Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. I ZR 54/96

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1274

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[X.] DES VOL[X.]ESURTEIL[X.][X.]kündet am:19. September 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.]er III[X.] § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1Bestehen ausnahmsweise gewichtige Interessen des Beklagten gegenüberdem auf eine unrichtige geographische Herkunftsangabe gestützten [X.]enn-zeichnungsverbot, so greift dieses nicht durch, wenn aufgrund entlokalisieren-der Zusätze einer Irreführung des [X.]kehrs (hier: über die Herkunft eines Bie-res aus einer bestimmten Produktionsstätte) in ausreichendem Maße entge-gengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des [X.]kehrs danebennicht ins Gewicht fallen.Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann eine Wechselwirkungzwischen den Anforderungen an entlokalisierende Zusätze und der Relevanzder Herkunft der Ware für die [X.]aufentscheidung der [X.]braucher bestehen.[X.], U[X.]. v. 19. September 2001 - [X.] - [X.] 2 -LG Mannheim- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 31. Mai 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 1996 wird auf [X.]osten des [X.] zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist ein eingetragener [X.]ein mit dem satzungsmßigenZweck, unlauteren Wettbewerb zu bekmpfen.Die Beklagte betreibt in [X.] eine Brauerei. Diese befindet sich [X.] im Familienbesitz. Die Beklagte ist Inhaberin der aufgrund [X.] am 24. Oktober 1990 eingetragenen Marke Nr. 1 166 399 "[X.]" fr "Bier nach [X.] 4 -Im [X.] 1990 erwarb die Beklagte die 40 km von [X.] entferntgelegene [X.] Brauerei, in der sie die So[X.]en "Light" und "[X.]" [X.] braute.Gegenstand des Rechtsstreits sind die von der [X.] auf den Vorder- und Rckseiten der Flaschen verwendeten, nachfol-gend abgebildeten [X.] hat die Gestaltung der Etiketten als irrefrend beanstandetund geltend gemacht, fr das in [X.] gebraute Bier rfe nicht die geo-graphische Herkunftsangabe "[X.]er" verwendet werden.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat [X.], der [X.]kehrsehe in "[X.]er" keinen Hinweis auf eine geographische Herkunft. Der O[X.][X.] sei dem [X.]kehr unbekannt. Selbst wenn Teile des [X.] "[X.]er" mit einer geographischen Herkunft verbinden sollten,sie We[X.]sctzung des Bieres nicht von den ö[X.]lichen Gegebenheitenab. Auch andere Biere mit geographischer Herkunftsbezeichnung stammtennicht (ausschließlich) aus dem so bezeichneten O[X.].Das [X.] hat nach Einholung eines demoskopischen Gutachtensdem - vom [X.] mit Rcksicht auf eine strafbeweh[X.]e Unterlassungserklrungder Beklagtr einem anderen [X.] und einer ent-sprechenden [X.]u[X.]eilung zum Antrag auf Feststellung der Erledigung der- 6 -Hauptsache nur hilfsweise gestellten - Unterlassungsantrag im [X.] und unter [X.] bezeichneter Ordnungsmittel der [X.] verboten, die in [X.] Brausttten hergestellten Biere "Warst[X.] Premium Light" und "[X.]er Premium [X.]" mit den oben wiederge-gebenen Etiketten anzubieten, zu ve[X.]reiben und/oder in den [X.]kehr zu brin-gen.Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines erzenden demosko-pischen Gutachtens die [X.]lage abgewiesen.Mit der Revision begeh[X.] der [X.], das U[X.]eil des [X.]s wieder-herzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurckzuweisen.Durch Beschluß vom 2. Juli 1998 hat der [X.] die [X.] Revision ausgesetzt und dem Gerichtshof der Eurischen Gemein-schaften zur Vorabentscheidung nach A[X.]. 177 [X.] (jetzt: A[X.]. 234 [X.]) folgendeFrage vorgelegt ([X.], 251 = [X.], 998 - [X.]er I):"Steht die Regelung der [X.]ordnung Nr. 2081/92 vom 14. [X.] zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungs-bezeichnungen fr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der An-wendung einer nationalen Regelung entgegen, welche die [X.] [X.]wendung einer einfachen geographischen Herkunftsbe-zeichnung verbietet, d.h. einer Angabe, bei welcher kein Zusam-menhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seinergeographischen Herkunft [X.] 7 -Der Gerichtshof der Eurischen Gemeinschaften hat hierr durchU[X.]eil vom 7. November 2000 - [X.]. [X.]/98 - wie folgt entschieden ([X.], 64 = [X.], 1389):"Die [X.]ordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992zum Schutz von geographischen Angaben und [X.] Agrarerzeugnisse und Lebensmittel steht nichtder Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die diemöglicherweise irrefrende [X.]wendung einer geographischenHerkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischenden Eigenschaften des Produktes und seiner geographischenHerkunft besteht."Entscheidungsgr:[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.]. Hierzu hat es [X.]:Der klagende [X.]ein sei als [X.] im Sinne des § 13Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen. Ihm gehö[X.]en [X.], die ihrerseits pro-zeßfrungsbefugt seien. Eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, diewie die Beklagte Bier ve[X.]rieben, sei Mitglieder dieser [X.]. Aufgrund [X.] eidesstattlichen [X.]sicherung des [X.] des [X.]s sei davonauszugehen, daß bereits zum [X.] die erforderliche An-zahl von Brauereien [X.] -Die [X.]wendung der Bezeichnung "[X.]er" fr ein in [X.] ge-brautes Bier der Beklagten stelle aber keine Irrefrung im Sinne des § 3 [X.]. Aus der [X.]kehrsbefragung folge, [X.] kein erheblicher Teil der angespro-chenen [X.]kehrskreise durch diese Bezeichnung in relevanter, d.h. in einer frdas [X.]onsumverhalten maûgeblichen Weise irregef[X.] werde. [X.] nur 8 % der befragten [X.]braucher, die Bier trken, sei es [X.] gelegentlich oder selten, welche wûten, [X.] es einen O[X.] [X.] gebe,und die auf Nachfrage diesem O[X.] auch Bedeutung beimûen. Aus §§ 127 ff.[X.] ergebe sich keine andere rechtliche Beu[X.]eilung, da auch do[X.] auf [X.] der Irrefrung durch eine unzutreffende geographische Herkunfts-angabe abzustellen sei.I[X.] Die Revision ist unbeg[X.].1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Befugnis des [X.]s aus-gegangen, die beanstandete wettbewerbswidrige [X.]wendung der [X.] "[X.]er" als geographische Herkunftsangabe zu verfolgen (§ 13Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V. mit § 128 Abs. 1 [X.]). Die Revisionserwiderungzieht ohne Erfolg in Zweifel, [X.] dem [X.] eine erhebliche Zahl von Gewer-betreibenden auf dem hier einschligen Markt [X.].Die Revisionserwiderung macht geltend, der [X.] habe die [X.], die ihm unmittelbar [X.]en, nicht namentlich benannt. Dies steht seiner[X.]lagebefugnis jedoch nicht entgegen. Es reicht aus, [X.] der [X.] die [X.]-, aus deren Mitgliedschaft er seine [X.]lagebefugnis herleitet, namentlichbenannt hat. Die Beklagte war damit in die Lage versetzt, zur Wahrung ihrer- 9 -berechtigten Interessen die Angaben zur Mitgliederstruktur dieser [X.]substantiie[X.] zu bestreitrprfen zu lassen, was sie nicht getan hat(vgl. hierzu [X.], U[X.]. v. 2.7.1998 - [X.], [X.], 252, 254 = [X.], 1002 - [X.]er II, m.w.N., insoweit in [X.]Z 139, 138, 141 nicht ab-gedruckt).Auf die vom Berufungsgericht herangezogene und entgegen dem [X.] in der Revisionserwiderung als Anlage [X.] 25a im vorliegenden [X.]fah-ren mit der Berufungsentgegnung vom 27. Februar 1995 vorgelegte eidesstatt-liche [X.]sicherung des [X.] des [X.]s zur Mitgliederstrukturkommt es daher nicht an.2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, [X.] das Berufungs-gericht einen Unterlassungsanspruch verneint hat.Die rechtliche Beu[X.]eilung des [X.] richtet sich nach dem Inkraft-treten des [X.]es zum 1. Januar 1995 nach § 128 Abs. 1 i.V. mit§ 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]Z 139, 138, 139 - [X.]er [X.], Markenrecht, 2. Aufl., § 152 Rdn. 5). Die neue Regelung [X.] als lexspecialis in ihrem Anwendungsbereich vorliegend die Bestimmungen der §§ 3,1 UWG aus.a) Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 [X.] regelt den Schutz (einfa-cher) geographischer Herkunftsangaben gegen irrefrende [X.]wendung [X.] und Dienstleistungen anderer [X.] -Bei der Bezeichnung "[X.]er", die in adjektivischer Form auf denO[X.] "[X.]" Bezug nimmt, handelt es sich um eine geographische Her-kunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 [X.].Die (einfache) geographische Herkunftsangabe gemû § 127 Abs. 1[X.] setzt nicht voraus, [X.] der [X.]braucher mit ihr eine besondere, aufregionale oder [X.]liche Eigenheiten zurckzufrende [X.] (vgl. [X.]Z 139, 138, 140 - [X.]er II, m.w.[X.] nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischerHerkunftsangaben werden durch die [X.]ordnung ([X.]) Nr. 2081/92 des Ra-tes zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungenfr Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 ([X.]. [X.] Nr. L 208 v.24.7.1992 S. 1 = [X.]. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. [X.],U[X.]. v. 7.11.2000 - [X.]. [X.]/98, [X.], 64, 66 - [X.]er; [X.], U[X.]. v.25.1.2001 - [X.], [X.], 420, 421 = [X.], 546 - SPA).Nach A[X.]. 2 Abs. 2 lit. b der [X.]ordnung Nr. 2081/92, die gemû A[X.]. 1 Abs. 1i.V. mit dem Anhang I auch Bier umfaût, betrifft diese nur die [X.], bei denen sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer be-stimmten Qualitt, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeug-nisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung ergibt. Diese Vor-aussetzungen liegen nicht vor. Unstreitig besteht keine durc[X.]liche Beson-derheiten bedingte Eigena[X.] des in [X.] gebrauten Bieres.Im Streitfall steht auch der Schutz der Bezeichnung "[X.]er" als [X.] kraft [X.]kehrsdurchsetzung eingetragenen Marke und deren [X.]wendungauf den Etiketten der Bierflaschen dem im Interesse der Allgemeinheit ge-- 11 -w[X.]en Schutz der geographischen Herkunftsangabe i.S. des § 127 Abs. 1[X.] nicht entgegen (vgl. hierzr [X.]Z 139, 138, 142 - Warst[X.] II).b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, [X.] 50 % der angesprochenen[X.]kehrskreise - das sind diejenigen Befragten, difig, gelegentlich oderselten Bier kaufen oder trinken - die Bezeichnung "[X.]er" so verstehen,[X.] dieses Bier im O[X.] [X.] gebraut wird und es deshalb "[X.]er"heiût. [X.]ommt ein dera[X.]ig bezeichnetes Bier aber aus einer Brausttte in [X.], so werden bei einer Quote von 50 % maûgebliche Teile des [X.]kehrsr die geographische Herkunft des Produkts irregef[X.].Das Berufungsgericht hat eine Irrefrung i.S. des § 127 Abs. 1[X.] mit der [X.], auch bei § 127 Abs. 1 [X.] [X.] wie bei § 3 UWG auf eine fr die [X.]aufentscheidung relevante Irrefrungan.Der [X.] hat [X.] die Frage, ob der Schutz der geographi-schen Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 [X.] voraussetzt, [X.] die Her-kunft der Ware fr die [X.]aufentscheidung des [X.]brauchers relevant i.S. des§ 3 UWG ist, bislang verneint ([X.]Z 139, 138, 140 - [X.]er II; [X.][X.], 420, 421 - SPA; [X.], Festschrift fr Vieregge, S. 335,349; [X.] aaO § 127 Rdn. 3; [X.]/[X.]laka, [X.], 6. Aufl., § 127Rdn. 3; [X.], [X.], 666, 667; a.A.: Ingerl/[X.], [X.],§ 127 Rdn. 3). Ob daran - was die Revisionserwiderung bezweifelt - angesichtsder Ausfrungen des Generalanwalts [X.] in dem Vorabentscheidungs-verfahren des Gerichtshofes der Eurischen Gemeinschaften im vorliegen-- 12 -den [X.]fahren unter Hinweis auf A[X.]. 28 [X.] ([X.]. 63 der [X.], vgl.auch [X.]. 38 und 39 der Vorabentscheidung des [X.]) weiterhin festgehaltenwerden kann, kann im Streitfall offenbleiben.c) Ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1[X.] scheidet jedenfalls deshalb aus, weil das [X.]bot unter dem Vorbehaltder [X.]ltnismûigkeit steht (vgl. [X.]Z 139, 138, 145 - [X.]er II, m.w.N.;[X.] aaO § 127 Rdn. 6a; [X.]/[X.]laka aaO § 127 Rdn. 5; zur [X.] aaO S. 335, 352). Daher ist eine Abws Interes-ses der [X.]braucher und der Mitbewerber daran, [X.] keine Irrefrrdie Herkunft des Bieres erfolgt, mit dem Interesse der Beklagten an der [X.] "[X.]er" erforderlich.Ausgangspunkt dieser Abwist, [X.] im allgemeinen keinschutzwrdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geographische Her-kunftsangabe zu verwenden (vgl. [X.], U[X.]. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, [X.], 71, 72 = WRP 1981, 18 - [X.]; [X.], Festschrift [X.],[X.], 559; Groûkomm./Lindacher, § 3 UWG Rdn. 573). Die Besonderheitendes Streitfalls fren jedoch dazu, [X.] dem Interesse der Beklagten an deruneingeschrkten Weiterverwendung der Bezeichnung "[X.]er" der [X.] ist.Wie der [X.] bereits in dem Parallelverfahren [X.] hat ([X.]Z139, 138, 145 - [X.]er II), ist zugunsten der Beklagten zu bercksichtigen,[X.] diese sich mit der Marke "[X.]er" ein we[X.]volles [X.]ennzeichen, wel-ches auch Unternehmenskennzeichen ist, aufgebaut hat. Fr ein expandieren-des Unternehmen erweist es sich gerade als wi[X.]schaftlich verftig, die- 13 -[X.]ennzeichnungskraft des bekannten Unternehmenskennzeichens auch bei derFo[X.]entwicklung des eigenen Unternehmens einzusetzen. Daz[X.] esauch, weitere [X.]n an anderen O[X.]en aufzubauen oder zu erwer-ben, um zu expandieren. Zudem besteht ein berechtigtes Interesse daran, dieUnternehmensstrategie unter Beibehaltung des wichtigsten immateriellen Gu-tes, der Marke "[X.]er", fo[X.]zusetzen, zumal die Beklagte ihren [X.] in [X.] beibehalten hat, von wo sie auch die unternehmerischenEntscheidungen hinsichtlich der [X.] in [X.] trifft.Der [X.] hat allerdings auch betont, [X.] diese gewichtigen Interessenr dem [X.]ennzeichnungsverbot des § 127 Abs. 1 i.V. mit § 128 Abs. 1[X.] nur dann durchgreifen, wenn die Beklagte bei der [X.]wendung ihrerMarke "[X.]er" durch deutliche entlokalisierende [X.] auf die Beson-derheiten der [X.] in [X.] hinweist und verbleibende Fehl-vorstellungen des [X.]kehrs, soweit sie fr seine [X.]aufentscheidung relevantsein k, daneben nicht ins Gewicht fallen ([X.]Z 139, 138, 145- [X.]er II). Dabei sind an den [X.] der Irrefrung des [X.]kehrsdurch entlokalisierende [X.] (vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 [X.]) strengeAnforderungen zu stellen (vgl. [X.], U[X.]. v. 29.4.1982 - I ZR 111/80, [X.], 564, 565 = [X.], 570 - Elssser Nudeln; [X.] aaO § 127 Rdn. 18;[X.]/[X.]laka aaO § 127 Rdn. 17; Groûkomm./Lindacher, § 3 [X.]. 594; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., [X.]ap. 37 Rdn. 242; Baum-bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 224; [X.]h-ler/[X.], UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 315; [X.] aaO [X.], 546 f.; [X.]. 333, 351). Dies findet seine Rechtfe[X.]igung darin, [X.] geographischen Her-kunftsangaben ein mlichst wirksamer Schutz gegen unrichtige [X.]wendunggew[X.] werden soll und [X.] im allgemeinen kein schutzwrdiges Interesse- 14 -Dritter besteht, unrichtige Ar die Herkunft zu verwenden ([X.]GRUR 1981, 71, 72 - [X.]).Der vorliegende Sachverhalt weicht jedoch von dem in der angef[X.]enRechtsprechung zugrunde gelegten Regelfall ab. Im Streitfall kann sich die [X.] - wie dargelegt - auf erhebliche Interessen berufen. [X.] dem [X.] der [X.]braucher unter den gegebenen besonderenUmstkein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die [X.] zwar anders als im Parallelverfahren [X.] nicht auf den [X.], wohl aber auf den [X.] - worauf die [X.] der letzten mlichen [X.]handlung noch einmal [X.] - hinreichend deutlich angegeben, [X.] das in Rede stehende Bier "in unse-rer neuen [X.] [X.]" gebraut wird. Zwar hat der [X.] die-sen Hinweis im [X.] vom 2. Juli 1998 - bei seiner insoweit [X.] nur vorlfigen Prfung - nicht lassen. In der Folgezeit erfolgtejedoch in der Rechtsprechung [X.] die Hinwendung zu einem rfrr ver[X.]en [X.]braucherleitbild. Dies kommt nicht nur in der Rechtspre-chung des Gerichtshofes der Eurischen Gemeinschaften zum Ausdruck(vgl. [X.], U[X.]. v. 16.7.1998 - [X.]. [X.]/96, [X.]. 1998, 795 = [X.], 848 - Gut Springenheide; U[X.]. v. 22.6.1999 - [X.]. [X.]/97, [X.].1999, 734, 736 [X.]. 26 = [X.], 806 - [X.]; U[X.]. [X.] - [X.]. [X.], [X.]. 2000, 354 = [X.], 289, 292 - Lifting-Creme). Auch der[X.] geht inzwischen sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht vondem Leitbild des durchschnittlich informie[X.]en und verstigen [X.]brauchersaus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenenAufmerksamkeit verfolgt (vgl. zum Wettbewerbsrecht: [X.], U[X.]. v. 20.10.1999- I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - [X.] 15 -Teppichmuster; U[X.]. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, [X.], 820, 821 = [X.], 724 - [X.]; U[X.]. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, [X.].S. 11 - [X.]; zum Markenrecht: [X.], U[X.]. [X.]- I ZR 223/97, [X.], 506 = [X.], 535 - [X.]/[X.]. v. [X.] - I ZR 236/97, [X.], 875, 877 = [X.], 1142- [X.]). Der durchschnittlich informie[X.]e und verstige [X.]braucher, deran zustzlichen Informatir ein bestimmtes Bier interessie[X.] ist, [X.],[X.] er re Angaben auch auf den [X.] findet. Macht er von die-ser Informationsmlichkeit Gebrauch, kann ihm der Hinweis auf die Braustttein [X.] nicht verborgen bleiben. Wie der [X.] in seiner Entscheidung [X.] betont hat, kverbleibende Fehlvorstellungen des [X.]-kehrs, soweit sie fr seine [X.]aufentscheidung relevant sein k, bei ausrei-chenden Hinweisen auf die Herkunft vernachlssigt werden. Der [X.] ist da-bei davon ausgegangen, [X.] die Relevanz jedenfalls im Rahmen der [X.] Bedeutung erlangen kann ([X.]Z 139, 138, 146- [X.]er II). Zwischen ihr und den Anforderungen an den entlokalisieren-den Zusatz kann eine Wechselwirkung bestehen. Bei erheblicher [X.] auch hohe Anforderungen an die [X.]larheit und Deutlichkeit aufklrenderHinweise zu stellen und umgekeh[X.]. In der im [X.] hat der [X.] der Relevanz im Rahmen der [X.] eine eher geringe Bedeutung beigemessen: Auch wenn man mit [X.] davon ausgehe, [X.] entgegen der Beu[X.]eilung des Berufungsgerichtsnicht nur 8 % der Befragten dem mit der Bezeichnung "[X.]er" verbunde-nen Hinweis auf den Brauo[X.] "[X.]" eine Bedeutung fr die [X.]aufentschei-dung beimessen, sondern diese Quote - wie die Revision meine - bei nicht [X.] als 12 % der Gesamtbevlkerung bzw. bei nicht weniger als 16 % der- 16 -"figen" Bie[X.]rinker liege, kine andere Beu[X.]eilung nicht Platz greifen([X.]Z 139, 138, 146 - [X.]er II). Dies gilt auch [X.] -II[X.] Danach war die Revision mit der [X.]ostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPOzurckzuweisen.[X.]. [X.] [X.]BscherSchaffe[X.]

Meta

I ZR 54/96

19.09.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2001, Az. I ZR 54/96 (REWIS RS 2001, 1274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1274

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