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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 68/05 vom 22. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. Februar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.632,86 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das [X.] die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz nicht in grund-sätzlicher Weise verkannt, sondern ist von der - in den Entscheidungsgründen auch zitierten - einschlägigen Senatsentscheidung vom 27. Mai 2003 2 - 3 - ([X.], 75, 83 f) ausgegangen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zur "Privilegierung" öffentlich-rechtlicher Gläubiger sind vom [X.] sämtlich zu Lasten der Beklagten entschieden (vgl. [X.], Urt. v. 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 182/01, [X.], 290 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschl. v. 3. November 2005 - [X.] ZR 35/05, [X.], 2217 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter [X.] [X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.10.2004 - 3 O 2241/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
22.03.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZR 68/05 (REWIS RS 2007, 4621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4621
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