Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZR 69/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3091

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]/04
Verkündet am:

22. September 2011

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] Bier II
[X.]-VO 2081/92 Art. 14 Abs. 1, Art. 17; [X.]. [X.]; [X.] § 127 Abs. 3
a)
Die Vorschriften des [X.]es und des Gesetzes gegen den [X.] Wettbewerb sind ergänzend heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnungen ([X.]) Nr.
2081/92 und ([X.]) 510/2006 [X.] im nationalen Recht erforderlich sind.
b)
Die Priorität einer im vereinfachten Verfahren nach Art.
17 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 eingetragenen Bezeichnung im Sinne von Art.
14 Abs.
1 dieser Verordnung richtet sich
nach dem Zeitpunkt der [X.] der Eintragung.
c)
Eine geographische Herkunftsangabe verfügt über einen besonderen Ruf im Sinne von §
127 Abs.
3 [X.], wenn sie ein besonderes Ansehen ge-nießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit einer geographi-schen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss.
[X.], Urteil vom 22. September 2011 -
I [X.]/04 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22.
September 2011 durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom
27.
Mai 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsicht-lich der Einwilligung in die [X.] der arke Nr.
645
349 für die Ware "[X.]" in [X.] und hinsichtlich der [X.] zum Nachteil der [X.] erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der [X.] e.V., ist
der Dachverband der [X.] Brauwirtschaft. Nach §
2 seiner Satzung gehört es zu seinen [X.], gegen die unlautere
Verwendung der Angabe "[X.] Bier" vorzu-gehen.
1
-
3
-

Auf Antrag des [X.] meldete die Bundesregierung am 20.
Januar 1994 die Bezeichnung "[X.] Bier" zur Eintragung in das von der [X.] geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-nungen und der geschützten geographischen Angaben an. Mit der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 des Rates vom 28.
Juni 2001 ([X.]. [X.] Nr.
L
182 vom 5.
Juli 2001, S.
3) wurde die Bezeichnung "[X.] Bier" als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) eingetragen.

Die Beklagte ist eine [X.] Brauerei. Sie ist Inhaberin der [X.] registrierten Marke Nr.
645
349:

Die [X.] genießt mit Priorität vom 28.
April 1995 Schutz in [X.] für die Waren "[X.]; eaux minérales et gazeuses et autres bois-sons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres prépa-rations pour faire des boissons".

Der Kläger sieht in der Schutzerstreckung der arke der [X.] auf [X.] eine Verletzung der nach der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier". Er ist der Ansicht, der 2
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-
Schutzerstreckung der
fraglichen arke auf [X.] stünden auch die Bestimmungen des [X.]es über den Schutz geographischer [X.] entgegen. Ferner hat er die mangelnde Benutzung der Marke für andere Waren als "[X.]" geltend gemacht.

Der Kläger hat
beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,
in die [X.] der [X.] Nr.
645
349 in [X.] einzuwilligen.

Die Beklagte hat eine Verletzung der geschützten geographischen An-gabe durch ihre Marke in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, die [X.] ([X.]) Nr.
1347/2001, die die Bezeichnung "[X.] Bier" schütze, sei unwirksam. Zudem sei der Schutz der [X.] zeitlich vorrangig vor dem
der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier".

Das [X.] hat der Klage stattgegeben.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und hilfsweise beantragt festzustellen,

dass die Bundesregierung insoweit gegen die Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 des Rates vom 14.
Juli 1992 verstoßen hat, als sie den Antrag des [X.] auf Eintragung der Angabe "[X.] Bier" als nach der Verordnung geschützte geographische Angabe an die [X.] weitergeleitet hat.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen; die hilfsweise erhobene [X.] hat es abgewiesen
(OLG [X.],
[X.]. 2005, 72).

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10
-
5
-
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der [X.]. Sie erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage auf Einwilli-gung
in die Entziehung
des Schutzes
der [X.] Nr.
645
349, soweit die Marke für Bier eingetragen ist. Zudem verfolgt sie ihren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag weiter.

Mit Beschluss vom 14.
Februar 2008 hat der Senat dem
Gerichtshof der [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], 413 =
[X.], 669

[X.] Bier
I):

1.
Ist Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006 anwendbar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art.
17 der [X.] ([X.]) Nr.
2081/92 zum
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14.
Juli 1992 ([X.]. [X.] Nr.
L
208 vom 24.
Juli 1992, S.
1) wirksam einge-tragen ist?

2.
a)
Falls die Frage zu
1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Be-urteilung des Zeitrangs der geschützten geographischen Angabe im Sinne von Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006 abzustel-len?

b)
Falls die Frage zu
1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art.
17 der [X.] ([X.]) Nr.
2081/92 wirksam eingetragenen geographischen Angabe mit einer Marke und wonach richtet sich der Zeitrang der [X.] geographischen Angabe?

3.
Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geographischer [X.] zurückgegriffen werden, wenn die Angabe "[X.] Bier" die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006 erfüllt, die Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 jedoch unwirksam ist?

Der Gerichtshof der [X.] hat darüber durch Urteil vom 22.
Dezember 2010 (C0/08, [X.], 240 =
[X.], 189
[X.] N.V./Bayerischer Brauerbund
II) wie folgt entschieden:

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13
-
6
-
Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 des Rates vom 14.
Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist zur Regelung der Kollision zwischen [X.] im vereinfachten Verfahren nach Art.
17 dieser Verordnung wirksam als ge-schützte geographische Angabe eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar, auf die einer der in Art.
13 dieser Verordnung aufgeführten [X.] zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der [X.] auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) Nr.
692/2003 des Rates vom 8.
April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr.
2081/92 gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung dieser Bezeichnung stellt den Bezugs-zeitpunkt für den genannten Art.
14 Abs.
1 dar.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Kläger könne die Zustim-mung zur Entziehung des Schutzes der [X.] der [X.] für [X.] im Hinblick auf die Eintragung für "Bier" nach §
115 Abs.
1, §
51 Abs.
1, §
13 Abs.
1 und 2 Nr.
5 [X.] in Verbindung mit Art.
14 Abs.
1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Bezeichnung "[X.] Bier" sei durch die Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 im vereinfachten Verfahren nach Art.
17 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 wirksam als geschützte geographische Angabe in das Verzeichnis der [X.] eingetragen worden. Die von der [X.] gegen die [X.] ([X.]) Nr.
1347/2001 vorgebrachten Einwände griffen [X.] nicht durch. Das Eintragungsverfahren sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.] habe auch zutreffend angenommen, dass die Bezeichnung "[X.] Bier" nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Die [X.] verletze den für die geschützte geographische Angabe "[X.] Bier" nach Art.
13 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 beste-henden Schutzbereich. Sie dürfe auch nicht nach Art.
14 Abs.
2 dieser Verord-14
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-
7
-
nung weiterverwendet werden. Es fehle an einem zeitlich vorrangigen Schutz der arke vor der geschützten geographischen Angabe. Ausschlaggebend für den Zeitrang der geschützten geographischen Angabe im Sinne von Art.
14 Abs.
1 und 2 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 sei der Tag der Stellung des Eintragungsantrags nach Art.
17 Abs.
1 dieser Verordnung für die Bezeichnung "[X.] Bier" am 20.
Januar 1994. Dagegen verfüge die arke nur über die Beneluxpriorität vom 28.
April 1995. Auf ältere Markeneintragungen zugunsten der [X.] in anderen Mitgliedstaaten komme es nicht an. Der von der [X.] beanspruchte [X.] nach Art.
[X.]
[X.] stehe dem Antrag auf Einwilligung in die Löschung der arke nicht entge-gen. Der [X.] regele den Maßstab für absolute Schutzversa-gungsgründe, nicht dagegen für Prioritätsfragen. Der Anspruch des [X.] sei nicht verwirkt;
die Entziehung des Schutzes der prioritätsjüngeren [X.] für [X.] sei auch nicht unverhältnismäßig.

Die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage sei unzuläs-sig. Der Kläger habe in ihre Erhebung nicht eingewilligt,
und sie sei auch nicht sachdienlich.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen Verlet-zung der nach der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 geschützten geographi-schen Angabe "[X.] Bier" gegen die
Beklagte ein Anspruch auf Einwilli-gung in die Entziehung
des Schutzes
der [X.] Nr.
645
349 in [X.] für die Ware "[X.]" zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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-
8
-

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Anspruch auf Einwilligung in die [X.] nach §
115 Abs.
1, §
51 Abs.
1, §
13 Abs.
1 und 2 Nr.
5 [X.] in Verbindung mit Art.
13 Abs.
1 Buchst.
b und Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 richtet.

aa) Die Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92
Gleiches gilt für die Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006
stellt allerdings für qualifizierte geographische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung dar (vgl. [X.], Urteil vom 8.
September 2009
478/07, [X.]. 2009, [X.] =
[X.], 143 Rn.
114 bis 129
American Bud
II). Die Frage der Begründung des [X.] geographischer Angaben, ihre Verwendung und der Schutz eingetragener Bezeichnungen sowie die Kollision mit Marken wird daher allein durch die [X.]
([X.]) Nr.
2081/92 und die Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006 bestimmt. Da die arke der [X.] seit dem 28.
April 1995 Schutz in [X.] genießt, richtet sich die Frage, ob ein Grund für die begehrte [X.] wegen der Kollision zwischen der geschützten geographischen Angabe "Baye-risches Bier" und der arke der [X.] besteht, nach der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 und insbesondere nach ihrem Art.
14 Abs.
1. Dagegen sind

anders als die Revision meint
ergänzend die Vorschriften des Markengeset-zes heranzuziehen, soweit zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92
Gleiches gilt für die Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006
Vor-schriften im nationalen Recht erforderlich sind (vgl. Begründung zum Regie-rungsentwurf des [X.],
[X.]. 12/6581, S.
120). Dazu zählt auch das Sanktionssystem im Fall der Verletzung einer nach der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 geschützten Bezeichnung. Da Art.
14 Abs.
1 Unterabs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 nur bestimmt, dass entgegen Art.
14 Abs.
1 Unterabs.
1 der Verordnung eingetragene Marken für ungültig 19
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-
9
-
erklärt werden, richten sich die Einzelheiten des Verfahrens nach dem [X.] und ergänzend nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu den durch diese Bestimmungen geregelten Einzelheiten gehört, in welchem Verfahren eine entgegen Art.
14 Abs.
1 Unterabs.
1 der Verordnung
([X.]) Nr.
2081/92 eingetragene
Marke für ungültig erklärt wird und wer zur Einleitung dieses Verfahrens berechtigt ist (vgl. auch [X.], Urteil vom 26.
Februar 2008

132/05, [X.]. 2008, 7 =
[X.], 524 Rn.
63 und 69
[X.]/Bundesrepublik [X.] [Parmesan]).

bb) Nach §
51 Abs.
1 [X.] wird eine Marke wegen Nichtigkeit ge-löscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§
9 bis 13 [X.] mit älterem Zeit-rang entgegensteht. Zu den geographischen Herkunftsangaben nach §
13 Abs.
2 Nr.
5 [X.] zählen die nach der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 [X.] Bezeichnungen (vgl. v. Gamm in Büscher/[X.]/[X.], Gewerbli-cher Rechtsschutz
Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 13 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
13 Rn.
27). Bei einer international registrierten Marke, um die es im Streitfall geht, tritt an
die Stelle der [X.] wegen älterer Rechte im Sinne von §
51 Abs.
1 [X.] die Klage auf [X.] (§
115 Abs.
1 [X.]).

Nichts anderes ergibt sich, wenn
wie die Revision geltend macht
aus-schließlich auf die für den Schutz von geographischen Angaben und [X.] gemäß der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 maßgebli-chen Vorschriften abgestellt wird. Einschlägig sind dann §
135 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
8 Abs.
3 Nr.
2 UWG in Verbindung mit Art.
13 Abs.
1 Buchst.
b und Art.
14
Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92. Die Vorschrift des §
135 Abs.
1 Satz
1 [X.] regelt allerdings ausdrücklich nur den Unterlassungs-21
22
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10
-
anspruch, während der Anspruch auf Einwilligung in die [X.] ein Beseitigungsanspruch ist. Der Beseitigungsanspruch kann jedoch unmittelbar der verletzten Rechtsnorm entnommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Januar 2001
I
ZR
120/98, [X.], 420, 422 =
[X.], 546

SPA
I; Urteil vom 21.
Februar 2002
I
ZR
230/99, [X.], 898, 900 =
[X.], 1066

defacto) und ergibt sich vorliegend mithin aus §
135 Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit Art.
13 Abs.
1 Buchst.
b und Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92.

b) Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001,
durch die die Bezeichnung "[X.] Bier" als geographische Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Buchst.
b der [X.] ([X.]) Nr.
2081/92 geschützt wird, wirksam ist. Das folgt aus dem Ur-teil des Gerichtshofs der [X.] vom 2.
Juli 2009
C3/07 ([X.]. 2009, 91 =
[X.], 961 Rn.
115
[X.] N.V./Bayerischer Brauer-bund
I), das auf ein Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello [X.] vom 6.
Juli 2007 in einem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechts-streits in [X.] geführten Prozess ergangen ist. Über die vom Gerichtshof der [X.] in jenem Verfahren als nicht durchgreifend angesehenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 hinaus hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen. Es ist daher von der Wirksamkeit der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 auszugehen.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der geschützten geographi-schen Angabe "[X.] Bier" komme der zeitliche Vorrang vor der arke
der [X.] zu, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.
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24
-
11
-
aa) Die Frage des zeitlichen Vorrangs bei der Kollision der geschützten geographischen Angabe "[X.] Bier" mit der arke richtet sich nach der ursprünglichen Fassung der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 und nicht nach der durch die Verordnung ([X.]) Nr.
692/2003 geänderten Fassung (vgl. [X.], [X.], 240 Rn.
42
f.

[X.] N.V./Bayerischer Brauerbund
II). Dies sind die zum Zeitpunkt der Priorität der Schutzerstreckung der arke am 28.
April 1995 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

bb) Die Kollision zwischen einer geschützten geographischen Angabe und einer Marke beurteilt
sich nach Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92. In der ursprünglichen Fassung sah Art.
14 Abs.
1 Unterabs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 vor, dass der Antrag auf Eintragung der Marke, auf den einer der in Art.
13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen wird, sofern dieser Antrag nach der in Art.
6 Abs.
2 vorgesehenen [X.] eingereicht wird. Nach Art.
6 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 veröffentlichte die [X.] die in der Vorschrift näher bezeichneten Angaben zum Antragsteller und zum Antrag auf Eintragung der qualifizierten geographischen Bezeichnung, wenn sie diese für schutzwürdig hielt. Die Bestimmung des Art.
6 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 ist allerdings im vereinfachten Verfahren nach Art.
17 dieser Verordnung, in dem die geschützte geographische Angabe "[X.] Bier" eingetragen ist, nicht anwendbar. Das vereinfachte Verfahren richtet sich nach Art.
17 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92, der eine [X.] nach Art.
6 Abs.
2 nicht vorsieht. An die Stelle des in Art.
6 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 vorgesehenen Zeitpunkts tritt für im vereinfachten Verfah-ren eingetragene geographische Angaben die erste [X.] im verein-fachten Verfahren auf Unionsebene. Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Anwen-dung des Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 ist danach der 25
26
-
12
-
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung (vgl. [X.], [X.], 240 Rn.
62 bis 67
[X.] N.V./Bayerischer
Brauerbund
II).
Dies war vorliegend der 5.
Juli 2001. Die [X.] der [X.] verfügt dagegen über eine Priorität vom 28.
April 1995 und ist mit Wirkung für [X.] am 6.
Oktober 1995 registriert worden. Der für den Zeitrang der geschützten geographischen [X.] "[X.] Bier" maßgebliche Zeitpunkt im Sinne von Art.
14 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 liegt also
nach dem Prioritätszeitpunkt und auch nach dem Zeitpunkt der Schutzerstreckung deMarke auf [X.], so dass kein für die [X.] erforderlicher
zeitlicher
Vorrang der [X.] geographischen Angabe "[X.] Bier" vor der [X.] gege-ben ist.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht aufrecht-erhalten werden, soweit es die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage abgewiesen hat.

a) Die Revision hat das Berufungsurteil auch im Umfang der Abweisung der Widerklage angefochten. Dies ist der Revisionsbegründung hinreichend konkret zu entnehmen. Danach wird das Berufungsurteil, soweit nicht die Ein-tragung der arke Nr.
645
349 für andere Waren als Bier betroffen ist, in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt. Dass die Revision den mit der [X.] verfolgten Feststellungsantrag nicht in den Revisionsantrag aufgenommen hat, ist unschädlich. Das Fehlen eines auf die [X.] bezogenen formalen Revisionsantrags schränkt weder den Um-fang der Anfechtung ein noch macht sie die Revisionsbegründung unzulässig, wenn
wie im Streitfall
der Inhalt der Revisionsbegründung den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 1953 27
28
-
13
-

I
ZR
164/52, [X.] §
546 ZPO Nr.
14; Urteil vom 17.
Februar 2005

IX
ZR
159/03, [X.] 2005, 794).

Die Revision ist bezogen auf den gegen die Abweisung der Hilfswider-klage gerichteten Angriff auch ausreichend begründet (§
551 Abs.
3 Nr.
2 ZPO). Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Sachdienlichkeit der Zulassung der erst in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage verneint und dem Feststellungsantrag nicht stattgegeben hat, und hat dies im Einzelnen begründet.

b) Die Abweisung der Widerklage kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie nur hilfsweise erhoben worden ist und die Bedingung, von der die Beklagte die Entscheidung über die [X.] abhängig gemacht hat, nicht eingetreten ist.

Zur Klärung der Frage,
unter welcher Bedingung über die [X.] zu entscheiden ist, ist das Vorbringen der [X.] heranzuziehen. Ihm ist zu entnehmen, dass der Feststellungsantrag für den Fall gestellt ist, dass der Klä-ger mit dem Klageantrag aufgrund der durch die Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 geschützten geographischen Angabe obsiegt. Es handelt sich um eine innerprozessuale Bedingung, von der die Erhebung der Widerklage abhängig gemacht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 1996

II
ZR
275/94, [X.]Z 132, 390, 397).

Die Bedingung ist jedoch nicht eingetreten (dazu
II
1
c), so dass eine Entscheidung über die [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Januar 1989
V
ZR
137/87, [X.] 1989, 650).

29
30
31
32
-
14
-
II[X.] Das Berufungsurteil kann daher nicht aufrechterhalten werden, soweit das Berufungsgericht die Entziehung
des Schutzes
der arke Nr.
645
349 in [X.] für Bier durch das [X.] bestätigt hat und soweit es die [X.] der [X.] abgewiesen hat (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentschei-dung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 ZPO).
Nach den bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist dem [X.] eine abschließende Entscheidung, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, nicht möglich.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Kläger hat die Ansprüche auf [X.] der arke der [X.] auch darauf gestützt, dass die Bezeichnung "[X.] Bier" eine geographische Herkunftsangabe
im Sinne des §
126 Abs.
1 [X.] ist und die Benutzung der Marke der [X.] die geographische Herkunftsangabe
verletzt. Zur Begründung hat er geltend gemacht,
die Benutzung der der geo-graphischen Herkunftsangabe
ähnlichen [X.] für Bier begründe die Gefahr der Irreführung der Verbraucher über die geographische Herkunft (§
127 Abs.
1 und 4 [X.]). Die mit der in Rede stehenden geographischen Herkunftsan-gabe
gekennzeichneten Erzeugnisse ([X.] Bier) erfüllten eine besonde-re Qualität, die den mit der [X.] der [X.] gekennzeichneten Produk-ten fehle, so dass auch die Voraussetzungen des §
127 Abs.
2 [X.] gege-ben seien. Die geographische Herkunftsangabe "[X.] Bier" genieße einen besonderen Ruf. Durch die Verwendung der [X.] der [X.] für Bier werde der besondere Ruf der geographischen Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und ihre Unterschei-33
34
35
-
15
-
dungskraft beeinträchtigt. Es lägen deshalb die Voraussetzungen des §
127 Abs.
3 [X.] vor.

Das Berufungsgericht hat
von seinem Standpunkt folgerichtig
keine Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Schutzes der Bezeichnung "[X.] Bier" nach §§
126, 127 [X.] getroffen. Dies wird es im wie-dereröffneten [X.] nachzuholen haben.

a) Der nationale Schutz für die Bezeichnung "[X.] Bier" nach den §§
126, 127 [X.] ist vorliegend nicht ausgeschlossen. Allerdings hat die in
der Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006 vorgesehene
unionsrechtliche Schutzrege-lung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ab-schließenden Charakter (vgl. [X.], [X.], 143 Rn.
129
American Bud
II). Auf die Bedeutung dieser Entscheidung für den Schutz einer geogra-phischen Bezeichnung nach §
127 Abs.
1 bis 3 [X.], die die Vorausset-zungen einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006 erfüllt, kommt
es im Streitfall nicht an. Art.
17 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den einzelstaatlichen Schutz der nach Art.
17 Abs.
1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten können, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist. Daraus folgt, dass die von den Mitgliedstaaten der [X.] im verein-fachten Verfahren nach Art.
17 Abs.
1 der Verordnung mitgeteilten Bezeichnun-gen auf [X.] so lange geschützt bleiben
können, bis über ihre Eintragung entschieden worden ist (vgl. [X.], [X.], 240 Rn.
63
f.

[X.] N.V./Bayerischer Brauerbund
II). Ein möglicher Schutz der [X.] "[X.] Bier" nach §§
126, 127 [X.] in [X.] blieb daher bis zum Wirksamwerden der Eintragung der geschützten geographischen An-36
37
-
16
-
gabe "[X.] Bier" nach der Verordnung ([X.]) Nr.
1347/2001 am 5.
Juli 2001 von dem unionsrechtlichen Schutzsystem unberührt bestehen. Sollten die Voraussetzungen der §§
126, 127 Abs.
1, 2 oder 3 [X.]
vor dem Zeitpunkt der Priorität der [X.] (28.
April 1995) vorgelegen haben, steht dem Kläger der Anspruch auf [X.] nach
§
115 Abs.
1, §
51 Abs.
1, §
13 Abs.
2 Nr.
5, §
128 Abs.
1 [X.], §
8 Abs.
3 Nr.
2 UWG zu.

b) Bei der Prüfung der
Frage, ob die Bezeichnung "[X.] Bier" die Voraussetzungen einer geographischen Herkunftsangabe erfüllt, ob es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung im Sinne des §
126 Abs.
2 [X.] han-delt und ob die Bezeichnung über einen
besonderen Ruf verfügt,
wird das [X.] als [X.] auch auf die im Eintragungsverfahren nach der [X.] ([X.]) Nr.
2081/92 getroffenen Feststellungen zurückgreifen können. Die Eintragung einer geographischen Angabe nach der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 setzt voraus,
dass es sich um eine qualifizierte geographische Be-zeichnung handelt. Sie muss der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines [X.] sein, der zur Bezeichnung eines Agrarer-zeugnisses oder Lebensmittels dient, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt. Die Bundesregierung, die den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "[X.] Bier" als geschützte geographische Angabe nach Art.
17 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 an die [X.] weitergeleitet und im Rahmen des nationalen Verfahrens die insoweit bestehenden Voraussetzungen zu prüfen hatte, und die [X.] sowie der Rat der [X.] haben die Voraussetzungen für den Schutz der Bezeichnung "[X.] Bier" nach der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 bejaht, ohne dass sich im Rah-men der gerichtlichen Überprüfung [X.]spunkte dafür ergeben haben, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen (vgl. [X.], [X.], 961 38
-
17
-
Rn.
93 bis 110
[X.] N.V./Bayerischer Brauerbund
I). In diesem Zusam-menhang ist die Eintragung als geschützte geographische Angabe wesentlich mit dem Ansehen des aus [X.] stammenden Bieres begründet worden. [X.] das Berufungsgericht diese Feststellung im wiedereröffneten [X.] treffen können, spricht dies dafür, dass die geographische [X.] über einen besonderen Ruf im Sinne des §
127 Abs.
3 [X.] ver-fügt. Ausreichend dafür ist, dass die geographische Herkunftsangabe ein be-sonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit der
geographischen Herkunftsangabe
gekennzeichneten Produkte begrün-det sein muss (vgl.
zum Schutz der bekannten Marke
[X.], Urteil vom 9.
Dezember 1982
I
ZR
133/80, [X.]Z 86, 90, 95
f.

[X.]; zum Schutz der geographischen Herkunftsangabe mit besonderen Ruf
OLG [X.], [X.] 2002, 64, 66;
Büscher in Büscher/[X.]/[X.] aaO §
127 Mar-kenG Rn.
31; [X.], Markenrecht, 4.
Aufl., §
127 Rn.
22; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
127 Rn.
29; Omsels, Geografische Herkunftsangaben, 2007,
Rn.
612).
Darüber hinaus wird das Berufungsgericht die weiteren Vorausset-zungen des §
127 Abs.
3 [X.] zu prüfen haben, zu denen es
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
e Feststellungen getroffen hat.

2. Anders als die Revision meint, kann die Beklagte einem entsprechen-den Anspruch des [X.] auf Entziehung des Schutzes der [X.] auch nicht ein nach ihrer Darstellung seit Jahrzehnten unangefochten benutztes [X.] ([X.]) entgegenhalten. Ein entsprechendes [X.] berechtigt die Beklagte grundsätzlich nicht zur [X.] durch Erstreckung des Schut-zes der Marke auf [X.] (vgl. zur Störung der Gleichgewichtslage beim Recht der Gleichnamigen durch Begründung von Markenrechten [X.], Urteil vom 14.
April 2011
I
ZR
41/08, [X.], 623 Rn.
40 =
[X.], 39
-
18
-
886
Peek &
Cloppenburg
II; Urteil vom 7.
Juli 2011
I
ZR
207/08, [X.], 835
Rn.
17 =
[X.], 1171

Gartencenter Pötschke).

3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen [X.] nach Art.
[X.]
A Abs.
1 Satz
1 [X.] gegen einen
etwaigen Anspruch des [X.] auf [X.] berufen. Nach dieser Bestimmung soll

vorbehaltlich
der näheren Ausgestaltung in Art.
[X.]
[X.] jede im [X.] vorschriftsmäßig eingetragene [X.] oder Handelsmarke so, wie sie ist, in den anderen [X.] zur Hinterlegung zugelassen und ge-schützt werden. Zu den Gründen, nach denen der Schutz versagt oder eine Marke für ungültig erklärt werden kann, rechnet Art.
[X.]
B Nr.
1 [X.]. [X.] darf die Eintragung von [X.] oder Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen, für ungültig erklärt werden, wenn die Marke geeignet ist, Rechte zu verletzen, die von einem Dritten in dem Land erworben sind, in dem der Schutz beansprucht wird. [X.] nach dieser Vorschrift sind solche zeichenrechtlicher Art (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 1955
I
ZR
64/53, [X.], 575, 578
Hückel). Dazu zählt auch der
[X.]sgrund nach §
115 Abs.
1, §
51 Abs.
1, §
13 Abs.
2 Nr.
5 [X.] (vgl. Busse/[X.], Wa-renzeichengesetz, 6.
Aufl., [X.].
[X.]
Rn.
6; [X.] aaO Art.
[X.]
[X.] Rn.
6),
falls die [X.] der [X.] die geographische Herkunftsan-gabe "[X.] Bier" verletzt.

4. Als Unterfall des Beseitigungsanspruchs setzt der Anspruch auf [X.] in die Löschung einer Marke eine im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernde Störung voraus. Gleiches gilt für die Entziehung des Schutzes [X.] arke. Da ein nationaler Schutz der Bezeichnung "[X.] Bier" nach dem [X.] nach Art.
17 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 nur bis zu dem Zeitpunkt beibehalten werden kann, zu dem über 40
41
-
19
-
die Eintragung entschieden worden ist, setzt eine Fortdauer der Beeinträchti-gung voraus, dass die [X.] auch den Schutzbereich der geschützten geo-graphischen Angabe "[X.] Bier" nach Art.
13 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 und der Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006 verletzt. Sollte das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen des §
127 Abs.
3 [X.] bejahen, spricht dies auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.
13 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
2081/92 und des inhaltsgleichen Art.
13 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung ([X.]) Nr.
510/2006 (vgl. auch [X.], [X.], 413 Rn.
18
[X.] Bier
I).

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 02.10.2003 -
7 O 16532/01 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.05.2004 -
29 [X.] -

Meta

I ZR 69/04

22.09.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. I ZR 69/04 (REWIS RS 2011, 3091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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