Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. IX ZR 56/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 399

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[X.]
[X.] [X.] ZR 56/04
vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 2. Dezember 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 54.295,79 •.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen ei-nes Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Diese Zulassungsgründe müssen gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der [X.] dargelegt werden (vgl. hierzu [X.], 182, 185).

1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-- 3 - dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Denn er hat nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt, daß die mit der beabsichtigten Revision anzu-fechtende Entscheidung auf einer Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Hierzu genügt es nicht, auf eine mögliche Unverwertbarkeit des Inhalts der beigezogenen Akten zu verweisen. Denn dies könnte allenfalls die Folge eines Verstoßes gegen § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., § 285 Abs. 1 ZPO sein. Damit das Revisionsgericht im Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde prüfen kann, ob das anzufechtende Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht, muß der Beschwerdeführer vielmehr darlegen, welche (erheblichen) Umstände er vorgetragen hätte, wenn ihm das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (vgl. [X.] 13, 132, 145; [X.] NJW 1994, 1210, 1211; ferner [X.], 221, 227; 152, 182, 194; 154, 288, 296 f; [X.], [X.]. v. 11. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1003, 1004; v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 992, 993). Daran fehlt es hier.

2. Ein Zulassungsgrund wird auch nicht durch die vom [X.] formulierte Rechtsfrage erfüllt, "ob der Hinweis, daß Beiakten, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung waren, zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung gehören, die nach § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzuneh-men sind." Denn der Senat hat bereits entschieden, daß der genannte Vermerk entweder in die Terminsniederschrift oder in das Urteil aufgenommen werden kann ([X.], Urt. v. 9. Juni 1994 - [X.] ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296, inso-weit in [X.]Z 126, 217 nicht abgedruckt). Trotz der Vorschrift des § 139 Abs. 4 ZPO n.F. bleibt es zulässig, die Dokumentation eines Hinweises im Tatbestand nachzuholen (vgl. BT-Drucks. 14/6036 S. 120; [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 139 Rn. 13). - 4 -

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 56/04

02.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. IX ZR 56/04 (REWIS RS 2004, 399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 399

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XI B 1/22

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