Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2022, Az. RiZ 2/16

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2022, 7211

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Gegenstand

Ablehnung der Mitglieder eines Senats beim BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen mangelnder Unabhängigkeit und Neutralität


Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen [X.] am [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. Nöcker und die Richterin am [X.] [X.] sowie gegen [X.] des [X.]s wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, [X.]in am [X.], hat in einem bei dem [X.] anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 18. Februar 2022 die geschäftsplanmäßigen Mitglieder des [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf den Schriftsatz der Antragstellerin wird in vollem Umfang Bezug genommen.

II.

2

Der [X.] entscheidet über das Ablehnungsgesuch durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; [X.], Beschlüsse vom 13. April 2021 - [X.], juris Rn. 4 und vom 16. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen). Das ergibt sich nach Würdigung sämtlicher von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände insbesondere aus Folgendem:

3

1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, „der erkennende [X.]“ sei „für dieses Verfahren ‚a priori‘ in [X.] sowie in institutioneller und individueller Hinsicht kein unabhängiges und neutrales Gericht im Verfassungs- und unionsrechtlichen Sinne“ (Hervorhebungen durch die Antragstellerin), wendet sie sich zum einen gegen die durch das Deutsche [X.]gesetz gesetzlich vorgegebene Verfassung des Dienstgerichts des [X.] und zum anderen gegen die Bestellung der Mitglieder des [X.] durch das Präsidium des [X.]. Beide Einwände sind evident ungeeignet, die Befangenheit des [X.] zu begründen:

4

a) Dass Mitglieder eines obersten [X.]gerichts mit [X.] von Kollegen desselben obersten [X.]gerichts befasst werden, ist durch (verfassungsgemäßes) [X.] vorgegeben und vom [X.]geber gewollt, der so „den Besonderheiten in den einzelnen Gerichtszweigen“ Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 3/516 zu § 59 [X.]). Der Umstand als solcher ist offensichtlich ebenso wenig wie der Umfang einer Sache geeignet, an der Unvoreingenommenheit der derselben Gerichtsbarkeit angehörenden oder anderer Mitglieder des Dienstgerichts des [X.] zu zweifeln.

5

b) Dass und warum die Beschlüsse des Präsidiums des [X.] zur Besetzung des [X.] offenkundig nicht geeignet sind, die Unvoreingenommenheit seiner Mitglieder in Frage zu stellen, hat der [X.] mit Beschluss vom 13. April 2021 ([X.], juris Rn. 6 ff.; vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 1) ausgeführt. Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen richterliche Mitglieder des [X.] richtet, die dem Dienstgericht des [X.] nicht oder nicht mehr angehören oder lediglich als Vertreter bestellt waren oder sind, ist das Ablehnungsgesuch überdies offensichtlich unzulässig, weil die abgelehnten [X.] nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20, juris Rn. 1).

6

2. Erst recht offenkundig ungeeignet, die Voraussetzungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO darzutun, sind Spekulationen der Antragstellerin über eine Besprechung der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des [X.] mit Vertretern des [X.]ministeriums der Justiz am 4. Dezember 2020.

7

3. Gleichfalls evident unzulässig ist das Ablehnungsgesuch, soweit die Antragstellerin erneut den Vorwurf einer „überlangen Verfahrensdauer“ erhebt. Sie wiederholt ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen, über das der [X.] mit Beschlüssen vom 13. April 2021 ([X.], juris Rn. 27) und vom 16. Juni 2021 ([X.], juris Rn. 1) bereits entschieden hat. Wiederholt ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag, ist es schon aus diesem Grund offensichtlich unzulässig. Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer formalen Prüfung ab, die kein erneutes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 9).

8

Soweit die Antragstellerin ihr Vorbringen dahin ergänzt, der [X.] habe „auch im [X.] keine mündliche Verhandlung im Verfahren [X.] angesetzt, sondern anscheinend bewusst und gewollt aus sachfremden Gründen augenscheinlich weiter ‚zugewartet‘, bis nun eine gegen die Antragstellerin gerichtete Disziplinarklage auf Entfernung aus dem [X.]richterdienst beim [X.]dienstgericht des [X.] eingegangen“ sei, lässt sich ohne Blick in die Akten den veröffentlichten Beschlüssen des [X.] vom 13. April 2021, 16. Juni 2021 und 7. Oktober 2021 entnehmen, dass und warum im [X.] eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden konnte.

9

4. Ebenfalls beschieden und evident unzulässig ist der Verweis der Antragstellerin auf eine angeblich auf eine Voreingenommenheit einzelner Mitglieder des [X.] hinweisende bestimmte Gestaltung des „Rubrums“ oder eine von der Antragstellerin [X.] „Aktenverfälschung“. Auch damit hat sich der [X.] bereits in seinen Beschlüssen vom 27. März 2019 ([X.], NJW-RR 2019, 883 Rn. 18, 21 ff.) und vom 13. April 2021 ([X.], juris Rn. 5, 19 und 26; vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 1) abschlägig befasst.

5. Weiter evident unzulässig ist das Ablehnungsgesuch, soweit die Antragstellerin den Inhalt von früheren Entscheidungen des [X.] als Beleg für die Voreingenommenheit seiner Mitglieder anführt. Dass die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in dieser Sache die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet, hat der [X.] bereits entschieden ([X.]beschluss vom 13. April 2021 - [X.], juris Rn. 5).

6. Schließlich ist das Ablehnungsgesuch evident unzulässig, soweit die Antragstellerin eine unzureichend lange Überlassung der [X.]akten im Vorfeld des auf den 1. März 2022 anberaumten Termins beanstandet.

Die Antragstellerin hat außer ihrem Verdacht, es habe im Hinblick auf ihre zeitgleiche Befassung mit der Vorbereitung einer Erwiderung auf eine gegen sie anhängig gemachte Disziplinarklage „ersichtlich der effektive Rechtsschutz unterlaufen“ werden sollen, keine Gründe dargetan, die dafür sprächen, dass ein bloß behaupteter [X.] gerade auf einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin ihr gegenüber beruhe (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3). Sie hat erst recht nicht geltend gemacht, sie habe auf das Erfordernis einer längeren Überlassung der Akten hingewiesen und sei daraufhin willkürlich abschlägig beschieden worden.

7. Über die von der Antragstellerin begehrte Verfahrensaussetzung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht im Rahmen dieser Entscheidung zu befinden (vgl. bereits [X.]beschluss vom 16. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 1).

[X.]     

      

[X.]     

      

Menges

      

Nöcker     

      

Hübner     

      

Meta

RiZ 2/16

24.02.2022

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

§ 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 54 Abs 1 VwGO, § 45 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2022, Az. RiZ 2/16 (REWIS RS 2022, 7211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7211

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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