Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. I ZR 49/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3185

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. Juni 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

[X.] [X.]. 22 Nr. 4; [X.] Art. 5 Nr. 3; [X.] §§ 5, 15 Abs. 2 und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2 a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeits-feld beschränkt. b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 [X.] steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berech-tigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienst-leistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.
[X.], Urt. v. 28. Juni 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. März 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der [X.] zu 2 und 3 wird das Urteil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 6. August 2003 abgeändert und die Klage gegen die [X.] zu 2 und 3 hinsichtlich der Anträge zu [X.] (Auskunftserteilung und [X.]) und IV (Feststellung der Schadensersatzverpflich-tung) abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger betreibt in [X.]unter der Bezeichnung "[X.] [X.] tut" eine Sprachschule. Seit 1996 verwendet er für seinen Internetauftritt den Domainnamen "www.cambridgeinstitut.de". Die [X.] [X.] hat weltweit bekannte Sprachprüfungen ent-wickelt, die von zahlreichen Stellen als Nachweis qualifizierter Sprachkenntnis-se anerkannt werden. Die Prüfungen, die von der Abteilung [X.] ESOL der [X.] [X.] organisiert werden, werden in [X.] in ver-schiedenen Prüfzentren abgenommen. Eines der Prüfzentren in [X.] für die von der [X.] [X.] entwickelten Prüfungen ist die [X.]. 2 Der Kläger ist zusammen mit einem früheren Partner Inhaber der mit [X.] vom 21. September 2000 unter anderem für "Ausbildung sowie Erteilung von Sprachunterricht, Durchführung von Sprachkursen, auch im Rahmen von [X.]; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern" eingetragenen [X.] Die Beklagte zu 1 ist eine in [X.] ansässige Gesellschaft. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 5. März 1998 für die Waren und Dienstleistungen "[X.]; matériel d' instruction ou d' enseigne-- 4 - ment d' origine britannique" (Organisation und Leitung von Seminaren; Lehr- oder Unterrichtsmaterial [X.] Herkunft) eingetragenen nachstehenden [X.] Nr. 691407, deren Schutz auf [X.] erstreckt ist ([X.]): 5 Die Beklagte zu 1, vertreten durch den [X.] zu 3, schloss 1998 mit der [X.] zu 2, einer in [X.] ansässigen Aktiengesellschaft, einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag. In diesem Vertrag gestattete die Beklagte zu 1 der [X.] zu 2 das unter der Marke The [X.] Institute vorhan-dene Kursangebot im [X.], dem [X.], zu vermarkten. Einen entsprechenden Partnerschafts- und Lizenzvertrag schloss die Beklagte zu 1 im Jahre 2001 mit der [X.]

GmbH in [X.] (nachfolgend: [X.] -GmbH), der sich auf das [X.] [X.] i.Br. bezog. Die [X.] zu 1 bis 3 sind Inhaber des Domainnamens "www.cambridgeinstitute.ch". Die unter dieser Domain erreichbare Website ent-hielt unter der Überschrift "[X.] [X.] INSTITUTE - AUCH IN IHRER NÄHE" einen Hinweis auf die von der [X.] -GmbH in [X.] betriebene Ein- richtung. Im Rahmen dieses Internetauftritts wurde auch die Wort-/Bildmarke der [X.] zu 1 verwandt. 6 Der Kläger hat geltend gemacht, für die Bezeichnung "[X.] [X.]tut" seiner Sprachschule in [X.]stehe ihm der Schutz als Unternehmens- kennzeichen im gesamten [X.] zu. Die [X.] wendeten sich mit 7 - 5 - der unter dem Domainnamen "www.cambridgeinstitute.ch" erreichbaren [X.] auch an [X.] Verkehrskreise. Diese vermuteten aufgrund des Internet-auftritts Verbindungen der [X.] zur [X.] [X.], die tatsächlich nicht bestünden. 8 Der Kläger hat - soweit für die Revisionsentscheidung von Bedeutung - beantragt, [X.] der [X.] zu 1 zu verbieten, sich zur Bezeichnung eines auf die Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen gerich-teten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik [X.] der Be-zeichnung "The [X.] Institute"
zu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der [X.] "The [X.] Institute British & American English for Plea-sure & Business", insbesondere auch in nachstehend einkopierter Form, anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben:

I[X.] den [X.] zu 2 und 3 zu verbieten, sich zur Bezeichnung eines auf die Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen gerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik [X.] der Bezeichnung "The [X.] Institute"
zu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der [X.] "The [X.] Institute British & American English for Plea-sure & Business", insbesondere auch in nachstehend einkopierter Form, anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben und/oder zur Bewerbung eines auf die Durchführung von Sprachkursen und/ oder Sprachprüfungen gerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundes-republik [X.] die Internetadresse - 6 - www.cambridgeinstitute.ch
zu benutzen und/oder derartige Dienstleistungen unter dieser Be-zeichnung anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben:
(es folgt die vorstehend abgebildete [X.]); [X.]. die [X.] zu 2 und 3 zu verurteilen, in schriftlicher Form [X.] darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem [X.] sie seit dem 25. September 1997 Handlungen gemäß Ziffer [X.] vorgenommen haben, und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die erzielten Umsätze sowie der durch die unter den fraglichen Bezeichnungen angebotenen Dienstleistungen erzielte Gewinn und die betriebene Werbung (Werbeträger, Aufla-genhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete) ersehen [X.]; IV. festzustellen, dass die [X.] zu 2 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger all jene Schäden zu ersetzen, die ihm durch Handlungen gemäß Ziffer [X.] seit dem 25. September 1997 entstanden sind und noch entstehen werden. Die [X.] sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die [X.] vertreten, der Kläger habe für die Bezeichnung seines Unternehmens nur einen regional beschränkten Schutz erworben. Zudem haben sie vorgetragen, das unter dem Domainnamen abrufbare Angebot richte sich nicht an [X.] Verkehrskreise. 9 10 Die Beklagte zu 1 hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem [X.] in die Löschung der Marke Nr. 30070647 einzu-willigen. Das [X.] hat die [X.] nach den vorstehenden Klageanträ-gen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen ([X.], 171). 11 - 7 - 12 Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der [X.]. Diese erstreben mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage; die [X.] zu 1 verfolgt zudem die Verurteilung des [X.] nach dem Widerklage-antrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Gegenseite zurückzuwei-sen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klageanträge nach § 128 Abs. 1 und 2 [X.], § 242 BGB für begründet erachtet und den widerklagend geltend gemachten Anspruch der [X.] zu 1 gegen den Kläger auf Einwilligung in die Löschung seiner Marke verneint. Dazu hat es ausgeführt: 13 Auf den Rechtsstreit der Parteien sei nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip [X.]s Recht anwendbar. Das begehrte Verbot könne der Kläger allerdings nicht aus seinem [X.] herleiten. Dessen Schutzbereich sei räumlich begrenzt. Sprachschulen richteten sich regelmäßig nur an Kunden im örtlichen Bereich. Fernkurse biete der Kläger nicht an. Eine überregionale Tätigkeit habe er nicht dargelegt. 14 Der Unterlassungsanspruch ergebe sich jedoch aus § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 [X.]. Bei "[X.]" handele es sich um eine geographi-sche Herkunftsangabe für die Dienstleistung der Durchführung von Sprachprü-fungen. Auch wenn die Prüfungen weltweit abgenommen würden, ändere dies nichts daran, dass sie in der [X.] [X.] in [X.] erarbeitet worden seien. Die angegriffene Website richte sich trotz der Top-Level-Domain 15 - 8 - "ch" auch an [X.] Verkehrskreise. Auf ihr werde auf die Sprachschule in [X.] hingewiesen. Die von den [X.] angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung [X.] Institute im Zusammenhang mit Sprachkursen und -prüfungen dahin, dass die Kurse in [X.] oder in Ab-stimmung mit der dortigen [X.] erarbeitet und die Prüfungen in [X.] mit der [X.] abgenommen würden. Tatsächlich würden die Kurse von den [X.] und ihren Lizenznehmern ohne sachlichen Einfluss durch die [X.] [X.] erstellt und durchgeführt. Damit bestehe die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft der unter der angegrif-fenen Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unverhältnismäßig. Entlokali-sierende Zusätze fehlten bei den angegriffenen Bezeichnungen. 16 Die irreführende Verwendung sei allen [X.] zuzurechnen. Die [X.] zu 1 habe unter dem Domainnamen "www.cambridgeinstitute.ch" die angegriffenen Bezeichnungen verwendet. Die [X.] zu 2 und 3 seien [X.] der Domain. Die Beklagte zu 1 sei zudem Inhaberin der die [X.] geographische Herkunftsangabe enthaltenden [X.] und habe die [X.] -GmbH zur Verwendung der Bezeichnung "The [X.] Institute" verpflichtet. 17 Der Kläger benütze die Bezeichnung [X.] mit Zustimmung der [X.] [X.]. Er sei deshalb als unmittelbar Verletzter berechtigt, von den [X.] Unterlassung zu verlangen. Da die [X.] schuldhaft handel-ten, seien sie auch zum Schadensersatz verpflichtet. 18 Die Widerklage sei unbegründet, weil die [X.] wegen der schon vor ihrem Prioritätszeitpunkt benutzten geographischen Herkunftsangabe 19 - 9 - löschungsreif sei und der Kläger eine Löschungsreife dieser Marke der Wider-klage einredeweise entgegenhalten könne. 20 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] zu 1 bis 3 hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit die [X.] zu 2 und 3 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden sind. Im Übrigen (Verurteilung der [X.] zur Unterlassung und Abweisung der Widerklage) führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über die Klageanträge zu I und [X.] und die Widerklage nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger mit Erfolg prioritätsältere Rechte der [X.] [X.] gegen die [X.] geltend machen kann. 1. Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu [X.] ist, folgt für die gegen die in [X.] ansässige Beklagte zu 1 gerichte-te Klage aus § 32 ZPO und für die Klage gegen die in [X.] ansässigen [X.] zu 2 und 3 aus Art. 5 Nr. 3 und Art. 54b Abs. 2 lit. a des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ([X.] 1994 [X.], [X.]). 21 a) Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften werden für die Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht durch Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche [X.] und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in [X.] und Handelssachen ([X.] oder EuGVVO) verdrängt, weil die [X.] - 10 - sel-I-Verordnung nach ihrem Art. 4 Abs. 1 nicht anwendbar ist. Weder hat die Beklagte zu 1 ihren Wohnsitz [X.] von Art. 4, 60 Abs. 1 [X.] im Ho-heitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts, noch ist für die Klage eine Zuständigkeit nach Art. 22, 23 [X.] begründet. Da [X.] nicht dem [X.] beigetreten ist ([X.]/[X.]/[X.], [X.] (2006) [X.]. 729; [X.]/[X.], UWG, [X.]. D [X.]. 5), sind dessen [X.] ebenfalls nicht gegenüber den nationalen Zuständigkeitsnormen [X.]. Die internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 1 ergibt sich danach mittelbar aus den Bestimmungen für die örtliche [X.] ([X.], Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, [X.], 172, 173 = [X.], 446 - [X.], insoweit in [X.] 98, 330 nicht abgedruckt; [X.] 119, 392, 393). Diese richtet sich für die Klage gegen die Beklagte zu 1 nach § 32 ZPO. [X.] ist danach auch der Ort, an dem die be-hauptete Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist ([X.], Urt. v. 20.12.1963 - [X.], [X.], 316, 318 - Stahlexport; [X.] 124, 237, 245). Dieser Ort ist im Inland belegen, weil sich die beanstandeten [X.] nach Behauptung des [X.] an inländische Verkehrskreise [X.] (zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: [X.], Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, [X.], 431, 432 = [X.], 493 - [X.]). 23 b) Die internationale Zuständigkeit für die gegen die in [X.] an-sässigen [X.] zu 2 und 3 gerichtete Klage beurteilt sich nach dem [X.] (vgl. Art. 54b Abs. 2 lit. a des [X.]; hierzu [X.], Urt. v. 22.2.2001 - [X.], NJW 2001, 1731). Im Streitfall be-stimmt sie sich nach Art. 5 Nr. 3 [X.], der mit Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 [X.] wortgleich ist. Die internationale Zustän-digkeit [X.]r Gerichte folgt danach ebenso wie bei der gegen die Beklagte 24 - 11 - zu 1 gerichteten Klage daraus, dass die behauptete Verletzung des geschütz-ten Rechtsguts im Inland eingetreten ist. 25 c) Für die Widerklage ist eine ausschließliche internationale [X.] [X.]r Gerichte durch Art. 22 Nr. 4 [X.] begründet (zur Zustän-digkeit nach Art. 22 Nr. 4 [X.] bei [X.] einer [X.]: [X.], Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, [X.], 941 Tz 11 = [X.], 1235 - TOSCA [X.]). Die Widerklage hat die Gültigkeit einer [X.]n Marke zum Gegenstand. Für derartige Klagen sind die [X.]n Gerichte internatio-nal nach der [X.] auch dann ausschließlich zuständig, wenn nur der Beklagte (hier der [X.]) seinen Sitz im Geltungsbereich der Verord-nung hat ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O [X.]. 1082). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall [X.]s Recht zur Anwendung kommt. Nach dem im [X.] maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländi-schen Kennzeichen des [X.] nach dem Recht des [X.] und damit nach [X.]m Recht ([X.], Urt. [X.] - [X.], [X.], 972, 973 = [X.], 1156 - [X.]; [X.] [X.], 431, 432 - [X.]). Entsprechendes gilt für den inländischen Schutz einfacher geo-graphischer Herkunftsangaben gegen Irreführung (vgl. [X.], Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, [X.], 420 = [X.], 546 - SPA) und für im Inland be-stehende Rechte der University of [X.] aus einer geschäftlichen Be-zeichnung nach §§ 5, 15 [X.]. 26 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger gegen die [X.] zu 1 bis 3 die mit den Klageanträgen zu I und [X.] verfolgten [X.] zustehen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 27 - 12 - 28 a) Allerdings hat das Berufungsgericht dem Unternehmenskennzeichen [X.] Institut des [X.] einen bundesweiten Schutz versagt und des-halb die auf § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 [X.] gestützten [X.] verneint. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens bezieht sich zwar regel-mäßig auf das gesamte [X.] ([X.], Urt. [X.]/80, GRUR 1983, 182, 183 - Concordia-Uhren; [X.] 130, 134, 141 - Altenburger Spielkartenfabrik). Das gilt aber nicht für die Bezeichnungen von Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf [X.] angelegt sind ([X.], Urt. v. [X.] - I ZR 135/01, [X.], 262, 263 = [X.], 338 - soco.de). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungs-gericht ausgegangen. Seine Annahme, angesichts der Vielzahl von [X.] in [X.] und der insgesamt 22 Prüfzentren für [X.]-Sprachprüfungen wende sich das Unternehmen des [X.] mit seinem Ange-bot, das keine Fernkurse umfasse, nicht an einen überörtlichen Kundenkreis, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für eine das gesamte [X.] umfassende Tätigkeit seiner Sprachschule kann der Kläger aus der Veröffentli-chung der Referenzen der [X.] entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung nichts ableiten. Die Veröffentlichung dieser Referenzen lässt keinen Rückschluss auf eine bundesweite Ausdehnung der Tätigkeit der [X.] zu. Erst recht lässt sich der Referenzliste nichts für eine entsprechende Tätigkeit der Sprachschule des [X.] entnehmen. Ein bundesweites, jedenfalls über [X.] hinausreichendes Tätigkeitsfeld des Unternehmens des [X.] ist auch den weiteren Unterlagen, auf die sich die Revisionserwiderung für ihre gegenteilige Ansicht stützt, nicht zu entnehmen. Anfragen aus anderen [X.] und das Schreiben der [X.] [X.] vom 21. Dezember 2001 29 - 13 - lassen eine konkrete Tätigkeit des Unternehmens des [X.] in Regionen au-ßerhalb [X.]s nicht erkennen. 30 b) Der Unterlassungsanspruch gegen die [X.] zu 1 bis 3 ist entge-gen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus § 128 Abs. 1 i.V. mit § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 [X.] begründet. Nach diesen Vorschriften ist zur Unterlassung verpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im ge-schäftlichen Verkehr für Dienstleistungen benutzt, die nicht aus dem Ort [X.], der durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. [X.]) Die Anwendung der §§ 126 ff. [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] des [X.] sich gegen die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs mit "[X.]" wenden. Zwar hat der Senat angenommen, dass von § 127 Abs. 1 [X.] nicht der Fall erfasst wird, dass eine geographische Herkunfts-angabe nicht zur Bezeichnung von Waren - für Dienstleistungen hat [X.] zu gelten -, sondern in einer Firma Verwendung findet und sich das Verbot gegen eine Benutzung des [X.] schlechthin richtet ([X.], Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 126/98, [X.], 73, 76 = [X.], 1284 - Stich den Buben). Für diesen Fall hat der Senat die wettbewerbsrechtlichen [X.] zum Schutz gegen Irreführung herangezogen (§ 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG). Damit ist der vorliegende Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Der Klä-ger wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "The [X.] [X.]tute" für einen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleis-tungen (Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen), und er erstrebt auch kein Schlechthinverbot für die Verwendung der in Rede stehen-den Bezeichnung für einen Geschäftsbetrieb. Auf eine solche Konstellation sind 31 - 14 - die Bestimmungen der §§ 126 ff. [X.] anwendbar, die als leges speciales gegenüber den §§ 3, 5 UWG anzusehen sind. 32 [X.]) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 128 Abs. 1 [X.] jedoch nicht aktivlegitimiert. (1) Allerdings steht - ungeachtet der durch die Bezugnahme auf den neuen § 8 Abs. 3 UWG dem Wortlaut nach erfolgten Beschränkung - der [X.] nach § 128 Abs. 1 [X.] neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten nach wie vor auch den berechtigten Benutzern einer geographi-schen Herkunftsangabe zu. 33 Nach der Neufassung des § 128 Abs. 1 [X.] mit Wirkung vom 8. Juli 2004 sind die nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten aktivlegitimiert, um Ansprüche aus § 128 Abs. 1 [X.] geltend zu machen. Hierzu zählen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Mitbewerber. Die Mitbewerberstellung setzt ein konkretes Wett-bewerbsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner des Anspruchs voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG; [X.], Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 202/02, [X.], 520, 521 = [X.], 738 - Optimale Interessenvertretung). Vor der Anpassung des § 128 Abs. 1 [X.] an die geänderten Vorschriften des UWG war anerkannt, dass auch der unmittelbar Verletzte zum anspruchs[X.]en Personenkreis gehörte, obwohl § 128 Abs. 1 [X.] a.F. auf § 13 Abs. 2 UWG a.F. Bezug nahm, der den unmittelbar Verletzten nicht anführte. Danach waren alle Unternehmen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 128 Abs. 1 [X.] berechtigt, die die geographische Herkunftsangabe zu-lässigerweise im geschäftlichen Verkehr nutzten ([X.] [X.] 2001, 218, 223; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 128 [X.]. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 128 [X.]. 6; v. Schultz/[X.], [X.], § 128 [X.]. 4). Mit der Neufassung des § 128 Abs. 1 [X.] hat der 34 - 15 - Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht beschränken wollen; vielmehr ging es allein darum, die Vorschrift an die geänderten Normen des UWG anzupassen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden sein sollte (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 27). Zu den Mitbewerbern, die zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 128 Abs. 1 [X.] aktivlegitimiert sind, zählen daher berechtigte Nut-zer einer geographischen Herkunftsangabe mit bundesweitem Schutz, auch wenn sich das wechselseitige Dienstleistungsangebot räumlich nicht berührt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 128 [X.]. 5; [X.], [X.] und Kennzeichenrecht (2006) [X.]. 3133; Büscher, GRUR Int. 2005, 801, 807 f.; a.[X.] Fuchs-Wissemann in HK-[X.], § 128 [X.]. 1; [X.]/[X.], UWG, § 4-S 10 [X.]. 157). Denn von der irreführenden Benutzung einer geo-graphischen Herkunftsangabe, die bundesweit Schutz beanspruchen kann, sind infolge der damit verbundenen Marktverwirrung Produzenten und Dienstleister betroffen, die die geographische Herkunftsangabe berechtigt nutzen. (2) Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG als Mitbewerber der [X.] zur Verfolgung des Unterlassungsanspruchs [X.]. Zwischen den Parteien besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Sie versuchen nicht, gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Ver-kehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete [X.] den anderen beeinträchtigen kann. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Tätigkeit des Unternehmens des [X.] regional begrenzt und nicht festzustellen, dass der Kläger außerhalb von [X.] Dienstleistungen erbringt. Die Tätigkeitsberei-che der in [X.]ansässigen Sprachschule des [X.] und derjenigen der in [X.] und [X.] ansässigen [X.] zu 1 bis 3 überschnei-den sich daher auch nicht unter Einbeziehung der in [X.] i.Br. ansässigen 35 - 16 - [X.] -GmbH, mit der die Beklagte zu 1 einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag geschlossen hat. 36 (3) Der Kläger ist auch nicht berechtigter Nutzer der geographischen Herkunftsangabe "[X.] Institute" für die mit der Durchführung von Kursen und Prüfungen für die [X.] zusammenhängenden Dienstleistun-gen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei "[X.]", ei-ner Stadt in [X.], um eine geographische Herkunftsangabe [X.] von § 127 Abs. 1 i.V. mit § 126 Abs. 1 [X.] handelt. Berechtigt zur Verwendung der geographischen Herkunftsangabe für die Abhaltung von Kursen und [X.] für die [X.] sind danach nur diejenigen Institutionen, die auch ihren Sitz in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet haben und von dort ihre Dienstleistungen erbringen. Dazu zählt der Klä-ger, dessen Sprachschule in [X.]liegt, nicht. 37 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die angesprochenen Ver-kehrskreise die von den [X.] verwendete Bezeichnung "[X.] [X.]tute" im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, der Kurse und Prüfungen für die [X.] anbietet, dahin auffassen, dass die Kurse jedenfalls in Abstimmung mit der [X.] in [X.] erarbeitet und die Prüfungen in Zusammenarbeit mit der [X.] abgenommen werden. Selbst wenn der Kläger diese Verkehrserwartung erfüllt, ist er nicht berechtigter Benutzer der geographischen Herkunftsangabe, weil er nicht in [X.] geschäftsansäs-sig ist. Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Lizenzierung der geographischen Herkunftsangabe durch die [X.] [X.] hinaus. Eine Lizenzierung geographischer Herkunftsangaben ist jedoch unzulässig ([X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 30 [X.]. 58; [X.] [X.]O [X.]. 1510). 38 - 17 - 39 4. Die Revision der [X.] zu 2 und 3 hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht eine Verpflichtung der [X.] zu 2 und 3 zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Leistung von Schadensersatz angenommen hat. a) Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche nach § 128 Abs. 2 [X.] zu, weil er weder Mitbewerber [X.] von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG noch berechtigter Benutzer der geographischen Herkunftsangabe "[X.] Institute" ist. 40 b) Der aus § 242 BGB folgende Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen die [X.] zu 2 und 3 besteht ebenfalls nicht, weil der [X.] auf Leistung von Schadensersatz, dessen Durchsetzung der [X.] ermöglichen soll, nicht besteht (vgl. [X.], Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, [X.], 446, 447 = [X.], 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle). 41 5. Die Revision wendet sich schließlich mit Erfolg dagegen, dass das Be-rufungsgericht die Widerklage abgewiesen hat. 42 Ob bei der [X.] Nr. 691407 der [X.] zu 1, wie das Berufungs-gericht angenommen hat, die Voraussetzungen der [X.] für [X.] vorliegen (§ 115 Abs. 1 i.V. mit § 51 Abs. 1 [X.]), weil der Marke eine geographische Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang entgegen-steht (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 [X.]), kann offenbleiben. Das Vorliegen der Voraussetzungen der [X.] der [X.] für [X.] auf-grund einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang kann der Kläger der [X.] zu 1 im Widerklageverfahren nicht einredeweise [X.] - 18 - genhalten. Denn der Kläger ist zur Erhebung der Klage auf Einwilligung in die [X.] nicht klagebefugt (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 [X.] i.V. mit § 8 Abs. 3 UWG). 44 [X.]. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie mit Ausnahme des gegen die [X.] zu 2 und 3 gerichteten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung und des Schadensersatzan-spruchs nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der [X.] [X.] gegen die [X.] zu 1 bis 3 wegen einer Verletzung der ge-schäftlichen Bezeichnung "[X.]-Sprachprüfungen" nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 i.V. mit § 5 [X.] wirksam ermächtigt worden ist. Der Kläger hat - von den [X.] bestritten - vorgebracht, aufgrund der Prozessstand-schaftserklärung vom 16. Dezember 2003 ([X.]. [X.]) von der [X.] Cam-bridge zur Geltendmachung dieser Rechte der [X.] berechtigt zu sein. Das Berufungsgericht wird insoweit zu prüfen haben, ob die [X.] etwaige Rechte der [X.] [X.] an einer geschäftlichen Bezeichnung "Cam-bridge-Sprachprüfungen" verletzt haben und der Kläger zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wirksam ermächtigt worden ist. 45 Im Rahmen der Widerklage wird das Berufungsgericht ebenfalls zu [X.] haben, ob der Kläger der [X.] zu 1 in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB ein älteres oder zumindest zur Koexistenz mit der [X.] Nr. 691407 der [X.] zu 1 berechtigendes Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung der [X.] [X.] einredeweise entgegenhalten kann, 46 - 19 - weil dem Kläger die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung der [X.] gestattet worden ist (dazu [X.] 122, 71, 73 f. - [X.]). [X.] Büscher

Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.08.2003 - 1 [X.] 13718/02 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 29 U 4513/03 -

Meta

I ZR 49/04

28.06.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2007, Az. I ZR 49/04 (REWIS RS 2007, 3185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3185

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