Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2011, Az. I ZR 69/04

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3116

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT LEBENSMITTEL

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Gegenstand

Gemeinschaftsrechtlicher Markenschutz: Ergänzende Heranziehung des MarkenG und des UWG bei Kollision einer geschützten geographischen Angabe mit einer IR-Marke; Priorität einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen qualifizierten geographischen Angabe; besonderer Ruf einer geographischen Herkunftsangabe - Bayerisches Bier II


Leitsatz

Bayerisches Bier II

1. Die Vorschriften des Markengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind ergänzend heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG) 510/2006 Bestimmungen im nationalen Recht erforderlich sind.

2. Die Priorität einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung.

3. Eine geographische Herkunftsangabe verfügt über einen besonderen Ruf im Sinne von § 127 Abs. 3 MarkenG, wenn sie ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit einer geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Einwilligung in die Schutzentziehung der [X.] Nr. 645 349 für die Ware "[X.]" in [X.] und hinsichtlich der Hilfswiderklage zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der [X.] e.V., ist der Dachverband der [X.] Brauwirtschaft. Nach § 2 seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, gegen die unlautere Verwendung der Angabe "[X.] Bier" vorzugehen.

2

Auf Antrag des [X.] meldete die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung "[X.] Bier" zur Eintragung in das von der [X.] geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben an. Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 ([X.]. [X.] Nr. L 182 vom 5. Juli 2001, [X.]) wurde die Bezeichnung "[X.] Bier" als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) eingetragen.

3

Die Beklagte ist eine [X.] Brauerei. Sie ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349:

Abbildung

4

Die [X.] genießt mit Priorität vom 28. April 1995 Schutz in [X.] für die Waren "[X.]; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres préparations pour faire des boissons".

5

Der Kläger sieht in der Schutzerstreckung der [X.] der Beklagten auf [X.] eine Verletzung der nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier". Er ist der Ansicht, der Schutzerstreckung der fraglichen [X.] auf [X.] stünden auch die Bestimmungen des Markengesetzes über den Schutz geographischer Herkunftsangaben entgegen. Ferner hat er die mangelnde Benutzung der Marke für andere Waren als "[X.]" geltend gemacht.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in die Schutzentziehung der [X.] Nr. 645 349 in [X.] einzuwilligen.

7

Die Beklagte hat eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe durch ihre Marke in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001, die die Bezeichnung "[X.] Bier" schütze, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der [X.] zeitlich vorrangig vor dem der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier".

8

Das [X.] hat der Klage stattgegeben.

9

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt festzustellen,

dass die Bundesregierung insoweit gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 verstoßen hat, als sie den Antrag des [X.] auf Eintragung der Angabe "[X.] Bier" als nach der Verordnung geschützte geographische Angabe an die [X.] weitergeleitet hat.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die hilfsweise erhobene [X.] hat es abgewiesen ([X.], [X.]. 2005, 72).

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. Sie erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes der [X.] Nr. 645 349, soweit die Marke für Bier eingetragen ist. Zudem verfolgt sie ihren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag weiter.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 hat der Senat dem [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 413 = [X.], 669 - [X.] Bier I):

1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 anwendbar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 ([X.]. [X.] Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, [X.]) wirksam eingetragen ist?

2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurteilung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 abzustellen?

b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geographischen Angabe?

3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "[X.] Bier" die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 erfüllt, die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 jedoch unwirksam ist?

Der [X.] hat darüber durch Urteil vom 22. Dezember 2010 ([X.]/08, [X.], 240 = [X.], 189 - [X.]) wie folgt entschieden:

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist zur Regelung der Kollision zwischen einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung wirksam als geschützte geographische Angabe eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der Antrag auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung dieser Bezeichnung stellt den Bezugszeitpunkt für den genannten Art. 14 Abs. 1 dar.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Zustimmung zur Entziehung des Schutzes der [X.] der [X.] für [X.] im Hinblick auf die Eintragung für "Bier" nach § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Bezeichnung "[X.] Bier" sei durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 wirksam als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der [X.] eingetragen worden. Die von der [X.] gegen die Gültigkeit der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 vorgebrachten Einwände griffen sämtlich nicht durch. Das Eintragungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.] habe auch zutreffend angenommen, dass die Bezeichnung "[X.] Bier" nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Die [X.] verletze den für die geschützte geographische Angabe "[X.] Bier" nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 bestehenden Schutzbereich. Sie dürfe auch nicht nach Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung weiterverwendet werden. Es fehle an einem zeitlich vorrangigen Schutz der [X.] vor der geschützten geographischen Angabe. Ausschlaggebend für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 sei der Tag der Stellung des Eintragungsantrags nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung für die Bezeichnung "[X.] Bier" am 20. Januar 1994. Dagegen verfüge die [X.] nur über die Beneluxpriorität vom 28. April 1995. Auf ältere Markeneintragungen zugunsten der [X.] in anderen Mitgliedstaaten komme es nicht an. Der von der [X.] beanspruchte [X.] nach Art. 6

Die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage sei unzulässig. Der Kläger habe in ihre Erhebung nicht eingewilligt, und sie sei auch nicht sachdienlich.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen Verletzung der nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes der [X.] Nr. 645 349 in [X.] für die Ware "[X.]" zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Anspruch auf Einwilligung in die [X.] nach § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 5 [X.] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 richtet.

aa) Die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 - Gleiches gilt für die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 - stellt allerdings für qualifizierte geographische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung dar (vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 143 Rn. 114 bis 129 - [X.]). Die Frage der Begründung des Schutzes qualifizierter geographischer Angaben, ihre Verwendung und der Schutz eingetragener Bezeichnungen sowie die Kollision mit Marken wird daher allein durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 bestimmt. Da die [X.] der [X.] seit dem 28. April 1995 Schutz in [X.] genießt, richtet sich die Frage, ob ein Grund für die begehrte [X.] wegen der Kollision zwischen der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" und der [X.] der [X.] besteht, nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und insbesondere nach ihrem Art. 14 Abs. 1. Dagegen sind - anders als die Revision meint - ergänzend die Vorschriften des [X.]es heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 - Gleiches gilt für die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 - Vorschriften im nationalen Recht erforderlich sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des [X.], [X.]. 12/6581, [X.]). Dazu zählt auch das Sanktionssystem im Fall der Verletzung einer nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 geschützten Bezeichnung. Da Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 nur bestimmt, dass entgegen Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung eingetragene Marken für ungültig erklärt werden, richten sich die Einzelheiten des Verfahrens nach dem [X.] und ergänzend nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu den durch diese Bestimmungen geregelten Einzelheiten gehört, in welchem Verfahren eine entgegen Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 eingetragene Marke für ungültig erklärt wird und wer zur Einleitung dieses Verfahrens berechtigt ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Februar 2008 - [X.]/05, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 524 Rn. 63 und 69 - [X.]/Bundesrepublik [X.] [Parmesan]).

bb) Nach § 51 Abs. 1 [X.] wird eine Marke wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 [X.] mit älterem Zeitrang entgegensteht. Zu den geographischen Herkunftsangaben nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 [X.] zählen die nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 geschützten Bezeichnungen (vgl. v. Gamm in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 13 Rn. 27). Bei einer international registrierten Marke, um die es im Streitfall geht, tritt an die Stelle der [X.] wegen älterer Rechte im Sinne von § 51 Abs. 1 [X.] die Klage auf [X.] (§ 115 Abs. 1 [X.]).

Nichts anderes ergibt sich, wenn - wie die Revision geltend macht - ausschließlich auf die für den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 maßgeblichen Vorschriften abgestellt wird. Einschlägig sind dann § 135 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92. Die Vorschrift des § 135 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt allerdings ausdrücklich nur den Unterlassungsanspruch, während der Anspruch auf Einwilligung in die [X.] ein Beseitigungsanspruch ist. Der Beseitigungsanspruch kann jedoch unmittelbar der verletzten Rechtsnorm entnommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2001 - [X.], [X.], 420, 422 = [X.], 546 - [X.]; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, [X.], 898, 900 = [X.], 1066 - defacto) und ergibt sich vorliegend mithin aus § 135 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92.

b) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001, durch die die Bezeichnung "[X.] Bier" als geographische Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 geschützt wird, wirksam ist. Das folgt aus dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 2. Juli 2009 - [X.]/07 ([X.]. 2009, [X.] = [X.], 961 Rn. 115 - [X.]), das auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello [X.] vom 6. Juli 2007 in einem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in [X.] geführten Prozess ergangen ist. Über die vom Gerichtshof der [X.] in jenem Verfahren als nicht durchgreifend angesehenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 hinaus hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen. Es ist daher von der Wirksamkeit der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 auszugehen.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" komme der zeitliche Vorrang vor der [X.] der [X.] zu, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Die Frage des zeitlichen Vorrangs bei der Kollision der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" mit der [X.] richtet sich nach der ursprünglichen Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und nicht nach der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 692/2003 geänderten Fassung (vgl. [X.], [X.], 240 Rn. 42 f. - [X.]I). Dies sind die zum Zeitpunkt der Priorität der Schutzerstreckung der [X.] am 28. April 1995 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

bb) Die Kollision zwischen einer geschützten geographischen Angabe und einer Marke beurteilt sich nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92. In der ursprünglichen Fassung sah Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 vor, dass der Antrag auf Eintragung der Marke, auf den einer der in Art. 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen wird, sofern dieser Antrag nach der in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen [X.] eingereicht wird. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 veröffentlichte die [X.] die in der Vorschrift näher bezeichneten Angaben zum Antragsteller und zum Antrag auf Eintragung der qualifizierten geographischen Bezeichnung, wenn sie diese für schutzwürdig hielt. Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 ist allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung, in dem die geschützte geographische Angabe "[X.] Bier" eingetragen ist, nicht anwendbar. Das vereinfachte Verfahren richtet sich nach Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92, der eine [X.] nach Art. 6 Abs. 2 nicht vorsieht. An die Stelle des in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 vorgesehenen Zeitpunkts tritt für im vereinfachten Verfahren eingetragene geographische Angaben die erste [X.] im vereinfachten Verfahren auf Unionsebene. Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 ist danach der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung (vgl. [X.], [X.], 240 Rn. 62 bis 67 - [X.]I). Dies war vorliegend der 5. Juli 2001. Die [X.] der [X.] verfügt dagegen über eine Priorität vom 28. April 1995 und ist mit Wirkung für [X.] am 6. Oktober 1995 registriert worden. Der für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" maßgebliche Zeitpunkt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 liegt also nach dem Prioritätszeitpunkt und auch nach dem Zeitpunkt der Schutzerstreckung der [X.] auf [X.], so dass kein für die [X.] erforderlicher zeitlicher Vorrang der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" vor der [X.] gegeben ist.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht aufrechterhalten werden, soweit es die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage abgewiesen hat.

a) Die Revision hat das Berufungsurteil auch im Umfang der Abweisung der Widerklage angefochten. Dies ist der Revisionsbegründung hinreichend konkret zu entnehmen. Danach wird das Berufungsurteil, soweit nicht die Eintragung der [X.] Nr. 645 349 für andere Waren als Bier betroffen ist, in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt. Dass die Revision den mit der [X.] verfolgten Feststellungsantrag nicht in den Revisionsantrag aufgenommen hat, ist unschädlich. Das Fehlen eines auf die [X.] bezogenen formalen Revisionsantrags schränkt weder den Umfang der Anfechtung ein noch macht sie die Revisionsbegründung unzulässig, wenn - wie im Streitfall - der Inhalt der Revisionsbegründung den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1953 - I ZR 164/52, [X.] § 546 ZPO Nr. 14; Urteil vom 17. Februar 2005 - [X.], [X.] 2005, 794).

Die Revision ist bezogen auf den gegen die Abweisung der [X.] gerichteten Angriff auch ausreichend begründet (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Sachdienlichkeit der Zulassung der erst in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage verneint und dem Feststellungsantrag nicht stattgegeben hat, und hat dies im Einzelnen begründet.

b) Die Abweisung der Widerklage kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie nur hilfsweise erhoben worden ist und die Bedingung, von der die Beklagte die Entscheidung über die [X.] abhängig gemacht hat, nicht eingetreten ist.

Zur Klärung der Frage, unter welcher Bedingung über die [X.] zu entscheiden ist, ist das Vorbringen der [X.] heranzuziehen. Ihm ist zu entnehmen, dass der Feststellungsantrag für den Fall gestellt ist, dass der Kläger mit dem Klageantrag aufgrund der durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 geschützten geographischen Angabe obsiegt. Es handelt sich um eine innerprozessuale Bedingung, von der die Erhebung der Widerklage abhängig gemacht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 132, 390, 397).

Die Bedingung ist jedoch nicht eingetreten (dazu [X.]), so dass eine Entscheidung über die [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 1989 - [X.], [X.] 1989, 650).

III. Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten werden, soweit das Berufungsgericht die Entziehung des Schutzes der [X.] Nr. 645 349 in [X.] für Bier durch das [X.] bestätigt hat und soweit es die [X.] der [X.] abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist dem Senat eine abschließende Entscheidung, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, nicht möglich.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Kläger hat die Ansprüche auf [X.] der [X.] der [X.] auch darauf gestützt, dass die Bezeichnung "[X.] Bier" eine geographische Herkunftsangabe im Sinne des § 126 Abs. 1 [X.] ist und die Benutzung der [X.] der [X.] die geographische Herkunftsangabe verletzt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Benutzung der der geographischen Herkunftsangabe ähnlichen [X.] für Bier begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher über die geographische Herkunft (§ 127 Abs. 1 und 4 [X.]). Die mit der in Rede stehenden geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Erzeugnisse ([X.] Bier) erfüllten eine besondere Qualität, die den mit der [X.] der [X.] gekennzeichneten Produkten fehle, so dass auch die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 [X.] gegeben seien. Die geographische Herkunftsangabe "[X.] Bier" genieße einen besonderen Ruf. Durch die Verwendung der [X.] der [X.] für Bier werde der besondere Ruf der geographischen Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und ihre Unterscheidungskraft beeinträchtigt. Es lägen deshalb die Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 [X.] vor.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Schutzes der Bezeichnung "[X.] Bier" nach §§ 126, 127 [X.] getroffen. Dies wird es im wiedereröffneten [X.] nachzuholen haben.

a) Der nationale Schutz für die Bezeichnung "[X.] Bier" nach den §§ 126, 127 [X.] ist vorliegend nicht ausgeschlossen. Allerdings hat die in der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 vorgesehene unionsrechtliche Schutzregelung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] abschließenden Charakter (vgl. [X.], [X.], 143 Rn. 129 - [X.]). Auf die Bedeutung dieser Entscheidung für den Schutz einer geographischen Bezeichnung nach § 127 Abs. 1 bis 3 [X.], die die Voraussetzungen einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 erfüllt, kommt es im Streitfall nicht an. Art. 17 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den einzelstaatlichen Schutz der nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten können, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist. Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten der [X.] im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnungen auf [X.] so lange geschützt bleiben können, bis über ihre Eintragung entschieden worden ist (vgl. [X.], [X.], 240 Rn. 63 f. - [X.]I). Ein möglicher Schutz der Bezeichnung "[X.] Bier" nach §§ 126, 127 [X.] in [X.] blieb daher bis zum Wirksamwerden der Eintragung der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2001 am 5. Juli 2001 von dem unionsrechtlichen Schutzsystem unberührt bestehen. Sollten die Voraussetzungen der §§ 126, 127 Abs. 1, 2 oder 3 [X.] vor dem Zeitpunkt der Priorität der [X.] (28. April 1995) vorgelegen haben, steht dem Kläger der Anspruch auf [X.] nach § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 5, § 128 Abs. 1 [X.], § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Bezeichnung "[X.] Bier" die Voraussetzungen einer geographischen Herkunftsangabe erfüllt, ob es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung im Sinne des § 126 Abs. 2 [X.] handelt und ob die Bezeichnung über einen besonderen Ruf verfügt, wird das Berufungsgericht als [X.] auch auf die im Eintragungsverfahren nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 getroffenen Feststellungen zurückgreifen können. Die Eintragung einer geographischen Angabe nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 setzt voraus, dass es sich um eine qualifizierte geographische Bezeichnung handelt. Sie muss der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines [X.] sein, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt. Die Bundesregierung, die den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "[X.] Bier" als geschützte geographische Angabe nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 an die [X.] weitergeleitet und im Rahmen des nationalen Verfahrens die insoweit bestehenden Voraussetzungen zu prüfen hatte, und die [X.] sowie der Rat der [X.] haben die Voraussetzungen für den Schutz der Bezeichnung "[X.] Bier" nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 bejaht, ohne dass sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung [X.]spunkte dafür ergeben haben, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen (vgl. [X.], [X.], 961 Rn. 93 bis 110 - [X.]). In diesem Zusammenhang ist die Eintragung als geschützte geographische Angabe wesentlich mit dem Ansehen des aus [X.] stammenden Bieres begründet worden. Sollte das Berufungsgericht diese Feststellung im wiedereröffneten [X.] treffen können, spricht dies dafür, dass die geographische Herkunftsangabe über einen besonderen Ruf im Sinne des § 127 Abs. 3 [X.] verfügt. Ausreichend dafür ist, dass die geographische Herkunftsangabe ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit der geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss (vgl. zum Schutz der bekannten Marke [X.], Urteil vom 9. Dezember 1982 - [X.], [X.]Z 86, 90, 95 f. - [X.]; zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderen Ruf [X.], [X.], 64, 66; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 127 [X.] Rn. 31; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 127 Rn. 22; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 127 Rn. 29; Omsels, Geografische Herkunftsangaben, 2007, Rn. 612). Darüber hinaus wird das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 [X.] zu prüfen haben, zu denen es - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat.

2. Anders als die Revision meint, kann die Beklagte einem entsprechenden Anspruch des [X.] auf Entziehung des Schutzes der [X.] auch nicht ein nach ihrer Darstellung seit Jahrzehnten unangefochten benutztes Unternehmenskennzeichen ([X.]) entgegenhalten. Ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen berechtigt die Beklagte grundsätzlich nicht zur Begründung eines weiteren Kennzeichenschutzes durch Erstreckung des Schutzes der [X.] auf [X.] (vgl. zur Störung der Gleichgewichtslage beim Recht der Gleichnamigen durch Begründung von Markenrechten [X.], Urteil vom 14. April 2011 - [X.], [X.], 623 Rn. 40 = [X.], 886 - [X.]; Urteil vom 7. Juli 2011 - [X.], [X.], 835 Rn. 17 = [X.], 1171 - Gartencenter Pötschke).

3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen [X.] nach Art. 6

4. Als Unterfall des Beseitigungsanspruchs setzt der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Marke eine im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernde Störung voraus. Gleiches gilt für die Entziehung des Schutzes einer [X.]. Da ein nationaler Schutz der Bezeichnung "[X.] Bier" nach dem [X.] nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 nur bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden kann, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist, setzt eine Fortdauer der Beeinträchtigung voraus, dass die [X.] auch den Schutzbereich der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 verletzt. Sollte das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 [X.] bejahen, spricht dies auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 und des inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 (vgl. auch [X.], [X.], 413 Rn. 18 - [X.] Bier I).

Bornkamm                                             Büscher                                   Schaffert

                              [X.]                                           Koch

Meta

I ZR 69/04

22.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 22. Dezember 2010, Az: C-120/08, Urteil

Art 2 Abs 2 Buchst b EWGV 2081/1992, Art 14 Abs 1 EWGV 2081/1992, Art 17 EWGV 2081/1992, EGV 510/2006, Art 6quinquies PVÜ, § 13 Abs 2 Nr 5 MarkenG, § 126 MarkenG, § 127 Abs 3 MarkenG, § 135 Abs 1 MarkenG, § 1 UWG, §§ 1ff UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2011, Az. I ZR 69/04 (REWIS RS 2011, 3116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3116

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