Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2023, Az. B 10 ÜG 1/23 B

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Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5100 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines von ihm geführten Klageverfahrens vor dem [X.].

2

Im Verfahren vor dem [X.] als Entschädigungsgericht wurde der Kläger zunächst von Rechtsanwalt Kauf vertreten, der ihm im Wege der Prozesskostenhilfe ([X.]) beigeordnet worden war. Auf Antrag des [X.] hob das Entschädigungsgericht die Beiordnung von Rechtsanwalt K auf, lehnte aber die Beiordnung seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten ab. Der Kläger habe keine nachvollziehbaren Gründe für die einseitige Beendigung des Mandatsverhältnisses mit seinem vormaligen Bevollmächtigten mitgeteilt.

3

Mit Urteil vom [X.] hat das Entschädigungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des [X.] und seines neuen Bevollmächtigten den Beklagten verurteilt, dem Kläger wegen der überlangen Dauer des von ihm vor dem [X.] geführten Verfahrens eine Entschädigung [X.] von 2300 Euro zu zahlen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt. Das Entschädigungsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt und sei von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen.

5

II. 1. Der Antrag des [X.] auf [X.] ist abzulehnen.

6

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des Entschädigungsgerichts nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat [X.] für eine von einem beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.] genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu sogleich unten 2.).

7

Mit der Ablehnung des Antrags auf [X.] entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

8

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behaupteten Verfahrensmängel noch eine Divergenz ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]).

9

a) Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] (hier als Entschädigungsgericht) ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. An diesen Darlegungen fehlt es.

aa) Dies gilt zunächst für die Rüge der Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]) ist anzunehmen, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl [X.] [X.] - B 9 V 37/21 B - juris Rd[X.]1 mwN).

Der Kläger sieht eine Gehörsverletzung zunächst darin, dass der Vorsitzende des zuständigen Spruchkörpers des Entschädigungsgerichts bereits vor der mündlichen Verhandlung den [X.] schriftlich in der Akte niedergelegt und mit seinem Kürzel unterschrieben habe. Das vom Entschädigungsgericht gesprochene Urteil könne deshalb denklogisch nicht auf der mündlichen Verhandlung beruhen.

Mit diesem und seinem weiteren diesbezüglichen Vortrag hat der Kläger jedoch keinen Gehörsverstoß des Entschädigungsgerichts aufgezeigt. Nach § 132 Abs 1 Satz 2 und [X.] [X.] wird das Urteil grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Die Verkündung erfolgt durch Verlesen der Urteilsformel. Die wirksame Urteilsverkündung setzt voraus, dass zumindest die Urteilsformel im Zeitpunkt der Verkündung schriftlich niedergelegt ist, weil sie sonst nicht verlesen werden kann (vgl [X.] Beschluss vom 23.6.2022 - [X.]). Erst mit der Verkündung wird ein Urteil, das aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, wirksam. Vorher ist es ein bloßer Entwurf [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl 2023, § 132 Rd[X.]a). Dass die möglicherweise bereits am 20.2.2023 schriftlich entworfene Urteilsformel des angegriffenen Urteils bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung am [X.] verkündet worden sei, wird vom Kläger nicht behauptet.

Allein durch den Hinweis auf eine Verschriftlichung des später verkündeten Tenors bereits vor der mündlichen Verhandlung wird ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigten, das Gericht habe bei seiner Entscheidung die mündliche Verhandlung unbeachtet gelassen ([X.] [X.] - B 7 [X.] 28/01 B - juris RdNr 8; [X.] 26.6.1959 - 6 [X.] 2/57 - [X.] [X.]33 zu § 162 [X.] - juris Rd[X.]; für den Strafprozess vgl [X.] Beschluss vom 10.11.2004 - 1 StR 414/04 - juris). Solche besonderen Umstände legt die Beschwerdebegründung jedoch nicht substantiiert dar. Vielmehr sprechen die vom Kläger vorgetragenen Umstände dafür, dass sich die beteiligten Berufsrichter - wie bei Kollegialgerichten üblich - bereits vor der mündlichen Verhandlung mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt und sich eine vorläufige Meinung gebildet hatten. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Befürchtung, das Gericht werde sich aufgrund seiner bloß vorläufigen Meinungsbildung neuen Einsichten verschließen, die sich insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und der Mitwirkung [X.] ergeben können ([X.] [X.] - B 7 [X.] 28/01 B - juris RdNr 8).

Als weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs kritisiert der Kläger, die umfangreiche Klageerwiderung des Beklagten sei lediglich seinem vormaligen Rechtsanwalt zugestellt worden, obwohl dem Entschädigungsgericht dessen kurzfristige Erkrankung bekannt gewesen sei. Indes setzt sich der Kläger insoweit bereits nicht mit der Vorschrift des § 73 Abs 6 Satz 6 [X.] auseinander. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind danach Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts bis zur Anzeige der Beendigung des Mandats gegenüber dem Gericht stets an ihn zu richten. Im Fall der Beiordnung eines Rechtsanwalts haben Zustellungen und Mitteilungen auch darüber hinaus bis zu dessen Entpflichtung an diesen zu erfolgen ([X.] Beschluss vom [X.] - 18 WF 302/14 - juris Rd[X.]4 mwN). Auf die Frage des Zugangs des vermeintlichen Schreibens des [X.] vom 10.12.2022 beim Entschädigungsgericht kommt es daher nicht an. Unabhängig davon legt der Kläger, der im Verfahren vor dem Entschädigungsgericht zuletzt durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, auch nicht dar, an welchem Vortrag ihn die vermeintlich fehlerhafte Übersendung der Klageerwiderung des Beklagten an seinen erkrankten Prozessbevollmächtigten gehindert haben sollte, warum er diesen nicht nachholen konnte und warum das angefochtene Urteil auf seinem unterbliebenen Vortrag beruhen sollte.

bb) Ebenfalls nicht bezeichnet ist ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Beantragung von [X.] für das Entschädigungsverfahren des [X.]. Als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] kann nicht die (vermeintlich) rechtswidrige Ablehnung von [X.] als solche geltend gemacht werden, sondern nur eine Ablehnung, die eine Verletzung von verfassungsrechtlich fundierten prozessualen Gewährleistungen beinhaltet, weil sie auf Willkür beruht und damit gegen Art 3 Abs 1 GG und das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von bemittelten und unbemittelten Klägern verstößt ([X.] 23.12.2016 - [X.] ÜG 25/16 B - juris Rd[X.]6 mwN).

Einen solchen willkürlichen Umgang des Entschädigungsgerichts mit seinem [X.]-Antrag hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Er rügt insoweit, das Entschädigungsgericht habe auf seinen Antrag lediglich die Beiordnung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten aufgehoben, es aber zu Unrecht unterlassen, ihm im Wege der [X.] stattdessen seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 121 ZPO kann nach Aufhebung einer Beiordnung die Pflicht zur Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bestehen, wenn die Aufhebung von dem Beteiligten unverschuldet ist oder ein triftiger Grund vorlag. Dies ist von dem Beteiligten vorzutragen (vgl Schultzky in [X.], ZPO, 35. Aufl 2024, § 121 Rd[X.]9 mwN). Eine solche Beiordnung eines weiteren Anwalts findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der auch einen auf eigene Kosten prozessierenden Beteiligten zu einem [X.] veranlasst hätte ([X.] 23.12.2016 - [X.] ÜG 25/16 B - juris Rd[X.]2 mwN).

Solche besonderen Gründe legt der Kläger nicht dar. Auch erschließt sich aus seinem Vortrag nicht, dass die Ablehnung des [X.]-Antrags durch das Entschädigungsgericht willkürlich erfolgt sei. Er rügt zwar, das Entschädigungsgericht habe die von ihm übersandte Begründung für den Wechsel des Prozessbevollmächtigten übergangen. Diese habe sich in einem nunmehr scheinbar nicht mehr auffindbaren Schreiben vom 10.12.2022 an das Entschädigungsgericht befunden, dessen Eingang ihm allerdings vom Gericht bestätigt worden sei. Indes hat der Kläger bereits dieses Schreiben weder in Kopie vorgelegt noch dessen Inhalt mitgeteilt. Ebenso wenig hat er im Einzelnen dargelegt, mit welcher Begründung das Entschädigungsgericht die Beiordnung eines weiteren Bevollmächtigten im Einzelnen abgelehnt hat. Wie der Kläger zudem selbst vorträgt, hat ihn das Entschädigungsgericht vor der Ablehnung der geänderten [X.] darauf hingewiesen, sein Schreiben vom 10.12.2022, das angeblich die Begründung für den Wechsel des Prozessbevollmächtigten enthalten habe, liege nicht vor. Insoweit fehlt es an der Darlegung, warum der Kläger seinen angeblich relevanten Vortrag nicht bereits gegenüber dem Entschädigungsgericht wiederholen konnte.

cc) Soweit der Kläger schließlich rügt, die übersandte Abschrift des Urteils des Entschädigungsgerichts weiche vom Protokoll der mündlichen Verhandlung ab, weil darin die Klageabweisung im Übrigen fehle, hat er nicht dargelegt, warum sich der behauptete Mangel nicht durch einen Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 138 [X.] hätte korrigieren lassen. Durch eine Urteilsberichtigung kann auch das Fehlen einer Teilabweisung im Tenor beseitigen werden [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl 2023, § 138 Rd[X.]c mwN). Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel liegt aber nicht vor, wenn der Mangel auch auf andere (einfachere) Weise behoben werden kann, zB durch Urteilsberichtigung oder -ergänzung (vgl stRspr; zB [X.] 19.5.2021 - [X.] ÜG 12/20 B - juris RdNr 9; [X.] 10.1.2005 - [X.] U 294/04 B - juris Rd[X.]). In einem solchen Fall fehlt es an dem für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis ([X.] 6.2.2018 - B 3 KR 40/17 B - juris Rd[X.]1).

dd) Schließlich zeigt der Kläger auch mit dem Hinweis auf den Beschluss des [X.] vom 29.11.2006 ([X.] 194/05 - juris) keinen Verfahrensmangel auf. Diese Entscheidung betrifft die Frage der Wirksamkeit der Zustellung einer Urteilsausfertigung, wenn deren Mängel geeignet sind, den Entschluss des Zustellungsempfängers über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen. Indes hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 [X.] nach Übermittlung des Urteils an seinen Prozessbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde zum [X.] erhoben; eine Versäumung der Beschwerdefrist steht - unabhängig von der insoweit auch nicht substantiiert geltend gemachten Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils des Entschädigungsgerichts - daher nicht in Rede.

b) Ebenso wenig bezeichnet hat der Kläger eine Divergenz.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung des Entschädigungsgerichts und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] einander gegenüberzustellen (vgl stRspr; zB [X.] [X.] - B 9 V 22/22 B - juris RdNr 6). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des Entschädigungsgerichts auf der Abweichung beruht (vgl stRspr; zB [X.] [X.] - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 9; [X.] [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Entschädigungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB [X.] [X.] - B 9 V 22/21 B - juris Rd[X.]6; [X.] [X.] - B 7 [X.] 142/02 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 - juris Rd[X.]3).

Zu diesen Voraussetzungen führt die Beschwerde nichts aus.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).

3. Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]).

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels der Beschwerde (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 Satz 6 [X.]).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 [X.], § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG. Der Streitwert entspricht der im Verfahren über die Beschwerde der Nichtzulassung noch geltend gemachten Entschädigungsforderung des Klägers.

        

Kaltenstein

Ch. Mecke

Röhl   

Meta

B 10 ÜG 1/23 B

13.12.2023

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2023, Az. B 10 ÜG 1/23 B (REWIS RS 2023, 10301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10301

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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