Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.12.2016, Az. B 10 ÜG 25/16 B

10. Senat | REWIS RS 2016, 132

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Amtsermittlungspflicht - Prozessfähigkeit des Klägers - Entbehrlichkeit weiterer Ermittlungen bei ausreichender Gutachtenlage - Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts - wichtiger Grund - Entziehung der Vollmacht - mutwillige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - keine Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts - keine Bestellung eines Notanwalts


Tenor

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Februar 2015 ([X.] 3843/14 EK) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Februar 2015 ([X.] 3843/14 EK) wird als unzulässig verworfen.

Die Beiordnung der Rechtsanwältin M. wird aufgehoben.

Der Antrag des [X.], ihm Rechtsanwältin [X.] aus K., Rechtsanwalt [X.] aus [X.] sowie die [X.] und Partner aus [X.] beizuordnen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4800 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

2

Das [X.] hat die Klage auf Entschädigung in Höhe von 4800 Euro wegen der [X.]änge eines Ausgangsverfahren vor dem [X.] ([X.] AS 4953/10) und dem [X.] ([X.] 3 A[X.] 3979/11) sowie eine hilfsweise erhobene Amtshaftungsklage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 18.2.2015).

3

Mit Schreiben vom [X.] (eingegangen am 27.2.2015) hat der Kläger eigenhändig einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ([X.]) für die Durchführung des [X.]s gestellt. Dementsprechend hat der [X.] ihm [X.] bewilligt und antragsgemäß Rechtsanwältin B. aus K. beigeordnet (Beschluss vom [X.] [X.] 4/15 BH). Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat der Kläger die Vollmacht widerrufen und die Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten beantragt, der vom [X.] ausgewählt werden könne. Auf Anfrage des [X.]s vom 19.4.2016 hat der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] der Rechtsanwältin M. Vollmacht erteilt und deren Beiordnung beantragt. Dementsprechend hat der [X.] die Beiordnung der Rechtsanwältin B. aufgehoben und mit weiterem Beschluss die von dem Kläger benannte Rechtsanwältin M. beigeordnet (Beschlüsse vom [X.]).

4

Mit Schriftsatz vom 30.6.2016 (eingegangen am [X.]) hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18.2.2015 eingelegt.

5

Mit Schriftsatz vom [X.] (eingegangen am [X.]) hat der Kläger die Beiordnung von Rechtsanwältin [X.] aus K. oder hilfsweise von Rechtsanwältin M. und eines Verkehrsanwalts am [X.] beantragt, ferner erneut einen Befangenheitsantrag gestellt. Mit Verfügung vom 26.8.2016 hat der [X.]svorsitzende auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des [X.] die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum [X.] einschließlich verlängert.

6

Unter dem 2.9.2016 hat der Kläger wiederum beantragt Rechtsanwalt [X.] aus [X.] beizuordnen und mitgeteilt, dass er Rechtsanwältin M. gegenüber "alle Vollmachten" widerrufen habe. Auf Anfrage teilte die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.9.2016 gegenüber dem Gericht mit, dass dort kein Widerruf der Vollmacht erklärt und auch kein Grund dafür vorgetragen worden sei. Dementsprechend hat der [X.] dem Kläger sowie dessen Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 15.9.2016 mitgeteilt, dass die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten derzeit nicht beabsichtigt sei. Mit am [X.] eingegangen Schreiben hat der Kläger ausdrücklich Rechtsanwältin M. die Vollmacht entzogen und deren Entpflichtung beantragt. Mit Schreiben vom 22.9.2016 (eingegangen am [X.]) hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. Mit am 1.11.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 30.10.2016 hat der Kläger Antrag auf Beiordnung der Kanzlei R. und Partner in [X.] beantragt, während seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9.11.2016 (eingegangen am 14.11.2016) das Mandat aufgrund mehrfachen [X.] niedergelegt hat.

7

Während des Verfahrens hat der zuständige [X.] mehrere Befangenheitsgesuche des [X.] als offensichtlich unzulässig abgelehnt (ua Beschlüsse vom [X.] und vom [X.] - [X.] [X.] 9/14 B).

8

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]SG vom 18.2.2015 - [X.] 2 SF 3843/14 EK - rügt der Kläger eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] sowie Verfahrensfehler.

9

II. 1. Der [X.] ist nicht gehindert, unter Mitwirkung der erneut abgelehnten [X.] zu entscheiden. Das erneute Befangenheitsgesuch des [X.] ist offensichtlich unzulässig. Der [X.] verweist auf die Begründung des Beschlusses vom [X.] ([X.] des [X.]), die auch hier zum Tragen kommt.

2. Dem Kläger war antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18.2.2015 zu gewähren, weil dieser ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war (§ 67 Abs 1 [X.]).

Der Kläger war im vorliegenden Verfahren jedenfalls bis zum Widerruf der Vollmacht und Niederlegung des Mandats wirksam von seiner Prozessbevollmächtigten vertreten.

3. Die von seiner Prozessbevollmächtigten begründete Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 [X.] [X.]).

a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] oder des [X.] oder [X.] vor (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]), ist unter anderem erforderlich, dass die Beschwerde eine genau bezeichnete Stelle in der angefochtenen Entscheidung bezeichnet unter Heranziehung eines konkreten Rechtssatzes der Entscheidung, zB des [X.] oder des [X.], von der die Entscheidung abweichen soll. Ein Beschwerdeführer muss also konkret dartun, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das angefochtene Urteil tragende Abweichung in dessen rechtlicher Darlegung enthalten ist bzw inwiefern dieses Urteil von der Entscheidung des [X.] oder [X.] abgewichen sein soll ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.], 29). Bereits diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, der Kläger benennt bereits keinen konkret durch das [X.]SG aufgestellten Rechtssatz, mit dem dieses von Entscheidungen zB des [X.] oder [X.] abgewichen sein könnte.

b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung dieses [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) zunächst substantiiert die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargetan werden. Schon daran fehlt es hier.

aa) Nicht festzustellen vermag der [X.] die vom Kläger behauptete [X.] (vgl § 71 Abs 1 [X.], § 104 [X.] BGB), und die daraus nach seiner Ansicht resultierende Erforderlichkeit, ihm einen besonderen Vertreter nach § 72 [X.] zu bestellen. Wie der [X.] bereits entschieden und dem Kläger schriftlich mitgeteilt hat, geht er von seiner Prozessfähigkeit aus (vgl ausführlich [X.] Beschluss vom 12.2.2015 - [X.] [X.] 8/14 B - [X.] 4-1720 § 198 [X.] Rd[X.] 10 mwN; [X.]sbeschluss vom [X.] [X.] 17/14 B - Rd[X.] 11; [X.]sbeschluss vom 13.10.2015 - [X.] [X.] 16/14 B - Rd[X.]). Das [X.]SG, dem als Grundlage seiner Überzeugungsbildung dieselben Gutachten wie dem [X.] zur Verfügung standen, brauchte sich deshalb auch nicht gedrängt zu sehen, Beweisanträgen des [X.] im Zusammenhang mit einer vermeintlichen [X.] nachzugehen. Ebenso wenig hatte das [X.]SG Veranlassung, für den Kläger einen besonderen Vertreter zu bestellen. Damit liegt auch ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 [X.] iVm § 547 [X.] 4 ZPO nicht vor.

bb) Ebenfalls nicht dargetan ist ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Beantragung von [X.] für das Entschädigungsverfahren. Als Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] kann nicht die rechtswidrige Ablehnung von [X.] als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die eine Verletzung von verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen beinhaltet, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Klägern verstößt ([X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.]1). Für einen solchen willkürlichen Umgang des [X.]SG mit einem [X.]-Antrag des [X.] ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Die Beschwerdebegründung zeigt bereits nicht auf, dass der Kläger überhaupt einen Antrag auf [X.] gestellt hätte. Für eine Pflicht zur Gewährung von [X.] ohne Antrag fehlt es ohnehin an einer rechtlichen Grundlage.

cc) Genauso wenig substantiiert dargetan, hat der Kläger die von ihm behaupteten Verstöße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs.

Die von ihm gerügte unterlassene Anhörung zur Frage seiner [X.] durch das [X.]SG legt jedenfalls keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Diese Problematik ist in den oben aufgeführten, den Kläger betreffenden Verfahren umfangreich behandelt worden. Die Gutachten, aus denen sich die Prozessfähigkeit ergibt sowie die entsprechenden Erörterungen durch das Gericht sind dem Kläger bekannt, er hat selber die benannten Gutachten in das Verfahren eingeführt bzw darauf Bezug genommen. Im vorangegangen Verfahren vor dem [X.] ([X.] 2 SF 3694/12 EK) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]SG zudem nicht gerügt, die Gutachten nicht zu kennen, mithin also nicht alles Zumutbare unternommen, sich Gehör zu verschaffen (vgl [X.] Beschluss vom 13.10.2015 - [X.] [X.] 16/14 B - Rd[X.] 11). Vor allem wurden die Gutachten vom [X.]SG in dem genannten Verfahren mit dem Kläger umfangreich erörtert. Schließlich hat der inhaftierte Kläger auch nicht dargetan, weshalb ihm aufgrund eines nicht beigeordneten Prozessbevollmächtigten im Entschädigungsverfahren die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2015 nicht möglich gewesen sein sollte. Ihm ist bereits im Rahmen der [X.]adung mitgeteilt worden, dass das Gericht grundsätzlich bei Nichterscheinen auch nach Aktenlage entscheiden kann (§ 110 Abs 1 S 2 [X.]). Ferner behauptet der Kläger auch nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, nach Verlegung in die [X.] zu dem Termin nicht im Rahmen einer Vorführung erscheinen zu können. Schließlich legt der Kläger insgesamt nicht dar, welchen erheblichen Vortrag aufgrund der vermeintlichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch ihn unterblieben und vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll. Denn Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist insgesamt, dass dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles Zumutbare getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl [X.]eitherer in Meyer-[X.]adewig/[X.]/[X.]eitherer, [X.], 11. Aufl 2014, § 160a Rd[X.] 16d mwN). Daran fehlt es hier.

4. Ungeachtet dessen wäre die von seiner ursprünglichen Prozessbevollmächtigten fristgemäß eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] auch als unzulässig zu verwerfen, sofern die Begründung aufgrund der entzogenen Vollmacht unwirksam wäre, weil sie dann nicht innerhalb der bis zum [X.] verlängerten Frist nach § 160a Abs 2 S 1 und 2 [X.] begründet worden ist. Durch den Fristablauf wäre eine formgerechte Begründung durch den nicht mehr anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht mehr möglich. Denn eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist käme nicht Betracht, da die Fristversäumnis nicht unverschuldet iS von § 67 Abs 1 [X.] wäre. Die wiederholten [X.] mit anschließenden grundlosen Widerrufen von Vollmachten bzw Entpflichtungsanträgen belegen neben den ebenfalls wiederholten Befangenheitsanträgen, dass es der Kläger - wie in einer Vielzahl entsprechender Streitigkeiten - ersichtlich darauf anlegt, die von ihm angestrengten, nicht selten von Anfang an aussichtslosen gerichtlichen Verfahren durch Nutzung aller prozessualen Möglichkeiten grundlos in die [X.]änge zu ziehen (vgl [X.] Beschluss vom 15.11.2016 - [X.] [X.] 9/14 B).

5. Der [X.] gibt dem Antrag des [X.] und sinngemäß auch der zuletzt beigeordneten Rechtsanwältin M. statt, ihre Beiordnung aufzuheben. Nach § 48 Abs 2 Bundesrechtsanwaltsordnung ([X.]) kann der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Wichtiger Grund, der eine Entpflichtung des Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und [X.] und als ihr Ausdruck die Weigerung der [X.], die unterzeichnete [X.] an den Rechtsanwalt zu übersenden (Vorwerk in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 48 [X.] Rd[X.] 9).

Der Kläger trägt selbst vor, dass er seiner auf seinen Wunsch beigeordneten Rechtsanwältin sämtliche Vollmachten wieder entzogen hat und deren Entpflichtung beantragt. Schon diese Entziehung der Vollmacht stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 48 [X.] dar, weil die beigeordnete Rechtsanwältin ihn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, für das [X.] besteht (vgl § 73 Abs 4 S 1 [X.]), nicht wirksam vertreten und die Beiordnung damit ihren Zweck nicht erfüllen kann. Zudem lässt die Weigerung des [X.] sowie seine pauschale Kritik an der Verfahrensführung der beigeordneten Anwältin auf eine tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses schließen (siehe hierzu Beschluss des [X.]s vom 15.11.2016 - [X.] [X.] 9/14 B). Dies rechtfertigt es ebenfalls, die Beiordnung aufzuheben (vgl [X.], [X.] ZPO § 78b [X.] 1).

6. Abzulehnen ist dagegen der Antrag des [X.], ihm einen neuen Rechtsanwalt beizuordnen. Eine solche Beiordnung eines weiteren Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch eine auf eigene Kosten prozessierende [X.] zu einem [X.] veranlasst hätte. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts scheidet dagegen insbesondere aus, wenn die [X.] das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört hat ([X.] in [X.], Zivilprozessordnung, 31. Aufl 2016, § 121 ZPO Rd[X.] 34 mwN). Der Kläger hat zum wiederholten Male ohne nachvollziehbare Begründung eine [X.] wiederrufen und beliebig verschiedenste Anwälte benannt, deren Beiordnung er fordert. Es ist nicht ersichtlich, welcher vernünftige Grund hier eine auf eigene Kosten prozessierende [X.] in der Situation des [X.] zu einem [X.] veranlasst hätte. Die beigeordnete Anwältin hat mitgeteilt, Gründe für den Wiederruf der Vollmacht seien nicht vorgetragen. Die Erklärung des Kläger beschränkt sich auf pauschale, durch nichts belegte Vorwürfe wegen des Verhaltens der Anwältin in anderen Verfahren. Damit spricht gleichzeitig alles dafür, dass der Kläger seinerseits das Vertrauensverhältnis zu der beigeordneten Anwältin ohne sachlichen Grund mutwillig zerstört hat. Eine Beiordnung eines Verkehrsanwalts - wie vom Kläger begehrt - kommt im [X.] ohnehin nicht in Betracht (vgl [X.] Beschluss vom 12.6.2014 - I ZR 189/13).

Ebenso scheidet die vom Kläger sinngemäß hilfsweise beantragte Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 202 [X.] iVm § 78b ZPO aus. Zum einen setzt die Vorschrift voraus, dass der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Dies behauptet der Kläger selbst nicht. Zum anderen kann auch im Wege des § 78b ZPO die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erreicht werden, wenn der Beteiligte, wie der Kläger, die Entpflichtung des zuvor beigeordneten Anwalts durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten verursacht hat (vgl [X.], [X.] ZPO § 78b [X.] 1).

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, §169 [X.]).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO.

8. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 197a Abs 1 S 1 [X.] iVm § 47 Abs 2 und 3, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

Meta

B 10 ÜG 25/16 B

23.12.2016

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Karlsruhe, 24. August 2011, Az: S 10 AS 4953/10, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 103 SGG, § 71 Abs 1 SGG, § 72 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 202 SGG, § 104 Nr 2 BGB, § 168 BGB, § 78b ZPO, § 48 Abs 2 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.12.2016, Az. B 10 ÜG 25/16 B (REWIS RS 2016, 132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 132

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