Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. 1 StR 184/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 190

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 184/00vom12. Dezember 2000in der [X.]:ja[X.]St:jaVeröffentlichung: ja__________________StGB §§ 9 Abs. 1; 130Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volks-verhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (fiAu-schwitzlügefl), auf einem ausländischen Server in das [X.], der [X.]nutzern [X.] zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Frie-densstörung im Inland geeignet sind.[X.], Urteil vom 12. Dezember 2000 [X.] 1 StR 184/00 [X.] LG [X.] 2 -- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2000, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. [X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwälte und sowieRechtsanwältin als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 1999 mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in [X.] [X.]1 und [X.] mit Beleidigung und Verunglimpfung des Anden-kens Verstorbener schuldig [X.]) im Ausspruch über die in den Fällen [X.]1 und [X.]3 verhängtenEinzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird [X.].3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.] Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheitmit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall([X.]2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagteneingelegten Revision den Schuldspruch in den [X.]-Fällen [X.]1 und [X.] an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen Volks-verhetzung verurteilt werden müssen. Zudem beanstandet sie die Strafzumes-sung. Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrü-ge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als die [X.] auch wegen Volksverhetzung erstrebt wird; die Revision des [X.] mit einer Verfahrensrüge Erfolg.A.[X.] Der 1944 in [X.] geborene Angeklagte ist australischerStaatsbürger. Er emigrierte 1954 mit seinen Eltern nach [X.]. [X.] dort Philosophie, [X.] und [X.] studiert hatte, kam er 1970/1971nach [X.], wo er als Lehrer an einer Werkschule tätig war. [X.] studierte er in [X.]. 1977 begab er sich nach [X.], [X.] nach [X.] zurück und war dort als Lehrer tätig.1996 schloß sich der Angeklagte mit Gleichgesinnten in [X.] zumfi[X.] Institutefl zusammen, dessen Direktor er ist. Seit 1992 befaßte er sichmit dem [X.]. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, die er über das [X.]- 6 -zugänglich machte, in denen er [X.] vertrat. Darin wurdeunter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung die unter der [X.] begangene Ermordung der [X.] bestritten und als Erfin-dung fijüdischer [X.] dargestellt, die damit finanzielle Forderungen durch-setzen und [X.]e politisch diffamieren wollten.[X.] Drei Publikationen des Angeklagten sind Gegenstand der [X.]:1. [X.]-Fall [X.]1: Zwischen April 1997 und März 1999 [X.] der genaueZeitpunkt ist nicht festgestellt [X.] speicherte der Angeklagte Webseiten auf ei-nem [X.] Server, die von der homepage des [X.] Institutes überdessen [X.]adresse abgerufen werden konnten. Diese Seiten enthieltendrei englischsprachige Artikel des Angeklagten mit den Überschriften fiÜberdas [X.] Institutfl, [X.] von [X.] und [X.] Eindrücke von [X.] Darin heißt es unter anderem:fiIn der Zwischenzeit haben wir festgestellt, daß die ursprüngliche Zahl von [X.] ... auf höchstens 800.000 gesenkt wurde. [X.] ist schon eine gute Nachricht, bedeutet es doch, daß ca. 3,2 [X.] nicht in [X.] gestorben sind [X.] ein Grund zum Feiern.flfiWir erklären stolz, daß es bis heute keinen Beweis dafür gibt, daß [X.] Menschen in [X.] umgebracht [X.] dieser Behauptungen ist je durch irgendwelche Tatsachen oder schriftli-che Unterlagen belegt worden, mit Ausnahme der fragwürdigen Zeugenaussa-gen, welche häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rentevom [X.]n Staat abgesehen [X.] Fall [X.]2: Im August 1998 verurteilte eine Amtsrichterin [X.],weil dieser [X.], einen Überlebenden von [X.], beleidigt- 7 -hatte. Darauf schrieb der Angeklagte aus [X.] einen fioffenen [X.] an[X.]in und versandte diesen zugleich an zahlreiche weitere Adressaten,auch in [X.], unter anderem an die [X.] Zeitschrift fiSleipnirfl. Denenglischsprachigen Text des Briefes stellte er in die homepage des [X.]Institutes ein. In dem Brief warf er [X.] vor, Lügen über [X.] zuerzählen, und er schrieb unter [X.] habe [X.] im April 1997 besucht und bin aufgrund meiner eigenenNachforschungen jetzt zu der Schlußfolgerung gelangt, daß das Lager in [X.] niemals [X.] in Betrieb hatte.fl3. [X.]-Fall [X.]3: Ende Dezember 1998/Anfang Januar 1999 stellteder Angeklagte eine weitere Webseite in die homepage des [X.] Institutesein. Diese Seite enthielt einen englischsprachigen Artikel des Angeklagten mitder Überschrift [X.] Töbens Neujahrsgedanken 1999fl. Darin heißt es un-ter anderem:fiIn diesem ersten Monat des vorletzten Jahres der Jahrtausendwende könnenwir auf eine fünfjährige Arbeit zurückblicken und mit Sicherheit feststellen: die[X.]en haben niemals [X.] [X.] in todbringenden Gaskammernim Konzentrationslager [X.] oder an anderen Orten vernichtet. Daherkönnen alle [X.]en und [X.]stämmigen ohne den aufgezwungenenSchuldkomplex leben, mit dem sie eine bösartige Denkweise ein halbes Jahr-hundert lang versklavt hat.flfiAuch wenn die [X.]en jetzt aufatmen können, müssen sie sich doch [X.] machen, daß sie weiterhin diffamiert werden, da Leute wie [X.] von den organisierten [X.] [X.]s sich nicht über Nacht grundle-gend ändern. Ihre [X.]-Keule war ein gutes Instrument für sie, das siegegen alle diejenigen geschwungen haben, die mit ihrer politischen Überzeu-gung nicht einverstanden sind, um sie ‡funktionsfähig zu machen™, wie [X.] -Das [X.] konnte bei den [X.]-Fällen weder feststellen, daßder Angeklagte von sich aus [X.] in [X.] oder [X.] angewählt hätte, um ihnen die genannten Webseiten zu übermitteln (zufipushenfl), noch daß [X.] außer dem ermittelnden Polizeibeamten [X.] [X.]nutzerin [X.] die homepage des [X.] Institutes angewählt hatten.I[X.] Die Publikationen des Angeklagten hat das [X.] wie folgtrechtlich [X.] In allen drei Fällen hat das [X.] den Angeklagten wegen Be-leidigung (der überlebenden [X.]) in Tateinheit mit Verunglimpfung des [X.] Verstorbener verurteilt.2. In allen drei Fällen habe der Angeklagte das Verfolgungsschicksal derermordeten und überlebenden Insassen des Konzentrationslagers [X.]geleugnet. In den Fällen [X.]1 und [X.]3 habe er den [X.] als erfundenesDruckmittel zur Erlangung politischer Vorteile und im Fall [X.]3 zusätzlich auchzur Erlangung finanzieller Vorteile bezeichnet.Durch das von vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachendieser die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungenhabe der Angeklagte zugleich auch die Gefahr begründet, daß dadurch deröffentliche Friede gestört würde. Seine ins [X.] gestellten Artikel seien [X.] gewesen, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssi-cherheit insbesondere der [X.] Mitbürger empfindlich zu [X.] 9 -Das erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1Nr. 2 StGB. Aber lediglich im Fall [X.]2 (offener Brief) könne eine Verurteilungauch wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier läge eine Inlandstat vor, für die[X.]s Strafrecht gelte. Für die [X.]-Fälle ([X.]1 und [X.]3) gelte das deut-sche Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung betrifft (§ 3StGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB) gegeben, denngehandelt (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in [X.], undeinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB) könne esbei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung nicht geben.Auch sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das [X.] Strafrecht nicht.B.Presserechtliche Verjährung ist auch bei dem Fall [X.]1 schon [X.] eingetreten, weil kein [X.] vorliegt, denn es geht nicht umdie körperliche Verbreitung eines an ein Druckwerk gegenständlich gebunde-nen strafbaren Inhalts (vgl. [X.] NStZ 1996, 492).C. Revision des [X.] Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.[X.] Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:1. Rechtsanwalt B. , der Wahlverteidiger des Angeklagten vor dem[X.], war am 25. März 1999 wegen Volksverhetzung verurteilt worden,weil er in einem anderen Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten Dek-- 10 -kert einen Beweisantrag gestellt hatte, mit dem er den Völkermord an der jüdi-schen Bevölkerung unter der [X.] verharmlosthatte. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat [X.] in der [X.] vom 6. April 2000 [X.] ([X.]St 46, 36).2. Unter Hinweis auf das gegen ihn anhängige Revisionsverfahren hatteder Verteidiger deshalb am 3. November 1999 [X.] noch vor Beginn der zweitägi-gen Hauptverhandlung am 8. November 1999 [X.] sein Wahlmandat niedergelegtund darum gebeten, ihn auch nicht als Verteidiger zu bestellen, weil er sichnicht in der Lage sehe, eine effiziente Verteidigung zu führen. Gleichwohl be-stellte der Vorsitzende der [X.] am 4. November 1999 [X.] als Verteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Begründung, diesersei nicht gehindert, an der ordnungsgemäßen Durchführung des [X.] durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken.Am ersten Hauptverhandlungstag gab Rechtsanwalt B. nach Feststel-lung der Personalien des Angeklagten eine Erklärung ab, in der er konkretdarlegte, daß er zu einer substantiierten Verteidigung nicht in der Lage sei. [X.] jetzigen Lage gäbe es für ihn [X.] aus Angst vor weiterer Strafverfolgung [X.]nur die Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu verlassen oder schweigend zuverbleiben. Er werde jedoch die Hauptverhandlung, solange er beigeordnet sei,nicht verlassen. Die Verantwortung, ob der Angeklagte sachdienlich verteidigtsei, liege daher beim Vorsitzenden. Am zweiten Hauptverhandlungstag stellteder Angeklagte den Antrag auf Zurücknahme der Bestellung von [X.] und auf Beiordnung eines namentlich benannten anderen Verteidigers. [X.] Verteidiger lehnte jedoch die Verteidigung wegen [X.] -beitsüberlastung ab. Die Bestellung von Rechtsanwalt B. nahm der [X.] nicht zurück. Rechtsanwalt B. sei nicht gehindert, den Angeklagten [X.] der Gesetze zu verteidigen. Das Vertrauensverhältnis sei ersichtlichnicht gestört. Im übrigen sei dem Angeklagten die persönliche Situation seinesVerteidigers bekannt gewesen; gleichwohl habe er keinen anderen [X.]. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot komme eine Zurück-nahme der Bestellung nicht in Betracht.Rechtsanwalt B. stellte in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge;nach dem Schluß der Beweisaufnahme machte er keine Ausführungen undstellte auch keinen [X.] Rechtsanwalt B. legte für den Angeklagten Revision ein. [X.] [X.] in dem Verfahren gegen Rechtsanwalt B. den Terminfür die [X.] bestimmt hatte, wies Rechtsanwalt B. das [X.] darauf hin, daß mit einer Entscheidung des [X.] erst nach Ablauf der [X.] zu rechnen sei, und [X.] erneut die Bestellung eines anderen Verteidigers. Der Vorsitzende der[X.] lehnte den Antrag ab. In der von ihm verfaßten [X.] erhob Rechtsanwalt B. lediglich die allgemeine Sachrüge. [X.] unter Hinweis auf die oben geschilderten Vorgänge geltend, er sei ge-hindert, die Sachrüge näher auszuführen, und beantragte die Bestellung einesanderen Verteidigers zur weiteren Revisionsbegründung, insbesondere zu derFrage, ob der Angeklagte vor dem [X.] ordnungsgemäß verteidigt war.Diesen Antrag ließ der Vorsitzende der [X.] unbeschieden. Der [X.] des erkennenden [X.]s hat mit Verfügung vom 25. Juli 2000 die [X.] zurückgenommen und dem Angeklagten einen- 12 -anderen Verteidiger bestellt, der die Verfahrensrüge erhoben und insoweitWiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten hat.[X.] Mit dieser Verfahrensrüge wird der absolute Revisionsgrund des§ 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht. Rechtsanwalt B. sei aus Furcht vor eige-ner Bestrafung daran gehindert gewesen, den Angeklagten sachgerecht undeffektiv zu verteidigen. Er sei zwar körperlich anwesend gewesen, in [X.] jedoch untätig geblieben, insbesondere habe er keinenSchlußvortrag gehalten (§ 145 Abs. 1 StPO).I[X.] Der [X.] kann offen lassen, ob der absolute Revisionsgrund des§ 338 Nr. 5 StPO gegeben ist (vgl. [X.]St 39, 310, 313; [X.] NStZ 1992, 503),denn sowohl in den Entscheidungen des Vorsitzenden der [X.] überdie Auswahl und Bestellung als auch über die Nichtzurücknahme der Bestel-lung liegt ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann.1. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daß dieVerfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als [X.] gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das [X.] unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann. Die Statthaftigkeiteiner solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte zuvor eine Ent-scheidung des Gerichts herbeigeführt hat. Dies gilt in gleicher Weise für eineEntscheidung des Vorsitzenden, mit der die Zurücknahme der Bestellung ab-gelehnt worden ist ([X.]St 39, 310, 311; [X.] NStZ 1992, 292; NStZ 1995, [X.]. m.w.N.; vgl. auch [X.] StV 1995, 641; NStZ 1997, 401; [X.], 565).- 13 -2. [X.] verletzten § 140 und § 141StPO und damit das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (vgl.auch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK). Sie verstießen zudem gegen [X.] des fairen Verfahrens (vgl. [X.]St 39, 310, 312). Es lag ein wichti-ger Grund vor, Rechtsanwalt B. nicht zu bestellen und dessen Bestellung zu-rückzunehmen.Als wichtiger Grund für die Bestellung oder die Zurücknahme der Be-stellung kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Verteidigung, [X.] einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemä-ßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Die [X.] gegenüber dem Angeklagten wird es dem Vorsitzenden regelmäßig ver-bieten, einen Verteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Inter-essenkonflikts möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann ([X.] [X.]Kammer [X.] NJW 1998, 444).Bei Rechtsanwalt B. lag ein solcher Interessenkonflikt offensichtlichvor. Er konnte den Angeklagten im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahrennicht unbefangen verteidigen. Da die Maßstäbe für die Grenzen eines zulässi-gen Verteidigerverhaltens in Fällen der vorliegenden Art (§ 130 Abs. 5 StGB)höchstrichterlich noch nicht geklärt waren, konnte er keine effektive Verteidi-gung führen, denn er mußte besorgen, sich selbst strafbar zu machen.IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, daß [X.] [X.]2 zu prüfen sein wird, ob neben dem Leugnungstatbestand (§ 130 Abs. 3StGB) auch eine qualifizierte [X.]lüge (§ 130 Abs. 1 StGB) [X.] -D. Revision der [X.] Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge überwiegendErfolg; auch für die in den [X.]-Fällen [X.]1 und [X.]3 tateinheitlich begangeneVolksverhetzung gilt das [X.] Strafrecht.[X.] Die Äußerungen in den [X.]-Fällen [X.]1 und [X.]3 haben einen volks-verhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und [X.] auch nach § 130 Abs. 3 StGB.1. In beiden [X.]-Fällen liegt die sog. qualifizierte [X.]lüge([X.] NStZ 1994, 140; [X.]St 40, 97) vor, die den Tatbestand des § 130Abs. 1 Nr. 1 StGB ([X.]) und des § 130 Abs. 1 Nr. 2StGB ([X.]) erfüllt.a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen ([X.]E 90,241; [X.] NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der [X.]unter der [X.] als Lügengeschichte dargestellt,sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebe-lung und Ausbeutung [X.]s zugunsten der [X.] verbunden. Im Fall[X.]1 wird die Qualifizierung insbesondere deutlich durch die [X.]... häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom[X.]n Staat abgesehen [X.] Im Fall [X.]3 insbesondere durch die [X.], [X.] und fi[X.]-Keulefl.b) [X.] hat das [X.] deshalb angenommen, daß [X.] des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form des- 15 -Beschimpfens (vgl. von [X.] in [X.]. § 130 [X.]. 22), gegeben ist. [X.] eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall [X.]1 [X.] durch die Formulierung fiein Grund zum [X.] und im Fall [X.]3 [X.] durch die Formulierung fimit dem sie eine bösartige Denkungsweiseein halbes Jahrhundert lang versklavt hatfl. Da die Behauptungen darauf aus-gingen, feindliche Gefühle gegen die [X.] im allgemeinen und gegen die [X.] lebenden [X.] zu erwecken und zu schüren, liegt auch ein An-griff gegen die Menschenwürde vor ([X.] NStZ 1981, 258; vgl. auch [X.]St40, 97, 100; von [X.] aaO § 130 [X.]. 12, 18; [X.] in [X.], StGB 25. Aufl. § 130 [X.]. 7).c) Nach den Feststellungen liegt aber auch [X.] was dem Angeklagten be-reits in der Anklage vorgeworfen wurde [X.] eine Volksverhetzung im Sinne des§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu [X.]St 31, 226, 231; 40, 97, 100; [X.]NStZ 1981, 258; 1994, 140; von [X.] aaO § 130 [X.]. 18; [X.] aaO§ 130 [X.]. 5a; [X.]/[X.], StGB 23. Aufl. § 130 [X.]. 4; [X.]/[X.],StGB 49. Aufl. § 130 [X.]. 5, 20b). Die Feststellungen belegen (vgl. [X.] 21),daß die Äußerungen dazu bestimmt waren, eine gesteigerte, über die bloßeAblehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die [X.] lebenden [X.] zu erzeugen (vgl. [X.]St 40, 97, 102).2. Zugleich wird [X.] was gleichfalls angeklagt ist [X.] eine unter der [X.] begangene Handlung der in § 220a Abs. 1StGB bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (§ 130 Abs. 3 StGB). [X.] Angeklagten persönlich verfaßten [X.]seiten waren für einen nachZahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahr-nehmbar und damit öffentlich ([X.]/[X.] aaO § 80a [X.]. 2). Der [X.] 16 -nungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Äußerungstat-bestand des § 130 Abs. 1 StGB (von [X.] aaO § 130 [X.]. [X.] Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des § 130 Abs. 2Nr. 1 Buchstabe b StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1 StGB [X.], wenn sich [X.] wie hier [X.] die Äußerung gegen Teile der (inländischen)Bevölkerung richtet ([X.] aaO § 130 [X.]. 27; für Tateinheit auch insoweitwohl von [X.] aaO § 130 [X.]. 50).4. Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 130Abs. 5 StGB i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu [X.]St 46, 36) liegen nicht vor.Die Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre([X.] [X.] Kammer [X.] Beschluß vom 30. November 1988 [X.] 1 BvR 900/88 [X.];BVerwG NVwZ 1988, 933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freieMeinungsäußerung geschützt ([X.]E 90, 241; [X.] [X.] Kammer [X.] Be-schluß vom 6. September 2000 [X.] 1 BvR 1056/95 [X.]).5. Die Eignung zur [X.] ist gemeinsames Tatbestandsmerk-mal von § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Äußerung hinzu-treten muß.a) Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1und Abs. 3 StGB zu einem [X.] Gefährdungsdelikt (vgl. [X.] in[X.]St 39, 371 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGBund in NJW 1999, 2129 zur Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.]); [X.] diese Deliktsform auch als [X.] bezeichnet([X.] NJW 1994, 2161; vgl. auch [X.] NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). [X.] 17 -bei ist die Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche [X.] sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsde-likte ([X.] NJW 1999, 2129).b) Für die Eignung zur [X.] ist deshalb zwar der Eintritt ei-ner konkreten Gefahr nicht erforderlich (so aber [X.] in SK-StGB6. Aufl. § 130 [X.]. 10; [X.] Strafrecht [X.]. § 11 [X.]. 28;Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. [X.]; [X.] in der Festschrift für [X.]). Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die [X.] bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. [X.] NJW1999, 2129 zu § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.]).Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur [X.];sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß [X.] wenn auch aufgrund generali-sierender Betrachtung [X.] konkret festgestellt sein ([X.] [X.], 71; [X.] MDR 1977, 334; [X.] NJW 1981, 1280; von[X.] aaO § 130 [X.]. 4; [X.]/[X.] aaO § 130 [X.]. 2; [X.] aaO§ 130 [X.]. 11; [X.]/[X.] aaO § 130 [X.]. 19 i.V.m § 126 [X.]. 4; Streng inder Festschrift für [X.] S. 140 ). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nichtgegebenen Eignung zur [X.] im Einzelfall möglich.c) Dieses Verständnis von der Eignung zur [X.] entsprichtauch der Rechtsprechung des [X.] zu vergleichbaren [X.] wie dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1StGB ([X.]St 39, 371; NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach § 34 Abs. 2Nr. 3 [X.] ([X.] NJW 1999, 2129). Ähnliches gilt für den unerlaubten [X.] 18 -gang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. [X.]St 39,381, 385; [X.] NStZ 1994, 436; 1997, 189).d) Für die Eignung zur [X.] genügt es danach, daß berech-tigte [X.] mithin konkrete [X.] Gründe für die Befürchtung vorliegen, der [X.] das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern ([X.]St 29,26; [X.] NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in [X.]St 46, 36 bestimmt, [X.]NStZ 1981, 258).6. Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.a) Eine solche Eignung wird durch die bisherigen Feststellungen belegt.Im Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des [X.]s, also aufgrund kon-kreter Umstände, mußte damit gerechnet werden [X.] und darauf kam es [X.] nach den bisherigen Feststellungen auch an [X.], daß die [X.] einer breiteren Öffentlichkeit in [X.] bekannt werden.b) Der Angeklagte verfolgte das Ziel, revisionistische Thesen zu ver-breiten ([X.] 3, 4) und er wollte auch, daß jedermann weltweit und damit auchin [X.] die Artikel lesen konnte ([X.] 18; die mißverständlichen Aus-führungen auf [X.] 43 widersprechen dem nicht). Er wollte damit auch aktiv indie Meinungsbildung bei der Verbreitung der Thesen in Kreisen [X.]r [X.] eingreifen, wie der fioffene [X.] mit seinem Verteilerkreis im Fall[X.]2 zeigt.c) Es ist offenkundig, daß jedem [X.]-Nutzer in [X.] die Pu-blikationen des Angeklagten ohne weiteres zugänglich waren. Die [X.] -nen konnten zudem von [X.]n Nutzern im Inland weiter verbreitet werden.Daß gerade [X.] [X.]-Nutzer [X.] unbeschadet der Abfassung in [X.] [X.] zum Adressatenkreis der Publikationen gehörten und gehörensollten, ergibt sich insbesondere auch aus ihrem Inhalt, der einen nahezu aus-schließlichen Bezug zu [X.] hat (etwa: fiuntersuchen wir die Behaup-tung, daß die [X.]en systematisch sechs Millionen [X.] umgebracht ha-benfl; [X.] Jagdsaison auf die [X.]en ist eröffnetfl; [X.] können alle[X.]en und [X.]stämmigen ohne den aufgezwungenen [X.]; [X.] [X.]en können wieder stolz [X.]) Das [X.] hat daher zu Recht angenommen, daß der Ange-klagte eine Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche Miteinan-der zwischen [X.] und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu [X.] die [X.] in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssi-cherheit zu beeinträchtigen ([X.] 21).[X.] Das [X.] Strafrecht gilt für das [X.] der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch in den[X.]-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in [X.] § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil der zum [X.] gehörende Erfolg in der [X.] eingetreten ist (§ 9 Abs. 13. Alt. StGB).1. Die Auslegung des Merkmals fizum Tatbestand gehörender Erfolgflmuß sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem Grundgedan-ken der Vorschrift soll [X.]s Strafrecht [X.] auch bei Vornahme der [X.] im Ausland [X.] Anwendung finden, sofern es im Inland zu der [X.] -gung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren VermeidungZweck der jeweiligen Strafvorschrift ist ([X.]St 42, 235, 242; [X.] in [X.] Aufl. § 9 [X.]. 24). Daraus folgt, daß das Merkmal fizum Tatbestand gehö-render Erfolgfl im Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der [X.] allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden kann.2. [X.] der Strafbarkeit kann der Gesetzgeber durch ver-schiedene Ausgestaltungen eines Gefährdungsdelikts vornehmen. Er kannkonkrete Gefährdungsdelikte schaffen (wie § 315c StGB), oder aber [X.] (wie § 130 Abs. 1 und Abs. 3, § 311 Abs. 1 StGB, § 34 [X.]) und reinabstrakte Gefährdungstatbestände (wie § 316 StGB). Wie der [X.] Deliktscharakter bestimmt, hängt häufig vom Rang des Rechtsguts und derspezifischen Gefährdungslage ab.Daß konkrete Gefährdungsdelikte [X.] als Untergruppe der Erfolgsdelikte [X.]dort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, einen Erfolgsort haben, istweitgehend unbestritten (vgl. nur [X.] aaO § 9 [X.]. 20 und [X.], 1873, 1875 m.w.N.). [X.] Gefährdungsdelikte stehenzwischen konkreten und rein abstrakten Gefährdungsdelikten. Sie sind unterdem hier relevanten rechtlichen Gesichtspunkt des [X.] mit [X.] vergleichbar, weil der Gesetzgeber auch hier eine zuvermeidende Gefährdung [X.] den Erfolg [X.] im Tatbestand der Norm ausdrücklichbezeichnet. Ob bei rein abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolgsort jeden-falls dann anzunehmen wäre, wenn die Gefahr sich realisiert hat, braucht der[X.] nicht zu [X.] 21 -3. Bei [X.] Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinnedes § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im [X.] auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei [X.] nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist das die konkrete Eig-nung zur [X.] in der [X.] [X.] ([X.], 618: speziell zur [X.]lüge, wenn der Täter in [X.] [X.]; [X.] 1996, 453, 455: zu Äußerungen im [X.]; [X.]/[X.] JR1996, 95; [X.] mit beachtlichen Argumenten in [X.] 1999, 72; ähnlich [X.] 1992, 19: zu grenzüberschreitenden Umweltdelikten).a) Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei [X.] im Jahre 1960 (vgl. dazu Streng aaO).Schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen wollte erdem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendyna-mik entgegenwirken und schon den Anfängen wehren (Streng aaO S. 508:fiKlimaschutzfl).Mit der Einfügung des [X.] des § 130 Abs. 3 StGBim Jahre 1994 betonte der Gesetzgeber nochmals die Intention, fieine Vergif-tung [X.] durch die Verharmlosung der nationalsozialisti-schen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verhindernfl (Bericht des Rechtsaus-schusses des [X.]en Bundestages, BTDrucks. 12/8588 S. 8; vgl. auchBundesministerin der Justiz bei der 1. Beratung des Gesetzentwurfs zur Straf-barkeit der Leugnung des [X.] [X.] BTDrucks.12/7421 [X.] am 18. Mai 1994, Plenarprotokoll der 227. Sitzung des [X.]enBundestages, S. 19671).- 22 -Der Gesetzgeber wollte somit den strafrechtlichen Schutz [X.] die [X.] [X.]fl sollte unterbunden werden. [X.] der Strafbarkeit war [X.] wie das Abstellen auf das [X.] zeigt [X.] auch davon bestimmt, daß eine konkrete Gefährdung oder gareine individuelle Rechtsgutverletzung nur sehr selten unmittelbar auf eine ein-zelne Äußerung zurückgeführt werden könne (vgl. Streng aaO S. 512, der zu-sätzlich darauf hinweist, daß die Menschenwürde anderer nur angegriffen,nicht aber verletzt werden muß).b) Auch sonst wird der Begriff des [X.] nicht im Sinne der allge-meinen Tatbestandslehre verstanden.So hat der [X.] bei abstrakten Gefährdungsdelikten einenfizum Tatbestand gehörenden Erfolgfl im Sinne des § 78a Satz 2 StGB (Verjäh-rungsbeginn) durchaus für möglich gehalten: [X.] diesen Delikten [§ 326 Abs. 1StGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der Begehung zugleich der [X.] Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Ge-fährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung bestehtfl ([X.]St36, 255, 257; siehe auch [X.] in [X.]. § 78a [X.]. 11).Auch kann ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch Unterlassen began-gen werden. Dabei setzt § 13 StGB gleichfalls einen Erfolg voraus, fider [X.] eines Strafgesetzes gehörtfl (vgl. [X.] NStZ 1997, 545: Tatbe-standsverwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB durch Unterlassung, die [X.] fahrlässig war; [X.]St 38, 325, 338: die tatbestandlichen Voraussetzun-gen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren durch Unterlassen erfüllt, dieser [X.] wurde allerdings von § 324 StGB verdrängt). Das entspricht auch der- 23 -überwiegenden Auffassung in der Literatur ([X.]/[X.] aaO § 13 [X.]. 2;[X.]/[X.] aaO § 13 [X.]. 6; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 13[X.]. 3; [X.] in [X.]. § 13 [X.]. 2, 15).c) Soweit von einer verbreiteten Meinung die Auffassung vertreten wird,abstrakte Gefährdungsdelikte könnten keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGBhaben ([X.] 1991, 504: zur Hehlerei als schlichtem [X.]; [X.], 3500; [X.] aaO § 9 [X.]. 20; [X.]/[X.] aaO § 9[X.]. 3; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 9 [X.]. 6; [X.]/[X.]aaO § 9 [X.]. 2; [X.] Strafrecht [X.]. [X.]; [X.]/[X.] JZ 1987,965, 966; [X.]/Kindhäuser NStZ 1988, 337, 346; [X.] JZ 1999, 394:speziell zur Volksverhetzung im [X.]), wird nicht immer hinreichend zwi-schen rein abstrakten und [X.] Gefährdungsdelikten differen-ziert. Aber auch dort, wo die Auffassung vertreten wird, daß [X.]bzw. potentielle Gefährdungsdelikte [X.] als Unterfall der abstrakten [X.] [X.] keinen Erfolgsort hätten ([X.] NJW 1997, 1873; [X.], 112), vermag das nicht zu überzeugen.Die Verneinung eines [X.] bei abstrakten Gefährdungsdeliktenwird zumeist nicht näher begründet, stützt sich aber ersichtlich auf den geän-derten Wortlaut des § 9 StGB. Durch das [X.] vom 4. Juli 1969 ([X.]. 717), in [X.] getreten am 1. Januar 1975 ([X.] 1973 S. 909), wurde [X.] nicht mehr nur mit dem [X.], sondern mit dem fizum Tatbestandgehörenden Erfolgfl umschrieben. Da eine konkrete Gefahr oder gar eine [X.] gerade nicht zum Tatbestand eines abstrakten Gefähr-dungsdelikts gehöre, könne auch der Ort der Gefährdung nicht Tatort [X.] war das Ziel der Gesetzesänderung nicht, eine [X.] § 9 Abs. 1 3. Alt. StGB auf Erfolgsdelikte vorzunehmen, wie [X.] (NJW1999, 2065, 2069) überzeugend dargelegt hat. Das Merkmal [X.] sollte lediglich klarstellen, daß der Eintritt des Erfolges inenger Beziehung zum Straftatbestand zu sehen ist (Kielwein in: [X.] die Sitzung der [X.], [X.], 38. bis 52. Sitzung,1958, [X.] der Aufnahme der (konkreten) Eignung zur [X.] in [X.] des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber indes dieenge Beziehung des Eintritts des Erfolges zum Straftatbestand umschriebenund damit den zum Tatbestand gehörenden Erfolg selbst bestimmt.d) Auch die vermittelnden Meinungen von [X.] (Internationales [X.]. [X.]. 257), [X.] (Lehrbuch des Strafrechts [X.] 4. Aufl. S. 160;nicht eindeutig [X.]/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts [X.] 5. Aufl.[X.]) und [X.] (NJW 1999, 2065), die bei der hier vorliegenden Fallge-staltung zu einer Verneinung des [X.] führen würden, vermögen an demgefundenen Ergebnis nichts zu ändern.4. Für die Anwendung des [X.]n Strafrechts bei der Volksverhet-zung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art liegtauch ein völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor. Denn die [X.] ein gewichtiges inländisches Rechtsgut, das zudem objektiv einen be-sonderen Bezug auf das Gebiet der [X.] [X.] aufweist (vgl.[X.]/Weigend aaO S. 179; [X.] NJW 1997, 1873, 1876; Derksen- 25 -NJW 1997, 1878, 1880; [X.] 1992, 19, 22). Auch soll die Verletzungdieses Rechtsguts gerade von dieser Strafvorschrift unterbunden werden.Das [X.] nach § 130 Abs. 1 StGB schützt Teile der inländi-schen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverlet-zungen und will [X.] wegen der besonderen Geschichte [X.]s [X.] dem In-gangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik ent-gegenwirken. Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB hat aufgrundder Einzigartigkeit der unter der [X.] an den[X.] begangenen Verbrechen einen besonderen Bezug zur [X.][X.] (vgl. von [X.] aaO § 130 [X.]. 45; [X.]/[X.] aaO § 130[X.]. 8a; Gemeinsame Maßnahme des [X.] betref-fend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 15. [X.], [X.] vom 24. Juli 1996,Nr. [X.]/5).5. Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte auch im Inland gehandelthaben könnte (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB), wenn ein inländischer [X.]-Nutzerdie Seiten auf dem [X.] Server aufgerufen und damit die Dateiennach [X.] fiheruntergeladenfl hätte. Der [X.] hätte allerdings [X.], eine auch bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, daß der An-geklagte sich eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (der Rechner einschließ-lich der Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des [X.]) zur [X.] physikalischen [X.] [X.] der Dateien ins Inland bedient [X.]. Eine Übertragung des im Zusammenhang mit der Versendung eines Briefes(vgl. dazu [X.] aaO § 9 [X.]. 39) entwickelten [X.] (zu- 26 -Rundfunk- und Fernsehübertragungen siehe auch [X.], 3500) aufdie Datenübertragung des [X.]s liegt eher fern.I[X.] Das [X.] Strafrecht gilt auch für die Erfolgsdelikte der Beleidi-gung (vgl. [X.]/[X.] aaO § 185 [X.]. 15; [X.] aaO § 10 [X.]. 102; [X.] NJW 1997, 1783, 1876) und der Verunglimpfung des [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO § 189 [X.]. 2) in den [X.]-Fällen. DieEhrverletzung (zu den Grenzen der Meinungsfreiheit vgl. [X.] [X.] Kammer [X.]Beschluß vom 6. September 2000 [X.] 1 BvR 1056/95 [X.]) trat jedenfalls mit [X.] des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. [X.]St 9, 17;[X.]/[X.] aaO § 185 [X.]. 15; [X.] aaO § 185 [X.]. 5, 16). [X.] es sich nicht etwa um vertrauliche Äußerungen, von denen sich [X.] Kenntnis verschafft hat (vgl. [X.]E 90, 255).- 27 -IV. Die somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende Ände-rung des Schuldspruchs in den Fällen [X.]1 und [X.]3 führt zur Aufhebung der indiesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Da der Schuld-spruch im Fall [X.]2 von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffenwird, war die in diesem Fall verhängte [X.] nicht aufzuheben, denninsoweit enthält die Strafzumessung keinen den Angeklagten begünstigendenRechtsfehler.Schäfer Nack [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 184/00

12.12.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2000, Az. 1 StR 184/00 (REWIS RS 2000, 190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 190

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