-haft. Der amtsgeri[X.]htli[X.]he Haftbefehl ist inzwis[X.]hen dur[X.]h den am 5. Juli 2017 eröffneten Haftbefehl des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 28. Juni 2017 ([X.]) ersetzt worden.
Gegenstand des letztgenannten
Haftbefehls sind insgesamt 20 [X.]. Dana[X.]h soll der Anges[X.]huldigte den "[X.]" ([X.]) und damit eine [X.] im Ausland unterstützt haben, deren Zwe[X.]ke und deren Tä-tigkeit darauf geri[X.]htet sind, Mord (§ 211 StGB), Tots[X.]hlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbre[X.]hen zu begehen (Ziff. 1), sowie um Mitglieder oder Unterstützer 1
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für diese [X.] geworben haben (Ziff. 2) (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, § 129b Abs. 1, § 53 StGB). Weiterhin wird ihm vorgeworfen, in 15 Fällen gegen das Vereinsgesetz verstoßen zu haben (Ziff. 3 Bu[X.]hst. a)
-
o)) (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG). S[X.]hließli[X.]h werden ihm drei Fälle der Volks-verhetzung (Ziff. 4 Bu[X.]hst. a)), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit der Billi-gung von Straftaten (Ziff. 4 Bu[X.]hst. b) und [X.])), angelastet (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Bu[X.]hst. a) und b), § 140 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 52 StGB).
Wegen dieser Tatvorwürfe, die sie im Fall Ziff. 1 des Haftbefehls um den der tateinheitli[X.]h begangenen Vorbereitung einer s[X.]hweren st[X.]tsgefährdenden Gewalttat ergänzt hat, hat die Generalst[X.]tsanwalts[X.]haft Mün[X.]hen gegen den Anges[X.]huldigten am 25. Juli 2017 Anklage vor dem Oberlandesgeri[X.]ht Mün-[X.]hen erhoben. Dieses hält den weiteren Vollzug der Untersu[X.]hungshaft für er-forderli[X.]h.

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Anges[X.]huldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsri[X.]hters des [X.] vom 28. Juni 2017 unter Ziff. 1 und Ziff. 2 vorgeworfenen Taten dringend verdä[X.]htig.
a) Na[X.]h dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverda[X.]hts von folgendem Ges[X.]hehen auszugehen:
[X.]) Der "Islamis[X.]he St[X.]t im [X.] und in Großsyrien" ([X.]IG), der im Juni 2014 in "Islamis[X.]her St[X.]t" ([X.]) umbenannt wurde und seither unter diesem 3
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Namen auftritt, ist eine Organisation mit militant-fundamentalistis[X.]her islami-s[X.]her Ausri[X.]htung, die es si[X.]h ursprüngli[X.]h zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historis[X.]he Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu erri[X.]hten und dazu die s[X.]hiitis[X.]h dominierte Regierung im [X.] und das Regime des syris[X.]hen Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der si[X.]h ihren Ansprü[X.]hen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung sol[X.]her "Feinde" oder ihre Eins[X.]hü[X.]hterung dur[X.]h Gewaltakte sieht die [X.] als legitime Mittel des Kampfes an.

Die Führung der [X.], die mit der Ausrufung des "Kalifats" im [X.] 2014 von der regionalen Selbstbes[X.]hränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm, hat [X.] inne. Hinweise, dass dieser zwi-s[X.]henzeitli[X.]h getötet wurde, konnten bisher ni[X.]ht verifiziert werden. Er
war von seinem Spre[X.]her zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit [X.] zu leisten hätten. Dem "Kalifen"
unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortli[X.]he für einzelne Berei[X.]he, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentli[X.]hungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen ei-genen Twitterkanal und ein [X.] nutzt. Das au[X.]h von den [X.] verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Ins[X.]hrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf s[X.]hwar-zem Grund, übers[X.]hrieben mit dem islamis[X.]hen Glaubensbekenntnis. Die meh-reren Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

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Die von ihr besetzten Gebiete hat die [X.] in Gouvernements eingeteilt und einen [X.] eingeri[X.]htet; diese Maßnahmen [X.] auf die S[X.]haffung totalitärer st[X.]tli[X.]her Strukturen. Angehörige der syri-s[X.]hen Armee, aber au[X.]h von in Gegners[X.]haft zum [X.] stehenden [X.], ausländis[X.]he Journalisten und Mitarbeiter von Ni[X.]htregierungsorgani-sationen sowie Zivilisten, die den Herrs[X.]haftsanspru[X.]h des [X.] in Frage stellen, sehen si[X.]h Verhaftung, Folter und Hinri[X.]htung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfa[X.]h vom [X.] zu Zwe[X.]ken der Eins[X.]hü[X.]hterung veröffentli[X.]ht. Darüber hinaus begeht der [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Ma[X.]htberei[X.]hs Terrorans[X.]hläge. So hat er au[X.]h für Ans[X.]hläge in [X.], etwa in Frankrei[X.]h und [X.], die Verantwortung übernommen.
[X.]) Der Anges[X.]huldigte, der die deuts[X.]he und die tunesis[X.]he St[X.]tsbür-gers[X.]haft besitzt und in [X.] lebt, folgt einer extremistis[X.]hen islamisti-s[X.]hen Weltans[X.]hauung und orientiert si[X.]h an den Wertungen und Zielen des [X.], den er in [X.]auftritten verherrli[X.]ht. Im März und im April 2013 überwies der Anges[X.]huldigte von seinem [X.]nkkonto bei der

B.

einen

[X.].

, alias

, um dessen Vorhaben zu unterstützen, aus dem [X.] in das syris[X.]h-irakis[X.]he Grenzgebiet auszureisen und si[X.]h dort als Kämpfer des [X.] zu betätigen. Tatsä[X.]hli[X.]h begab si[X.]h

[X.].

Ende 2013 oder Anfang 2014 na[X.]h [X.], wo er si[X.]h dem [X.] ans[X.]hloss und in dessen Auftrag im Juli 2014 einen Selbstmordans[X.]hlag gegen mehrere Kämpfer der [X.] verübte, die dabei getötet wurden (Tat Ziff. 1 des Haftbefehls). In engem zeitli[X.]hem Zu-sammenhang mit den Terrorans[X.]hlägen in Paris am 13. November 2015 [X.] der Anges[X.]huldigte auf seinem Computer ein Dokument an, mit dem er tu-nesis[X.]he Muslime dazu aufrief, si[X.]h in Trainingslager des [X.] in [X.] zu bege-ben, um si[X.]h für den "globalen [X.]"
zur "erneute(n) islamis[X.]he(n) 9
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Eroberung [X.]"
ausbilden zu lassen, wobei er dur[X.]h bestimmte Formu-lierungen ("wir", "unser"
usw.) den Eindru[X.]k erwe[X.]kte, selbst dem [X.] anzugehö-ren. Dieses S[X.]hreiben stellte er über von ihm unterhaltene Fa[X.]ebook-Nutzerkonten ins [X.] ein, wobei ihm bewusst war, dass der Aufruf weltweit für Fa[X.]ebook-Nutzer zugängli[X.]h war (Tat Ziff. 2 des Haftbefehls).
b) Der dringende Tatverda[X.]ht ergibt si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der terroristis[X.]hen [X.] [X.] aus einem Auswertungsberi[X.]ht des [X.] vom 6. März 2014 sowie aus allgemein zugängli[X.]hen Quellen.
Hinsi[X.]htli[X.]h der Überweisungen des Anges[X.]huldigten an

[X.].

, dessen Ausreise na[X.]h [X.] und Beteiligung am [X.] sowie des von ihm dur[X.]hgeführten [X.] gegen Kämpfer der [X.] ergibt si[X.]h der dringende Tatverda[X.]ht -
au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Kenntnisstandes und der mit den Überweisungen verbundenen Absi[X.]hten des Anges[X.]huldigten -
namentli[X.]h aus den Ermittlungen zu den entspre[X.]henden Kontobewegungen und dem In-halt überwa[X.]hter Telefonate. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführun-gen des Haftbefehls vom 28. Juni 2017 verwiesen. Der Vorwurf des Werbens um Mitglieder und Unterstützer des [X.] beruht auf dem Inhalt des als Worddo-kument auf dem Computer des Anges[X.]huldigten si[X.]hergestellten Aufrufs, dem für Fa[X.]ebook-Veröffentli[X.]hungen typis[X.]hen Ablageort und der letzten Verwen-dung der Datei am 26. November 2015. Au[X.]h insoweit ist hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] auf den Haftbefehl Bezug zu nehmen.
[X.]) Es besteht somit der dringende Tatverda[X.]ht, dass si[X.]h der Ange-s[X.]huldigte na[X.]h § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gema[X.]ht hat.

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Der [X.] stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine auslän-dis[X.]he terroristis[X.]he [X.] im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar.

[X.]) Diese [X.] hat der Anges[X.]huldigte mit den oben dargestell-ten Überweisungen an

[X.].

, alias

, im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützt (Tat Ziff. 1 des Haftbefehls).

Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzli[X.]h jedes Tätigwerden zu verstehen, dur[X.]h das ein Ni[X.]htmitglied der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten -
wenn au[X.]h ni[X.]ht unbedingt maßgebend -
erlei[X.]htert oder das si[X.]h sonst auf deren Aktionsmögli[X.]hkeiten und Zwe[X.]ksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eige-ne Gefährli[X.]hkeit festigt (s. etwa [X.], Urteil vom 14. August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadur[X.]h ges[X.]hehen, dass
ein Außenstehender mitglieds[X.]haftli[X.]he Betätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es si[X.]h beim Unterstützen um ei-ne zur Täters[X.]haft verselbständigte Beihilfe zur Mitglieds[X.]haft (vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 1979 -
3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer [X.] über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smit-glieds bes[X.]hränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht si[X.]h au[X.]h und -
wie s[X.]hon der Wortlaut des Gesetzes zeigt -
sogar in erster Linie auf die Vereini-gung als sol[X.]he, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Ni[X.]htmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfrei[X.]h beitragen muss (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 16. Mai 2007 -
AK 6/07, [X.]St 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 14
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69, 117 f.). Au[X.]h muss das Wirken des Ni[X.]htmitgliedes ni[X.]ht zu einem von [X.] erstrebten Erfolg führen;
es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nützli[X.]h ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. [X.], Urteile vom 14. August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 69, 116; vom 25.
Juli 1984 -
3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 -
3 [X.], [X.]St 32, 243, 244).
Dana[X.]h stellen die Überweisungen des Anges[X.]huldigten an

[X.].

ein Unterstützen des [X.] dar. Der Anges[X.]huldigte, für dessen mit-glieds[X.]haftli[X.]he Beteiligung an der terroristis[X.]hen [X.] [X.] si[X.]h bislang keine Hinweise gefunden haben, hat mit den Überweisungen an

[X.].

zwar ni[X.]ht im engen Sinne die Tätigkeiten eines Angehörigen der Verei-nigung gefördert, da dieser si[X.]h erst später dem [X.] ans[X.]hloss. Er hat aber, in-dem er diesen mit den Überweisungen bei der Umsetzung seines Vorhabens, na[X.]h [X.] zu reisen und si[X.]h dort als Kämpfer dem [X.] anzus[X.]hließen, [X.] wollte, dessen Ans[X.]hluss an die Organisation gefördert und damit dur[X.]h [X.] für die [X.] einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Oktober 2015 -
3 [X.], [X.], 528, 529).
[X.]) Des weiteren ist der Anges[X.]huldigte dringend verdä[X.]htig, um [X.] oder Unterstützer für den [X.] im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2,
§ 129b Abs. 1 Satz 1 StGB geworben zu haben (Tat Ziff. 2 des Haftbefehls).
Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezei[X.]hneten terroristis[X.]hen [X.]en wirbt, wer si[X.]h um die Gewinnung von Personen bemüht, die si[X.]h mitglieds[X.]haftli[X.]h in die Organisation einer bestimmten derar-tigen [X.] einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereit-s[X.]haft we[X.]ken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer sol[X.]hen Vereini-gung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne si[X.]h selbst als Mit-17
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glied in die Organisation einzugliedern. Die Werbung kann si[X.]h dabei in beiden Fällen sowohl an eine konkrete Person als au[X.]h an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten ri[X.]hten. Ein Erfolg der Werbung wird ni[X.]ht vorausgesetzt; au[X.]h der erfolglose Versu[X.]h, andere als Mitglied oder Unterstützer einer [X.] zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst ([X.], Bes[X.]hluss vom 16. Mai 2007 -
AK 6/07, [X.]St 51, 345, 353).
Na[X.]h diesen Maßstäben ist der Anges[X.]huldigte mit dem ihm als Fall Ziff.
2 der Anklage vorgeworfenen Verhalten des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die terroristis[X.]he [X.] [X.] dringend verdä[X.]htig. Zwar rei[X.]ht ein allgemein gefasster Aufruf, si[X.]h an ni[X.]ht näher gekennzei[X.]hneten terroristis[X.]hen Aktivitäten zu beteiligen oder si[X.]h dem [X.] anzus[X.]hließen, für si[X.]h genommen ni[X.]ht für die Erfüllung des Tatbestandes aus ([X.] [X.]O, S.
353 f.). Do[X.]h hat der Anges[X.]huldigte vorliegend mit dem allen Fa[X.]ebook-Nutzern zugängli[X.]hen, auf seinem Fa[X.]ebook-Konto eingestellten Dokument tunesis[X.]he Muslime aufgefordert, der konkreten Organisation [X.] beizutreten oder diese jedenfalls zu unterstützen, indem sie si[X.]h in [X.] in [X.] für den "globalen [X.]" ausbilden lassen.
d) Da der Anges[X.]huldigte deuts[X.]her St[X.]tsangehöriger ist, ist gemäß §
129b Abs. 1 Satz 2
StGB deuts[X.]hes Strafre[X.]ht anwendbar; außerdem hält er si[X.]h in Deuts[X.]hland auf (zum Strafanwendungsre[X.]ht na[X.]h § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. April 2017, [X.], juris Rn.
16; au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn. 33
ff.).

e) Die na[X.]h § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderli[X.]he Ermä[X.]hti-gung zur strafre[X.]htli[X.]hen Verfolgung von Unterstützern des [X.] liegt vor.

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2. Aus den Gründen des Haftbefehls, auf die der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, besteht der Haftgrund der Flu[X.]htgefahr (§
112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Bereits die für die Taten Ziff. 1 und Ziff. 2 des [X.] zu erwartenden Strafen bilden einen erhebli[X.]hen Flu[X.]htanreiz, der es wahrs[X.]heinli[X.]her ma[X.]ht, dass si[X.]h der Anges[X.]huldigte dem Strafverfahren ent-ziehen wird, als dass er si[X.]h ihm stellt. Flu[X.]hthindernde Umstände stehen dem ni[X.]ht hinrei[X.]hend entgegen. Der Anges[X.]huldigte ist zwar -
au[X.]h -
deuts[X.]her St[X.]tsangehöriger. Do[X.]h wurde die Einbürgerung dur[X.]h -
bisher allerdings no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftigen -
Bes[X.]heid des Amtes für St[X.]tsangehörigkeit und Aus-länderangelegenheiten der Stadt I.

zurü[X.]kgenommen. Die tunesis[X.]he Ehefrau des Anges[X.]huldigten ist mit den beiden in Deuts[X.]hland geborenen Kindern zwis[X.]henzeitli[X.]h na[X.]h [X.] ausgereist, wo der Anges[X.]huldigte au[X.]h ein Haus gebaut hat. Aus diesen für die Flu[X.]htgefahr maßgebli[X.]hen Gründen sind weniger eins[X.]hneidende Maßnahmen na[X.]h § 116 Abs. 1 StPO ni[X.]ht
geeignet, die Errei[X.]hung des Zwe[X.]ks der Untersu[X.]hungshaft zu gewähr-leisten.
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-[X.]hungshaft über se[X.]hs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der [X.] der Ermittlungen und ihre besondere S[X.]hwierigkeit haben ein Urteil no[X.]h ni[X.]ht zugelassen und re[X.]htfertigen die Fortdauer der Untersu[X.]hungshaft. Na[X.]h der Festnahme des Anges[X.]huldigten, na[X.]h der die Ermittlungsakten zur [X.] der Übernahme an den [X.] übersandt worden waren,
der am 23. Mai 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verda[X.]hts der Unter-stützung einer terroristis[X.]hen [X.] u.a. eingeleitet, dieses aber am glei-[X.]hen Tag an die Generalst[X.]tsanwalts[X.]haft Mün[X.]hen abgegeben hat, musste das bei der Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnung des Anges[X.]huldigten am 21. März 2017 si[X.]hergestellte umfangrei[X.]he Beweismaterial, insbesondere die aufgefun-denen elektronis[X.]hen Dateien, die mehrheitli[X.]h der Übersetzung in die deut-23
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s[X.]he Spra[X.]he bedurften, ausgewertet werden. Der S[X.]hlussberi[X.]ht der [X.] wurde am 2. Juni 2017 vorgelegt und am 17. Juli 2017 ergänzt. Aus Be-s[X.]hleunigungsgründen hat die Generalst[X.]tsanwalts[X.]haft Mün[X.]hen trotz fort-dauernder Auswertungen das Ermittlungsverfahren am 25. Juli 2017 abge-s[X.]hlossen und unter glei[X.]hem Datum Anklage zum Oberlandesgeri[X.]ht Mün-[X.]hen erhoben, das mit Verfügungen vom 14., 18. und 23. August 2017 die [X.] und eine Reihe von Na[X.]hermittlungen etwa zur Identität des

[X.].

mit dem genannten Selbstmordattentäter angeordnet hat, die erst teilweise erledigt werden konnten. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden worden.
In Anbetra[X.]ht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsa[X.]hen gebotenen Bes[X.]hleunigung geführt worden. Der [X.] geht davon aus, dass au[X.]h die Na[X.]hermittlungen demnä[X.]hst abges[X.]hlossen sein werden, so dass zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens ents[X.]hieden und [X.] Termin zur Hauptverhandlung anberaumt werden kann.

4. Der weitere Vollzug der Untersu[X.]hungshaft steht zu den gegen den Bes[X.]huldigten erhobenen Vorwürfen derzeit no[X.]h ni[X.]ht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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5. Da dana[X.]h s[X.]hon die Tatvorwürfe zu Ziff. 1 und 2 des Haftbefehls den weiteren Vollzug der Untersu[X.]hungshaft tragen, erübrigt si[X.]h ein Eingehen auf die weiteren dort gegen den Anges[X.]huldigten erhobenen Vorwürfe.

[X.]

Spaniol Ho[X.]h

27

Meta

AK 53/17

12.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2017, Az. AK 53/17 (REWIS RS 2017, 4001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4001

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