§ 51 WHG

Festsetzung von Wasserschutzgebieten

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.


Fußnote Paragraph

§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 31 Abs. 3 u. 4 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, 2012, 40, BayRS 753-1-UG, dieser Art. geändert durch § 1 Nr. 1 G v. 16.2.2012, mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2176)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. März 2023 02:01

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.1.2023 I Nr. 5

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