Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.05.2016, Az. 7 BN 1/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 10950

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken mit einer Aussiedlerhofstelle und betreibt dort ökologischen Landbau. Er wendet sich gegen eine Verordnung des [X.] vom 11. Dezember 2013 zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der [X.] "Tiefbrunnen [X.]" der Gemeinde [X.] für die öffentliche Wasserversorgung (im Folgenden: [X.]). Die Grundstücke des Antragstellers liegen in der Zone III [X.] des [X.]. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des Antragstellers.

II

2

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von dem Antragsteller beigemessene grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Die Zulassung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine bestimmte, entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 2 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Rechtsfrage und der Klärungsbedarf müssen in der [X.]eschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der Antragsteller wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die folgenden Fragen auf:

"Verlangt das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen [X.]estimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG, dass [X.]estimmungen in [X.]verordnungen, die nach der Absicht des [X.] und der [X.]eurteilung durch das Normenkontrollgericht dazu bestimmt sind, die Verhältnismäßigkeit des mit der Einbeziehung eines Grundstücks in das Schutzgebiet verbundenen Eingriffs in dessen Nutzbarkeit dadurch sicherzustellen, dass bestimmte Nutzungen erlaubt bleiben und damit die Tiefe der Grundrechtseingriffe begrenzt wird, dass die dieser Nutzungserhaltung dienenden [X.]estimmungen der [X.]verordnung einem strengeren Maßstab der [X.]estimmtheit genügen müssen, als er für gesetzliche Eingriffsnormen allgemein gilt?

Ist also erforderlich, dass die Eigentümer der in ein Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke schon der [X.]verordnung sicher entnehmen können, welche Nutzungen zulässig bleiben, und folglich erforderlich, dass sie zur Erlangung solcher Sicherheit nicht auf Auslegungsentscheidungen der unteren Wasserbehörde und deren nachfolgende richterliche Kontrolle zurückgeworfen sind?"

6

Diese Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die allgemeinen Anforderungen an die inhaltliche [X.]estimmtheit von Rechtsnormen sind in der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]eschluss vom 7. Mai 2001 - 2 [X.]vK 1/00 - [X.] 103, 332 <384>) und des [X.] (vgl. Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - [X.]VerwGE 147, 292 Rn. 19 f. und vom 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 - [X.]VerwGE 148, 133 Rn. 21), die auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat ([X.]), geklärt. Danach zwingt das [X.]estimmtheitsgebot den Normgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu beschreiben. Er ist jedoch gehalten, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist ([X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 1988 - 2 [X.]vR 579/84 - [X.] 78, 205 <212 f.>). Das erforderliche Maß an Konkretisierung hängt danach vom jeweiligen Regelungszweck und Lebenssachverhalt ab. Dabei ist die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger [X.]egriffe und dadurch möglicherweise bedingter [X.] regelmäßig nicht vermeidbar und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen ([X.], [X.]eschluss vom 18. Mai 1988 - 2 [X.]vR 579/84 - [X.] 78, 205 <212 f.>). Diese Grundsätze gelten auch für Regelungen, die die Rechtssphäre von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten berühren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Mai 2001 - 2 [X.]vK 1/00 - [X.] 103, 332 <385>). Warum für die Verbots- und Ausnahmetatbestände in einer [X.]verordnung strengere Maßstäbe gelten müssen, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben bestimmte betriebliche Verrichtungen wie das Waschen von Gemüse und das Verrieseln des [X.] unter die Ausnahmetatbestände der streitgegenständlichen Verordnung fallen, kann der Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis klären lassen.

7

Ein weitergehender Klärungsbedarf für die mit der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage lässt sich namentlich nicht mit der Erwägung begründen, die in § 6 Nr. 10 [X.] getroffene Regelung diene dem Zweck, schon bisher im Rahmen eines [X.]etriebs ausgeübte wasserrechtlich relevante Tätigkeiten (hier in Gestalt des Versickerns von [X.]) von den Nutzungsbeschränkungen der Verordnung auszunehmen, um so die sonst fehlende Verhältnismäßigkeit der Schutzgebietsausweisung zu gewährleisten. Die [X.]eschwerde unterstellt damit der Ausnahmeregelung einen Normzweck, der dieser nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz gar nicht zukommt (vgl. [X.] f.) und deshalb auch nicht die [X.]estimmtheitsanforderungen beeinflussen kann.

8

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

9

a) Der Antragsteller sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verletzt, dass

- der Verwaltungsgerichtshof sich entscheidungstragend auf Erklärungen des Gutachters [X.] zur Lage der unterirdischen Wasserscheide gestützt habe, die dieser so nicht abgegeben habe und die neu gewesen seien,

- der Verwaltungsgerichtshof ihm eine Äußerung zur [X.] zwischen seiner Hofstelle und dem [X.]/[X.] zugeschrieben habe, die er nicht getätigt habe,

und

- er sich wegen Schlechtbehandlung und Herabwürdigung durch den Vorsitzenden nicht unbefangen habe äußern können.

Diese [X.] führen nicht auf einen Gehörsverstoß.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe sich tragend auf weder von ihm noch dem Sachverständigen [X.] abgegebene Erklärungen gestützt, muss er sich darauf verweisen lassen, dass nicht die [X.], sondern ein Antrag auf [X.] nach § 119 Abs. 1 VwGO das geeignete Mittel dargestellt hätte, um insoweit eine Korrektur zu erreichen.

Im Übrigen gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur, dass das Gericht den [X.]eteiligten Gelegenheit geben muss, sich insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, und dass das Vorbringen der [X.]eteiligen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, nicht aber, dass das Gericht der Ansicht eines [X.]eteiligten folgt oder auf die beabsichtigte [X.]eweiswürdigung oder Entscheidung in der Sache hinweist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. April 1983 - 2 [X.]vR 678, 679, 680, 681, 683/81 - [X.] 64, 1 <12>). Daran gemessen ergibt sich aus dem [X.]eschwerdevorbringen kein Gehörsverstoß.

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Würdigung, die westliche Grenzziehung sei rechtlich nicht zu beanstanden, nicht auf rechtliche oder tatsächliche Umstände gestützt, zu denen der Antragsteller sich zuvor nicht äußern konnte. Wo die maßgebliche westliche Grenze des unterirdischen Einzugsgebiets der [X.], d.h. die unterirdische Wasserscheide (siehe Ziffer 4.4.1 Technische Regel Arbeitsblatt [X.] von Juni 2006 der [X.]), verläuft, war aufgrund der Einwendungen des Antragstellers von Anfang an eine zentrale Frage des Verwaltungs- und des [X.]. Sie ist nicht nur Gegenstand des hydrogeologischen Abschlussgutachtens vom 13. August 2009, sondern unter anderem auch einer vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Gutachters [X.] vom 4. März 2015; zudem ist sie nach den eigenen Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof den Inhalt der Akten und der mündlichen Verhandlung anders gewürdigt hat, als der Antragsteller für richtig hält, kann er sich nicht mit einer [X.] wenden.

Der Sache nach wendet sich der Antragsteller gegen die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Überzeugungsbildung ist aber regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und kann einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO daher grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz stellt lediglich dann einen Verfahrensfehler dar, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt, etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht, aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Mai 2011 - 8 [X.] - juris Rn. 8 und vom 13. Januar 2016 - 7 [X.] 3.15 - juris Rn. 22 m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation legt die [X.]eschwerde nicht dar. Aus dem Hinweis in der [X.]eschwerdebegründung, das [X.], Rohstoffe und [X.]ergbau (LGR[X.]) habe in seiner in den [X.]ehördenakten enthaltenen Stellungnahme o.D. die Existenz einer echten Grundwasserscheide verneint und ergänzend ausgeführt, für das tiefere Grundwasser sei eine Grundwasserscheide überhaupt nicht ausgebildet ([X.]l. 257 der [X.]eiakte [X.]d. 3; vgl. auch [X.] des Aktenvermerks des [X.] vom 13. Dezember 2012, [X.]l. 231 dieser [X.]eiakte), folgt nichts anderes. Die Aktenwidrigkeit von Feststellungen des Tatsachengerichts setzt einen zweifelsfreien, ohne weitere [X.]eweiserhebungen offensichtlichen Widerspruch zwischen diesen Feststellungen und dem Akteninhalt voraus ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Februar 2016 - 7 [X.] 36.15 - juris Rn. 22). Daran fehlt es. Die Ausführungen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und [X.]ergbau und des darauf [X.]ezug nehmenden Landratsamts knüpfen an den vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren geäußerten Einwand an, im [X.]ereich des [X.] sei eine Grundwasserscheide ausgebildet. Dieser Weg verläuft östlich des Anwesens des Antragstellers (vgl. die vom Antragsteller als Anlage 6 zu seinem Schriftsatz vom 11. März 2015 vorgelegte Karte). Eine Aussage, zu der die gerichtliche Feststellung über eine Grundwasserscheide zwischen der Hofstelle des Antragstellers und dem 200 m weiter westlich verlaufenden [X.]/[X.] in einem - zumal offenkundigen - Widerspruch stände, lässt sich daraus nicht ableiten.

Mit dem Vorbringen, er habe entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichtshofs nicht "anklingen" lassen, dass es zwischen seiner Hofstelle und dem [X.]/[X.] keine vergleichbar markanten Merkmale in der [X.] gebe, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargelegt. Abgesehen davon, dass das [X.]eschwerdevorbringen auch insoweit eher auf eine fehlerhafte Überzeugungsbildung, denn auf einen Gehörsverstoß zielt, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof sich tragend auf Äußerungen des Antragstellers stützen wollte. Die Örtlichkeiten waren dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund des in den Akten enthaltenen Karten- und [X.] bekannt. Die Formulierung "Wie der Antragsteller selbst (...) hat anklingen lassen, ..." ([X.]) lässt sich ohne Weiteres dahin verstehen, dass der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, zumindest hinsichtlich der [X.]eurteilung der topographischen Gegebenheiten bestünde Einvernehmen. Diese Einschätzung mag unzutreffend sein, sie ist aber nicht entscheidungstragend.

Ungeachtet dessen ergibt sich aus der [X.]eschwerdebegründung nicht, welche markanteren Merkmale sich für die Grenzziehung anstelle des [X.] aufgedrängt hätten. Aus dem Hinweis auf die auf dem Grundstück der benachbarten Gärtnerei verlaufenden Wirtschaftswege folgt nichts anderes. Der Antragsgegner hat sich - wie der parzellenscharfen Karte zum "[X.] im [X.]ereich Wasserschutzgebiet [X.] 'T[X.] [X.]'" entnommen werden kann - für eine Abgrenzung entlang von [X.] entschieden, die nicht nur einer in der Örtlichkeit auf längerer Distanz erkennbaren [X.] - dem Feldweg - folgt, sondern sich zudem an den [X.] orientiert (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - [X.]uchholz 445.4 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 24).

Schließlich führt auch die Rüge des Antragstellers, ihm sei das Gehör "abgeschnitten" worden, weil der Vorsitzende ihn eingeschüchtert und herabgewürdigt habe und er sich deshalb nicht mehr unbefangen habe äußern können, nicht auf einen Gehörsverstoß. Der Antragsteller war im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anwaltlich vertreten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Es wäre daher Aufgabe seines Prozessbevollmächtigten gewesen, die Verhandlungsführung des Vorsitzenden zu rügen, sofern hierzu Veranlassung bestand.

b) Die - sinngemäß erhobene - Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Verfahrenspflichten nach § 105 VwGO i.V.m. §§ 159 ff. ZPO verletzt, indem er die informatorische [X.]efragung des Sachverständigen nicht protokolliert habe, bleibt ohne Erfolg. Ungeachtet dessen, ob eine informatorische Anhörung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4, § 162 ZPO zu protokollieren ist (verneinend [X.] OVG, [X.]eschluss vom 30. September 2013 - 3 A 463/13 - juris Rn. 6; offenlassend [X.], [X.]eschluss vom 29. November 2011 - 16 A 2480/10 - juris Rn. 5 ff.), kann die [X.]eschwerde eine etwaige Verletzung der fraglichen Verfahrensvorschriften nicht mehr wirksam rügen. Ein anwaltlich vertretener [X.]eteiligter kann [X.] gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO nur geltend machen, wenn er sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die sich auch unmittelbar an die [X.]eweisaufnahme oder an eine informatorische Anhörung anschließen kann, beanstandet hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 23. Februar 1983 - 6 C 96.82 - [X.]VerwGE 67, 43 <47>; [X.], [X.]eschluss vom 29. November 2011 - 16 A 2480/10 - juris Rn. 9 f.). Dies ist nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 BN 1/15

25.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. März 2015, Az: 3 S 166/14, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.05.2016, Az. 7 BN 1/15 (REWIS RS 2016, 10950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10950

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 N 13.1281, 13.1282, 13.1284 u.a. (VGH München)

Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz des Grundwassers


8 N 16.2439 (VGH München)

Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwassers


RN 8 K 16.798 (VG Regensburg)

Nutzung einer Quelle zur Trinkwasserversorgung


7 CN 1/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Zum Begriff der im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 …


1 C 10512/15 (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvK 1/00

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.