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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:10. August 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Ges[X.]häftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinSti[X.]h den Buben[X.] §§ 2, 127; UWG §§ 1, 3; [X.] § 39 Abs. 1 Nr. 2a)Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs-)Lage kann - au[X.]h ohnedie [X.] vorgesehene Beifügung einer Ortsbezei[X.]h-nung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) - eine (mittelbare) geographis[X.]he Her-kunftsangabe darstellen.b)Wird eine geographis[X.]he Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabeähnli[X.]he Bezei[X.]hnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darinno[X.]h keine Benutzung "für Waren" im Sinne von § 127 [X.]. [X.] vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung ei-- 2 -ner geographis[X.]hen Herkunftsangabe kann si[X.]h in einem sol[X.]hen Fall aberaus §§ 1, 3 UWG ergeben (§ 2 [X.]).[X.])Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren [X.] in Betra[X.]ht, daß die Benutzung als Bestandteil der Firma ei-nes einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (§ 1 UWG)derjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) bere[X.]h-tigt als Hinweis auf ein bestimmtes geographis[X.]hes Gebiet verwenden. [X.] kann die Kennzei[X.]hnungskraft einer geographis[X.]hen [X.] dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt werden, daß sie in anderer Weise (hier alsUnternehmenskennzei[X.]hen) benutzt und dadur[X.]h ihre Funktion, als Hinweisauf die Herkunft aus einem bestimmten geographis[X.]hen Gebiet zu dienen,gefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolgeVerkehrsverwirrung den Werbewert der geographis[X.]hen [X.] s[X.]hwä[X.]hen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betriebli-[X.]hen Herkunftshinweis begründen.d)Zu der Frage, ob der Verkehr aufgrund einer Verwendung des Bestandteils"Winzerhaus" in der Firma einer Winzergenossens[X.]haft über den [X.] als ein weinanbauendes Einzelunternehmen irregeführtwird, wenn nur die Mitglieder der Genossens[X.]haft über Rebflä[X.]hen verfügenund die Genossens[X.]haft den Wein ihrer Mitglieder ausbaut und vertreibt.e)Zu der weiteren Frage, ob bea[X.]htli[X.]he Teile des Verkehrs aufgrund einerBenutzung des [X.] "[X.]" über den aus-s[X.]hließli[X.]hen Vertrieb von Weinen aus der im Verkehr bekannten Lage"Sti[X.]h den Buben" sowie über einen Alleinbesitz der so firmierenden [X.] an dieser Lage getäus[X.]ht werden, wenn die [X.] 3 -s[X.]haft überwiegend, aber ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h Wein aus der Lage "Sti[X.]h [X.]" vertreibt und die Lage weder im Alleinbesitz der [X.] dem ihrer Mitglieder steht.[X.], [X.]eil vom 10. August 2000 - [X.]/98 -OLG [X.] LG [X.]- 4 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 11. Mai 2000 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Erdmannund die [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. Büs[X.]herfür Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 8. April 1998 aufgehoben.Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung,au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen.Von Re[X.]hts [X.]:Der Kläger betreibt in [X.] ein Weingut. Zu seinem [X.] gehören Flurstü[X.]ke in der im Verkehr bekannten Lage "Sti[X.]h den [X.] Beklagte ist eine Winzergenossens[X.]haft mit Sitz in [X.].Ihr gehören Winzer aus den Gemarkungen [X.] und Umweg an. EinGroßteil der Rebflä[X.]hen der Lage "Sti[X.]h den Buben" steht im Eigentum dieserMitglieder. Die Beklagte selbst verfügt ni[X.]ht über Rebflä[X.]hen. Sie befaßt si[X.]hmit dem Ausbau und Vertrieb von Wein ihrer Mitglieder, der vorwiegend aus- 5 -der Lage "Sti[X.]h den Buben", aber au[X.]h aus anderen Lagen stammt. Seit 1936benutzt die Beklagte für Weine die Bezei[X.]hnung "Sti[X.]h den Buben". Im [X.] wurde für die Beklagte das [X.] "Sti[X.]h den Buben" als Wa-renzei[X.]hen eingetragen. Seit 1996 firmiert sie mit "Winzerhaus [X.] eG".Der Kläger hat die neue Firma der [X.] als wettbewerbswidrig [X.]. Hierzu hat er vorgetragen, der Firmenbestandteil "Winzerhaus"vermittle dem Verkehr den irreführenden Eindru[X.]k, er habe es mit einem Ein-zelunternehmen zu tun, das si[X.]h ni[X.]ht nur mit dem Vertrieb, sondern au[X.]h mitdem Anbau von Wein befasse.Darüber hinaus hat si[X.]h der Kläger gegen die Verwendung des weiterenNamensbestandteils "[X.]" gewandt. Er hat die Ansi[X.]ht ver-treten, die Benutzung des [X.] "Sti[X.]h[X.]" sei irreführend,weil die Beklagte au[X.]h Weine aus anderen Lagen ausbaue und unter [X.] vertreibe. Dadur[X.]h werde bei diesen Weinen eine tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht be-stehende Verbindung zur Lage "Sti[X.]h den Buben" hergestellt. Darüber [X.] die Firma der [X.] die unzutreffende Vorstellung, die Lage [X.] Alleinbesitz der [X.] bzw. nur die Beklagte vertreibe Wein aus dieserLage.Der Kläger hat beantragt,der [X.] zu verbieten, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr zur [X.] die Bezei[X.]hnung "Winzerhaus[X.]" zu benutzen und unter dieser Firmenbe-zei[X.]hnung im Ges[X.]häftsverkehr sonst tätig zu [X.] 6 -Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansi[X.]ht vertreten, [X.] sei weder irreführend no[X.]h verstoße sie gegen § 1 UWG.Das Landgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben und dabei die Unterlas-sungsanordnung auf die (vollständige) Firmenbezei[X.]hnung "Winzerhaus HansSti[X.]h[X.] eG" (unter Eins[X.]hluß des Re[X.]htsformzusatzes eG) erstre[X.]kt.Auf die dagegen geri[X.]htete Berufung der [X.] hat das Oberlan-desgeri[X.]ht die Klage abgewiesen (OLG-Report [X.] 1998, 418, nur Leit-satz).Mit seiner Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Beklagte beantragt, be-gehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils.Ents[X.]heidungsgründe:[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt:Ein Verstoß gegen § 3 UWG liege ni[X.]ht vor. Der Gebrau[X.]h einer [X.] könne zwar irreführend sein, wenn sie geeignet sei,beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die ges[X.]häftli[X.]hen [X.] Unternehmens hervorzurufen. Davon könne im Streitfall aber ni[X.]ht [X.] werden.Die angespro[X.]henen Verkehrskreise - Endverbrau[X.]her und Wiederver-käufer aus dem Einzelhandel oder der Gastronomie - gingen aufgrund der [X.] -gegriffenen Firma, die in der Berufungsinstanz auss[X.]hließli[X.]h in ihrer vollstän-digen Form, also mit Re[X.]htsformzusatz (eG), zu beurteilen sei, ni[X.]ht davonaus, es mit dem Betrieb eines selbst vermarktenden Winzers zu tun zu haben.Eine sol[X.]he Vorstellung s[X.]heide s[X.]hon deshalb aus, weil dem Verkehr die Be-deutung der Abkürzung "eG" bekannt sei. Au[X.]h wenn - was nahe liege - dasPublikum die Firma der [X.] abkürze, komme es ni[X.]ht zu der [X.] Fehlvorstellung. Der Begriff "Winzerhaus" deute na[X.]h dem Verkehrsver-ständnis ni[X.]ht auf den Betrieb eines einzelnen Winzers hin. Bislang sei esni[X.]ht übli[X.]h, daß si[X.]h weinproduzierende Unternehmen des Begriffs "[X.]" als Bestandteil der Firma oder in der Werbung bedienten. Der angespro-[X.]hene Verkehr orientiere si[X.]h daher am spra[X.]hli[X.]hen Sinn des Wortes sowieseiner Bestandteile und an dem Zusammenhang, in dem es benutzt werde.Sofern der Begriff, der ni[X.]ht zur Umgangsspra[X.]he gehöre, zur [X.] gebrau[X.]ht werde, bringe der Verkehr ihn mit der [X.] und Vermarktung von Wein in Verbindung, wobei er bei einem Handels-unternehmen, das si[X.]h als "Haus" bezei[X.]hne, von einem vollkaufmännis[X.]henGes[X.]häft größeren Umfangs ausgehe. Darüber hinaus sei das Publikum seitlangem daran gewöhnt, daß der Begriff "Winzer" in der Firma eines weinver-treibenden Unternehmens auf einen Zusammens[X.]hluß von [X.].In der aufgrund der verwendeten Bezei[X.]hnung "Winzer" [X.], daß si[X.]h die Beklagte jedenfalls weit überwiegend mit der [X.] aus eigenem Anbau befasse, werde der Verkehr ni[X.]ht [X.], weil die Beklagte unstreitig nur sol[X.]hen Wein ausbaue und abfülle, [X.] ihren Mitgliedern stamme. Dies re[X.]htfertige na[X.]h den eins[X.]hlägigen [X.] die Bezei[X.]hnung der Weine als "Erzeugerabfüllung" und dieAufnahme des Begriffs "Winzer" (in der Mehrzahl) in die [X.] -zumal die Verbrau[X.]her seit langem mit der Existenz von [X.] vertraut seien.Die angegriffene Firma sei au[X.]h ni[X.]ht aufgrund des Bestandteils "HansSti[X.]h[X.]" irreführend. Fehlvorstellungen über die geographis[X.]he Her-kunft der von der [X.] vertriebenen Weine würden ni[X.]ht erwe[X.]kt. Zwargehe ein ni[X.]ht unbeträ[X.]htli[X.]her Teil der angespro[X.]henen Interessenten auf-grund der Ähnli[X.]hkeit mit der bekannten Lage "Sti[X.]h den Buben" von einerHerkunftsangabe aus. Denkbar sei au[X.]h, daß ein Teil der Interessenten darausden S[X.]hluß ziehe, das Sortiment der [X.] umfasse im wesentli[X.]hen [X.] der betreffenden Lage. Darin liege jedo[X.]h keine Irreführung, da der weitüberwiegende Teil der Weine der [X.] unstreitig aus Trauben der Lage"Sti[X.]h den Buben" hergestellt werde. Die Auffassung des [X.], wona[X.]hder Verkehr annehme, sämtli[X.]he Weine der [X.] stammten aus dieserLage, finde weder im Vortrag der Parteien no[X.]h in der Lebenserfahrung eineGrundlage.Eine Irreführung werde au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h begründet, daß die Beklagteau[X.]h Weine aus anderen Lagen ausbaue und vermarkte. Selbst wenn dies [X.] des Verkehrs führen könne, re[X.]htfertige dies ni[X.]ht die beantragteUntersagung einer Benutzung der Firma s[X.]hle[X.]hthin. Allenfalls käme ein - [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht erstrebtes - Verbot, Wein aus anderen Lagen unter der [X.] Firma auf den Markt zu bringen, in Betra[X.]ht. Darüber hinaus er-we[X.]ke ni[X.]ht jede Nennung der Firma auf einem Etikett - unabhängig von dersonstigen Ausgestaltung des Etiketts - beim Verkehr den Eindru[X.]k, der [X.] aus der Lage "Sti[X.]h den Buben". Denn der Interessent, der die Lage-bezei[X.]hnung erkenne, wisse ausnahmslos, daß es au[X.]h andere Weinlagengebe und in wel[X.]her Form auf diese übli[X.]herweise hingewiesen werde. [X.] habe ni[X.]ht unter Beweis gestellt, daß die Beklagte Weine, die ni[X.]ht ausder Lage "Sti[X.]h den Buben" stammten, ohne Orts- oder Lagebezei[X.]hnung ver-treibe.Der beanstandete Firmenbestandteil "[X.]" begründes[X.]hließli[X.]h au[X.]h keine - unzutreffende - Alleinstellungsbehauptung. Soweit [X.] mit Lagenamen eine Vorstellung verbinde, sei ihm geläufig, daß eszahlrei[X.]he Lagen gebe, die ni[X.]ht im Alleinbesitz eines Winzers oder eines [X.] stünden. Dies gelte au[X.]h, wenn ein oder meh-rere Hersteller einen auf diese Lage hinweisenden Firmenbestandteil führten.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung auf derbislang festgestellten Tatsa[X.]hengrundlage ni[X.]ht in allen Punkten stand. [X.] der Revision führen zur Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung.1. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision allerdings dagegen, daß [X.] die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs dur[X.]h [X.] "Winzerhaus" verneint hat.Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der [X.] irreführend sein kann, wenn ein Fir-menbestandteil oder -zusatz geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstel-lungen über die ges[X.]häftli[X.]hen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen(st. Rspr.; vgl. [X.]Z 53, 339, 343 - [X.]; [X.], [X.]. v. 10.3.1961- I ZR 142/59, [X.] 1961, 425, 426 = [X.], 188 - Möbelhaus [X.]; [X.]. v. 7.6.1996 - I ZR 103/94, [X.], 802 = [X.] 1996,1032 - Klinik; [X.]. v. 16.1.1997 - I ZR 225/94, [X.], 669 = [X.] 1997,731 - [X.]). Zu Re[X.]ht hat es dabei den Unterlassungsanspru[X.]h in erster- 10 -Linie na[X.]h § 3 UWG beurteilt, weil aus den gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen und na-tionalen Weinbezei[X.]hnungsvors[X.]hriften unmittelbar wettbewerbsre[X.]htli[X.]he [X.] ni[X.]ht herzuleiten sind (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1999 - [X.], [X.]2000, 628, 629 = [X.] 2000, 175, 176 - Lor[X.]h Premium). Daran hat [X.] die seit dem 1. August 2000 geltende Verordnung ([X.]) Nr. 1493/1999des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 7. Mai 1999([X.]. L Nr. 179, [X.], im folgenden: [X.]), die in erster Linie eine flexiblereAusgestaltung der bislang geltenden marktordnenden Regeln bezwe[X.]kt und fürden Berei[X.]h des Weinbezei[X.]hnungsre[X.]hts - in Abkehr vom bisherigen Ver-botsprinzip - eine Öffnung au[X.]h für ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h zugelassene Angabenvorsieht (vgl. [X.], [X.] 2000, 458), ni[X.]hts geändert.a) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts erwe[X.]kt der Be-standteil "Winzerhaus" in der Firma der [X.] ni[X.]ht den unzutreffendenEindru[X.]k eines von einer Einzelperson betriebenen privaten Weingutes. [X.] des [X.] läßt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.aa) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision steht die Feststellung des [X.], daß der Begriff "Winzerhaus" kein Wort der Umgangsspra[X.]he,sondern eine Wortzusammensetzung sei, die im übli[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h soni[X.]ht vorkomme, ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu seinen weiteren Ausführungen, wo-na[X.]h [X.]altspunkte dafür fehlten, daß die Bezei[X.]hnung anders als in dem"gewohnten Sinne" verstanden werde.Das Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, daß si[X.]h ein übli[X.]her Ge-brau[X.]h der Wortzusammensetzung "Winzerhaus" als Unternehmenskenn-zei[X.]hnung ni[X.]ht feststellen lasse und si[X.]h die Vorstellung des Publikums ineinem sol[X.]hen Fall am spra[X.]hli[X.]hen Sinn des Wortes und seiner Bestandteile- 11 -sowie an dem Zusammenhang, in dem es benutzt werde, orientiere. In bezugauf den Wortbestandteil "Haus" hat es angenommen, der Verkehr habe si[X.]hseit langem daran gewöhnt, daß dieser Begriff von Unternehmen mit einer ge-wissen (örtli[X.]hen) Bedeutung beanspru[X.]ht werde. Hinsi[X.]htli[X.]h des Bestandteils"Winzer" hat das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, daß diese Bezei[X.]hnung häufigin Unternehmenskennzei[X.]hen einer Gemeins[X.]haft von zusammenges[X.]hlosse-nen Weinproduzenten ("Winzergenossens[X.]haft", "Winzerkeller") vorkomme. [X.] mit diesen - unbeanstandeten - Tatsa[X.]henfeststellungen zumVerkehrsverständnis der Wortbestandteile "Winzer" und "Haus" hat das [X.] weiter ausgeführt, die Wortkombination werde ni[X.]ht anders als indem gewohnten Sinne der Einzelbegriffe verstanden. Dies widerspri[X.]ht wederDenkgesetzen no[X.]h der Lebenserfahrung.Begegnet dem Verkehr - wie vom Berufungsgeri[X.]ht unangegriffen [X.] - die im Singular und Plural identis[X.]he Berufsbezei[X.]hnung "Winzer" inUnternehmenskennzei[X.]hen in [X.], die auf einen [X.] mehrerer Winzer hindeuten ("Winzergenossens[X.]haft", "[X.]"), so liegt es ni[X.]ht fern, daß er au[X.]h bei der Wortkombination "[X.]" eher an eine Vereinigung mehrerer Winzer als an das [X.] einzelnen Angehörigen dieser Berufsgruppe erinnert wird. Dafür spri[X.]htau[X.]h, daß für den landwirts[X.]haftli[X.]hen Betrieb eines einzelnen Winzers [X.] "Weingut" gebräu[X.]hli[X.]h ist (vgl. [X.], 659;[X.]/[X.], Wettbewerbsre[X.]ht, 21. Aufl., § 3 UWG [X.]. 386; [X.],Weinre[X.]ht, 4. Aufl., Stand: Oktober 1999, Sti[X.]hwort "Weingut", Ziff. 3.3.1) undder Firmenbestandteil "Haus" na[X.]h den Feststellungen des [X.] traditionell von Unternehmen mit gewisser (örtli[X.]her) Bedeutung ver-wendet wird (vgl. [X.], [X.]. v. 6.7.1979 - I ZR 96/77, [X.], 60, 61- 10 Häuser erwarten Sie; [X.]. v. 10.2.1982 - I ZR 65/80, [X.], 491, 492- 12 -- [X.]; BayObLG BB 1990, 2357; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 376; [X.], Firmen- und Ges[X.]häftsbezei[X.]hnungen, 4. Aufl. 1997,[X.]. 182 a, 205 f.).bb) Soweit der Wortbestandteil "Winzer" auf Weinerzeugnisse "aus ei-genem Anbau" hindeutet, hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei festgestellt,daß es na[X.]h der dur[X.]h die Existenz von Winzergenossens[X.]haften mitgepräg-ten Vorstellung des Publikums genügt, wenn die Inhaber bzw. Mitglieder [X.] den eigenen Weinanbau betreiben. Dies stand - worauf si[X.]hdas Berufungsgeri[X.]ht zutreffend berufen hat - in Einklang mit der Regelung inArt. 5 Abs. 3 VO ([X.]) Nr. 3201/90 der [X.] über Dur[X.]hführungsbe-stimmungen für die Bezei[X.]hnung und Aufma[X.]hung der Weine und der Trau-benmoste vom 16. Oktober 1990 ([X.]. Nr. L 309, [X.]; zuletzt geändert [X.] ([X.]) Nr. 1470/1999 vom 5. Juli 1999, [X.]. Nr. L 170, [X.]6), die eine Ver-wendung der Bezei[X.]hnung "Winzer" (in der Mehrzahl) im Firmennamen einerVereinigung von [X.] oder einer Personenvereinigung ausdrü[X.]k-li[X.]h gestattete, wenn der von dem Unternehmen angebotene Wein - wie vorlie-gend - auss[X.]hließli[X.]h aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen [X.] stammten (vgl. jetzt zum - fakultativen - Hinweis über die Abfüllung ineinem Zusammens[X.]hluß von [X.]: [X.] VII, Abs[X.]hn. [X.] [X.]. b [X.]). Dementspre[X.]hend durfte die Beklagte, wie die Revision [X.] zieht, ihre Weine na[X.]h Art. 18 Abs. 1 Bu[X.]hst. a der vorbezei[X.]hnetenVerordnung i.V. mit Art. 2 Abs. 3 Bu[X.]hst. f, Art. 11 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] au[X.]h als Erzeugerabfüllung bezei[X.]hnen. Was aber das Wein-bezei[X.]hnungsre[X.]ht erlaubt, ist wettbewerbsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu be-anstanden (vgl. [X.] aaO Sti[X.]hwort "[X.]", Ziff. 4.4, [X.]3,m.w.[X.]; Sti[X.]hwort "Bezei[X.]hnungsre[X.]ht", Ziff. 3.2.1, S. 8; vgl. hierzu au[X.]h [X.], [X.], 165, 168).- 13 -Die gegenteilige Ansi[X.]ht des [X.], der Begriff "Winzerhaus"weise auf die Tätigkeit eines einzelnen, mit der Weinerzeugung von der [X.] bis zur Kellerverarbeitung befaßten Winzers hin, läßt erkennbaraußer a[X.]ht, daß die in Rede stehende Bezei[X.]hnung ni[X.]ht in Alleinstellung,sondern ledigli[X.]h als Teil einer aus weiteren Elementen bestehenden [X.] benutzt wird. Seine Annahme, der Zusatz "eG" seini[X.]ht geeignet, Fehlvorstellungen des Verkehrs über die [X.] verhindern, entbehrt einer Begründung und erweist si[X.]h zudem als [X.]. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, die Ansi[X.]ht [X.], wona[X.]h der Zusatz "eG" klarstellend wirke, sei unzutref-fend, geht fehl. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausführli[X.]h dargelegt, daß der Zusatz"eG" dem angespro[X.]henen Verkehr als Abkürzung für "eingetragene Genos-sens[X.]haft" bekannt sei und deshalb irrtumsauss[X.]hließend wirke. Dies stehtau[X.]h, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, mit der in § 3Abs. 2 [X.] (jetzt § 3 Abs. 1 [X.]) zum Ausdru[X.]k gelangten gesetzgeberi-s[X.]hen Wertung in Einklang, wona[X.]h die aufklärenden [X.] "eG"und "eingetragene Genossens[X.]haft" einander glei[X.]hgestellt [X.]) Ebensowenig ist aus Re[X.]htsgründen zu beanstanden, daß das Be-rufungsgeri[X.]ht die vom Kläger dargelegten und dur[X.]h einen Zeitungsberi[X.]htüber die Umfirmierung untermauerten Beweggründe der [X.] für ihreUmbenennung für unbea[X.]htli[X.]h gehalten hat. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zu-treffend ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der angegriffenen Firmaals irreführend allein darauf an, wel[X.]he Vorstellungen sie hervorruft und obdieser Eindru[X.]k mit der Wirkli[X.]hkeit übereinstimmt. Unerhebli[X.]h ist demgegen-über, wel[X.]hen Eindru[X.]k der Unternehmensinhaber mit der Firmenwahl zu er-zeugen beabsi[X.]htigt. Die na[X.]h dem Vorbringen des [X.] bestehende Ab-- 14 -si[X.]ht der [X.], mit ihrer Firma den Eindru[X.]k eines privaten Weinguts her-vorzurufen, stellt no[X.]h kein ausrei[X.]hendes Indiz dafür dar, daß die neue Firmadiesen Eindru[X.]k au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h erwe[X.]kt.b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe die erforderli[X.]henFeststellungen zum Verkehrsverständnis des [X.] "Winzerhaus"ni[X.]ht aus eigener Sa[X.]hkunde und Lebenserfahrung treffen dürfen, hat [X.].Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sa[X.]hkunde setztu.a. voraus, daß es si[X.]h bei dem verwendeten Begriff um einen sol[X.]hen han-delt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfa[X.]h und naheliegendist, und daß keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Geri[X.]ht ange-nommenen Verkehrsverständnis we[X.]ken (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 467, 468 = [X.] 1984, 62 - Das unmögli[X.]he Möbel-haus; [X.]. [X.], [X.], 140, 141 = [X.] 1985, 72- Größtes Teppi[X.]hhaus der Welt; [X.]. [X.], [X.] 1995,354, 357 = [X.] 1995, 398 - [X.] II; [X.]. v. 17.6.1999- I ZR 149/97, [X.] 2000, 239, 240 = [X.] 2000, 92 - Last-Minute-Reise).Diese Annahme liegt um so näher, wenn die [X.] selbst zu den angespro-[X.]henen Verkehrskreisen gehören und si[X.]h die Angabe auf Gegenstände desallgemeinen Bedarfs bezieht. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist [X.] bei der Beurteilung des [X.] betreffendden Firmenbestandteil "Winzerhaus" re[X.]htsfehlerfrei ausgegangen.aa) Zu Unre[X.]ht ma[X.]ht die Revision geltend, die Mitglieder des [X.] repräsentierten ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt den angespro[X.]henen [X.], so daß ihnen im Hinbli[X.]k darauf die für die Beurteilung des Streitfalls er-- 15 -forderli[X.]he Sa[X.]hkunde fehle. Au[X.]h wenn zu den beteiligten Verkehrskreisenna[X.]h den zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des Be-rufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht nur Endverbrau[X.]her, sondern au[X.]h Wiederverkäufer ausdem Berei[X.]h des Einzelhandels und der Gastronomie gehören und diese fernerni[X.]ht immer über überragende, Irrtümer von vornherein auss[X.]hließende [X.] verfügen sollten, war das Berufungsgeri[X.]ht dadur[X.]h ni[X.]ht an eigenenFeststellungen gehindert. Denn es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, daß si[X.]h das [X.] dieser ni[X.]ht mit Sonderwissen ausgestatteten Zwis[X.]henhändler von demder Gruppe der Endverbrau[X.]her, zu der die Mitglieder des [X.], unters[X.]heidet.bb) Soweit die Revision auf Ents[X.]heidungen vers[X.]hiedener Instanzge-ri[X.]hte verweist, die bei der Beurteilung des [X.] zu s[X.]hein-bar abwei[X.]henden Ergebnissen gelangt sind, verkennt sie, daß den angeführ-ten [X.]eilen der [X.] ("Winzer [X.]") und [X.] (Firmenbestandteil "Winzerhaus" ohne den Zusatz "eG") andereSa[X.]hverhalte und Klageanträge zugrunde gelegen haben. Dies steht einerÜbertragung auf den Streitfall entgegen. Aus glei[X.]hen Gründen mußte das Be-rufungsgeri[X.]ht au[X.]h dem Vorbringen des [X.] zur Beurteilung einer Umbe-nennung der "Zentralkellerei der [X.] Winzergenossens[X.]haften" in "[X.]" ni[X.]ht weiter na[X.]hgehen.2. Mit Re[X.]ht wendet si[X.]h die Revision aber dagegen, daß das [X.] au[X.]h den Firmenbestandteil "[X.]" als wettbe-werbsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h beurteilt hat. Die bisherigen Feststellungen hierzuvermögen die Abweisung der Klage ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht zu [X.] 16 -a) Dem Berufungsgeri[X.]ht kann allerdings darin beigetreten werden, daßder Bestandteil "[X.]" in der Firma der [X.] ni[X.]ht denirreführenden Eindru[X.]k hervorruft, die Beklagte vertreibe ausnahmslos Weine,die aus in der Lage "Sti[X.]h den Buben" gewonnenen Trauben hergestellt wer-den.aa) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, daß essi[X.]h bei dem Firmenbestandteil "[X.]" um eine (mittelbare)geographis[X.]he Herkunftsangabe handelt, die auf die Lage "Sti[X.]h den Buben"im [X.]er Rebland hinweist.Au[X.]h Personenbezei[X.]hnungen - wie hier der Name "[X.]" des Leibko[X.]hs des Markgrafen zu Baden, dem der Markgraf na[X.]h demunstreitigen Parteivorbringen im 15. Jahrhundert Rebflä[X.]hen zu Lehen [X.] hatte - können im Verkehr Hinweis auf eine bestimmte geographis[X.]heHerkunft sein (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.] 1987, 535 =[X.] 1987, 625 - Wodka [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.],[X.], 5. Aufl., § 126 [X.]. 11). So verhält es si[X.]h hier.Das Berufungsgeri[X.]ht hat unangegriffen festgestellt, daß "Sti[X.]h den [X.]" eine im Verkehr bekannte Lage bezei[X.]hnet und der Verkehr diese Lage-bezei[X.]hnung aufgrund der Ähnli[X.]hkeit der Wortzei[X.]hen in dem Firmenbe-standteil "[X.]" wiedererkennt.Eine Lage ist eine bestimmte Rebflä[X.]he (Einzellage) oder die [X.] sol[X.]her Flä[X.]hen (Großlage), aus deren Erträgen glei[X.]hwertigeWeine glei[X.]hartiger Ges[X.]hma[X.]ksri[X.]htungen hergestellt zu werden pflegen unddie in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten- 17 -Anbaugebietes belegen sind (§ 2 Nr. 22 WeinG 1994). Dana[X.]h stellt die aufeine bestimmte Rebflä[X.]he bezogene Lagebezei[X.]hnung (hier: "Sti[X.]h den [X.]") eine geographis[X.]he Herkunftsangabe dar (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. [X.]. [X.] steht ni[X.]ht entgegen, daß na[X.]h § 39 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (i.d.[X.], [X.] I, 2609) dem Namen der Lage der entspre[X.]hende Name [X.] oder des Ortsteils hinzuzufügen ist, wenn er zur Bezei[X.]hnung [X.] verwendet wird. Denn diese Re[X.]htslage s[X.]hließt es [X.], daß der Verkehr einen Lagenamen au[X.]h ohne Ortsangabe als eine ihmgeläufige Lagebezei[X.]hnung identifiziert oder aus anderen Gründen ohne [X.] örtli[X.]hen Bezug als geographis[X.]hen Herkunftshinweis auffaßt (vgl.[X.], [X.]. v. 25.2.1981 - 56/80, [X.] 1981, 430, 431 - S[X.]hloßdoktor/[X.]; [X.], [X.]. v. 30.10.1981 - I ZR 149/77, [X.], 423, 424 - S[X.]hloß-doktor/Klosterdoktor; [X.]. v. 28.9.1979 - I ZB 2/78, [X.], 173, 174- FÜRSTENTHALER). Die Revision hat si[X.]h hiergegen au[X.]h ni[X.]ht gewandt.bb) Es begegnet au[X.]h keinen re[X.]htli[X.]hen Bedenken, daß das [X.] den Firmenbestandteil "[X.]" unter dem Ge-si[X.]htspunkt des Vertriebes von Weinen aus anderen Lagen na[X.]h § 3 UWG be-urteilt hat.(1) Ein wettbewerbsre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz von Mitbewerbern läßt si[X.]h au[X.]hhinsi[X.]htli[X.]h der hier in Rede stehenden geographis[X.]hen Herkunftsangabe [X.] den gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen oder nationalen Bestimmungen des [X.] herleiten (vgl. [X.] aaO Sti[X.]hwort "[X.]",Ziff. 4.4, [X.]3 a.E.). Zwar findet der Begriff der Lage als "Name einer kleinerengeographis[X.]hen Einheit als der Mitgliedstaat" au[X.]h im Gemeins[X.]haftsre[X.]ht- 18 -Nieders[X.]hlag (vgl. Art. 51 Abs. 1, 1. Spiegelstri[X.]h [X.]). Die nähere Ausge-staltung des Re[X.]hts der Lagebezei[X.]hnungen bleibt aber - bei weitem Spiel-raum - den nationalen Re[X.]htsetzungsakten der Mitgliedstaaten überlassen (vgl.[X.] aaO Sti[X.]hwort "Lage", Ziff. 3.1, [X.]). So kann etwa die Bezei[X.]hnung [X.] "na[X.]h Maßgabe der Vors[X.]hriften des [X.]" um die Angabe einer geographis[X.]hen Einheit, die kleiner ist als dasbestimmte Anbaugebiet, also um eine Lage (vgl. [X.], [X.] 2000, 458,463), ergänzt werden (vgl. [X.] VII Abs[X.]hn. [X.] 1 Bu[X.]hst. [X.], 1. Spiegelstri[X.]h[X.]; zur Re[X.]htslage bis zum 1. August 2000: Art. 11 Abs. 2 Bu[X.]hst. l, Art. 13Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 2392/89 v. 24. Juli 1989). Soweit die gegenüber demallgemeinen Irreführungss[X.]hutz na[X.]h § 3 UWG spezielleren Regelungen desWeinbezei[X.]hnungsre[X.]hts, wie in Art. 48 [X.] (früher Art. 40 VO ([X.]) [X.]/89 v. 24. Juli 1989) und - auf nationaler Ebene - § 25 WeinG 1994, Irre-führungsverbote enthalten, sind diese zivilre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht sanktioniert und [X.] grundsätzli[X.]h keine strengeren Anforderungen als das [X.] na[X.]h § 3 UWG ([X.] aaO Sti[X.]hwort "[X.]", Ziff. 4.4, [X.]3m.w.[X.]). Die Verordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zumS[X.]hutz von geographis[X.]hen Angaben und Ursprungsbezei[X.]hnungen für Agra-rerzeugnisse und Lebensmittel ([X.]. Nr. L 208, [X.]) findet na[X.]h der ausdrü[X.]k-li[X.]hen Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf - hier allein in Rede stehende -Weinbauerzeugnisse keine Anwendung.(2) Ebensowenig werden die Bestimmungen des UWG vorliegend dur[X.]hvorrangige Regelungen aus dem [X.] verdrängt.Zwar hat der wettbewerbsre[X.]htli[X.]h begründete S[X.]hutz der geographi-s[X.]hen Herkunftsangabe im Berei[X.]h des gewerbli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes dur[X.]hdie Bestimmungen der §§ 126 ff. des zum 1. Januar 1995 in [X.] eine sondergesetzli[X.]he Ausgestaltung erfahren (vgl. [X.]Z139, 138, 139 - [X.]; [X.]/[X.], [X.], Vor §§ 126-139,[X.]. 2). Dies bedeutet, daß die genannten Vors[X.]hriften grundsätzli[X.]h als legesspe[X.]iales gegenüber den Regelungen der §§ 1, 3 UWG anzusehen sind. [X.] können, wie si[X.]h § 2 [X.] entnehmen läßt, die Vors[X.]hriften der §§ 1,3 UWG weiterhin ergänzend für Sa[X.]hverhalte herangezogen werden, die ni[X.]htunter §§ 126 ff. [X.] fallen. So liegt es hier.Gemäß § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 [X.] ist zur Unterlassungverpfli[X.]htet, wer geographis[X.]he Herkunftsangaben im ges[X.]häftli[X.]hen [X.] benutzt, die ni[X.]ht aus dem Ort stammen, der dur[X.]h die geographi-s[X.]he Herkunftsangabe bezei[X.]hnet wird, wenn bei der Benutzung für Warenanderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographis[X.]he Herkunftbesteht. Im Streitfall geht es jedo[X.]h ni[X.]ht um eine Benutzung der geographi-s[X.]hen Herkunftsangabe "Sti[X.]h den Buben" bzw. der ähnli[X.]hen Bezei[X.]hnung(vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 [X.]) "[X.]" für Waren, sondernum eine Verwendung in der Firma der [X.]. Darüber hinaus ist das gene-rell formulierte Begehren des [X.] auf Unterlassung einer Benutzung [X.] ni[X.]ht (nur) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren anderer Her-kunft geri[X.]htet; vielmehr wendet si[X.]h der Kläger - wenn au[X.]h mit Bli[X.]k auf [X.] von Weinen anderer Herkunft - gegen eine Benutzung des Firmenbe-standteils s[X.]hle[X.]hthin. Dieser Fall wird von § 127 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht erfaßt.Entspre[X.]hendes gilt au[X.]h für die Regelung des § 127 Abs. 2 [X.],die qualifizierte Herkunftsangaben zum Gegenstand hat. Zwar gewährt dieseBestimmung einen Irreführungss[X.]hutz au[X.]h im Zusammenhang mit der Benut-zung für Waren derselben Herkunft, wenn diese ni[X.]ht bestimmte Eigens[X.]haftenoder eine bestimmte Qualität aufweisen (vgl. [X.], Die geographis[X.]he- 20 -Herkunftsangabe na[X.]h dem [X.], 1999, [X.]; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.] aaO § 127 [X.]. 2). Ebenso wie § 127 Abs. 1 [X.]verlangt sie aber eine Benutzung der geographis[X.]hen Herkunftsangabe [X.]. Daran fehlt es im Streitfall, weil der angegriffene Firmenbestandteilni[X.]ht stets sowie allenfalls mittelbar "für Waren", d.h. warenkennzei[X.]hnendoder -bes[X.]hreibend, gebrau[X.]ht wird. Ist aber - wie im Streitfall - der Anwen-dungsberei[X.]h des § 127 Abs. 1 und 2 [X.] ni[X.]ht betroffen, so bestehengegen eine ergänzende Heranziehung von §§ 1, 3 UWG keine dur[X.]hgreifen-den Bedenken (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Dru[X.]ks. 12/6581,[X.]17;[X.]/[X.] aaO Vor §§ 126-139 [X.]. 2). Ni[X.]hts anderes gilt für den Fall des§ 127 Abs. 3 [X.].[X.][X.]) Dem Berufungsgeri[X.]ht ist au[X.]h bei der eigentli[X.]hen Prüfung des§ 3 UWG unter dem Gesi[X.]htspunkt des Vertriebs von Wein aus anderen Lagenkein Re[X.]htsfehler unterlaufen.Wel[X.]hen Inhalt ein bestimmter Begriff in seiner konkreten Benutzungs-form hat, insbesondere, ob der Verkehr darin einen Hinweis auf das gesamteSortiment, auf eine besondere Spezialisierung unter Verzi[X.]ht auf ein [X.] oder nur als Hinweis auf einen Teil des Sortiments sieht, unterliegtder tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung im Einzelfall (vgl. [X.], [X.]. v. 2.2.1984- I ZR 219/81, [X.], 465, 466 f. - Natursaft; v. Gamm, Wettbewerbs-re[X.]ht, 5. Aufl. 1987, [X.], [X.]. 37 [X.]. 55, [X.]. 87). Im Wirts[X.]haftslebenkommt es ni[X.]ht selten vor, daß ein Unternehmen in seiner Firma nur auf einenTeil seines Sortiments hinweist, der, sei es historis[X.]h, sei es der Abkürzungwegen oder aus sonstigen Gründen, in den Mittelpunkt gerü[X.]kt wird (vgl. [X.],[X.]. v. 15.10.1976 - I ZR 23/75, [X.] 1977, 159 f. - Ostfriesis[X.]he Tee Gesell-- 21 -s[X.]haft; [X.] [X.], 465, 466 f. - Natursaft). Vor diesem Hintergrund istdie Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte wolle aus Si[X.]ht des [X.]s mit dem Firmenbestandteil "[X.]" (ledigli[X.]h) darauf hin-weisen, daß der weit überwiegende Teil ihrer Weine aus dieser Lage stammt,sie si[X.]h also im S[X.]hwerpunkt mit dem Vertrieb von "Sti[X.]h den Buben"-Weinenbefaßt, revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.b) Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision au[X.]h, soweit sie si[X.]h da-gegen ri[X.]hten, daß das Berufungsgeri[X.]ht dem Kläger Ansprü[X.]he aus § 3 [X.] dem Gesi[X.]htspunkt einer Täus[X.]hung des Verkehrs über einen Alleinbe-sitz der [X.] bzw. ihrer Mitglieder an der Lage "Sti[X.]h den Buben" versagthat.Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der Verkehr wisse, daß es zahlrei-[X.]he Lagen gebe, die ni[X.]ht im Alleinbesitz stünden, und gehe deshalb au[X.]hdann, wenn ein Hersteller - wie die Beklagte - einen auf eine bestimmte Lagehinweisenden Firmenbestandteil führe, grundsätzli[X.]h davon aus, daß Wein ausderselben Lage von vers[X.]hiedenen Produzenten vermarktet werden kann, istweder denkgesetz- no[X.]h erfahrungswidrig. Für ihren gegenteiligen Standpunkt,wona[X.]h der Verkehr aufgrund des [X.] "[X.]"eine Lage im Alleinbesitz der [X.] oder ihrer Mitglieder annehme, hat [X.] keine hinrei[X.]henden [X.]altspunkte vorgebra[X.]ht.[X.]) Mit Erfolg rügt die Revision jedo[X.]h, das Berufungsgeri[X.]ht habe si[X.]hmit dem Vorbringen des [X.] zur Frage einer Monopolisierung der geogra-phis[X.]hen Lagebezei[X.]hnung "Sti[X.]h den Buben" dur[X.]h Benutzung einer ähnli-[X.]hen Bezei[X.]hnung als Firmenbestandteil ni[X.]ht ausrei[X.]hend auseinanderge-setzt. Dieses Vorbringen hätte eine Prüfung na[X.]h § 1 UWG unter dem [X.] 22 -si[X.]htspunkt der von § 127 [X.] ni[X.]ht erfaßten individuellen Behinderungerfordert.Na[X.]h dem Vortrag des [X.] begründet die Verwendung des Lagena-mens als Firmenbestandteil die unmittelbare Gefahr einer Wettbewerbsbeein-trä[X.]htigung zu seinen Lasten, weil er in der Lage "Sti[X.]h den Buben" ebenfallsüber Grundbesitz verfügt und Weine aus dieser Lage unter der Lagebezei[X.]h-nung in Verkehr bringt. Ferner hat er vorgebra[X.]ht, es liege in seinem Interesseals Wettbewerber, eine Verwässerung des bekannten und berühmten Lagena-mens "Sti[X.]h den Buben" zu verhindern, die dadur[X.]h drohe, daß die Beklagteden Qualitätsbegriff im Sinne einer wettbewerbsre[X.]htli[X.]h zu [X.] für ihre Handelsfirma verwende und damit (au[X.]h) einen Zusam-menhang zu Weinen aus anderen, qualitativ ni[X.]ht verglei[X.]hbaren Lagen her-stelle.aa) Na[X.]h diesem Vorbringen des [X.] zur Verwendung des Be-standteils "[X.]" in der Firma der [X.] kommt eine Be-einträ[X.]htigung oder S[X.]hwä[X.]hung der Lagebezei[X.]hnung "Sti[X.]h den Buben" inBetra[X.]ht, die die Prüfung eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Ge-si[X.]htspunkt einer individuellen Behinderung nahelegt. Denn es kann [X.] sein, die Werbe- und Kennzei[X.]hnungskraft einer geographis[X.]henHerkunftsangabe dadur[X.]h zu beeinträ[X.]htigen, daß sie in anderer Weise (hierals Unternehmenskennzei[X.]hen) benutzt und dadur[X.]h ihre Funktion, als Hinweisauf die Herkunft aus einem bestimmten geographis[X.]hen Gebiet zu dienen, [X.] wird. In derartigen Fällen kann vor allem der Werbewert der [X.] infolge Verkehrsverwirrung empfindli[X.]h ges[X.]hwä[X.]ht und die Gefahr [X.] in eine betriebli[X.]he Herkunftsangabe begründet werden (vgl.au[X.]h [X.]/[X.] aaO § 1 UWG [X.]. 227 f.). Dies kommt jedenfalls- 23 -- anders als bei der unmittelbaren - bei der mittelbaren geographis[X.]hen Her-kunftsangabe in Betra[X.]ht, bei der der Verkehr ni[X.]ht aus der direkten Benen-nung eines geographis[X.]hen Gebietes, sondern erst aufgrund anderer [X.] ein bestimmtes Gebiet s[X.]hließt.Geographis[X.]he Herkunftsangaben, insbesondere Lagebezei[X.]hnungen,können für die Vermarktung von aus der bezei[X.]hneten Gegend stammendenProdukten, vor allem bei Naturprodukten, von großer Bedeutung und - im [X.] preisbildenden Faktors - von hohem Wert sein (vgl. Begr. zum Regie-rungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenre[X.]hts, BT-Dru[X.]ks.12/6581, [X.]16; [X.] aaO Sti[X.]hwort "Lage", Ziff. 3.1.3.2, S. 8/9). Zwar sindgeographis[X.]he Herkunftsangaben, au[X.]h in die Weinbergsrolle eingetrageneLagebezei[X.]hnungen, mangels Zuordnung der Kennzei[X.]hnung zu einem be-stimmten (auss[X.]hließli[X.]hen) Re[X.]htsträger grundsätzli[X.]h ni[X.]ht mit individuellenS[X.]hutz- oder subjektiven Kennzei[X.]henre[X.]hten verknüpft (vgl. [X.] 51, 193,215 - Weinbergsrolle; [X.]Z 139, 138, 140 - [X.]). Ein wettbewerbs-re[X.]htli[X.]her S[X.]hutz ergibt si[X.]h aber mittelbar aufgrund einer Reflexwirkung desobjektiven Re[X.]hts in dem Sinne, daß jedes Unternehmen, das Wein aus derbezei[X.]hneten Lage herstellt oder vertreibt, in glei[X.]hem Maße zur [X.] geographis[X.]hen Herkunftsangabe bere[X.]htigt ist. Geographis[X.]he [X.]n verkörpern dabei eine Art "kollektiven Goodwill", der allen bere[X.]htig-ten Unternehmen gemeinsam zusteht (Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Dru[X.]ks. 12/6581, [X.]16). In dieses Gefüge greift ein, wer dazu übergeht, diegeographis[X.]he Herkunftsangabe als Bestandteil in seine Firma zu [X.] damit als individuelles Unternehmenskennzei[X.]hen zu verwenden. Dabeidarf die Mögli[X.]hkeit eines Wandels der Verkehrsauffassung dahin ni[X.]ht außera[X.]ht gelassen werden, daß der Verkehr die geographis[X.]he Herkunftsangabe inder Firma der [X.] eines Tages nur no[X.]h als Hinweis auf die betriebli[X.]he- 24 -Herkunft bzw. auf ein bestimmtes Unternehmen - die Beklagte - versteht (vgl.hierzu [X.], [X.]. v. 17.9.1957 - I ZR 105/56, [X.] 1958, 39, 40 - [X.] Gummimäntel; [X.]. v. 26.9.1980 - I ZR 19/78, [X.] 1981, 57,59 - [X.]). Eine derartige Monopolisierung der geographis[X.]hen Herkunftsan-gabe müssen die übrigen Beteiligten ni[X.]ht ohne weiteres hinnehmen. Sie istverglei[X.]hbar mit der Eintragung des Namens einer Lage als Warenzei[X.]henoder Marke, deren Zulässigkeit - au[X.]h wenn die Markeneintragung bei [X.] Alleinbesitz diskutiert und größtenteils befürwortet wird (vgl. [X.], [X.]. v.3.6.1993- [X.], [X.] 1993, 832, 833 - Piesporter Goldtröpf[X.]hen; [X.]. v.14.5.1992 - [X.], [X.] 1993, 43, 44 f. - [X.]; [X.]. v.21.1.1982 - [X.], [X.] 1983, 440, 441 - Burkheimer S[X.]hloßberg) - na[X.]hallgemeiner Ansi[X.]ht jedenfalls bei ni[X.]ht im Alleinbesitz stehenden Lagen mitRü[X.]ksi[X.]ht auf das hohe Freihaltebedürfnis der übrigen [X.] Rebflä[X.]hen in der bezei[X.]hneten Lage abzulehnen ist (vgl. hierzu Haß,[X.], 87, 89). Zwar verliert selbst eine Ortsangabe, die si[X.]h aufgrundihrer Benutzung dur[X.]h einen bestimmten Betrieb für diesen dur[X.]hgesetzt hat,dadur[X.]h no[X.]h ni[X.]ht von selbst ihre ursprüngli[X.]he Eigens[X.]haft als geographi-s[X.]he Angabe (vgl. [X.]Z 139, 138, 142 - [X.], m.w.[X.]). Es bestehtaber grundsätzli[X.]h die Gefahr einer Verwässerung der Herkunftsangabe alsLagebezei[X.]hnung und - verbunden damit - einer Verkehrsverwirrung, wennaufgrund der Verwendung als Firmenbestandteil die ursprüngli[X.]h der Lage ent-gegengebra[X.]hte Werts[X.]hätzung nunmehr ganz oder zum Teil auf das mit derLagebezei[X.]hnung firmierende Unternehmen abgeleitet wird.bb) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Frage einer individuellen Behinderungna[X.]h § 1 UWG dur[X.]h Benutzung der Lagebezei[X.]hnung "Sti[X.]h den Buben" inder Firma der [X.] bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels [X.] 25 -ausrei[X.]henden Tatsa[X.]hengrundlage ist der Senat zu einer eigenen Sa[X.]hent-s[X.]heidung ni[X.]ht in der Lage. Das Berufungsgeri[X.]ht wird die erforderli[X.]henFeststellungen im wiedereröffneten Berufungsre[X.]htszug, in dem die [X.] zu ergänzendem Vorbringen haben, na[X.]hzuholen haben.II[X.] Dana[X.]h war das angefo[X.]htene [X.]eil aufzuheben und die Sa[X.]he zurerneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision,an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büs[X.]her
Meta
10.08.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2000, Az. I ZR 126/98 (REWIS RS 2000, 1455)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1455
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