Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. XII ZR 326/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3558

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 21. April 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1603 Abs. 1 Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die inso-fern für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen. [X.], Urteil vom 21. April 2004 - [X.]/01 - [X.]
AG Bünde

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2001 wird auf Ko-sten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die Mutter des [X.]n bezog nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensun-terhalt. In der [X.] von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die Klägerin Leistungen zwischen 447,24 [X.] und 1.127,27 [X.] monatlich, insge-samt 28.881,11 [X.]. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen eingestellt. Der [X.] verfügte in der hier maßgeblichen [X.] über ein [X.] monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.189 [X.]. Bis zum [X.] lebte er mit [X.] in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. - 3 - Aus der Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die am 20. Oktober 1985 (nicht: 1982) geborene [X.] und der am 5. November 1986 geborene schwerbehinderte [X.]. Für die beiden [X.], die von ihrer Mutter betreut werden, leistet der [X.] im [X.] insgesamt ca. 800 [X.] an Unterhalt. Der [X.] [X.] besucht eine Behindertenschule; die Fahrten zwischen Wohnung und Schule übernehmen der [X.] und die Mutter des Kindes abwechselnd. Im Jahre 1987 erwarb der [X.] die Immobilien [X.] 68 a und 70 in [X.] zum Kaufpreis von 144.700 [X.] und 147.190 [X.]. Bei dem [X.] handelte es sich ursprünglich um ein Mehrfamilienhaus, das 1935/1936 errichtet und ungefähr im Jahr 1960 renoviert worden war. Zum Zweck der [X.] war das Hausgrundstück später in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt worden. In der Wohneinheit [X.] 68 a, die eine Wohnfläche von ca. 110 qm hat, leben der [X.] und die Kinder [X.] und [X.] F. In der Wohneinheit [X.] 70 befinden sich zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils ca. 63 qm und ein Dachgeschoßappartement. Eine der beiden Wohnungen bewohnt die ehemalige Lebensgefährtin des [X.]n; das Dachgeschoßappartement wird von deren volljährigem [X.] genutzt. We-der [X.], die den Angaben des [X.]n zufolge eine Witwenrente von ca. 1.000 [X.] monatlich bezieht, noch ihr [X.], der Auszubildender ist, leisten Mietzahlungen an den [X.]n. Die weitere Wohnung ist für monatlich 500 [X.] (Warmmiete) vermietet. Der Erwerb der Immobilien wurde durch jeweils zwei Darlehen finanziert. Hierauf zahlt der [X.] lediglich Zinsen. Zur endfälligen Darlehenstilgung wurden von ihm Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Die [X.] beliefen sich - bezüglich der für die Wohneinheit [X.] 70 abge-- 4 - schlossenen Lebensversicherung - auf 13.197 [X.] zum 1. Januar 1996 bzw. auf 20.251 [X.] zum 1. Januar 1999. Mit Schreiben vom 16. November 1995 forderte die Klägerin den [X.] "erneut" auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, um prüfen zu können, ob er finanziell zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in der Lage sei. Eine vorläufige Zahlungsaufforderung erfolgte u.a. mit Schreiben vom 12. November 1996. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den [X.]n auf Unterhalt für seine Mutter für die [X.] vom 1. November 1995 bis zum 21. Juli 1998 in Höhe der in dem genannten [X.]raum gewährten Sozialhilfeleistungen von insgesamt 28.881,11 [X.] zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend ge-macht, der [X.] sei verpflichtet, die nicht selbst genutzte Immobilie zu ver-äußern, um für den Unterhalt der Mutter aufkommen zu können. Die beiden Wohneinheiten hätten allein unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes einen Wert von 380.135,81 [X.]. Der [X.] könne sich nicht darauf berufen, für die von [X.] und deren [X.] genutzten Wohnungen keine Miete zu erhalten. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage darauf gestützt, daß der [X.] aufgrund seines laufenden Einkommens leistungsfähig sei. Der [X.] hält eine Verwertung der Immobilien für unzumutbar, da er sie sowohl für seinen eigenen Wohnbedarf als auch zur Gewährung von Unter-halt an seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder benöti-ge. Um die Versorgung der Kinder sicherzustellen, sei es zudem erforderlich, daß [X.] in räumlicher Nähe wohne, damit [X.] von den Eltern [X.] zur Behindertenschule gebracht werden könne. Der [X.] hat außerdem die Auffassung vertreten, im Fall der Veräußerung einer der beiden - 5 - Immobilien verbleibe kein nennenswerter Überschuß; da ein erheblicher Repa-raturstau bestehe, sei der Wert der Immobilien nicht gestiegen. Das Amtsgericht hat die Klage - unter Aufhebung eines antragsgemäß erlassenen Versäumnisurteils - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der [X.] darin verurteilt worden war, an die Klägerin 7.425 [X.] zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der dagegen gerichteten - zugelassenen Revision - erstrebt die Klägerin die [X.].

Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das [X.] hat angenommen, die Mutter des [X.]n sei in Höhe der geleisteten Sozialhilfe unterhaltsbedürftig gewesen, weil sie in-soweit die Kosten ihrer allgemeinen Lebenshaltung aus ihrem Einkommen nicht habe aufbringen können. Daß weiteres Vermögen der Mutter zur Verfügung gestanden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Oberlan-desgericht hat den [X.]n mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse allerdings nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Eine [X.] zur Verwertung des Vermögens hat es verneint. Insofern hat es zur Begründung ausgeführt: Eine Verwertung des Hauses [X.] 70 sei un-wirtschaftlich, weil der [X.] bei wirtschaftlich sinnvoller Vermietung [X.] von nur etwa vier Jahren den Gewinn erwirtschaften könne, den er auch mit einer Veräußerung erzielen könnte. Die für diesen Komplex erzielbaren - 6 - Mieteinnahmen beliefen sich auf ca. 1.350 [X.] monatlich, nämlich jeweils 500 [X.] für die vermietete und die von [X.] genutzte Wohnung und 350 [X.] für das Dachgeschoßappartement. Da für diese Immobilie nur Kosten von monatlich 506,29 [X.] (Zinsen: zunächst 459 [X.], Grundsteuer und Wohn-gebäudeversicherung: 47,29 [X.]) angefallen seien, habe der Überschuß mo-natlich 843,71 [X.] und pro Jahr rund 10.124 [X.] betragen. Ausgehend von der Überlegung der Klägerin, den Wert der Immobilie durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haus-halte zu ermitteln, ergebe sich - unter Berücksichtigung eines 10 %-igen [X.] wegen der Vermietung einer Wohnung und unter Einbeziehung des [X.] der Lebensversicherung - ein aus einer Veräußerung zu erwar-tender Überschuß von rund 39.500 [X.]. Selbst wenn mit dem weiteren Vortrag der Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Wohneinheit [X.] 70 im Jahr 1998 einen Wert von 200.000 [X.] gehabt habe, errechne sich nach Vornahme eines Abschlags wegen der Vermietung und unter Einbeziehung des [X.] der Lebensversicherung nur ein zu erwartender Überschuß von 47.746 [X.]. Auch in diesem Fall sei eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinn-voll, denn ein entsprechender Gewinn könne schon innerhalb von etwa fünf Jahren durch eine Vermietung erzielt werden. Abgesehen davon könne ein Verkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheit von dem [X.]n aber auch deshalb nicht verlangt werden, weil er auf die hieraus erzielbaren Mieteinnah-men auf Dauer angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt sicherzustellen. Sein insofern maßgebliches unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen belaufe sich ohne die erzielbaren Mieteinnahmen auf monatlich 2.679,97 [X.] (monatliches Nettoeinkommen: 3.189 [X.] ./. berufsbe-dingte Fahrtkosten: 431,20 [X.] + auf den [X.]n - ohne die Kinder - entfal-lenden Wohnvorteil: 700 [X.] ./. Zinsen für die Wohneinheit Nr. 68 a: 737,50 [X.] ./. Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung: 40,33 [X.]). Nach Abzug des - 7 - geleisteten Kindesunterhalts von 800 [X.] und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des [X.]es von 192,50 [X.] (anteilige Fahrtkosten zur [X.]) verblieben dem [X.]n unter Berücksichtigung eines Selbstbe-halts von 1.500 [X.] monatlich nur 187,47 [X.]. Bereits die Anhebung des Selbstbehalts auf 1.640 [X.] zum 1. Juli 2001 werde ihn ohne die möglichen Mieteinnahmen an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den - im Verhältnis zu seiner Mutter vorrangig unterhaltsberechtigten - Kindern bringen. Hinsichtlich des [X.]es sei aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung auch nicht damit zu rechnen, daß er sich in absehbarer [X.] selbst werde ver-sorgen können. Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. 2. a) Die aus § 1601 [X.] folgende Unterhaltspflicht des [X.]n ge-genüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Höhe des den Unterhaltsanspruch unter anderem bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das [X.] im Umfang der von der Klägerin gewährten Hilfe zum Le-bensunterhalt angenommen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen (vgl. zum Unter-haltsbedarf eines noch einen eigenen Haushalt führenden Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind [X.]surteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). b) Bezüglich der Leistungsfähigkeit des [X.]n steht die Revision auf dem Standpunkt, daß es ihm obliege, die Immobilie [X.] 70 zu ver-werten, da er aus seinem laufenden Einkommen den Unterhaltsbedarf der [X.] nicht abdecken könne. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen, unter denen eine Verwertung des Vermögensstammes zu erwarten sei, verkannt. - 8 - Eine Verwertung scheide erst dann aus, wenn sie grob unbillig sei. Davon kön-ne nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. [X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s hat ein [X.] grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit etwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gilt, sieht das [X.] des [X.] nicht vor. Deshalb ist allein auf § 1603 Abs. 1 [X.] abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines an-gemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur [X.] ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt ([X.]surteile vom 23. Oktober 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 58, 50; vom 2. November 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 170, 171; vom 5. November 1997 - [X.] ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 und [X.] 75, 272, 278). Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des [X.] ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er sei-nen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berück-sichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Un-terhalts benötigt. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht - 9 - mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden [X.] nicht zu vereinbaren und müßte letztlich den eigenen angemes-senen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen ([X.]sur-teil vom 23. Oktober 1985 [X.]O [X.] 50 m.N.). Diese für Fallgestaltungen aus dem Bereich des [X.] entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in dem rechtlich schwächer ausgestalteten [X.] zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten. Ob mit Rücksicht hierauf eine großzügigere Beurteilung geboten ist (vgl. hierzu [X.] 1999, 292; [X.] Familienrecht § 12 Rdn. 55 f.; [X.]/[X.] Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 614), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. [X.]) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem [X.]n sei eine [X.] der von der Klägerin insofern allein in Betracht gezogenen Immobilie [X.] 70 nicht zuzumuten, ist bereits unter Heranziehung der vorge-nannten Grundsätze gerechtfertigt. (1) Dabei kann dahinstehen, ob der Beurteilung, eine Veräußerung sei unwirtschaftlich, weil der hieraus zu erwartende Überschuß bereits innerhalb von vier oder allenfalls fünf Jahren auch durch eine Vermietung erwirtschaftet werden könne, zu folgen ist. Zwar mag grundsätzlich davon auszugehen sein, daß Vermögen, das angemessene Erträge abwirft, nicht zu verwerten ist (vgl. Schibel NJW 1998, 3449, 3452). Der vom Berufungsgericht angesetzte Über-schuß aus einer dem [X.]n angesonnenen Vermietung ist indessen nicht - 10 - widerspruchsfrei ermittelt worden, so daß der daraus gezogenen Schlußfolge-rung schon deshalb nicht beigetreten werden kann. Das Berufungsgericht hat in seine Berechnung u.a. eine monatliche Zinsbelastung von 459 [X.] eingestellt, obwohl der [X.] ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils gel-tend gemacht hatte, die für diese Immobilie anfallenden Kosten beliefen sich auf monatlich insgesamt 968 [X.], wovon auf die für die Lebensversicherung zu zahlende Prämie monatlich 189 [X.] und auf Grundsteuer und Wohngebäude-versicherung monatlich 47,29 [X.] entfielen. Danach wären weitere Zinsen [X.], ohne daß das Berufungsgericht Feststellungen hierzu getroffen hat. Wird die behauptete zusätzliche Zinsbelastung von zunächst 391 [X.] und ab Mai 1997 von 382,37 [X.] - jeweils monatlich - zusätzlich berücksichtigt, ver-bleibt aber nur ein Überschuß von monatlich 452,71 [X.] bzw. von 461,34 [X.]. Dabei ist die Zahlung der Lebensversicherungsprämie noch nicht einmal [X.]. Unter diesen Umständen entbehrt die angestellte Überlegung [X.] einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. (2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Verwertung der Immobilie könne nicht verlangt werden, weil der [X.] auf die hieraus erziel-baren Mieteinnahmen angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von - dem Elternunterhalt im Rang vorgehendem - Kindesunterhalt dauerhaft sicherzustellen, begegnet allerdings keinen Bedenken zum Nachteil der Kläge-rin. Die Berechnung des Berufungsgerichts, nach der dem [X.]n nach [X.] des an seine ehemalige Lebensgefährtin gezahlten Kindesunterhalts von monatlich 800 [X.] zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des [X.]es sowie seines eigenen Selbstbehalts von 1.500 [X.] monatlich etwa 187 [X.] verbleiben, läßt zwar außer [X.], daß der [X.] durch die Gewäh-rung von Wohnraum für die in seiner Wohnung lebenden Kinder weitergehende Unterhaltsleistungen erbringt. Deshalb ist es gerechtfertigt, anstelle des vom Berufungsgericht angesetzten [X.] von 700 [X.] den für die Wohnung - 11 - insgesamt festgestellten Wohnwert von 1.000 [X.] als Einkommen zu berück-sichtigen. Andererseits sind die (diesen Betrag übersteigenden) Gesamtbela-stungen, nämlich neben den zu entrichtenden Darlehenszinsen und der Grundsteuer sowie der Wohngebäudeversicherung auch die Prämienzahlung auf die zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherungen, jedenfalls bis zur Höhe des [X.] in Abzug zu bringen (vgl. [X.]surteil vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446 f.). Von dem sich dann ergeben-den Einkommen von 2.757,80 [X.] (3.189 [X.] ./. Fahrtkosten: 431,20 [X.] + Wohnwert: 1.000 [X.] ./. Belastungen: 1.000 [X.]) sind die Unterhaltsleistungen für die Kinder von insgesamt 1.292,50 [X.] (800 [X.] + anteiliger Wohnwert: 300 [X.] + behinderungsbedingter Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten: 192,50 [X.]) abzuziehen, so daß dem [X.]n nur monatlich 1.465,30 [X.] verbleiben. Daraus wird ersichtlich, daß er auf zusätzliche Einkünfte aus einer Vermietung des Anwesens [X.] 70 angewiesen ist, um die gemäß § 1609 Abs. 1 [X.] vorrangigen Ansprüche seiner Kinder erfüllen zu können. Die Notwendigkeit, über zusätzliche Mittel verfügen zu können, wird im übrigen noch deutlicher, wenn der zum 1. Juli 2001 auf monatlich 1.640 [X.] gestiegene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einbezogen wird (vgl. [X.] Tabelle, Stand: 1. Juli 2001). Unter Berücksichtigung der [X.] Unterhaltsverpflichtung des [X.]n gegenüber seinen Kindern kann von ihm deshalb eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt wer-den. Denn es zeichnet sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch nicht ab, daß der [X.] hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht - aus der Sicht des hier maßgeblichen [X.]raums der Inanspruchnahme auf Elternun-terhalt - in absehbarer [X.] eine Entlastung erfahren wird. Der behinderte [X.] wird voraussichtlich langfristig unterhaltsberechtigt sein. Die Mutter des Kindes wird jedenfalls aufgrund ihrer Renteneinkünfte von monatlich rund 1.000 [X.] nicht in der Lage sein, zum Barunterhalt beizutragen. - 12 - Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß hinsichtlich des zu leistenden Kindesunterhalts zu hohe Beträge berücksichtigt worden [X.]. Bei einem um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Einkommen des [X.]n von ca. 2.757 [X.] wäre nach der [X.] Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) bereits ab November 1998 sogar monatlicher Kindesunterhalt von jeweils 608 [X.] (Gruppe 4 nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe, gemäß [X.]. 1, 3. Altersstufe für beide Kinder) zu zahlen. Mit Rücksicht darauf bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten [X.] betreuende [X.], die der [X.] durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsäch-lich unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 [X.] unterhalts-berechtigt ist (vgl. [X.] FamRZ 2003, 662, 663 f. zur [X.] in der Fassung des Schwangeren- und Familien-hilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995; [X.]l. [X.] 1050 - auf Fälle, in de-nen die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war; [X.]surteil vom 17. Dezember 1997 - [X.] ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427). 3. a) Zu der für gegeben erachteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit des [X.]n hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem [X.]n seien ne-ben seinem Erwerbseinkommen und der tatsächlich bezogenen Miete von 500 [X.] fiktive Mieteinnahmen aus einer Vermietung der beiden weiteren [X.] von insgesamt 850 [X.] zuzurechnen. Die Mutter des [X.]n brau-che es nicht hinzunehmen, daß er seiner ehemaligen Lebensgefährtin und de-ren [X.] kostenlos Wohnung gewähre, obwohl er beiden gegenüber nicht un-terhaltspflichtig sei. Für den [X.]n selbst sei wiederum ein Wohnwert von 700 [X.] zu veranschlagen. [X.] seien neben den berufsbedingten Fahrtkosten des [X.]n die für die beiden Immobilien zu zahlenden Darle-henszinsen von 737,50 [X.] und 440 [X.] sowie die anfallende Grundsteuer und Versicherung. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder von insgesamt 992,50 [X.] (einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs) - 13 - verbleibe ein Einkommen von 2.550,17 [X.]. Unter Berücksichtigung des dem [X.]n im Verhältnis zu seiner Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von 2.250 [X.] stünden für deren Unterhalt an sich rund 300 [X.] monatlich zur [X.]. Von diesem Betrag habe der [X.] aber nur 75 %, mithin monatlich 225 [X.], einzusetzen und damit insgesamt 7.425 [X.] (33 Monate x 225 [X.]) aufzubringen. Zwar werde wegen der besonderen Situation der [X.] auf Elternunterhalt grundsätzlich davon ausgegangen, daß lediglich 50 % des freien Einkommens für den Elternunter-halt eingesetzt werden müßten. Im vorliegenden Fall erscheine es indessen im Hinblick auf den relativ geringen monatlich aufzubringenden Betrag und den Umstand, daß die Inanspruchnahme einen abgeschlossenen, nicht übermäßig langen [X.]raum betreffe, geboten, den [X.]n in einem etwas weitergehen-den Umfang für unterhaltspflichtig zu halten. b) Die Revision greift die Erwägungen und Berechnungen, die zu einem für den Elternunterhalt verbleibenden Einkommen von monatlich 300 [X.] füh-ren, nicht an. Sie vertritt jedoch die Auffassung, von dem [X.]n sei zu ver-langen, daß er den Betrag von 300 [X.] in voller Höhe für den Unterhalt seiner Mutter einsetze. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Die [X.] ist nicht zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden. [X.]) Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, kann der dem [X.] gemäß § 1603 Abs. 1 [X.] gewährleistete angemessene [X.] nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und [X.] Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten - 14 - Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in den meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verant-wortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der [X.] hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen [X.] übersteigt ([X.]sur-teil vom 19. März 2003 - [X.] ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Daß das [X.] diesen Weg der [X.] gewählt hat und dabei unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles sogar zu einem einsetzbaren Anteil von 75 % des verbleibenden Einkommens gelangt ist, kann deshalb nicht als zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft angesehen werden. [X.]) Bei der vom Berufungsgericht angestellten Berechnung ist im übrigen unberücksichtigt geblieben, daß der [X.] seinem Vorbringen zufolge [X.] für das Anwesen [X.] 70 aufzubringen hat. [X.] hinaus sind hinsichtlich der Aufwendungen für den von dem [X.]n selbst genutzten Komplex [X.] 68 a die in Form der Zahlung von [X.] zu erbringenden Tilgungsleistungen außer Ansatz geblieben. Wie der [X.] inzwischen ebenfalls entschieden hat, wird der Wohnvorteil eines Familienheims aber nicht nur durch die Aufwendungen, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Darlehenszinsen und son-stige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen, gemindert. Vielmehr sind auch zu erbringende Tilgungsleistungen als abzugsfähig anzuerkennen, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe [X.] und bereits zu einer [X.] eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils auf-kommen zu müssen ([X.]surteil vom 19. März 2003 [X.]O [X.] 1181 f.). Das ist - 15 - hier der Fall, da der [X.] die Immobilie bereits 1987, mithin rund 10 Jahre vor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt, erworben hat und die Gesamtbelastungen von monatlich rund 1.100 [X.] gemessen an seinem Einkommen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Bereits nach dem deshalb gebotenen Abzug der Lebensversicherungsprämien von insgesamt ca. 327 [X.] verbleibt indessen kein für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen mehr. Eine Mehrforderung der Klägerin kommt somit auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Das gilt auch für die [X.] vor dem 1. Januar 1996, selbst wenn der angemessene Selbstbehalt des [X.]n insoweit noch nicht mit 2.250 [X.], sondern nur mit 2.000 [X.] (1.600 [X.] + 25 %; vgl. hierzu [X.]surteil vom 17. Dezember 2003 - [X.] ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373) angesetzt würde. Denn unter Berücksichtigung dieses Selbstbehalts verblieben ihm ca. 223 [X.] (2.550,17 [X.] ./. 327 [X.] ./. 2.000 [X.]). Monatliche Unterhaltszahlungen von 225 [X.] sind aufgrund des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils aber be-reits zu erbringen. - 16 - 4. Auf die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 16. November 1995 nach § 91 Abs. 3 [X.] in der Fassung vom 23. Juni 1993 ([X.]l. [X.] 944) die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des [X.]n für die [X.] ab 1. November 1995 eröffnet, kommt es danach nicht mehr an. Hahne

[X.] [X.]

Wagenitz

Dose

Meta

XII ZR 326/01

21.04.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2004, Az. XII ZR 326/01 (REWIS RS 2004, 3558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3558

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