(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
Fußnote Paragraph
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Bayern - Abweichung durch Art. 31 Abs. 3 u. 4 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) v. 25.2.2010 GVBl 2010, 66, 2012, 40, BayRS 753-1-UG, dieser Art. geändert durch § 1 Nr. 1 G v. 16.2.2012, mWv 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2176)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.1.2023 I Nr. 5
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