Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 218/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5328

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 218/04 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin zu 3 hat 4/7, die Kläger zu 4 und 5 haben 3/7 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 140.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Nach den von dem Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Darle-hensverträgen, welche die Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der [X.] - 3 - lung der Eigenmittel abgeschlossen haben, fehlt es bereits an einer (schuld-rechtlichen) [X.] mit der Schuldnerin. Ihr Vertragsinhalt erschöpft sich - soweit vorliegend von Interesse - in der Verpflichtung der Kläger, das [X.] Verrechnungskonto in einer Höhe aufzufüllen, dass der erteilte [X.] aus dem eingezahlten Betrag und dem zugesagten Festkredit ausgeführt werden konnte. Rechtlich ist diese Geschäftsbesorgung, ohne dass Grundsatzfragen geklärt werden müssen, als Einlagen- und nicht als Treuhand-geschäft zu beurteilen. Leistungen an ein Kreditinstitut im Rahmen von Einla-gengeschäften erfolgen kreditorisch und haben keine Aussonderungskraft. [X.] können nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht ausgesondert werden ([X.], 257, 258; [X.], [X.]. v. 15. November 1988 - [X.] ZR 11/88, [X.], 118, 119; v. 24. Juni 2003 - [X.] ZR 120/02, [X.], 1404, 1405; vgl. [X.]/Ganter, § 47 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.] § 47 Rn. 24 f). 2. Es kommt hinzu, dass die Einzahlungen über ein allgemeines Ge-schäftskonto der Schuldnerin bei der [X.] abgewickelt worden sind. Etwa vorher bestehende Aussonderungsansprüche sind spätestens mit der [X.] (vertragsmäßigen) Gutbuchung der Eingänge auf den [X.] der Kläger erloschen. Eine rechtsgeschäftliche Surrogation von Aussonde-rungsansprüchen ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht anzuerkennen (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Juli 2002 - [X.] ZR 264/01, [X.], 1852, 1853). Die bei den Klägern verbliebenen Verschaffungsansprüche berechtigen nicht zur [X.] (vgl. [X.], aaO). 3 3. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Abgren-zungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten dinglichen Kom-ponente der [X.] und die besonderen Anforderungen, 4 - 4 - die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine [X.] zu stellen sind, kommt es vorliegend nicht an. Von einer weiteren [X.] wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). [X.] Ganter [X.]

Kayser [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 10 O 445/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 81/04 -

Meta

IX ZR 218/04

08.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZR 218/04 (REWIS RS 2007, 5328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5328

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.