Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. RiZ 2/16

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2019, 8832

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Gegenstand

Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren; Mitwirkung an der mit dem Prüfungsantrag angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht


Tenor

Es wird festgestellt, dass bezüglich des Vorsitzenden [X.] am [X.] Ja.          und des [X.] am [X.] [X.]ein Ausschließungsgrund besteht.

Die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin am [X.] M.     und die Richterin am [X.] Me.      werden für unbegründet erklärt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, [X.]in am [X.], hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren die Vorsitzende [X.]in und die [X.]erichterstatterin mit [X.] vom 10. Oktober 2018 wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit abgelehnt und dies mit [X.] vom 14. Oktober 2018 ergänzend begründet. Die beiden abgelehnten [X.]innen haben hierzu Stellung genommen. Die Antragstellerin hat sich mit [X.] vom 21. Januar 2019 zu diesen Stellungnahmen geäußert. Auf die bezeichneten Schriftsätze wird in vollem Umfang [X.]ezug genommen.

II.

2

Der Senat entscheidet über die [X.] unter [X.]eteiligung des dritten Vertreters der nichtständigen [X.]eisitzerin, [X.] am [X.] N.        .

3

1. Zur Mitwirkung wäre nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Geschäftsjahr 2019, Abschnitt [X.], [X.] als nichtständige [X.]eisitzerin die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.]                    berufen, für die der Senat jedoch bereits mit [X.]eschluss vom 17. Januar 2018 ([X.] - juris) die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit für begründet erklärt hat.

4

Als ihr erster Vertreter ist durch den Geschäftsverteilungsplan Vorsitzender [X.] am [X.] Ja.          bestimmt, gegen den die Antragstellerin zuletzt mit [X.] vom 21. Januar 2019 ein Ablehnungsgesuch angebracht hat. Einer Entscheidung über dieses Gesuch bedarf es nicht. Denn Vorsitzender [X.] am [X.] Ja.          ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen. Diese Vorschriften ordnen über § 41 ZPO hinaus den Ausschluss für einen [X.] an, der bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Der Ausschlussgrund erfasst das Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist. Ein [X.] soll eine Sache nicht entscheiden, mit der er bereits im Verwaltungsverfahren vorbefasst war und in der er sich möglicherweise festgelegt hat. Wenn ein Vorgang als Maßnahme der Dienstaufsicht angegriffen wird, entspricht der Mitwirkung an dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO die Mitwirkung an dem mit dem [X.] gemäß oder entsprechend §§ 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. e, 26 Abs. 3 DRiG angegriffenen Vorgang (vgl. den Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - [X.], juris Rn. 2, mit dem ein Ausschließungsgrund bejaht worden ist).

5

Die Antragstellerin hat ihre [X.] inzwischen auf Maßnahmen des Präsidiums des [X.]s aus dem Jahr 2018 erweitert, an denen Vorsitzender [X.] am [X.] Ja.     als Präsidiumsmitglied mitgewirkt hat. Daher ist er ebenso kraft Gesetzes von der Ausübung des [X.]amtes im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen wie der nach dem Geschäftsverteilungsplan als zweiter Vertreter berufene [X.] am [X.] [X.], der ebenfalls als Mitglied des Präsidiums des [X.]s im Jahr 2018 an von der Antragstellerin angegriffenen Maßnahmen mitgewirkt hat.

6

2. Zur Entscheidung über die [X.] rückt daher der dritte Vertreter der nichtständigen [X.]eisitzerin in den Senat ein. Dieser gehört gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DRiG in Verbindung mit dem [X.]eschluss des Präsidiums des [X.] vom 9. November 2017 dem Senat gesetzmäßig an (vgl. den in diesem Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 123 Rn. 2 ff.).

7

Soweit die Antragstellerin in anderem Zusammenhang geltend macht, die durch den genannten Präsidiumsbeschluss herbeigeführte Senatsbesetzung genüge wegen des Zustandekommens der Vorschlagsliste des Präsidiums des [X.]s (§ 61 Abs. 3 Satz 2 DRiG) nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, greift das nicht durch. Für die Erstellung dieser Vorschlagsliste ist kein bestimmtes Verfahren festgelegt. Wie der Senat bereits im [X.]eschluss vom 12. September 2018 ausgeführt hat, ging es nicht um die Festlegung nichtständiger [X.]eisitzer für ein einzelnes, bereits anhängiges - nämlich das vorliegende - Verfahren. Vielmehr wurde die Ergänzung der Vertreterkette abstrakt-generell für die verbleibende Amtszeit der nichtständigen [X.]eisitzer des [X.]s vorgenommen. Inwieweit diese dann hier kraft Gesetzes oder wegen eines begründeten [X.]efangenheitsgesuchs vom [X.]amt ausgeschlossen sind, ist eine für das konkrete Verfahren zu beantwortende Einzelfallfrage.

III.

8

Die [X.] gegen die Vorsitzende [X.]in am [X.]undesgerichtshof M.     und die [X.]in am [X.]undesgerichtshof Me.     sind unbegründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. e, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit. Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - [X.], NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

9

1. Die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ergibt sich nicht aus der Mitwirkung der beiden [X.]innen am Senatsbeschluss vom 12. September 2018, mit dem ein gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] Ja.         gerichtetes Ablehnungsgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist. Die hierzu erhobenen [X.] der Antragstellerin, mit denen sie geltend macht, in dem [X.]eschluss sei ihr Vorbringen in verschiedenen Punkten nur unvollständig wiedergegeben und behandelt worden, sind - ohne dass es darauf ankäme, inwiefern solche Mängel die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der beiden [X.]innen begründen könnten - unberechtigt.

Der Senat hat sich im [X.]eschluss vom 12. September 2018 ausführlich mit dem Einwand der Antragstellerin zur Verfassungsmäßigkeit der Senatsbesetzung auseinandergesetzt und dabei deutlich gemacht, dass es insoweit aus Rechtsgründen nicht auf die von der Antragstellerin benannten Umstände im Zusammenhang mit der Erstellung der Vorschlagsliste des Präsidiums des [X.]s ankam. Eines weiteren [X.] hierauf bedurfte es mithin nicht.

Nichts anderes gilt für die von der Antragstellerin angeführten [X.]efangenheitsgründe den damals abgelehnten [X.] betreffend. Dass er sich nach Meinung der Antragstellerin nicht ausreichend von Rechtsauffassungen anderer Mitglieder des Präsidiums des [X.]s abgegrenzt hatte, war keine eigenständige Rüge, sondern ein Gesichtspunkt seiner Mitwirkung an [X.]. Darauf ist der Senat aber ebenso ausführlich eingegangen wie auf den weiter von der Antragstellerin angesprochenen Punkt, dass in dem richterdienstgerichtlichen Verfahren Mitglieder des Senats des [X.]s mittelbar betroffen sind, dem der abgelehnte [X.] vorsitzt.

Dass der Senat letztlich nicht zu dem von der Antragstellerin insoweit für richtig gehaltenen Ergebnis gelangt ist, begründet keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Antragstellerin.

2. Ohne Erfolg stützt die Antragstellerin die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit auf den von der abgelehnten Vorsitzenden [X.]in erteilten Hinweis vom 12. Juli 2018, mit dem diese um umgehende Klarstellung bat, ob die Antragstellerin auch gegen [X.] am [X.] [X.] die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit hege.

Zwar kann ein unsachliches oder unangemessenes Verhalten des [X.]s einen [X.]efangenheitsgrund im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO darstellen (vgl. etwa [X.]/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 22 m.w.N.). Ein solches liegt hier aber nicht vor. Die [X.]itte um Klarstellung diente offensichtlich der zeitnahen Klärung, ob der von der Antragstellerin gegen Vorsitzenden [X.] am [X.] Ja.         angeführte [X.]efangenheitsgrund (Mitgliedschaft im Präsidium des [X.]s), der objektiv auch auf den nächsten Vertreter [X.] am [X.] [X.]  zutraf, aus Sicht der Antragstellerin auch für diesen die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit begründete. [X.]ei der gebotenen vernünftigen Würdigung war diese Frage auch für die Antragstellerin allein als der Verfahrensförderung dienendes Vorgehen zu verstehen, mit dem auf eine rechtzeitig vor dem bereits bestimmten Verhandlungstermin vom 11. Oktober 2017 erfolgende [X.]estimmung der Senatsbesetzung hingewirkt werden sollte.

Anders als die Antragstellerin rügt, gibt auch der Wortlaut der Verfügung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden [X.]in zu zweifeln. Weder ist sie - wie die Antragstellerin meint - in einem unsachgemäßen "[X.]efehlston" verfasst noch ist zu beanstanden, dass in der an ihren Rechtsanwalt gerichteten Verfügung sie als Antragstellerin angesprochen ist. Im Rahmen des § 42 Abs. 2 ZPO kommt es auf die Sichtweise eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und nicht auf diejenige seines Verfahrensbevollmächtigten an (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 42 Rn. 9 m.w.N.).

3. Aus dem Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018, mit dem die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der Vorsitzenden [X.]in am [X.] [X.]                  für begründet erklärt worden ist, folgt ebenfalls kein Grund, an der Unvoreingenommenheit der beiden [X.]innen zu zweifeln.

Die Antragstellerin konnte nicht davon ausgehen, dass in der Vorbereitung dieses [X.]eschlusses eine - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - unsachgemäße Verfahrensleitung erfolgt wäre. Darüber hinaus macht sie ohne Erfolg geltend, der [X.]eschluss selbst rücke sie in ein falsches persönliches Licht. Der Grund für die [X.]ejahung der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der Vorsitzenden [X.]in am [X.] lag in der von dieser in ihrer dienstlichen Stellungnahme abgegebenen Schilderung von Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen aus gemeinsamen Studienzeiten. Ob diese Schilderung zutraf, war für die Senatsentscheidung ohne [X.]elang. Daher bedurfte es in dem [X.]eschluss keiner Erwähnung, dass die Antragstellerin auch die Richtigkeit der Darstellung ausführlich in Abrede genommen hatte. Dass ein Gericht sich in einer Entscheidung auf das [X.] beschränkt, kann bei verständiger Würdigung aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten kein Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines (mit)entscheidenden [X.]s begründen.

4. Soweit die Antragstellerin ihre [X.]esorgnis der [X.]efangenheit darauf stützt, dass im Rubrum des [X.] vom 22. November 2017 von der "Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht" die Rede ist, verfängt auch das nicht. Anders als sie meint, wird hierdurch nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, dass es solche Maßnahmen gebe. Vielmehr bezieht sich diese Angabe ersichtlich auf den Wortlaut des § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. [X.], den auch die Antragstellerin als hier einschlägige Norm ansieht.

5. Die [X.] sind auch unbegründet, soweit sich die Antragstellerin auf die Umstände der mit Verfügung vom 18. September 2018 gewährten Einsicht in die Senatsakten beruft, die mit der [X.]itte um Rückgabe bis zum 10. Oktober 2018 gewährt wurde.

a) Dass die Antragstellerin und ihr Verfahrensbevollmächtigter sich während eines Teils dieses Zeitraums im Ausland aufhielten, war den abgelehnten [X.]innen ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahmen nicht bekannt. Es musste ihnen auch nicht deshalb bekannt sein, weil jedenfalls hinsichtlich der Antragstellerin beim [X.] die entsprechende Kenntnis bestanden haben dürfte. Der in der [X.]egründung der [X.] vermissten vorherigen Abstimmung der Aktenübersendung mit dem [X.]üro des [X.] bedurfte es nicht. Im Übrigen wäre es der Antragstellerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten unbenommen gewesen, um eine Verlängerung der Akteneinsichtsfrist aus den jetzt genannten Gründen nachzusuchen, zumal aus der Vorsitzendenverfügung vom 18. September 2018 erkennbar war, dass vor der Übersendung ein vollständiges Doppel der Senatsakten erstellt worden war. [X.]ei vernünftiger [X.]etrachtungsweise bieten diese Umstände ebenso wenig Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der [X.]innen wie die von der Antragstellerin beantragte und bislang nicht vorgenommene [X.]eiziehung von Akten.

b) Nicht anders verhält es sich mit der Anlage [X.] zum [X.] der [X.] vom 15. September 2017.

[X.]ei dieser handelte es sich entgegen den Angaben in jenem [X.] nicht um die Kopie des [X.] aus einem Sitzungsprotokoll des Präsidiums des [X.]s, sondern um die Kopie eines [X.]eschlusses des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichts München, mit dem [X.] der Antragstellerin gegen [X.] im dortigen Verfahren zurückgewiesen worden waren. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe erst durch die Akteneinsicht erfahren, welche Anlage dem [X.] tatsächlich beigegeben worden sei, weil ihrem Verfahrensbevollmächtigten der [X.] vom Gericht ohne Anlagen übersandt worden sei.

Der von ihr daraus mit umfangreichen Erwägungen gezogene Schluss, die Übersendung des [X.]eschlusses aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe dem Zweck gedient, sie vor dem Senat in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, und die beiden abgelehnten [X.]innen hätten diesen wahren Akteninhalt ihr gegenüber verschleiern wollen, ist nicht gerechtfertigt. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen der beiden [X.]innen wurde die Übersendung des [X.]es - wie beim [X.]undesgerichtshof üblich - selbständig durch die [X.] ohne richterliche [X.]eteiligung veranlasst und vorgenommen. Dass die betreffende Anlage dem an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übersandten Durchschlag des [X.]es nicht beigegeben war, ist dem Abvermerk der Geschäftsstelle nicht zu entnehmen. Die aus den Eintragungen zum gerichtlichen Eingangsstempel von der Antragstellerin gezogenen Folgerungen sind unzutreffend. Insbesondere findet sich auch auf Eingangsstempeln zu Schriftsätzen des [X.] bei der [X.]ezeichnung der Anlagen immer wieder der Vermerk "div.", ohne dass dort im [X.] nicht benannte Anlagen beigefügt gewesen wären.

Für die beiden [X.]innen war mithin nicht erkennbar, dass die Antragstellerin bis zur Akteneinsicht im [X.] 2018 gegebenenfalls keine Kenntnis vom tatsächlichen Inhalt der fraglichen Anlage hatte. Für die von der Antragstellerin nunmehr vermisste Rücksendung dieser Anlage durch den Senat "unter Protest" an den [X.] bestand im Übrigen keine Veranlassung. Allenfalls wäre die "richtige" Anlage [X.] nachzufordern gewesen (die im Übrigen inzwischen von der Antragsgegnerin vorgelegt worden ist), sofern es auf sie angekommen wäre. Im Übrigen ist der [X.]eschluss des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichts München - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - [X.]estandteil einer Akte, deren [X.]eiziehung die Antragstellerin selbst beantragt hat. [X.]ei dieser Sachlage besteht bei vernünftiger [X.]etrachtung auch aus Sicht der Antragstellerin kein Anlass, einen auf richterliche Anordnung zurückgehenden Informationsfluss "hinter ihrem Rücken" und damit eine Voreingenommenheit der beiden [X.]innen zu ihren Ungunsten anzunehmen.

c) Das stellt sich auch nicht unter [X.]erücksichtigung der Verfügung der Vorsitzenden [X.]in vom 23. August 2017 anders dar. In dieser wies sie die abgelehnte Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.]                darauf hin, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine (erste) Akteneinsicht gewährt worden sei und die Senatsakten jetzt wieder vorlägen, und fragte nach, ob abzusehen sei, wann zum Ablehnungsgesuch dienstlich Stellung genommen werden könne. Der Hinweis auf die Rückkehr der Senatsakten diente - wie es die Vorsitzende [X.]in in ihrer dienstlichen Stellungnahme auch ausgeführt hat - ersichtlich dazu, deutlich zu machen, dass der Sache Fortgang gegeben werden könne und dafür die dienstliche Stellungnahme erforderlich sei. Anhaltspunkte für eine Unparteilichkeit lassen sich daraus entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht entnehmen. Dass dies gewissermaßen ein versteckter Hinweis darauf gewesen sei, jetzt könnten falsche - aus Sicht der Antragstellerin inkriminierende - Anlagen vorgelegt werden, ist eine bloße, auch durch die ausführlichen Darlegungen der Antragstellerin nicht belegte Vermutung.

6. Schließlich ist selbst bei einer Gesamtwürdigung aller von der Antragstellerin zur [X.]egründung ihrer [X.] geltend gemachten Umstände auch von ihrem Standpunkt aus bei vernünftiger [X.]etrachtung eine unsachliche innere Einstellung der beiden [X.]innen zu ihr oder zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht ersichtlich.

Dose     

        

Prof. Dr. Karczewski     

        

Guhling

        

Prof. Dr. Schneider     

        

Prof. Dr. Nöcker     

        

Meta

RiZ 2/16

27.03.2019

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 12. September 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss

§ 26 Abs 3 DRiG, § 61 Abs 2 S 2 DRiG, § 61 Abs 3 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 Buchst e DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 54 Abs 2 VwGO, § 41 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. RiZ 2/16 (REWIS RS 2019, 8832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8832

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