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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besorgnis der Befangenheit bei Vorschlag des Verzichts auf mündliche Verhandlung und unklarem Rubrum
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen [X.] am [X.] wird für unbegründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] am [X.] ist erledigt.
I.
Der Antragsteller, Vorsitzender [X.] am [X.], hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. August 2021 den [X.]n wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 klargestellt, dass sich der Befangenheitsantrag auch gegen den Berichterstatter richtet. Sein Befangenheitsgesuch hat der Antragsteller mit weiteren Schriftsätzen vom 29. September 2021 sowie vom 20. Oktober 2021 ergänzt. Der [X.] hat sich am 31. August 2021 zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. Diese dienstliche Äußerung ist dem Antragsteller übersandt worden.
Berichterstatter in den Verfahren [X.]([X.]) 1/19, [X.]([X.]) 2/19 und [X.](B) 1/21 war [X.] am [X.]. Dieser ist zum 31. Dezember 2021 aus dem [X.] ausgeschieden. Mit Verfügung des stellvertretenden [X.]n vom 29. Dezember 2021 ist dem Antragsteller die neue Senatsbesetzung ab dem 1. Januar 2022 und der Name des neuen Berichterstatters für das [X.] mitgeteilt worden.
Auf die bezeichneten Schriftsätze des Antragstellers, die dienstliche Äußerung des [X.]n sowie den weiteren Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] ist unbegründet. Die von dem Antragsteller angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit.
a) Befangenheit ist zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Einerseits ist es nicht notwendig, dass der [X.] tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der [X.] werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 2021 - [X.] 2/16, juris [X.]n. 11; vom 13. April 2021 - [X.] 2/16, juris [X.]n. 24; vom 22. November 2017 - [X.] 2/16, juris [X.]n. 4). Fehlerhafte verfahrensleitende Maßnahmen rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme, der [X.] stehe der Sache nicht mehr mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber, sofern nicht zugleich Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die [X.] gerade auf Voreingenommenheit des [X.]s gegenüber der ablehnenden Partei oder Willkür beruhen ([X.], Beschluss vom 22. November 2021 - [X.]([X.]) 3/21, juris [X.]n. 33 m.w.N.).
b) Hieran gemessen geben die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten [X.]s zu zweifeln.
aa) Über die Frage, wer als Vertreter des Beschwerdegegners zu benennen ist - das [X.], [X.] und Gleichstellung oder der Präsident/die Präsidentin des [X.] - wird das [X.] noch in der Sache zu beraten und zu entscheiden haben. Dies gilt auch für die Frage, welche Akten beizuziehen sind. Aus dem Umstand, dass der abgelehnte [X.] dem Vorbingen des Antragstellers zur Vertretung des Beschwerdegegners - ohne vorherige Beratung des Senats - nicht umgehend Folge geleistet und das [X.]ubrum entsprechend den Vorstellungen des Antragstellers geändert hat, kann der Antragsteller nicht auf eine unsachliche Einstellung des Vorsitzenden des [X.]s schließen. Die bisherige Aufnahme des [X.]echtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter orientiert sich lediglich am [X.]ubrum des Urteils des [X.]shofs für [X.] bei dem [X.]. Der Umstand, dass der bisherige Präsident des [X.], der die Kanzlei [X.] mit der Prozessvertretung beauftragt hatte, am 1. Mai 2021 in den [X.]uhestand getreten ist, ist für die Vertretung des Beschwerdegegners in den Verfahren vor dem [X.] des [X.] ebenfalls unerheblich.
bb) Auch der Umstand, dass unter dem Aktenzeichen der Nichtzulassungsbeschwerde - [X.](B) 1/21 - mit Verfügung vom 14. Juni 2021 angefragt worden ist, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, begründet bei objektiver Würdigung der Tatsachen keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten [X.]s. Zwar bezog sich die Anfrage auf ein Beschwerdeverfahren, bei dem - anders als in den Verfahren [X.]([X.]) 1/19 und [X.]([X.]) 2/19 - zunächst über die Frage der Zulassung der [X.]evision zu entscheiden ist (vgl. § 81 Abs. 2 D[X.]iG). Auch eine schon vorab gestellte Frage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung begründet aber - unabhängig davon, ob sie sich nur auf das Verfahren [X.](B) 1/21 oder lediglich auf die Verfahren [X.]([X.]) 1/19 und [X.]([X.]) 2/19 bezog - keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten [X.]s in der Behandlung der Sache selbst. Im Übrigen hat auch der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 19. Juli 2021 auf die Anfrage des Gerichts inhaltlich Stellung genommen und lediglich erklärt, derzeit nicht auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände spricht ferner die erneute Anfrage hinsichtlich eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung in den Verfahren mit den Aktenzeichen [X.]([X.]) 1/19 und [X.]([X.]) 2/19 nicht für eine Voreingenommenheit des abgelehnten [X.]s. In seinem Anschreiben vom 8. Juli 2021 an den Antragsteller hat der neue Vorsitzende des [X.]s des [X.] deutlich gemacht, dass es ihm insoweit lediglich um eine Klarstellung durch den Antragsteller geht, weil dieser auf die entsprechende Anfrage der früheren Vorsitzenden des [X.]s des [X.] vom 21. September 2020 nicht reagiert hatte.
Die Terminierung der Verfahren des [X.]s des [X.] mit den Aktenzeichen [X.]([X.]) 1/19 und [X.]([X.]) 2/19 durch den abgelehnten [X.] begründet ebenfalls nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Aus dem Schreiben des Vorsitzenden an den Antragsteller vom 22. Juli 2021 ergibt sich unmittelbar, dass der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit dem Aktenzeichen [X.](B) 1/21 noch nicht entschieden hat und die Tagesordnung für den 3. November 2021 bei einem Erfolg der Beschwerde des Antragstellers ergänzt werden kann.
cc) Aus der Behandlung der Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit dem Aktenzeichen [X.](B) 1/21 durch das [X.] des [X.] kann bei objektiver Würdigung ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten [X.]s abgeleitet werden. Wie in der Entscheidung der Präsidentin des [X.]gerichtshofs über die Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers vom 8. Juni 2021 ausgeführt wird, lag die [X.]echtsmittelschrift des Antragstellers dem vom Antragsteller abgelehnten Vorsitzenden des [X.]s des [X.] bis zum Eingang der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht zur Bearbeitung vor.
2. Das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] am [X.] ist erledigt, nachdem dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aus dem [X.] des [X.] ausgeschieden ist.
Prof. Dr. Koch |
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Prof. Dr. Karczewski |
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Dr. Menges |
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Dr. von der Weiden |
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Dr. Eppelt |
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Meta
RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19, RiZ (B) 1/21
15.02.2022
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Dresden, 3. März 2021, Az: DGH 1/19
§ 80 Abs 1 S 1 DRiG, § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2022, Az. RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19, RiZ (B) 1/21 (REWIS RS 2022, 1252)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1252
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Ablehnung der Mitglieder eines Senats beim BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen mangelnder Unabhängigkeit und Neutralität
RiZ (R) 3/15 (Bundesgerichtshof)
Richterdienstgerichtliches Verfahren: Befangenheitsablehnung bei Mitwirkung eines Richters an einer Pressemitteilung
RiZ (R) 1/15 (Bundesgerichtshof)
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Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren …
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