Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. IX ZR 81/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1896

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Juni 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.] §§ 398, 1147, 1192, 242 [X.] den Voraussetzungen, unter denen ein Sicherungsnehmer bei der Verwer-tung von Sicherungsgut (hier: Grundpfandrechte) willkürlich zum Nachteil einesDrittsicherungsgebers (hier: einer Sicherungsabtretung) handelt.[X.], Urteil vom 20. Juni 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft, [X.], Dr. Fischer, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Januar 1998 insoweit [X.], als zu ihrem Nachteil erkannt ist. Im Umfange der [X.] wird die Sache an den 4. Zivilsenat des Berufungsge-richts zurückverwiesen.Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] übertragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin gewährte der unter der Firma [X.]. & [X.] handelnden[X.] [X.] - der früheren Ehefrau des [X.] (nachfolgend: Hauptschuldnerin) -Kredite. Der [X.] trat zu deren Absicherung unter anderem die Rechte auseigenen, langjährig laufenden Lebensversicherungsverträgen mit der [X.] und der [X.] ab. Am 4. [X.] beantragte die Hauptschuldnerin die Eröffnung des Konkursverfahrensüber ihr Vermögen, die später mangels Masse abgelehnt [X.] 3 -Zur Rückführung ihrer Forderung gegen die Hauptschuldnerin kündigtedie Klägerin am 4. September 1992 die Lebensversicherung des [X.] beider [X.] und im April 1993 diejenige bei der [X.]-Lebensversicherung; sie zogdie Rückkaufswerte in Höhe von 57.064,50 DM (A.) und von 75.164,77 DM ([X.].Nachdem die Klägerin den [X.] auf Zahlung weiterer Beträge [X.] genommen hatte, hat dieser gegen sie Widerklage erhoben und [X.] auf mehrere verschiedene, von ihm behauptete Vertragsverletzungen derKlägerin gestützt. Ferner hat er sich wegen der Verwertung der Lebensversi-cherungen eines Schadensersatzanspruchs berühmt und darauf "ein Zurück-behaltungsrecht gemäß § 273 BGB" gegenüber der Klage gestützt. [X.] der Klage hat der [X.] im Wege der Widerklage beantragt, dieKlägerin zur Zahlung von 294.621,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen. [X.] hat die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsbegründung hatder [X.] die Widerklage hilfsweise auch auf einen Schadensersatzan-spruch wegen Kündigung und Verwertung der beiden Lebensversicherungengestützt. Die Klägerin hat dem unter Hinweis auf § 530 ZPO widersprochen.Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Widerklage inso-weit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin die beiden [X.] gekündigt und verwertet hat; im übrigen hat es die Abwei-sung der Widerklage bestätigt. Die Klägerin hat Revision gegen ihre [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.A.Zulässigkeit der [X.] Widerklage ist, entgegen der Rüge der Revision, auch insoweit zu-lässig, als sie hilfsweise auf die Verwertung der beiden Lebensversicherungendurch die Klägerin gestützt ist.Das Berufungsgericht hat die Widerklage im angefochtenen Urteil er-kennbar zugelassen. Denn es hat sich ausdrücklich auf seinen Beweisbe-schluß vom 22. Mai 1996 und die sich daran anschließende Beweiserhebunggestützt [X.] S. 12). Beide betrafen ausschließlich die Verwertung der [X.] durch die Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vom4. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht zudem besonders darauf [X.], daß sich das ins Auge gefaßte weitere Beweisverfahren allein auf dieArt und Weise der Sicherheitenverwertung beziehe (S. 2 der [X.] = [X.]. 338, [X.]). Das alles wäre offenkundig überflüssig gewesen,wenn das Berufungsgericht nicht die erweiterte Klagebegründung zur [X.] für sachdienlich [X.]. § 530 Abs. 1 ZPO gehalten hätte. Auch die Kläge-rin kann dies nicht anders verstanden haben. Denn sie hat sich im Anschluß anden [X.] in zahlreichen Schriftsätzen sachlich auf die geänderte- 5 -Widerklage eingelassen und im weiteren Verlauf der mündlichen [X.] über diesen Teil des Streitgegenstandes sogar einenVergleich unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen. Einer weiteren Begründungbedurfte es danach im Hinblick auf § 551 Nr. 7 ZPO nicht. Die Zulassung ist mitder Revision nicht anzufechten (Senatsurt. v. 18. Dezember 1975 - [X.]72, [X.] 1976, 395, 396; [X.]/[X.], § 530 ZPORdnr. 18).Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Widerklage insoweit, als sieauf die Einziehung der beiden Lebensversicherungen gestützt ist, auch keineunzulässige Teilklage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) dar. Zwar mag der [X.] Ansicht sein, daß ihm aus diesem Anlaß sogar ein weitergehender Scha-densersatzanspruch zustehe. Dieser ist aber nicht Streitgegenstand. [X.] die Widerklage hinsichtlich dieses Komplexes - hilfsweise - ausschließ-lich auf diejenigen Beträge gestützt, die tatsächlich an die Klägerin ausgezahltwurden.[X.] hat den Erlaß eines Grundurteils damit gerecht-fertigt, daß die Höhe einer dem [X.] zustehenden [X.] 6 -rung streitig sei (dazu unten [X.]). Die Verurteilung der Klägerin in der [X.] es wie folgt [X.] Mit der Verwertung der beiden Lebensversicherungen habe die Klä-gerin unter Verstoß gegen Nr. 17 AGB-Banken ihre Pflicht zur Rücksichtnahmegegenüber einem Drittsicherungsgeber verletzt. Es sei schon kaum verständ-lich, daß sie die [X.] der Hauptschuldnerin zeitweilig als eineinheitliches Engagement mit den Verbindlichkeiten der den [X.] persön-lich bezeichnenden Firma [X.] zusammengefaßt habe; dadurch habe sie [X.] für die Hauptschuldnerin abgesenkt. Nach dem wirtschaftli-chen Zusammenbruch der Hauptschuldnerin habe die Klägerin die Sicherhei-tenverwertung so gesteuert, daß nicht in erster Linie die von der Hauptschuld-nerin gestellten werthaltigen Sicherheiten verwertet wurden, sondern ihr [X.] erhalten blieben. Deshalb sei ein Angebot des [X.] [X.],allein das Wohngrundstück für 214.000 DM zu kaufen, zurückgewiesen [X.]; statt dessen habe die Hauptschuldnerin durch Vertrag vom 9. [X.] Wohn- und Betriebsgrundstück zusammen unter Begründung unter ande-rem eines Wohnrechtes für sie an ihren [X.] [X.] veräußert. Die in [X.] auf den Kaufpreis übernommenen dinglichen Belastungen hätten nur [X.] 285.000 DM valutiert; sogar in diesem Betrag sei noch eine - anderweitigabgesicherte - Avalverpflichtung der Klägerin in Höhe von 188.600 DM enthal-ten gewesen, für welche die Hauptschuldnerin im Ergebnis nicht gehaftet habe.Damit seien letztlich nur 114.527 DM auf Verbindlichkeiten der [X.] gezahlt worden. Hierdurch seien nur die Sicherheiten des [X.] vollausgeschöpft worden, obwohl die von ihm gestellten Lebensversicherungen inden nächsten Jahren fällig geworden [X.] 7 -Es könne offenbleiben, welcher Erlös bei einer externen Verwertung [X.] zu erreichen gewesen wäre; denn schon der auf den Kaufpreisverrechnete Wert des Wohnrechts habe den Erlös aus den beiden Lebensver-sicherungen des [X.] überstiegen. Ohne dieses Wohnrecht wäre dieKlägerin voll befriedigt worden, so daß sie auf die beiden Lebensversicherun-gen des [X.] nicht hätte zugreifen müssen. Dieser sei mit der Verwertungauch "nicht aus freiem Willen" einverstanden gewesen.Danach brauche nicht entschieden zu werden, ob die weiten Zwecker-klärungen, die den Abtretungen der beiden Lebensversicherungen zugrundegelegen hätten, den Anfang 1992 bestehenden Umfang der Kreditgewährungnoch mit abgedeckt hätten.2. Die Klägerin habe die gebotene Rücksichtnahme auf die [X.] [X.] ferner dadurch verletzt, daß sie sicherungsübereignete Maschi-nen an [X.] ohne Gegenleistung überlassen habe. Diese [X.] nicht wertlos gewesen. Die Höhe des [X.] könne of-fenbleiben, weil nur ein Grundurteil ergehe.[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.1. Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Klägerin im Ergebnisnur auf den Inhalt des Kaufvertrages vom 9. September 1992, den allein die- 8 -Hauptschuldnerin mit ihrem [X.] [X.] abgeschlossen hat. Eine rechtlicheVerantwortlichkeit gerade der Klägerin für dieses Verhalten anderer Personenist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.a) Das Berufungsgericht meint, "nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-me" habe das Vorstandsmitglied [X.] der Klägerin "bestimmt, wer von den Söh-nen und zu welchen Konditionen den Grundbesitz erhält". Welcher der ver-nommenen beiden Söhne [X.] derartiges ausgesagt haben soll, wird nicht [X.]. Der Umstand allein, daß die Klägerin nur die Kaufpläne des [X.] J.[X.] finanzieren wollte, nicht aber diejenigen des anderen [X.], genügt [X.] im Verhältnis zum [X.] war die Klägerin zu keiner derartigen Neufi-nanzierung verpflichtet.Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts rügt die Revision, dieKlägerin habe die Vernehmung ihres Sachbearbeiters [X.] als Zeugen für ihreBehauptungen angeboten, daß sie an dem Aushandeln der Bedingungen [X.] nicht beteiligt gewesen sei, daß sie auch insbesondere vom [X.] vom 9. September 1992 vorher nicht unterrichtet gewesenoder gar ihre Zustimmung eingeholt worden sei, sondern daß sie erst nach-träglich davon Kenntnis erhalten habe. Dann habe sie dem [X.] zugestimmt. Überdies hätte der Zeuge bekunden sollen, daß dieKlägerin auf die Bestimmung des Kaufpreises in keiner Weise Einfluß genom-men habe, sondern lediglich - im Interesse des [X.] - dem Käufer bei [X.] habe helfen sollen. Auch aus der Aussage desals Zeugen vernommenen Käufers [X.] ergebe sich, daß der [X.] vom 9. September 1992 nicht auf Veranlassung der Klägerin abgeschlos-- 9 -sen worden sei, sondern deshalb, weil es zwischen Vater und [X.] ([X.]) [X.] bezüglich der Lebensversicherungen gekommen sei.Damit hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 [X.] auseinandergesetzt.b) Es hat seine Auffassung ausdrücklich nur auf den Entwurf einesBriefs des Mitarbeiters [X.] der Klägerin vom 2. April 1992 gestützt. Darin wer-den unter anderem "die Regelung der Altersversorgung der Frau [X.] [X.]"(Hauptschuldnerin) und ein Wohnrecht zu ihren Gunsten erwähnt.Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe [X.] der Klägerin dahin übergangen, daß das Wohnrecht für die geschiedeneEhefrau des [X.] - oder des Käufers - nicht auf Veranlassung der Kläge-rin vereinbart worden sei. Vielmehr sei die geschiedene Ehefrau selbst zu einerfreihändigen Veräußerung des Grundstücks nur bereit gewesen, wenn ihr [X.] bestellt worden sei. Dies habe die Klägerin unter Beweis gestelltdurch Zeugenvernehmung ihres Mitarbeiters [X.].Diesen unmittelbar erheblichen Beweisantrag hat das [X.] seiner Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt(§ 286 ZPO).2. Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, die unentgeltlichweggegebenen Maschinen und Geräte seien nicht wertlos gewesen, rügt [X.], die Klägerin habe das Gegenteil unter Bezugnahme auf das hoheAlter des Materials unter Angebot eines Sachverständigengutachtens behaup-- 10 -tet. Da der [X.] für eine Vertragsverletzung der Klägerin beweispflichtigwar, genügte deren substantiiertes Bestreiten. Der Zeuge [X.], dessen Sach-kunde nicht näher festgestellt ist, hat nur eine pauschale Schätzung abgege-ben; daraus allein ist nicht zu beurteilen, ob eine Verwertung der Maschinenmehr als die zusätzlichen Kosten erbracht hätte. Eine Vertragsverletzung derKlägerin steht damit schon dem Grunde nach nicht fest.I[X.] danach rechtsfehlerhafte Urteil erweist sich nicht aus [X.] als richtig (§ 563 ZPO).1. Sicherungsnehmer sind zwar gegenüber dem Sicherungsgeber zurschonenden und bestmöglichen Verwertung des von diesem bestellten Siche-rungsguts verpflichtet ([X.], Urt. v. 22. Juni 1966 - [X.], [X.]; v. 9. Januar 1997 - [X.], [X.], 432, 433 m.w.[X.]; v. 5. Oktober1999 - XI ZR 280/98, [X.], 68, 69). Eine derartig feste Bindung bestehtaber, von § 776 BGB abgesehen, ohne besondere Vereinbarungen nicht [X.] zu denjenigen, die für dieselbe gesicherte Schuld noch andere [X.] stellen. Ihnen gegenüber gilt nur der allgemeine Rechtsgrundsatz(§ 242 BGB), daß der Sicherungsnehmer bei der Verwertung weiterer [X.] nicht willkürlich zum Schaden sonstiger Sicherungsgeber handeln darf([X.]Z 78, 137, 143 f; Senatsurt. v. 7. Mai 1987 - [X.], [X.] 1987,853, 856). Auch die in Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken festgelegte Pflicht derBank, bei der Verwertung von Sicherheiten unter anderem auf die [X.] eines Drittsicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des [X.] bestellt hat, Rücksicht zu nehmen, ist lediglich Ausdruck dieserallgemeinen Rechtspflicht ([X.]/[X.], HGB 29. Aufl., [X.]. 2; Bunte, in [X.]/Bunte/[X.], [X.], § [X.]. 5). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht entscheidenddarauf an, ob der vom Berufungsgericht angewendete Nr. 17 Abs. 1 Satz 2AGB-Banken in der geltenden Fassung insgesamt auf das [X.] Parteien Anwendung findet.Weitergehende Pflichten oblagen der Klägerin gegenüber dem [X.] ferner nicht unter dem Gesichtspunkt, daß er zur [X.] der ursprünglichenSicherheitenbestellung noch Anteile der Klägerin gehalten hatte. Sogar wenndies Anlaß für die zusätzliche bankmäßige Geschäftsverbindung der [X.] sein sollte, ist das spätere Kreditgeschäft davon unabhängig zu be-urteilen.2. Auf der Grundlage des Vortrags des [X.] hat die Klägerin aberwillkürlich zu seinem Nachteil gehandelt. Er hat behauptet und unter [X.] ([X.]. 161, 162 [X.]), daß das verkaufte [X.] Mio. DM wert war. Im Hinblick auf § 74 a Abs. 1 [X.] spricht dies dafür, daßim Wege einer Zwangsversteigerung jedenfalls die zugunsten der [X.] dinglichen Belastungen mit einem Nennwert von 574.503,16 [X.] bedient werden können. Der [X.] hat weiter geltend gemacht, [X.] hätten die gesamten Verbindlichkeiten der [X.] hat die Klägerin aus dem freihändigen Verkauf zur [X.] ihrer Ansprüche allenfalls 285.000 DM erlöst. Der weitere Grundstücks-wert verblieb hinsichtlich des Wohnungsrechts (bewertet mit 182.800,80 DM)bei der Hauptschuldnerin und im übrigen bei deren und des [X.] [X.]als Käufer. Auf der anderen Seite stand nach dem freihändigen Verkauf [X.] noch eine Restforderung in Höhe von allenfalls rund 72.000 [X.] ([X.]. 236 [X.]), zu deren Durchsetzung die Klägerin dann die letzte([X.]-)Lebensversicherung des [X.] verwertete. Im Ergebnis hat die Kläge-rin damit die gesamte Altersvorsorge des [X.] mit einem Rückkaufswertvon rund 132.200 DM für sich ausgenutzt, obwohl allein die [X.] Versicherung- nach Darstellung des [X.] - im Jahre 1999 fällig geworden wäre [X.], unter Berücksichtigung von Gewinnanteilen, eine Auszahlung von [X.] ergeben hätte. Dafür hat die Klägerin der Hauptschuldnerin eineAlterssicherung in Form eines Wohnrechts belassen, auf die bis dahin ke[X.] bestand. Dies würde darauf hindeuten, daß die Klägerin ihre [X.] gegen den [X.] - mit dem Meinungsverschiedenheiten bestanden -mit Nachdruck durchgesetzt, aber die Hauptschuldnerin und ihren [X.] [X.] mit Nachsicht behandelt hat. Das wäre eine willkürliche Parteinahmezugunsten der Hauptschuldnerin, die auf seiten des verklagten Sicherungsge-bers einen unverhältnismäßigen Schaden ausgelöst [X.] Die Klägerin bestreitet jedoch wesentliche Grundlagen dieses [X.]. Insbesondere behauptet sie, das Betriebsgrundstück [X.] 516.000 DM wert gewesen ([X.]. 272 - 274, [X.]). Dann spräche [X.], daß die Klägerin auch bei einer Zwangsversteigerung in einem [X.] wäre, welcher die Inanspruchnahme der [X.] [X.] unvermeidlich gemacht hätte. Eine willkürliche Sicherheitenver-wertung zu seinen Lasten läge dann fern.Zum anderen macht die Klägerin geltend, der [X.] sei jedenfalls mitder Verwertung der A.-Lebensversicherung einverstanden gewesen. Denn erhabe dem - später insoweit geänderten - Kaufvertrag der Hauptschuldnerin mitihrem [X.] [X.] vom 29. Juli 1992 zugestimmt, der nur den Erhalt der [X.]-Le-bensversicherung vorgesehen habe. Die Verhandlungsbevollmächtigte derHauptschuldnerin, [X.] Vermögensverwaltung, habe in einem Schreiben vom 27.Juli 1992 an die Klägerin diese Einigung mit dem [X.] bestätigt. [X.] der [X.] auf S. 2 seines Schreibens vom 29. Oktober 1992 an die Klä-gerin erwähnt, er habe "durch die Verwertung" seiner "[X.] schon einen großen Beitrag für die Entlastung [X.] geleistet"; er erwarte sodann die Freigabe - nur - der [X.] [X.]-Versicherung. Auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 28. Mai 1997 hat der[X.] selbst erklärt, er habe "im [X.] 1992 einer Verwertung der A.-Lebensversicherung nur unter der Bedingung zugestimmt, daß die zweite Le-bensversicherung freigegeben wurde". Alle diese Umstände hat das [X.] bei seiner Feststellung, der [X.] sei mit der Verwertung nichteinverstanden gewesen, nicht berücksichtigt; es hat diese Würdigung aus-schließlich auf ein früheres Schreiben des [X.] vom 24. Juli 1992 an dieKlägerin gestützt. Die Revision rügt dies mit Recht als Verletzung des § 286ZPO.- 14 -IV.Da die Entscheidung des Rechtsstreits somit von einer [X.] (oben [X.] sowie [X.] und 2), ist er an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2ZPO Gebrauch gemacht.Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes [X.] Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf [X.] seiner eigenen Auffassung ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO nichthätte erlassen dürfen. Denn der [X.] hat wegen der von der Klägerin ver-werteten Lebensversicherungen nur den tatsächlich an die Klägerin zur Aus-zahlung gelangten Betrag als Schadensersatz geltend gemacht; möglicheSchadensersatzansprüche wegen des Verlustes darüber hinausgehenderVorteile aus den Lebensversicherungen sind ausdrücklich nicht [X.] Widerklage. Dann mußte der Rechtsstreit aus der Sicht des Berufungsge-richts auch der Höhe nach entscheidungsreif sein.2. Ist von einer Einigung der Parteien im Juli 1992 auszugehen, daß dieKlägerin zwar die A.-, nicht aber die [X.]-Lebensversicherung des [X.]verwerten durfte (s.o. III 3 b), so könnte die Klägerin dagegen mit der späterenVerwertung der [X.]-Versicherung verstoßen haben. Nach der Darstellung des[X.] sollte die [X.]-Lebensversicherung aufgrund der Vereinbarung nurnoch seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin, nicht aber die-jenigen der Hauptschuldnerin sichern. An einer solchen Einigung hätte dann- 15 -auch nicht ohne weiteres der Umstand etwas ändern können, daß die Haupt-schuldnerin und [X.] später - mit Kaufvertrag vom 9. September 1992 und [X.] - ihre Absprachen insoweit änderten; dies hätte die Klägerin vielmehrselbst bei der Frage berücksichtigen müssen, ob sie dem geänderten Kaufver-trag zustimmte.3. Der [X.] macht weiter geltend, die Lebensversicherungen hättennicht diejenigen Kredite abgesichert, zu deren Rückführung sie später verwer-tet worden seien; die globale Sicherungszweckerklärung, die den Abtretungenzugrunde gelegt worden sei, verstoße gegen § 9 Abs. 1 [X.]. Für die 1971erklärte Abtretung (betreffend die [X.]-Versicherung) wäre eine Unwirksam-keitsfolge deswegen zweifelhaft, weil das [X.] erst zum 1. April 1977 [X.] getreten ist. Die Voraussetzungen für eine Ungültigkeit der weiten Zwek-kerklärungen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Im übrigen behauptet- 16 -die Klägerin, die Abtretungen hätten - jedenfalls auch - den [X.] die Hauptschuldnerin absichern sollen, der stets höhere [X.] ange-wiesen habe als den durch die Verwertung erzielten Erlös ([X.]. 231 ff, 268 ff[X.]).Kreft [X.] Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 81/98

20.06.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. IX ZR 81/98 (REWIS RS 2000, 1896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1896

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