Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. IV ZR 305/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2802

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:25. April 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 166; [X.] f. Lebensvers. § 13 Abs. 4 ([X.]) Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründungso ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Si-cherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmendenAbtretung zurücktritt.b) Die [X.] an den Versicherer kann der Abtretung auch vor-ausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt,in dem beide [X.] vorliegen.[X.], Urteil vom 25. April 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Potsdam- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündli-che Verhandlung vom 25. April 2001für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das [X.] 5. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2000 aufgehoben und das [X.] 8. Zivilkammer des [X.] vom21. April 1999 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird dieKlägerin verurteilt, an die Beklagte 1.068.051,20 DMnebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen [X.] aus 1.020.737,08 DM seit dem 26. [X.] zu zahlen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten darum, wem der Anspruch aus einer Lebens-versicherung zusteht, die der am 9. Juni 1997 verstorbene Ehemann der- 3 -Klägerin abgeschlossen hat. Er hatte bei der [X.], der D.bank, zuprivaten Zwecken und zur Finanzierung einer gemeinsam mit Frau Dr. R.betriebenen Arztpraxis mehrere Darlehen aufgenommen.Am 18. Juli 1995 stellte der Ehemann der Klägerin bei der [X.] einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversiche-rung mit einer Versicherungssumme von 750.000 DM nach dem [X.]". Dabei handelte es sich um eine Versicherung nurauf den Todesfall mit monatlich fallender Todesfalleistung. Im Antrag istals Bezugsberechtigter für den Todesfall der Ehegatte benannt, mit [X.] Versicherte bei seinem Ableben verheiratet war. Darunter ist unter"Sonstige Vereinbarungen" eingetragen: "Abtretung an[X.]" mit Angabe der Anschrift der [X.]. Am 21. [X.] unterzeichnete der Ehemann der Klägerin ein Darlehensangebotder [X.] vom 18. September 1995 über 70.000 DM. Nach dem In-halt des Angebots waren zur Absicherung dieses Darlehens sowie allerbestehenden und künftigen Ansprüche der Bank neben bereits [X.] weitere Sicherheiten zu stellen, unter anderem die offeneAbtretung der Rechte und Ansprüche aus der bei der [X.] abgeschlossenen Risikolebensversicherung in Höhe von750.000 DM. Nach Abschluß des Darlehensvertrages übersandte [X.] dem Ehemann der Klägerin eine dementsprechend vorbereiteteErklärung über die Abtretung dieser im Todesfall entstehenden Ansprü-che und den Widerruf einer etwaigen Bezugsberechtigung, soweit sieden Rechten der Bank entgegensteht. Diese Erklärung schickte er [X.] die Beklagte zurück. Den Versicherungsschein vom 21. November1995 gab er an die Beklagte weiter. Nach § 13 Abs. 4 der dem Versiche-- 4 -rungsvertrag zugrunde liegenden [X.] ([X.], wortgleich mit § 13 Abs. 4 ALB 86, [X.] 1986, 209, 213)sind die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechtssowie eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nurwirksam, wenn sie dem Versicherer vom bisherigen Berechtigten schrift-lich angezeigt worden sind.Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin nahmen beide [X.] die Versicherungsleistung in Höhe von 1.156.347,98 DM für sich [X.]. Die [X.] überwies den Betrag mit Zu-stimmung der [X.] auf ein bei dieser geführtes [X.] [X.] der Klägerin. Die Beklagte hatte ihm den [X.] zu treuen Händen mit der Auflage überlassen, einen erstrangigenTeilbetrag von circa 880.000 DM zur Rückzahlung der Kredite zu [X.]. Der Rechtsanwalt zahlte den gesamten Betrag an die [X.].Die Beklagte ist der Ansicht, bereits durch die Erklärungen im [X.] vom 18. Juli 1995 habe der Ehemann der Klägerin die-ser nur ein eingeschränktes, gegenüber der Abtretung [X.] für den Todesfall eingeräumt und die Abtretung angezeigt. [X.] der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag habe er bereitszuvor mündlich erklärt, jedenfalls aber mit der Rücksendung des [X.] September 1995 unterschriebenen Darlehensvertrages oder derÜbergabe des Versicherungsscheins. Die Klägerin meint, die [X.] und die Abtretung hätten dem Versicherer mit dervorbereiteten Abtretungserklärung angezeigt werden [X.] 5 -Das [X.] hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, daß der[X.] Ansprüche aus der streitigen Lebensversicherung nicht zuste-hen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückge-wiesen und ihre in zweiter Instanz erhobene Widerklage auf Zahlung von1.156.347,98 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt [X.] ihre Anträge in Höhe von 1.068.051,20 DM weiter. Im übrigenhaben die Parteien den Rechtsstreit über die Widerklage in der [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist unzulässig,während der Widerklage in vollem Umfang stattzugeben ist. Die [X.] gegen die Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB Anspruch auf Herausga-be der vereinnahmten Versicherungsleistung.[X.] Die negative Feststellungsklage ist nach Antragstellung zur Wi-derklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht un-zulässig geworden, weil die Widerklage danach nicht mehr einseitig zu-rückgenommen werden konnte und im gleichen Umfang entscheidungs-reif war wie die Klage (vgl. dazu [X.]Z 134, 201, 208 f. m.w.[X.] Klage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auchnicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.- 6 -Voraussetzung dafür ist, daß das streitige Rechtsverhältnis über dengegenwärtigen Prozeß hinaus zwischen den Parteien Bedeutung gewin-nen kann ([X.]Z 124, 321 f. m.w.N.). Dazu enthält das Berufungsurteilkeine Ausführungen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revi-sionserwiderung nicht aufgezeigt, welche konkreten, über die mit [X.] geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe und Zahlungvon Verzugszinsen hinausgehenden Auswirkungen das streitige Rechts-verhältnis haben kann.I[X.] 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei nichtbereits im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigte genannt. Es hältdie Angaben im Antragsformular zur Bezugsberechtigung des Eheman-nes der Klägerin, solange er lebt, und zur Bezugsberechtigung der Klä-gerin im Todesfall einerseits und über die Abtretung an die Beklagte [X.] für widersprüchlich. Daraus leitet es ab, der Erblasser habejedenfalls für den Erlebensfall und dementsprechend auch für den To-desfall eine eindeutige Bezugsberechtigung angeordnet, die im Falle ei-ner späteren Abtretung hätte widerrufen werden müssen. Auch im [X.] sei die Klägerin als Bezugsberechtigte ausgewiesen.Deshalb bestünde ein Anspruch der [X.] nur dann, wenn ihr [X.] aus dem Versicherungsvertrag wirksam abgetreten wordenwären und die Bezugsberechtigung der Klägerin widerrufen worden wä-re. Jedenfalls an letzterem fehle es, weil eine Widerrufserklärung [X.] nicht zugegangen sei.- 7 -2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der nach beiden Seiten hininteressengerechten und am Zweck der Vereinbarungen orientiertenAuslegung nicht hinreichend beachtet (vgl. dazu [X.]Z 137, 69, 72m.w.N. und [X.], Urteil vom 17. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3087unter II 1 [X.]) Bei einem widerruflichen, zunächst im übrigen aber nicht einge-schränkten Bezugsrecht führt eine nachträgliche, mit einem Widerruf desBezugsrechts verbundene Sicherungsabtretung der Ansprüche aus [X.] nach der Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 109,67, 69 ff.; Urteil vom 8. Mai 1996 - [X.] - [X.], 877 unter3 m.w.N.) nicht dazu, daß das Bezugsrecht vollständig wegfällt. Es trittnur in dem durch den [X.] bestimmten Umfang im [X.] die Rechte des Sicherungsnehmers zurück und bleibt im übrigenvoll wirksam (siehe dazu auch [X.] in [X.]/Langheid, [X.] § 166Rdn. 16-18). Der Sicherungsnehmer wird durch die Abtretung [X.] Anspruchs (§ 398 BGB) und nicht lediglich [X.] 166, 167 [X.], §§ 328, 330 Satz 1 BGB).Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht des [X.] nur nachträglich, sondern auch bei Abschluß des [X.] so ausgestalten, daß es von vornherein gegenüber einerschon erfolgten oder noch vorzunehmenden Sicherungsabtretungnachrangig ist. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie die dem [X.] gegenüber abzugebenden einseitigen Erklärungen des [X.] über die Begründung des Bezugsrechts und die [X.] 8 -tungsanzeige nach § 133 BGB auszulegen sind. Ergibt die Auslegung,daß das Bezugsrecht von vornherein nur in einem durch den Zweck [X.] an einen bestimmten Gläubiger eingeschränktenUmfang begründet worden ist, bedarf es demgemäß bei einer [X.] Sicherungsabtretung zur Begründung des Vorrangs des Siche-rungsnehmers keines Widerrufs des Bezugsrechts mehr..b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß das der Klä-gerin für den Todesfall von ihrem Ehemann eingeräumte [X.] vornherein im Rang hinter die Ansprüche der [X.] aus der [X.] zurückzutreten hatte und ein späterer Widerruf ihresBezugsrechts durch ihren Ehemann oder die Beklagte nicht erforderlichwar. Es lag für alle Beteiligten offen zutage, daß der Zweck der Lebens-versicherung in erster Linie darin bestand, das Kreditrisiko der Beklag-ten im Todesfall abzusichern. Sie hat vom Ehemann der Klägerin dieseSicherheit verlangt und die Kreditgewährung erkennbar davon abhängiggemacht. Es wurde auch der zum [X.] passende Tarif inder Lebensversicherung gewählt, nämlich [X.] "N. Restkredit-Police".Dabei handelt es sich um eine Versicherung nur auf den Todesfall mitmonatlich fallender Todesfalleistung. Unter der Annahme einer laufen-den Tilgung des Kredits dient sie dazu, bei einem vorzeitigen Ablebendes Versicherungsnehmers den noch offenen Rest des Kredits durch [X.] abzudecken. Es liegt unter diesen Umständen aufder Hand, die Erklärungen des Ehemannes der Klägerin im [X.] so auszulegen, daß seiner Ehefrau nur ein gegenüber [X.] an die Beklagte nachrangiges Bezugsrecht einge-räumt wird. Daß die Ehefrau im Versicherungsschein ohne jede Ein-- 9 -schränkung als Bezugsberechtigte benannt worden ist, rechtfertigt keineandere Beurteilung. Denn auch der Versicherer hat die an ihn gerichte-ten Erklärungen im Versicherungsantrag dahin verstanden, daß [X.] nur ein im Rang hinter die Rechte des [X.] Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Er hat wegen der [X.] die Beklagte angeschrieben und ihr [X.], der Vertrag sei auf der Basis des Antrags mit dem Vermerk "Ab-tretung an [X.]" abgeschlossen worden. In einem Schreiben an denRechtsanwalt der Klägerin vertritt der Versicherer den Standpunkt, [X.] sei bereits durch die Erklärungen in dem Antrag an die [X.].II[X.] Der Senat ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und dervorgelegten Urkunden zu einer abschließenden Entscheidung in der La-ge.1. [X.] hat den Anspruch auf die Leistungenim Todesfall noch im Jahre 1995 an die Beklagte abgetreten. Die [X.] hatte im Darlehensangebot vom 18. September 1995 die Abtre-tung der Rechte und Ansprüche aus der Risikolebensversicherung über750.000 DM verlangt. Dem hat der Ehemann der Klägerin durch [X.] des von ihm unterschriebenen Angebots zugestimmt. [X.] war ein wirksamer Vertrag über die Abtretung des gesamten künfti-gen Anspruchs auf die Leistungen im Todesfall zustande gekommen.Weiterer Erklärungen bedurfte es nicht mehr. Im übrigen durfte die Be-- 10 -klagte auch die spätere Übergabe des Versicherungsscheins nach dengesamten Umständen als konkludente Abtretungserklärung auffassen.Die [X.] (§ 13 Abs. 4 [X.]) war bereits im [X.] enthalten und mit dessen Zugang beim Versicherer erfolgt.Die Mitteilung über die Abtretung kann vorweggenommen werden. [X.] wird dann in dem Zeitpunkt wirksam, in dem beide Wirksam-keitsvoraussetzungen vorliegen.2. Nach dem Vortrag der [X.] und den von beiden Parteieneingereichten Unterlagen hatte sie gegen den Ehemann der Klägerin immaßgeblichen Zeitpunkt des Todes (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1996aaO unter 3 b) Forderungen in Höhe von insgesamt circa 1,35 Mio. DM.Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Die gesicherten Verbind-lichkeiten überstiegen damit den Anspruch auf die Versicherungsleistungin Höhe von 1.156.347,98 DM, selbst wenn man die Leistungen aus denbeiden anderen abgetretenen Lebensversicherungen in Höhe von [X.] berücksichtigt. Für die von der Gemeinschaftspraxis in [X.] genommenen Kredite haftete der Ehemann der Klägerin nachdem Vertrag vom 18. September/19. Oktober 1995 als Gesamtschuldner.In den Schreiben vom 27. Oktober 1997 und vom 28. November 1997 anden Rechtsanwalt der Klägerin hatte die Beklagte die Praxisverbindlich-keiten dem Ehemann allerdings nur zur Hälfte mit circa 365.000 DM bzw.circa 402.000 DM zugerechnet. Darin könnte ein Angebot gelegen ha-ben, ihn aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen, jedochverbunden mit der Auflage, die Versicherungsleistung in Höhe von circa858.000 DM bzw. circa 881.000 DM zur Rückführung der Verbindlich-- 11 -keiten zu verwenden. Ein solches Angebot hat die Klägerin aber [X.], weil sie die Versicherungsleistung in vollem Umfang für sich [X.] -3. Die Beklagte kann 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatzals abstrakten Verzugsschaden verlangen (vgl. [X.], Beschluß vom3. Mai 1995 - [X.] - NJW 1995, 1954 m.w.N. und Urteil vom28. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 658 unter V).Terno Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 305/00

25.04.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. IV ZR 305/00 (REWIS RS 2001, 2802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2802

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