Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. RiZ 2/16

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2023, 263

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Tenor

Die auf den 11. November 2022 datierten und unter dem 9. Dezember 2022 und 16. Dezember 2022 ergänzten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen [X.] am [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am [X.] [X.], die Richterin am [X.] [X.] und den Richter am [X.] Prof. [X.] werden als unzulässig verworfen, weil sie offensichtlich unzulässig sind (vgl. zuletzt nur [X.], Beschlüsse vom 12. August 2022 - 1 BvQ 54/22, juris und vom 17. August 2022 - 2 BvQ 66/22, juris). Das gilt insbesondere auch, soweit die Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit aus der Anwendung der § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG (dazu [X.], Beschluss vom 25. September 2019 - [X.] ([X.]) 2/18, [X.], 567 Rn. 12) ableiten will. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es sich gegen den mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 aus dem Dienstgericht des [X.] ausgeschiedenen Vorsitzenden Richter am [X.] Prof. Dr. Karczewski richtet, überdies unzulässig, weil es der Antragstellerin zusätzlich am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. April 2021 - [X.], juris Rn. 23).

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2022 (Abschnitte [X.], [X.][X.] und V[X.]) wird gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt. [X.]m Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, weil der Senat das Vorbringen der Antragstellerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen und eine Überraschungsentscheidung nicht gefällt hat.

Die wegen der abschließenden Regelungen in § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO unstatthafte Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte betreffen, kann die Antragstellerin, worauf nochmals und abschließend hingewiesen sei, nicht rechnen.

[X.]  

  

[X.]  

  

[X.]

  

Hübner  

  

Prof. Dr. Nöcker  

  

Meta

RiZ 2/16

10.01.2023

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. RiZ 2/16 (REWIS RS 2023, 263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 263

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