Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.04.2022, Az. B 2 U 70/21 B

2. Senat | REWIS RS 2022, 10147

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumnis - Fristbeginn - Zustellung beim Beteiligten - beigeordneter und nicht vom Beteiligten ausgewählter Rechtsanwalt - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurechnung des Verschulden eines Bevollmächtigten - Delegierbarkeit von Routinefristen auf geschultes Fachpersonal - eigene Fristberechnung durch den Rechtsanwalt bei besonders wichtigen Fristen - Fristenlauf nach PKH-Bewilligung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 20. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Wege eines Überprüfungsverfahrens ist strittig, ob dem [X.]läger aus einem Arbeitsunfall Ansprüche auf Leistungen zustehen.

2

Die Beklagte lehnte die Rücknahme des ablehnenden Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ab. [X.]lage und Berufung dagegen sind ohne Erfolg geblieben ([X.] vom 14.1.2021; [X.] Urteil vom [X.]). Auf Antrag des [X.] ist ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] Prozesskostenhilfe (P[X.][X.]) bewilligt und Rechtsanwältin [X.] beigeordnet worden (Senatsbeschluss vom [X.]). Der Beschluss ist dem [X.]läger am [X.], der Beigeordneten am 30.8.2021 zugestellt worden. Diese wurde in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist zur Einlegung einer formgültigen Nichtzulassungsbeschwerde nach der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von P[X.][X.] an den Antragsteller zu laufen beginne. Das Zustellungsdatum könne telefonisch in der Geschäftsstelle erfragt werden. Nach Akteneinsicht hat die Beigeordnete am [X.] namens und in Vollmacht des [X.] Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese am 26.11.2021 begründet.

3

II. [X.] des [X.] ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde ungeachtet der Verfristung auch deswegen unzulässig, weil die Begründung nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] abzuleitenden Anforderungen an die Bezeichnung des hier allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) entspricht.

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1. [X.] ist nicht binnen eines Monats nach Zustellung des [X.] beim [X.]läger eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 67 Abs 2 [X.]; zum Verfahren der Wiedereinsetzung bei [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2021, § 160a Rd[X.] 27). Eine beglaubigte Abschrift des [X.] ist dem [X.]läger am [X.] zugestellt worden. Binnen der am [X.] abgelaufenen [X.] (§ 67 Abs 2 Satz 3 [X.]) ist keine Beschwerde beim [X.] eingegangen. Die am [X.] eingegangene Beschwerdeschrift der Beigeordneten wahrt diese Frist nicht. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung beim Beteiligten, wenn diesem ein von ihm nicht ausgewählter Rechtsanwalt beigeordnet wird und dieser wie hier zuvor für den Beteiligten nicht tätig geworden ist. [X.]ierdurch wird eine Gleichstellung von prozesskostenhilfebedürftigen und nicht prozesskostenhilfebedürftigen Beteiligten erreicht. Der [X.] muss sich nach Beiordnung selbst um die Mandatierung bzw Bevollmächtigung des oder der Beigeordneten kümmern, sodass bis dahin (vgl § 73 Abs 6 Satz 6 [X.]) fristauslösend die Zustellung bei ihm ist (grundlegend [X.] Beschluss vom 19.5.1983 - 1 BJ 72/83 - [X.] 1500 § 64 [X.] 1; vgl [X.] Beschluss vom [X.] [X.] 1/17 B - juris Rd[X.]; s auch Gall in [X.]/[X.], jurisP[X.]-[X.], § 73a Rd[X.] 120, Stand 15.7.2017; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 971 mwN). Besondere Umstände, aus denen auf eine Bevollmächtigung der Beigeordneten noch vor Zustellung des [X.] geschlossen werden kann, sind nicht gegeben (hierzu B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 73a Rd[X.] 13e mwN).

5

Dem [X.]läger ist nicht Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat entgegen § 67 Abs 2 Satz 2 [X.] nicht glaubhaft gemacht, dass er iS von Abs 1 dieser Vorschrift ohne sein Verschulden an der Einhaltung der [X.] gehindert war, weil auch ein gewissenhaft und sachgerecht Prozessführender, der so sorgfältig handelt, wie die konkrete Situation es verlangt, die [X.] unvermeidbar versäumt hätte (zu diesem Maßstab grundsätzlich [X.] Beschluss vom 10.12.1974 - [X.] 2/73 - [X.]E 38, 248 = [X.] 1500 § 67 [X.] 1 = juris Rd[X.] 18 mwN; vgl [X.] Beschluss vom 8.7.2020 - [X.] ÜG 18/19 B - juris Rd[X.] 8). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 6 Satz 7 [X.] iVm § 85 Abs 2 ZPO).

6

Die Beigeordnete und nun Bevollmächtigte trägt zunächst zu ihrer Rechtsansicht vor, dass fristauslösend die Zustellung bei ihr gewesen sei. Zur Begründung des nur hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrags führt sie an, sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Fristen von dem äußert zuverlässigen und entsprechend ausgebildeten Fachpersonal korrekt im [X.] eingetragen würden. Das Fachpersonal habe sich wie bei allen sonstigen Verfügungen am Zustellungsdatum orientiert. Dass möglicherweise ein anderes Datum relevant sein könne, sei dem Fachpersonal weder bekannt noch sei es hinnehmbar, dass für den Beginn des [X.] und der Bestimmung der Frist erst Telefonate mit dem Gericht geführt werden müssten, um ein Zustelldatum beim Antragsteller zu erfahren.

7

Dieser Vortrag erlaubt nicht den Schluss auf die Einhaltung der Sorgfalt eines gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden. Im Begleitschreiben zum Beschluss vom [X.] ist die Beigeordnete ausdrücklich und deutlich auf die fristauslösende Zustellung beim Antragsteller hingewiesen worden. Damit wäre ihr die Einhaltung der [X.] ohne Weiteres möglich gewesen. Selbst wenn sie rechtsirrig davon ausgegangen war, dass fristauslösend die Zustellung des [X.] bei ihr sei, so hätte sie zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit dem gerichtlichen [X.]inweis folgen und insoweit den sichersten Weg wählen müssen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 67 Rd[X.] 9).

8

Aufgrund der eigenen Ansicht der Beigeordneten zum fristauslösenden Ereignis - der Zustellung bei ihr - hat sich auch ein mögliches Versäumnis der Angestellten auf die Versäumung der Frist nicht ursächlich ausgewirkt. Der diesbezügliche Vortrag ist daher für die Entscheidung nicht relevant. Im Übrigen hätte die Bestimmung der vorliegenden Frist durch die Beigeordnete selbst erfolgen müssen. Zwar dürfen Rechtsanwälte die Berechnung "üblicher und in der Praxis häufig vorkommender" Fristen (Routinefristen) qualifizierten Angestellten übertragen. Für besonders wichtige Fristen im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens müssen Anwälte aber selbst die Fristberechnung übernehmen ([X.] Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris Rd[X.] 5; [X.] Beschluss vom 27.5.2008 - B 2 U 5/07 R - [X.] 4-1500 § 67 [X.] 7 Rd[X.] 15). Dazu gehört auch die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wegen der höchstrichterlichen Spruchpraxis zum Fristenlauf nach P[X.][X.]-Bewilligung um den Fall einer unüblichen und schwierigen Fristberechnung handelt (vgl zB [X.] Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris Rd[X.] 5). Daher vermag der Vortrag der Beigeordneten zur Delegation der Fristberechnung an ihr Fachpersonal sie selbst nicht zu entschuldigen.

9

2. Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedenfalls aus ihrer unzureichenden Begründung. Sie verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 1 [X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des [X.] nicht gerecht. Zur Begründung trägt er vor, das [X.] habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]) verletzt sowie eine unzureichende Amtsermittlung (§ 103 [X.]) vorgenommen.

Wenn Verfahrensmängel des [X.] geltend gemacht werden, muss schlüssig aufgezeigt werden, dass diese im Berufungsverfahren von Amts wegen zu beachten gewesen wären, [X.] hätten und daher ausnahmsweise als Fehler des [X.] anzusehen seien (vgl dazu [X.] Beschluss vom 19.1.2011 - [X.] R 211/10 B - juris Rd[X.] 15; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] V 70/00 B - [X.] 3-1500 § 73 [X.] 10 S 31; [X.] Beschluss vom 11.4.1995 - 12 B[X.] 97/94 - juris Rd[X.] 5). Denn revisible Verfahrensmängel müssen das Verfahren im unmittelbar vorangegangenen Berufungsrechtszug betreffen, wie bereits aus dem Wortlaut des § 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 1 [X.] folgt ("… auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann …").

Der [X.]läger trägt diesbezüglich vor, das [X.] hätte ein Sachverständigengutachten zur [X.]lärung seines Gesundheitszustandes in Auftrag geben müssen und sich nicht auf das Gutachten von [X.] als Behandler stützen dürfen. Das [X.] hätte diesen Mangel erkennen und ebenfalls ein Gutachten in Auftrag geben müssen. [X.]ierdurch wird jedoch kein in den Berufungsrechtszug fortwirkender Verfahrensmangel bezeichnet. Die Sachaufklärungsrüge (§ 103 [X.]) erfordert ua, dass die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnet, dem das [X.] nicht gefolgt ist (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 51/20 B - juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 22.7.2010 - [X.] R 585/09 B - juris Rd[X.] 10). Zwar sind an die Formulierung und Präzision eines Beweisantrags bei vor dem [X.] unvertretenen Beteiligten - wie dem [X.]läger - verminderte Anforderungen zu stellen. Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens vor dem [X.] noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (zB [X.] Beschluss vom 21.12.2021 - [X.] SB 55/21 B - juris Rd[X.] 7 mwN). [X.]ierzu ist der Begründung nichts zu entnehmen.

Der [X.]läger stützt sich weiter darauf, das [X.] habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt und daher gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebietet, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 [X.]). Dem Gebot ist indes Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen ([X.] Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B; [X.] Beschluss vom 7.6.2016 - [X.] R 40/16 B - juris Rd[X.] 9; vgl [X.] Beschluss vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris Rd[X.] 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der [X.]läger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen ([X.] <[X.]ammer> Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - juris Rd[X.] 12 f mwN; [X.] Beschluss vom 3.3.2022 - [X.] V 37/21 B - juris Rd[X.] 12 mwN).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung einer Gehörsverletzung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Stattdessen verweist sie allgemein darauf, das [X.] habe dem [X.]läger insbesondere durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Möglichkeit genommen, überhaupt Stellung zu nehmen. Vortrag dazu, dass der [X.]läger durch das [X.] daran gehindert worden sei, im Verfahren alle ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen, enthält sie dagegen nicht. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass der [X.]läger von der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angesichts seines Einverständnisses überrascht worden ist. Soweit angeführt wird, dass das [X.] im Rahmen einer mündlichen Verhandlung den [X.]läger hätte anhören und sodann ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen, liegt darin letztlich der unzulässige Versuch der Umgehung einer unzureichenden Sachaufklärungsrüge durch eine Gehörsrüge (zB [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] SB 42/21 B - juris Rd[X.] 12 mwN).

Im [X.] wendet der [X.]läger sich gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die durch das [X.] vorgenommene Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]. Auf die Beweiswürdigung kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]albsatz 2 [X.]). Dass der [X.]läger die Entscheidung der Vorinstanzen, insbesondere auch zum Ablauf der 4-Jahres-Frist (§ 44 Abs 4 [X.]B X), für falsch hält, geht über eine im [X.] unbeachtliche Rüge eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (zB [X.] Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B; [X.] Beschluss vom 25.5.2020 - [X.] V 3/20 B - juris Rd[X.] 6).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, § 160a Abs 4 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.].

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 [X.]).

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

[X.]                [X.]armanski                [X.]

Meta

B 2 U 70/21 B

19.04.2022

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Mannheim, 14. Januar 2021, Az: S 9 U 77/20, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 2 SGG, § 73 Abs 6 S 6 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.04.2022, Az. B 2 U 70/21 B (REWIS RS 2022, 10147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 10147


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 U 77/20

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 77/20, 08.06.2021.


Az. B 2 U 70/21 B

Bundessozialgericht, B 2 U 70/21 B, 19.04.2022.


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1 BvR 2933/13

2 U 5/07

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