Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2018, Az. 35 W (pat) 8/16

35. Senat | REWIS RS 2018, 1291

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Netzanschluss-Tischgerät" – Abzweigung eines Gebrauchsmusters – entstehendes Prioritätsrecht ist akzessorisch zum Prioritätsrecht der Stammanmeldung – kein Erfordernis einer nochmaligen Prioritätsbeanspruchung in der Abzweigungserklärung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 200 23 971

(hier: Kostenauferlegung)

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] am 23. November 2018 durch [X.] sowie [X.] und die Richterin Bayer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des [X.] vom 3. Februar 2016 aufgehoben.

2. Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens und die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner war Inhaber des Gebrauchsmusters 200 23 971 „[X.]“. Das Gebrauchsmuster wurde mit Eingabe vom 22. Dezember 2007, eingegangen am 24. Dezember 2007 angemeldet. Der Antragsgegner hat in der Anmeldung erklärt, dass er das [X.] aus der [X.] EP 00108695.8 mit Anmeldetag 22. April 2000 abgezweigt habe (i. F.: [X.]). Ferner nahm er in dieser Anmeldung für das [X.] die inländische Priorität 7. Mai 1999 aus der [X.] Patentanmeldung 199 27 354.5 in Anspruch (i. F.: Voranmeldung).

2

Die [X.] [X.], für die der Antragsgegner ebenfalls die Priorität 7. Mai 1999 aus der [X.] 27 354 beansprucht hatte, führte zur Erteilung eines [X.] unter der Nummer EP 1050938 (i. F.: [X.]). Gegen die Erteilung des [X.]n [X.]s hat die Antragstellerin vor dem [X.] ([X.]) Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 hat die Einspruchsabteilung des [X.] das [X.] [X.] widerrufen, wobei dieser Entscheidung u. a. folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

3

Das [X.] ([X.]) hatte mitgeteilt, dass Anmeldetag der Voranmeldung [X.] 27 354 der 1. Juni 1999 gewesen sei. Einen Berichtigungsantrag des Antragsgegners, das Datum dieser Voranmeldung auf 7. Mai 1999 zu korrigieren, hat das [X.] zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Antragsgegner zurückgenommen.

4

Hiervon ausgehend ist die Einspruchsabteilung des [X.] zu dem Ergebnis gekommen, dass der für die [X.] [X.] beanspruchte und bei deren Einreichung benannte [X.] nicht mit dem für die [X.] Voranmeldung rechtskräftig registrierten Anmeldetag übereinstimmt. Es hat die für die [X.] [X.] beanspruchte Priorität 7. Mai 1999 daher nicht als gültig angesehen und für die Neuheitsprüfung des Gegenstands des [X.]n [X.]s auf dessen Anmeldetag, den 22. April 2000, abgestellt.

5

Am 7. Mai 2008 stellte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 Löschungsantrag und machte geltend, dass das Gebrauchsmuster, dem nach ihrer Auffassung lediglich der Zeitrang vom 22. April 2000 zukomme, nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei und beantragte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6

Am 23. Juni 2008 erklärte der Antragsgegner einen [X.] gegen den Löschungsantrag im Umfang des mit einem weiteren Schriftsatz vom 23. Juni 2008 nachgereichten [X.] 1 anstatt des ursprünglichen Hauptanspruchs und erklärte einen entsprechenden [X.]. Die [X.] 2 bis 23 blieben unverändert.

7

Der nachgereichte Schutzanspruch 1 lautete:

8

[X.] (11), das am Rande (45) einer [X.] (44) befestigbar und mit wenigstens einer Netzanschluss-Steckdose (16) ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass es aus mehreren auch unterschiedlich bestückbaren Modulen (12) zusammengesetzt ist, die nebeneinander aufgereiht sind, wobei diese [X.] (12-12-12) durch Endkappen (20) abgeschlossen ist, über welche die Aufreihung (12-12-12) am Rand (45) der [X.] (44) mittels deren Rand (45) umschließender, in die Endkappen (20) eingeschobener Schraubzwingen (40) fixierbar ist.

9

Mit Eingabe vom 25. August 2008 beantragte der Antragsgegner, das Löschungsverfahren auszusetzen bis zur Bestätigung des 7. Mai 1999 als gültigen [X.] des [X.]s und den Löschungsantrag „dann zurückzuweisen, insoweit er das Gebrauchsmuster in der Fassung des eingeschränkten Anspruchs 1 erfasst.“ Ausgehend vom 7. Mai 1999 als gültigem Prioritätsdatum sei die erfinderische Tätigkeit gegeben. Die Anmeldung zweier von der Antragstellerin in ihrem Löschungsantrag als zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltungen, nämlich des Geschmacksmusters [X.] 499 05 225 vom 29. Mai 1999 und des Gebrauchsmusters [X.] 299 18 758 vom 1. Juni 1999 lägen beide nach dem in Anspruch genommene Prioritätsdatum vom 7. Mai 1999. Die Gültigkeit des [X.] sei daher eine vorgreifliche Frage, so dass das Löschungsverfahren auszusetzen sei.

Am 31. Januar 2014 erklärte die Antragstellerin „den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt“, da die Schutzdauer des Gebrauchsmusters am 20. April 2010 abgelaufen sei, und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nachdem der Antragsteller der Erledigterklärung nicht widersprochen hatte, hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Beschluss vom 3. Februar 2016 der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und dies wie folgt begründet:

Im [X.] gegen den Löschungsantrag liege ein sofortiges [X.] des Antragsgegners nach § 93 ZPO. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner vor dem Löschungsantrag nicht zur Löschung des [X.]s aufgefordert und insbesondere habe die Antragstellerin nicht zum Verzicht des [X.]s aufgefordert. In dem parallel zum [X.] erklärten „[X.]“ könne kein rechtsgestaltender materiell-rechtlicher Verzicht gesehen werden, da ein solcher sich nur auf selbständige Teile des Gebrauchsmusters beziehen könne, die Gegenstand eines ganzen Anspruchs oder einer Alternativlösung in einem Schutzanspruch seien. Deshalb könne der „[X.]“ nur als [X.] ausgelegt werden. Der Antragsgegner habe nicht der Erledigungserklärung zugestimmt, sondern diese sei aufgrund des mangelnden Widerspruchs vor Ablaufs der [X.] gem. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO fingiert worden. Es entspreche nicht der Billigkeit, in eine solche Fiktion ein „freiwilliges“ sich Begeben des Antragsgegners in die Rolle des Unterlegenen hineinzuinterpretieren.

Deshalb müssten die Kosten nach der Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Löschungsantrags verteilt werden.

Der Löschungsantrag hätte bezüglich des beschränkten [X.] keinen Erfolg gehabt. Der Anspruch 1 basiere auf dem Anspruch 1 vom 22. Dezember 2007, ergänzt um das Merkmal g), das seine Stütze in der Gebrauchsmusterschrift im letzten Satz des Abschnittes [0005] habe. Der geltende Anspruch 1 sei zulässig. Da der gesamte Inhalt des geltenden Anspruchs 1 bereits in der das [X.] begründenden [X.] Patentanmeldung 199 27 354.5 enthalten sei (siehe Offenlegungsschrift [X.] 27 354 [X.], Ansprüche 1 und 3 sowie [X.], Z. 45–51), sei für alle Merkmale a) bis g) des geltenden Anspruchs 1 das [X.] maßgeblich. Dieses Datum sei für den relevanten Stand der Technik entscheidend. Denn dies sei der vom [X.] bestätigte Anmeldetag der [X.] Patentanmeldung 199 27 354.5, welche die Prioritätsanmeldung zu der [X.] EP 00108695.8 sei, aus der das [X.] abgezweigt worden sei. Die Entgegenhaltung EP 066 637 [X.] ([X.]) zeige als einzige alle Merkmale mit Ausnahme, dass das [X.] keine in die Endkappen 20, 21 eingeschobenen Schraubzwingen für dessen Fixierung aufweise. Neuheit liege damit vor. Ebenso liege auch ein erfinderischer Schritt vor. Die [X.] enthalte keine Anregung, Schraubzwingen für die Fixierung des [X.]s in die Endkappen 20, 21 einzuschieben. Soweit die einzigen im damaligen Verfahren befindlichen Druckschriften jeweils ein gattungsgemäßes [X.] zeigten, das mittels den Rand einer Arbeitsplatte umschließender Schraubzwingen an der Arbeitsplatte fixierbar sei, zeige keine dieser Druckschriften ein [X.] mit Abschluss-Endkappen entsprechend dem Merkmal, dass die [X.] (11-11-11) durch Endkappen (20, 21) abgeschlossen sei. Folglich fehle auch eine Anregung, die Schraubzwingen in Endkappen einzuschieben. Keine der sich im Verfahren befindenden Druckschriften könne für sich oder in Kombination mit weiteren Druckschriften den nötigen erfinderischen Schritt in Frage stellen.

Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 8. Februar 2016 zugestellt.

Am 3. März 2016 hat die Antragstellerin dagegen Beschwerde eingelegt. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass dem [X.] nur der Zeitrang 22. April 2000 zukomme, da die Priorität der Patentanmeldung 199 27 354, der 1. Juni 1999, in der [X.], von dem das [X.] abgezweigt worden sei, nicht wirksam in Anspruch genommen worden sei. Auch in der Entscheidung über den Widerruf des [X.] vom 23. Juli 2013 sei festgestellt worden, dass der Prioritätsanspruch nicht gültig sei und dem [X.]n Patent der Zeitrang vom 22. April 2000 zukomme. Da somit auch das Gebrauchsmuster [X.] 299 18 758 [X.] als Stand der Technik zu berücksichtigen sei, das textgleich mit der vermeintlich prioritätsbegründenden [X.] 27 354 [X.] sei, hätte der Löschungsantrag auch bezüglich des beschränkten [X.] Erfolg gehabt.

Die Antragstellerin beantragt,

den angegriffenen Beschluss abzuändern und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die isolierte Kostenentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des [X.] vom 3. Februar 2016 ist form- und fristgerecht eingelegt, auch im Übrigen zulässig und ist auch begründet.

1.

Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung ist der Gebrauchsmustersenat in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern zuständig.

Der Gebrauchsmustersenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz [X.] in der Besetzung mit einem juristischen und zwei technischen Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über [X.] handelt, jedoch wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht eine Sachentscheidung über einen Löschungsantrag angegriffen, sondern lediglich eine isolierte Kostenentscheidung, und damit ist keine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. [X.] gegeben. Für die Besetzung ist die allgemeine Bestimmung des § 67 Abs. 1 Nr. 4 [X.] maßgebend.

2.

Entgegen der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung sind dem Beschwerdegegner nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Löschungsantrag auch hinsichtlich des beschränkten [X.] nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Erfolg gehabt hätte (§ 17 Abs. 4 [X.] i. V. m. § 84 Abs. 2 [X.] und § 91a Abs. 1 ZPO). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Löschungsantrags ist eine lediglich summarische Prüfung angezeigt.

a) Der beschränkt verteidigte Anspruch 1

“[X.] (11), das am Rande (45) einer [X.] (44) befestigbar und mit wenigstens einer Netzanschluss-Steckdose (16) ausgestattet ist, dadurch gekennzeichnet, dass es aus mehreren auch unterschiedlich bestückbaren Modulen (12) zusammengesetzt ist, die nebeneinander aufgereiht sind, wobei diese [X.] (12-12-12) durch Endkappen (20) abgeschlossen ist, über welche die Aufreihung (12-12-12) am Rand (45) der [X.] (44) mittels deren Rand (45) umschließender, in die Endkappen (20) eingeschobener Schraubzwingen (40) fixierbar ist.“

ist durch das Gebrauchsmuster [X.] 299 18 758 [X.] mit Anmeldetag 25. Oktober 1999 und eingetragen am 20. Januar 2000, [X.] getroffen (vgl. Ansprüche 1, 3 und 4 und Seite 2, 2. Absatz der Beschreibung).

b) Das Gebrauchsmuster [X.] 299 18 758 [X.] gehört auch zum Stand der Technik, der dem [X.] entgegengehalten werden kann (vgl. § 3 [X.]).

aa) Die Auffassung der Antragstellerin, dass der [X.] EP 00108695.8 lediglich als Zeitrang der 22. April 2000 zukommt, ist zu teilen. Da das [X.] von der [X.] EP 00108695.8 ([X.]) abgezweigt wurde, kommt ihm dessen Anmeldetag zu (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwar bleibt in Fällen der Gebrauchsmusterabzweigung auch eine für die [X.] beanspruchte Priorität erhalten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Es handelt sich insoweit um eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge, die [X.] eine nochmalige Prioritätsbeanspruchung in der Abzweigungserklärung nicht voraussetzt (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 5, Rn. 57 m. w. N.). Das im Falle der Abzweigung so entstehende [X.] ist mithin akzessorisch zum [X.] der [X.], aus der das betreffende Gebrauchsmuster abgezweigt worden ist. Erweist sich nach den für die [X.] geltenden Bestimmungen, also im Falle [X.]r [X.]en nach den einschlägigen Bestimmungen des [X.] (EPÜ) und der Ausführungsordnung zum EPÜ ([X.]), einschließlich der hierfür maßgebenden formellen Voraussetzungen, dass eine für diese [X.] beanspruchte Priorität nicht wirksam in Anspruch genommen wurde, schlägt dies auf die Prioritätsbeanspruchung beim abgezweigten Gebrauchsmuster unmittelbar durch.

Im vorliegenden Fall kommt es somit entscheidend allein darauf an, welche Priorität die [X.] Patentanmeldung 00108695.8 hatte. Diese Frage ist abschließend durch den Beschluss der Einspruchsabteilung des [X.] vom 23. Juli 2013 entschieden worden, wonach in dieser [X.] zu Unrecht die Priorität vom 7. Mai 1999 des Patents [X.] 27 354 in Anspruch genommen wurde. Der [X.] kommt mithin lediglich der Zeitrang des Tages zu, an dem sie angemeldet wurde; dies war der 22. April 2000. Unerheblich ist, dass das aus der Voranmeldung entstandene Patent [X.] 27 354 mit der Priorität vom 1. Juni 1999 erteilt wurde, da es sich insoweit gerade nicht um die [X.] handelt, aus der das vorliegende [X.] abgezweigt worden ist.

bb) Soweit in der Abzweigungserklärung vom 24. Dezember 2007 ausdrücklich die Priorität vom 7. Mai 1999 der Patentanmeldung [X.] 27 354 als in Anspruch genommene innere Priorität angegeben ist, lässt sich daraus auch nach § 6 [X.] keine eigene Priorität begründen. Unabhängig davon, dass das [X.] bei der Eintragung des Gebrauchsmusters 200 23 971 offenkundig aufgrund der entsprechenden Korrektur den Anmeldetag der Voranmeldung 199 27 354 auf den 1. Juni 1999 geändert hat, kommen weder der 7. Mai 1999 noch der 1. Juni 1999 als Prioritätsdatum in Betracht, da die für die Inanspruchnahme einer inneren Priorität nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebliche Jahresfrist für die Abgabe der Prioritätserklärung zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldeunterlagen für das [X.] längst abgelaufen war.

c) Es entspricht auch im Übrigen der Billigkeit dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, da es in der Sphäre des Antragsgegners gelegen hätte, sofort auf eine Patenterteilung mit dem seiner Ansicht nach richtigen Anmeldetag hinzuwirken und nicht erst Jahre danach, wenn alle Fristen für eine Beschwerde gegen eine seiner Ansicht nach mit falschem Zeitrang erteilte Patenterteilung verstrichen sind. Unter diesen Umständen kann es kostenrechtlich auch nicht mehr dem Antragsgegner zum Vorteil gereichen, dass er einen Teil des Löschungsanspruchs mit Erklärung („[X.]“) vom 23. Juni 2008 sofort anerkannt und parallel hierzu mit einer sogenannten „Scherbeneis“-Erklärung neue [X.] zur Registerakte der Gebrauchsmusterstelle eingereicht hat (vgl. [X.], [X.], 910 ff. – „Scherbeneis“). In allen diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass es der Billigkeit entspricht, wenn der letztlich im vollen Umfang Unterliegende, also im vorliegenden Fall der Antragsgegner, die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. [X.], GRUR 1999, 833, 837).

3.

Da die Beschwerde Erfolg hat, hat der Beschwerdegegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 84 Abs. 2 [X.], § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Meta

35 W (pat) 8/16

23.11.2018

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2018, Az. 35 W (pat) 8/16 (REWIS RS 2018, 1291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1291

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