Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 218/04 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin zu 3 hat 4/7, die Kläger zu 4 und 5 haben 3/7 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 140.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Nach den von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Darle-hensverträgen, welche die Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der [X.] - 3 - lung der Eigenmittel abgeschlossen haben, fehlt es bereits an einer (schuld-rechtlichen) [X.] mit der Schuldnerin. Ihr Vertragsinhalt erschöpft sich - soweit vorliegend von Interesse - in der Verpflichtung der Kläger, das [X.] Verrechnungskonto in einer Höhe aufzufüllen, dass der erteilte [X.] aus dem eingezahlten Betrag und dem zugesagten Festkredit ausgeführt werden konnte. Rechtlich ist diese Geschäftsbesorgung, ohne dass Grundsatzfragen geklärt werden müssen, als Einlagen- und nicht als Treuhand-geschäft zu beurteilen. Leistungen an ein Kreditinstitut im Rahmen von Einla-gengeschäften erfolgen kreditorisch und haben keine Aussonderungskraft. [X.] können nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht ausgesondert werden ([X.], 257, 258; [X.], [X.]. v. 15. November 1988 - [X.] ZR 11/88, [X.], 118, 119; v. 24. Juni 2003 - [X.] ZR 120/02, [X.], 1404, 1405; vgl. [X.]/Ganter, § 47 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.] § 47 Rn. 24 f). 2. Es kommt hinzu, dass die Einzahlungen über ein allgemeines Ge-schäftskonto der Schuldnerin bei der [X.] abgewickelt worden sind. Etwa vorher bestehende Aussonderungsansprüche sind spätestens mit der [X.] (vertragsmäßigen) Gutbuchung der Eingänge auf den [X.] der Kläger erloschen. Eine rechtsgeschäftliche Surrogation von Aussonde-rungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht anzuerkennen (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2002 - [X.] ZR 264/01, [X.], 1852, 1853). Die bei den Klägern verbliebenen Verschaffungsansprüche berechtigen nicht zur [X.] (vgl. [X.], aaO). 3 3. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Abgren-zungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten dinglichen Kom-ponente der [X.] und die besonderen Anforderungen, 4 - 4 - die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine [X.] zu stellen sind, kommt es vorliegend nicht an. Von einer weiteren [X.] wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] Ganter [X.]
Kayser [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 10 O 445/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 81/04 -
Meta
08.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 218/04 (REWIS RS 2007, 5328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5328
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.