Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. I ZR 120/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3763

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Januar 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.][X.] § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 127 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1a)Aufgrund einer (einfachen) geographischen Herkunftsangabe kann unterden Voraussetzungen der § 128 Abs. 1, § 127 Abs. 1, Abs. 4 [X.] ausdem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch die Rück-nahme einer Markenanmeldung verlangt werden.b)Der auf ein älteres Recht aus der geographischen Herkunftsangabe ge-stützten Klage auf Rücknahme einer Markenanmeldung vor den ordentlichenGerichten steht nicht entgegen, daß bei der Prüfung der Markenanmeldungdurch das [X.] auch ein absolutes Schutzhin-dernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] in Betracht kommt.[X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.] - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. September 2000 durch [X.] und [X.] [X.], Pokrant, [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision der [X.] zu 2 gegen das [X.]eil des 29. Zivilse-nats des [X.] vom 19. Februar 1998 [X.].Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten derKlägerin des Revisionsverfahrens tragen die [X.] zu 1 und 2gesamtschuldnerisch 7/11 und die Beklagte zu 2 weitere 4/11. Ihreaußergerichtlichen Kosten tragen die [X.] selbst.Von Rechts [X.]:Die Klägerin vertreibt das aus Quellen der [X.] Stadt [X.] gewon-nene Mineralwasser auch in der [X.]. Sie ist [X.] Reihe von Marken, die "[X.]" als Wortbestandteil aufweisen. Hierzu ge-hört auch die für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien und- 3 -Toilettenseifen unter Nr. 1 132 651 eingetragene Marke [X.] MONOPOLE S.A.S.P.A.Die Klägerin firmiert mit "S.A. [X.] MONOPOLE Compagnie fermière de[X.]".Die Beklagte zu 1, eine in [X.] ansässige Gesellschaft, warb im Sep-tember 1995 für ihre unter "[X.] [X.] DEAD [X.]" vertriebenen Kosmetikartikel mit "Now, [X.] COSMETICS brings it toyou".In den in der [X.] erschienenen Anzeigen wardie Beklagte zu 2, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, benannt. [X.] für die Kosmetikprodukte die Marken[X.] [X.] DEAD [X.] AND [X.],[X.] [X.],[X.] [X.] und[X.] [X.]angemeldet.Die Klägerin hat eine Verletzung ihrer Markenrechte und ihres [X.] geltend gemacht. Sie hat weiter die Benutzung der Be-zeichnung "[X.] [X.]" als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu hat [X.], die [X.] veranlaßten bei einem maßgeblichen Teil des [X.] die unrichtige Vorstellung, sie vertrieben Kosmetikprodukte, die mit [X.]-- 4 -Mineralwasser hergestellt seien oder die aus dem Ort [X.] in [X.] stamm-ten.Die Klägerin hat beantragt,[X.] die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,Kosmetikprodukte, die nicht aus der Stadt [X.] ([X.])stammen oder aus den Mineralwässern der [X.]-Quellen her-gestellt sind, unter der Bezeichnung "[X.] [X.]" anzu-bieten und/oder zu vertreiben, insbesondere, wenn "[X.][X.]" in Form eines Stempels benutzt wird,I[X.]die Beklagte zu 2 zu verurteilen, durch Erklärung gegenüberdem [X.] Patentamt, die Markenanmeldungen[X.] [X.] 395 21 955[X.] [X.] 395 18 270[X.] [X.]395 19 222[X.] [X.] 395 24 458zurückzunehmen,II[X.]die [X.] zu verurteilen, der Klägerin über die Verlet-zungshandlung gemäß Ziffer I eine im einzelnen bezeichneteAuskunft zu erteilen,- 5 -IV.festzustellen, daß die [X.] verpflichtet sind, der Klägerinallen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den [X.] gemäß Ziffer I entstanden ist und noch entstehenwird.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,sie benutzten die Bezeichnung "[X.]" nur als beschreibende Angabe einer Kur-und Badetherapie. Die Klägerin habe ihre Marken nicht rechtserhaltend be-nutzt. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil der Gesamteindruck [X.] der Klägerin, bei denen es sich um [X.] handele,nicht von dem Wortbestandteil "[X.]" geprägt werde.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben.Die hiergegen gerichtete Revision der [X.] hat der Senat nur in-soweit zur Entscheidung angenommen, als die Beklagte zu 2 zur [X.] (Antrag zu II) verurteilt worden ist. Im Umfang derAnnahme verfolgt die Beklagte zu 2 den Klageabweisungsantrag weiter. DieKlägerin beantragt, die Revision [X.] 6 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs- und einen [X.] nach § 128 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 1 und 4 [X.], § 13Abs. 2 Nr. 1 UWG bejaht und ausgeführt:Zwischen der Klägerin und den [X.] bestehe ein abstraktes Wett-bewerbsverhältnis [X.] von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Für die Feststellung, [X.] Parteien Waren gleicher oder verwandter Art vertrieben, genüge die Mög-lichkeit einer nur mittelbaren Absatzbehinderung der Klägerin. Diese sei [X.] bejahen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein potentieller Wettbewerb behin-dert werde. Auf dem Markt sei die Verwendung von Mineralwässern für [X.] verbreitet.Die angegriffene Bezeichnung der [X.] sei der geographischenHerkunftsangabe "[X.]", einem Ort in [X.], zumindest ähnlich [X.] von § 127Abs. 1 und 4 [X.]. Die geographische Herkunftsangabe "[X.]" habe [X.] nicht zu einer Gattungsbezeichnung für "Wellness (geistiges, körperli-ches und seelisches Wohlbefinden in Hotels)" gewandelt. Die von den [X.] verwendete Bezeichnung "[X.]" sei geeignet, über die Herkunft [X.], die keinen Bezug zu dem Ort [X.] aufwiesen, bei einem nicht ganzunbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellungüber die geographische Herkunft hervorzurufen. Die Gefahr der Irreführungwerde nicht durch entlokalisierende Zusätze ausgeschlossen. Die Hinzufügungdes Wortes "[X.]" bei der Kennzeichnung verstärke vielmehr den [X.] 7 -Neben dem sich aus § 128 Abs. 1 [X.] ergebenden Unterlassungs-anspruch stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 128 Abs. 2[X.] zu, weil die [X.] schuldhaft gehandelt hätten. Nach § 128Abs. 1 [X.] sei die Beklagte zu 2 zudem verpflichtet, die von ihren Mar-kenanmeldungen ausgehenden Störungen durch die Rücknahme ihrer Eintra-gungsanträge zu beseitigen.I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch hinsicht-lich des Klageantrags zu II stand.Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der [X.] auf Rücknahme der Markenanmeldungen nach § 128 Abs. 1, § [X.]. 1 und Abs. 4 Nr. 1 [X.] zusteht.Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 Nr. 1 [X.] regelt [X.] (einfacher) geographischer Herkunftsangaben gegen ihre irreführendeVerwendung in identischer oder ähnlicher Form für Waren und Dienstleistun-gen anderer Herkunft.1. Diese nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographi-scher Herkunftsangaben werden durch die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 desRates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-gen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 ([X.]. EGNr. L 208 v. 24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen(vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2000 - [X.]/98, [X.], 1389, 1394, [X.]. 54- Warsteiner; [X.], [X.]. v. 2.7.1998 - I ZR 54/96, [X.], 251, 252 =- 8 -[X.], 998 - [X.]). Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der VerordnungNr. 2081/92, die gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V. mit dem Anhang I auch Mineralwasserumfaßt, betrifft diese nur die geographischen Angaben, bei denen sich ein un-mittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehenoder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischengeographischen Ursprung ergibt. Diese Voraussetzungen hat das Berufungs-gericht im Streitfall nicht festgestellt. Es ist vielmehr hinsichtlich der in [X.] Bezeichnungen der [X.], von den Parteien unbeanstandet,von einer (einfachen) geographischen Herkunftsbezeichnung [X.] von § [X.]. 1 [X.] ausgegangen.2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerinzur Geltendmachung des Anspruchs auf Rücknahme der [X.] ist. Der Anspruch des § 128 Abs. 1 [X.] kann nach § 13 Abs. 2Nr. 1 UWG von Gewerbetreibenden geltend gemacht werden, die Waren odergewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Marktvertreiben.Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die Parteien vertrieben Waren gleicher oder verwandter Art. Siemacht geltend, Mineralwässer und Kosmetika würden nicht in den gleichenHerkunftsstätten hergestellt. Aus dem Vortrag der Klägerin folge auch nicht,daß die von ihr angeführten, mit Mineralwasser hergestellten Kosmetikprodukt-linien von Anbietern von Mineralwässern hergestellt würden.Der [X.] oder gewerblichen Leistungen gleicher oder ver-wandter Art ist weit zu ziehen. Die sich gegenüberstehenden Waren müssen- 9 -sich in ihrer Art so gleichen oder nahestehen, daß der Absatz der Ware deseinen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des ande-ren beeinträchtigt werden kann. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines ab-strakten [X.], für das eine nicht gänzlich unbedeutende(potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur [X.] genügt (vgl. [X.], [X.]. v. 14.11.1996 - I ZR 162/94, [X.], 479, 480 = [X.], 431 - [X.] ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgegangen. [X.] dies zutreffend daraus gefolgert, daß die Benutzung von [X.] Kosmetika verbreitet ist, wie die Kosmetikproduktlinien "[X.]", "[X.]" und "Mont Roucous" zeigen, und die Klägerin über die u.a. für Kosme-tik-Produkte eingetragene Marke "[X.] MONOPOLE S.A. [X.]" verfügt. Bei derFeststellung eines abstrakten [X.] hat das Berufungsge-richt die Möglichkeit eines künftigen [X.] berücksichtigt (vgl. [X.]Z13, 244, 249 - Cupresa/Kunstseide) und hierbei die für die Klägerin erfolgteMarkeneintragung für Kosmetik-Produkte herangezogen. Unerheblich ist, [X.] Beklagte zu 2 die rechtserhaltende Benutzung dieser Marke der Klägerinbestritten und das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.Denn das Berufungsgericht konnte bei der Beurteilung eines abstrakten Wett-bewerbsverhältnisses als Indiz heranziehen, daß die Klägerin eine Marke fürKosmetik-Produkte hat eintragen lassen, ohne der Frage der rechtserhaltendenBenutzung nachzugehen.3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich bei "[X.]", [X.] in [X.], um eine geographische Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 i.V.mit § 126 Abs. 1 [X.] handelt und sich die von der [X.] zu 2 ver-- 10 -wendete Bezeichnung nur durch die Großschreibung der Buchstaben von dergeographischen Herkunftsangabe unterscheidet. Es hat angenommen, daß [X.] aller Buchstaben bei geographischen Herkunftsangaben ge-bräuchlich ist und keinen Unterschied in der Aussprache begründet. Ohne [X.] macht die Revision gegen diese im wesentlichen auf tatrichterlichem [X.] liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts geltend, der Verkehr [X.] die Bezeichnung "[X.]" als Abkürzung auf und spreche die einzelnen Buch-staben getrennt aus. Für eine derartige Aussprache kann sich die Beklagtezu 2 im Streitfall weder auf einen Erfahrungssatz noch sonstige Anhaltspunkteberufen. Vielmehr spricht der Umstand, daß es sich bei [X.] um einen belgi-schen Ort handelt und die angegriffenen Markenanmeldungen insgesamt [X.] geschrieben werden, gegen die von der Revision geltend ge-machte Aussprache jeweils einzelner Buchstaben. Zu Recht hat das [X.] in diesem Zusammenhang den Vortrag der [X.], "[X.]"stünde als Abkürzung des Begriffs "solus per aqua", keine Bedeutung [X.]. Die Beklagte zu 2 hat nicht konkret aufgezeigt, daß der Verkehr indem Wort "[X.]" statt des [X.] Ortes die Abkürzung eines lateinischenBegriffs wiedererkennt.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der [X.],der Begriff "[X.]" habe sich zu einem Synonym für Fitness sowie Wohlbefindenund eine entsprechende Hotellerie entwickelt, nicht ausreichen lassen, um [X.] den Schutz gemäß § 126 Abs. 2 [X.] zu versagen. An eineUmwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeich-nung nach § 126 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind strenge Anforderungen zu stel-len. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der [X.]kreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der- 11 -Ware oder Dienstleistung sieht (vgl. [X.]Z 106, 101, 104 - [X.] Stollen,m.w.[X.] hierzu von der [X.] zu 2 vorgelegten im wesentlichen nur ausdem Jahre 1996 stammenden Veröffentlichungen in Zeitschriften reichen nichtaus, um eine Umwandlung der geographischen Herkunftsangabe in eine Gat-tungsbezeichnung [X.] von § 126 Abs. 2 Satz 2 [X.] substantiiert darzule-gen.4. Entgegen der Annahme der Revision besteht die Gefahr einer Irrefüh-rung über die Herkunft der mit "[X.]" bezeichneten Produkte der [X.].Von der Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft [X.] ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nichtunwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über diegeographische Herkunft der Produkte hervorruft (vgl. [X.], [X.]. [X.] 55/96, [X.], 252, 255 = [X.], 1002 - [X.]I; [X.],Markenrecht, 2. Aufl., § 127 [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.], § 127[X.]. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 127 [X.]. 3). [X.] ist dagegen, ob die geographische Herkunft der Ware für die Kauf-entscheidung der Verbraucher Relevanz [X.] von § 3 UWG hat (vgl. [X.][X.], 252, 254 - [X.]I, m.w.N.; [X.] aaO, § 127 [X.]. 3; [X.]/[X.]/[X.] aaO, § 127 [X.]. 3; a.A. [X.]/[X.] aaO, § 127[X.]. 3).Die Gefahr einer Irreführung hat das Berufungsgericht ohne [X.] bejaht. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind revi-- 12 -sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt habe es [X.] unterlassen, ein Meinungsforschungsgut-achten einzuholen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht, dessen Mitgliederzu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, durfte auf seine eigeneSachkunde abstellen und die Irreführung ohne Beweiserhebung bejahen, [X.] sich bei [X.] um Waren des täglichen Bedarfs handelt [X.] Streitfall keine Umstände vorliegen, die Zweifel an dem Verkehrsverständnisdes Berufungsgerichts wecken können (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 19.1.1995- I ZR 197/92, [X.], 354, 357 = [X.], 398 - [X.], m.w.N.).Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß [X.] der Irreführung nicht durch entlokalisierende Zusätze in den [X.] Marken beseitigt ist. Es hat festgestellt, daß bei der angemeldeten Marke"[X.] [X.] DEAD [X.] AND [X.]" das Wort"[X.]" hinweisverstärkend und nicht delokalisierend wirkt und bei denangemeldeten Wort-/Bildmarken "[X.] [X.]", "[X.] [X.]" und "[X.][X.]" die Wortbestandteile "[X.]", "[X.]" und "[X.]" einen Bezugzu dem jeweiligen Bildbestandteil der Marke herstellen. Mit ihrer gegenteiligenWertung begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene [X.] tatrichterlicher Würdigung.Abweichendes ergibt sich auch nicht bei der Markenanmeldung "[X.][X.] DEAD [X.] AND [X.]". Der Bildbe-standteil "[X.] [X.]" ist bei der stempelförmigen Marke in ihrer konkretenAusgestaltung deutlich in den Mittelpunkt gerückt. Entgegen der Annahme [X.] fehlt dem Bestandteil "[X.] [X.]" danach aufgrund des Ge-- 13 -samteindrucks der angemeldeten Marke nicht der Hinweis auf die geographi-sche Herkunft.5. Die Klägerin kann nach § 128 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1[X.] von der [X.] zu 2 die Rücknahme der [X.]. Der Anspruch, der auf Beseitigung der durch die Markenanmeldungdrohenden Beeinträchtigung gerichtet ist, scheidet nicht deshalb aus, weil geo-graphische Herkunftsangaben kein "geistiges" Eigentum begründen und [X.] sich nur reflexartig aus dem seiner Natur nach wettbewerbs-rechtlichen Schutz ergibt (vgl. hierzu [X.] [X.], 251 - [X.]).Denn der Anspruch auf Rücknahme der Markenanmeldung folgt nicht aus§ 1004 BGB. Er wird vielmehr von dem [X.] erfaßt, der im [X.]recht losgelöst von § 1004BGB den unmittelbar wettbewerbsrechtlichen Verbotsnormen entnommen wird(vgl. [X.]Z 121, 242, 246 f. - [X.]; [X.]/[X.], [X.]-recht, 21. Aufl., [X.]. [X.]. 307; Teplitzky, [X.]rechtliche [X.] Aufl., [X.]. 22 [X.]. 11; [X.], UWG, Vor § 13 [X.]. 17; Pastor/[X.]/[X.], Der [X.]prozeß, 4. Aufl., [X.]. 71 [X.]. [X.], Handbuch des [X.]verfahrensrechts, [X.]. 12 f.) und [X.] seine Rechtsgrundlage, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommenhat, in § 128 Abs. 1 [X.] findet ([X.] aaO § 128 [X.]. 5; vgl. auch In-gerl/[X.] aaO § 55 [X.]. 45 einerseits und § 128 [X.]. 5 [X.] ergibt sich auch nicht aus der bereits unter Geltung [X.] vorgesehenen und im [X.] beibehaltenenTrennung der Zuständigkeiten für die Prüfung der markenrechtlichen Lö-schungsgründe nach §§ 54, 55 [X.] (vgl. hierzu Begr. z. [X.] 14 -wurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 57 = [X.] 1994, Sonderheft, [X.]). [X.] Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1i.V. mit § 50 [X.] beim [X.] zu stellen ist,sind die Löschungsgründe wegen Verfalls (§ 49 [X.]) oder wegen Beste-hens älterer Rechte (§ 51 [X.]) im Klageverfahren vor den ordentlichenGerichten zu verfolgen. Vorliegend kommt zwar bei der Prüfung des Antragsauf Eintragung der von der [X.] zu 2 angemeldeten Marken auch [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] in Betracht. Hierauf ist [X.] aber nicht gestützt. Die Klägerin macht vielmehr einen [X.] aus einem ihr zustehenden älteren Recht auf Rücknahme der [X.] vor den ordentlichen Gerichten geltend, der im Verfahren vordem [X.] nicht verfolgt werden könnte. In einemderartigen Fall braucht der Betroffene eine drohende Beeinträchtigung nichterst entstehen zu lassen, um gegen sie vorgehen zu können, sondern kann [X.] einer Störung vorbeugend entgegentreten (vgl. [X.]Z 121, 242,247 - [X.]); das kann im Streitfall im Hinblick auf die [X.] der [X.] zu 2 nur mit der Klage auf Rücknahme der [X.] 15 -II[X.] Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 [X.].[X.] Pokrant [X.]

Meta

I ZR 120/98

25.01.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. I ZR 120/98 (REWIS RS 2001, 3763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3763

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