Nichtannahmebeschluss: Erlöschen des Notaramts mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) verfassungsrechtlich unbedenklich - mangels Verstoßes gegen Unionsrecht (EGRL 78/2000) keine Vorlage an den EuGH geboten - Verfassungsbeschwerde teilweise unsubstantiiert
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