Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZR 140/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1599

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 140/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 432.985,98 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 1 In Bezug auf den [X.] vom 18. Dezember 1998 ergeben die Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls insoweit keinen Zulassungsgrund, als die Kläger sich gegen die Verneinung der Kausalität zwi-schen einer unterstellten Pflichtverletzung und dem von ihnen geltend gemach-ten Schaden wenden. Das Berufungsgericht hat mit einzelfallbezogener [X.] - 3 - gründung dargelegt, dass für die Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der [X.] nicht nur eine Entscheidung ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Dies beruht weder auf Willkür noch auf einem Verstoß gegen den [X.]. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Soweit die Kläger ihren Schadensersatzanspruch auf die fehlende Ab-zugsfähigkeit der Aufwendungen des [X.] zu 1 für die Versorgungszusagen stützen, hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Beweisan-trag übergangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29. September 2005 - [X.] ZR 104/01, [X.] 2006, 46 f) hat der Mandant darzulegen und [X.] zu beweisen, welche steuerrechtliche Gestaltung er gewählt hätte, um den von ihm geltend gemachten Schaden zu vermeiden. Dem genügt der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte Beweisantrag nicht. 3 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 294/02 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - [X.] -

Meta

IX ZR 140/05

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZR 140/05 (REWIS RS 2006, 1599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1599

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