Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2011, Az. 1 BvR 2870/10

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2011, 10701

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige Ungleichbehandlung iSd Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000 - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH


Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer war bis zum Erreichen der in § 47 Nr. 1, § 48a der Bundesnotarordnung ([X.]) geregelten Altersgrenze von 70 Jahren zum Notar bestellt.

2

Der gegen das altersbedingte Ausscheiden aus dem [X.] gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom [X.] durch Beschluss vom 3. August 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde wies der [X.] durch Beschluss vom 22. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der [X.] insbesondere aus, die gesetzliche Altersgrenze in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] sei verfassungskonform und auch mit dem [X.] Recht vereinbar; sie [X.] schon nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/[X.] oder Richtlinie), sei aber jedenfalls als zulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu bewerten und verstoße daher weder gegen die Richtlinie 2000/78/[X.] noch gegen das primärrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Einer Vorlage an den [X.] bedürfe es nicht, weil es zur Überzeugung des Senats offenkundig sei und keinem vernünftigen Zweifel unterliege, dass die in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] bestimmte Altersgrenze nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie [X.], jedenfalls aber eine gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung darstelle. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien seien teilweise bereits durch den Gerichtshof geklärt und lägen im Übrigen auf der Hand. Hinsichtlich der Beurteilung, ob mit einer nationalen Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt werde und die Maßnahme erforderlich und angemessen sei, komme dem einzelnen Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des [X.] ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren sei ersichtlich verhältnismäßig; sie verfolge - unter anderem - das legitime beschäftigungspolitische Ziel der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen, gewährleiste zudem eine funktionsfähige Rechtspflege und bringe die Bedürfnisse und Interessen der älteren Notare einerseits und des juristischen Nachwuchses andererseits in einen angemessenen Ausgleich.

3

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und führt zur Begründung aus, der [X.] habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des [X.]s, der einschlägigen Literatur und der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der [X.] auseinandergesetzt, sondern habe eine eigene Lösung entwickelt, die den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.]s nicht gerecht werde. Der [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtslage offenkundig sei, und habe hierdurch willkürlich gegen seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) verstoßen.

II.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

5

1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt, wenn einfachrechtliche Verfahrensvorschriften willkürlich unrichtig angewendet werden (vgl. [X.] 29, 45 <48>; st[X.]pr) und dem Rechtsuchenden hierdurch eine Entscheidung durch [X.] versagt wird. Dies kann auch bei Verletzung einer Vorlagepflicht der Fall sein.

6

b) Der [X.] ist [X.] im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 [X.] sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den [X.] anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; st[X.]pr). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81 "[X.]" -, Slg. 1982, S. 03415, Rn. 21).

7

Das [X.] überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des [[X.]-4f2c-a2ef-9cff2fd22b2f]Art. 267 Abs. 3 [X.][/ref] bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 82, 159 <194 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 88 ff.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23). Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 90; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die [X.]keit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die [X.]keit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 <1269>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 48; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23). Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann insbesondere dann vorliegen, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. [X.] 82, 159 <194 ff.>); zu verneinen ist in diesen Fällen allerdings ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits dann, wenn das nationale Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 90).

8

Nach der ständigen Kammerrechtsprechung des [X.]s hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des [X.] Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem [X.] eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. [X.]K 8, 401 <405>; 10, 19 <31>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 <1268>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <945>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <781>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 <1269>).

9

2. Nach diesen Maßstäben sind die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Die von den Fachgerichten in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung und Anwendung der Regelung in [ref=6aeb25ea-3df7-4221-a6ef-278c0ef79fd6]Art. 267 Abs. 3 [X.][/ref] erscheint bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken weder nicht mehr verständlich noch ist sie offensichtlich unhaltbar. Insbesondere hat sich der [X.] mit der Möglichkeit einer Vorlagepflicht an den [X.] und den hierfür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum im vorliegenden Fall keine Vorlagepflicht bestand. Dabei ist der [X.] auch auf die Rechtsprechung des [X.]s eingegangen und hat auf dieser Grundlage seine zumindest vertretbare Entscheidung entwickelt; von einem bewussten Abweichen von der Rechtsprechung des [X.]s kann hiernach keine Rede sein.

Der [X.] hat ferner den Beurteilungsrahmen, der ihm angesichts der noch nicht erschöpfenden Rechtsprechung des [X.]s zu den sich vorliegend stellenden Fragen zukommt, nicht in unvertretbarer Weise überschritten.

Dahingestellt bleiben kann dabei, ob die Annahme des [X.]s vertretbar ist, die in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] geregelte Altersgrenze [X.] nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/[X.]. Denn der [X.] hat seine Entscheidung nicht nur auf die Unanwendbarkeit der Richtlinie auf das Berufsrecht der Notare gestützt, sondern zusätzlich damit begründet, dass jedenfalls eine gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung vorliege. Insoweit hat der [X.] unter Würdigung der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s vertretbar ausgeführt, dass die für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien teilweise durch den Gerichtshof geklärt seien und im Übrigen auf der Hand lägen. Der [X.] ist mit nachvollziehbarer und tragfähiger Begründung davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] geregelten gesetzlichen Altersgrenze unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s offenkundig um eine zulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] handelt und daher eine Vorlage verzichtbar ist.

Insbesondere hat der [X.] nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum die Regelung in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] ein legitimes Ziel verfolgt und zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen ist. Bei der Prüfung dieser Merkmale durfte der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - [X.]/04 -, Slg. 2005 [X.], Rn. 63; Urteil vom 16. Oktober 2007 - [X.]/05 -, NJW 2007, S. 3339 <3341>, Rn. 68; Urteil vom 12. Januar 2010 - [X.]/08 -, juris) von einem weiten Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten ausgehen.

Die mit der gesetzlichen Altersgrenze verfolgten Ziele hat der [X.] zutreffend ermittelt. Nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 11/8307, [X.]) zielt die streitige Regelung auf die Wahrung einer geordneten Altersstruktur im Notariat. Dies hat der [X.] in zulässiger Weise dahin konkretisiert, dass auch eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen bezweckt werde. Der Gesetzeszweck, die Berufschancen gerecht zwischen den Generationen zu verteilen, stellt ein sozialpolitisches und damit ohne Zweifel ein auch im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s legitimes Ziel dar. Der [X.] hat in der angegriffenen Entscheidung auch nachvollziehbar begründet, dass und warum die Regelung in § 47 Nr. 1, § 48 [X.] geeignet, erforderlich und angemessen ist, um das mit ihr verfolgte - legitime - beschäftigungspolitische Ziel der gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen zu erreichen. Das insoweit vom [X.] angeführte Argument, dass ohne die gesetzliche Altersgrenze keine hinreichende Vorhersehbarkeit und Planbarkeit für den juristischen Nachwuchs bestünde und daher der Zugang zum Amt des Notars für nachfolgende [X.] faktisch erheblich eingeschränkt würde, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und tragfähig. [X.] und in keiner Weise zu beanstanden ist auch, dass der [X.] die Interessen der älteren Notare durch die gesetzliche Altersgrenze von 70 Jahren als nicht unangemessen beeinträchtigt erachtet hat.

Auch soweit der [X.] eine Pflicht zur Vorlage der Sache an den [X.] mit Blick auf das primärrechtliche Diskriminierungsverbot verneint hat, ist seine Entscheidung jedenfalls vertretbar. Auch insoweit greift das Argument des [X.]s, dass eine Verletzung des primärrechtlichen [X.] schon deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei der gesetzlichen Altersgrenze in § 47 Nr. 1, § 48a [X.] um eine zulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] handelt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2870/10

05.01.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 22. März 2010, Az: NotZ 16/09, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 47 Nr 1 BNotO, § 48a BNotO, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2011, Az. 1 BvR 2870/10 (REWIS RS 2011, 10701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10701

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1313/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Erlöschen des Notaramts mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) …


1 BvR 1103/11 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige - …


1 BvR 1796/23 (Bundesverfassungsgericht)

Mangels hinreichender Begründung erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erlöschen des Notaramtes …


Not 5/21 (Oberlandesgericht Köln)


1 BvR 3201/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zeitratierliche Berechnung einer Betriebsrente (§§ 7 Abs 2 S 3, S 4 iVm § …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.