Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2018, Az. 6 C 50/16

6. Senat | REWIS RS 2018, 3551

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Gegenstand

Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)


Leitsatz

1. Öffentliche oder von der öffentlichen Hand beherrschte gemischt-wirtschaftliche Unternehmen können andere private Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG sein, wenn die privatwirtschaftliche Entscheidungsautonomie und die Ausrichtung am Gewinnprinzip gewährleistet ist.

2. Eine Regulierungsverfügung kann auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 TKG auch dann geändert oder widerrufen werden, wenn die in § 14 Abs. 1 und 2 TKG geregelten Voraussetzungen der zwingenden - periodischen oder anlassbezogenen - Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung nicht vorliegen.

3. Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein Regulierungsermessen zu, bei dessen Ausübung sie sich an den in § 2 Abs. 2 TKG vorgegebenen Regulierungszielen und den in § 2 Abs. 3 TKG normierten Regulierungsgrundsätzen auszurichten hat; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf Abwägungsfehler beschränkt (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).

4. Die Aufrüstung der bestehenden Kupferkabelnetze mit der sog. Vectoring-Technik wird als Ausbau eines hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzes der nächsten Generation von dem in § 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG normierten Regulierungsziel erfasst.

5. Für die gebotene Konfliktbewältigung bei der Zugangsregulierung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Regulierungsverfügung einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret nachgefragte Zugangsleistung oder ein an deren Stelle tretendes Surrogat dem Grunde nach beansprucht werden kann; demgegenüber kann die Regelung von Detailfragen der nachfolgenden Regelungsebene überlassen bleiben.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein regional tätiges Telekommunikationsunternehmen, das eigene Glasfasernetze betreibt. Sie wendet sich gegen eine Änderung der gegenüber der Beigeladenen ergangenen Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur für den Zugang zur [X.]leitung.

2

Die überwiegend aus Kupferdoppeladern bestehenden [X.]leitungen sind Teil des bundesweiten Telekommunikationsnetzes der Beigeladenen. Sie führen vom Hauptverteiler über den Kabelverzweiger und den Abschlusspunkt der [X.] zu den Räumlichkeiten der Endkunden. Die Beigeladene ist seit der Liberalisierung des Telekommunikationssektors verpflichtet, wegen ihrer insoweit bestehenden Marktmacht Wettbewerbern entbündelten physischen Zugang zur [X.]leitung zu gewähren. Zuletzt stellte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 21. März 2011 ([X.] 3g-09/85) fest, dass die Beigeladene über beträchtliche Marktmacht auf dem bundesweiten Vorleistungsmarkt für den physischen Zugang zu Netzinfrastrukturen an festen Standorten verfügt. Auf dieser Grundlage verpflichtete sie die Beigeladene, anderen Unternehmen vollständig entbündelten Zugang zum [X.] am Hauptverteiler bzw. Verteilerknoten oder einem näher an der [X.]einheit gelegenen Punkt (insbesondere Kabel- bzw. Endverzweiger) zu gewähren.

3

Seit 1999 baute die Beigeladene ihr Anschlussnetz auf der Basis des Übertragungsstandards [X.] bzw. später [X.] 2+ breitbandig aus. Zu diesem Zweck errichtete sie sog. Digital Subscriber Line Access Multiplexer (DSLAM) an den Hauptverteilern. [X.]2+ ermöglicht der Beigeladenen und den zugangsberechtigten Wettbewerbern Datenübertragungsraten von bis zu 16 Mbit/s bzw. 18 Mbit/s im Download. Hierfür reicht eine Nutzung der [X.]leitung bis zu der Frequenz 2,2 MHz aus. Seit 2006 setzt die Beigeladene zudem den Übertragungsstandard VDSL bzw. [X.] ein, der Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz nutzt. Hierdurch können grundsätzlich Datenübertragungsraten von bidirektional 200 Mbit/s erreicht werden. Wegen der [X.] ist dies jedoch nur bei relativ kurzen Kupferleitungen zu realisieren. Die Beigeladene verlagerte aus diesem Grund die DSLAM zu den [X.] vor und erschloss diese Verzweiger von den Hauptverteilern aus zusätzlich mit Glasfaserleitungen. Ausgenommen von dieser Maßnahme waren die Kabelverzweiger, die über ein maximal 550 Meter langes Hauptkabel an einen der ca. 8 000 Hauptverteiler angeschlossen sind ([X.]). Die Nutzung von VDSL wird ferner durch das sog. Übersprechen beeinträchtigt, das bei einer parallelen Nutzung von VDSL auf Leitungen im gleichen Kabel bzw. Kabelbündel entsteht. Die mit dem Übersprechen zwischen benachbarten [X.]leitungen verbundene Störung lässt sich durch die [X.] reduzieren. Dabei werden die Störsignale, die von den jeweils anderen Leitungen auf eine Leitung in einem Kabelbündel ausgehen, vorausberechnet und durch Erzeugung eines Gegenstörsignals ausgelöscht. Hierdurch können die Datenübertragungsraten erheblich gesteigert werden. Die [X.] kann derzeit in praktisch sinnvoller Weise nur eingesetzt werden, wenn nicht mehr als ein Betreiber berechtigt ist, im Frequenzbereich oberhalb von 2,2 MHz auf sämtliche [X.]leitungen an den [X.] für VDSL-Signale zuzugreifen.

4

Im Hinblick auf den geplanten Einsatz der [X.] in ihrem Netz beantragte die Beigeladene im Dezember 2012 den Teilwiderruf der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zur entbündelten [X.]leitung am Kabelverzweiger. Nach Durchführung des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens änderte die Beklagte mit Beschluss vom 29. August 2013 ([X.] 3d-12/131) die Regulierungsverfügung vom 21. März 2011 im Wesentlichen dahingehend, dass eine "Anlage zu Ziffer [X.]" (im Folgenden: Anlage) angefügt wird, nach deren Bestimmungen der Zugang zum vollständig entbündelten [X.] an einem Kabelverzweiger zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz unter bestimmten Bedingungen verweigert werden kann, um einem Betreiber die Nutzung der [X.] zu ermöglichen. Ob hierbei die Beigeladene oder aber einer ihrer Wettbewerber zum Zuge kommt, bestimmt sich grundsätzlich danach, wer einen betroffenen Kabelverzweiger zuerst mit [X.]-[X.] erschließt. Unter näher geregelten Bedingungen ist die Beigeladene darüber hinaus berechtigt, den Zugang nachträglich zu verweigern. Im Fall der Ersterschließung des Kabelverzweigers durch die Beigeladene oder ein drittes Unternehmen ist dem [X.] an Stelle des Zugangs zur [X.]leitung ein [X.]-Zugang auf Layer 2 an einem möglichst nah zum Kabelverzweiger gelegenen Übergabepunkt anzubieten. Die nachträgliche Zugangsverweigerung setzt unter anderem voraus, dass die Beigeladene den Kabelverzweiger mit [X.]-[X.] erschlossen hat, sie die Möglichkeit der Zugangsverweigerung mindestens ein Jahr im Voraus angekündigt hatte, zu diesem Zeitpunkt ein [X.] vorlag, die Beigeladene im [X.] eine größere Anzahl von [X.] mit [X.]-[X.] erschlossen hatte als der [X.] mit [X.]- oder [X.]-[X.] und mindestens 75 Prozent der über den betreffenden Kabelverzweiger angeschlossenen Gebäude an mindestens einem zweiten von den Kabeln der Beigeladenen physisch getrennten leitungsgebundenen bidirektionalen öffentlichen Telekommunikationsnetz angeschlossen waren. Die nachträgliche Zugangsverweigerung ist ferner unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig. Bei einer nachträglichen Zugangsverweigerung muss die Beigeladene auf Verlangen des [X.]s zudem den [X.] an dem betreffenden oder einem anderen vom [X.] erschlossenen Kabelverzweiger übergeben.

5

Zur Begründung der Entscheidung führte die Beschlusskammer im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für die Änderung der Regulierungsverfügung seien § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 [X.]. Der Einsatz der [X.] sei als Ausbau eines Netzes der nächsten Generation im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] zu qualifizieren. Soweit die [X.] an einem von der Beigeladenen oder einem Wettbewerber mit [X.] erschlossenen Kabelverzweiger unter den in der Regulierungsverfügung näher bestimmten Bedingungen in Bezug auf die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz aufgehoben werde, könne die hiermit verbundene [X.] durch die Verpflichtung ausgeglichen werden, ersatzweise einen [X.] anzubieten. Mit Rücksicht auf ihr Eigentumsrecht sei der Beigeladenen unter bestimmten Bedingungen darüber hinaus auch die Möglichkeit einer nachträglichen Zugangsverweigerung einzuräumen. Die darin liegende [X.]beeinträchtigung werde unter anderem dadurch abgemildert, dass sich diese Möglichkeit auf Gebiete beschränke, in denen die meisten Nutzer Angebote einer parallelen Infrastruktur nachfragen könnten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Beschluss der Beklagten vom 29. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der teilweise Widerruf der [X.]en habe auf § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt werden können. Der Regelung des § 14 [X.] sei nicht zu entnehmen, dass jede Änderung der Regulierungsverfügung eine erneute Marktdefinition und -analyse voraussetze. Es reiche aus, dass eine solche als Grundlage der abgeänderten Regulierungsverfügung vom 21. März 2011 vorliege, deren dreijähriger Geltungszeitraum noch nicht abgelaufen sei und die die [X.] feststelle. Dem Erfordernis, den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündigen, sei mit der Veröffentlichung des [X.] vier Monate vor Erlass der Regulierungsverfügung genügt. Die Beklagte sei auch ohne gesonderte Rechtsgrundlage berechtigt gewesen, die Wettbewerber der Beigeladenen, die einen Kabelverzweiger erschlossen hätten oder dies beabsichtigten, zu verpflichten, anderen [X.]n [X.] entsprechend dem Standardangebot anzubieten; denn hierbei handele es sich lediglich um die Modifikation des Zugangsanspruchs dieser Wettbewerber.

7

Die Beklagte habe ihr Regulierungsermessen abwägungsfehlerfrei ausgeübt. Zugangsrechte bestünden nur im Rahmen der [X.] und seien wegen des in § 14 Abs. 2 [X.] geregelten Erfordernisses der Überprüfung zeitlich beschränkt. Durch die strengen Voraussetzungen der nachträglichen Zugangsverweigerung, die Möglichkeiten, eine Kündigung abzuwenden und den ersatzweise anzubietenden [X.]-Zugang seien die Rechte der investierenden [X.] hinreichend geschützt. Das Regulierungsziel der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation sei fehlerfrei berücksichtigt worden. Die Beklagte habe sich mit den wettbewerblichen Folgen auseinandergesetzt. Sie habe die in die Abwägung eingestellten Belange auch fehlerfrei gewichtet. Die Einschränkung der [X.] sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] zu erreichen. Durch die [X.] werde der Ausbau hochleistungsfähiger Netze der nächsten Generation beschleunigt. Die Beschränkung der [X.] sei auch erforderlich, um das Potenzial der [X.] nutzen zu können. Das von der Beklagten vor allem berücksichtigte Kriterium der Rechtssicherheit habe überragende Bedeutung bei Investitionsentscheidungen zum Netzausbau. Die von der Klägerin vorgeschlagenen freiwilligen Lösungen seien nicht praktikabel.

8

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren weiter. Der angefochtene Beschluss lasse sich nicht auf § 13 Abs. 1 [X.] stützen; denn die anlassbezogene Überprüfung einer Regulierungsverfügung während einer laufenden Regulierungsperiode sei nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 [X.] möglich und erfordere eine neue Marktanalyse. Das regulierte Unternehmen sei weder berechtigt, vor Ablauf der dreijährigen Regulierungsperiode die Änderung einer Regulierungsverfügung zu beantragen, noch habe es insoweit einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Der angefochtene Beschluss sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Er fördere entgegen Art. 87f GG und den Zielen des Telekommunikationsgesetzes eine Monopolisierung von Infrastrukturen marktmächtiger Unternehmen. Das Verwaltungsgericht habe den Bedeutungsgehalt des in § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] genannten Regulierungsziels der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation verkannt. Der Einsatz der [X.] sei vor allem in den Regionen mit hoher Bevölkerungsdichte vorgesehen, um die [X.]fähigkeit der Beigeladenen gegenüber den Kabelnetzbetreibern zu stärken. Zur Förderung von Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen im Sinne des [X.] nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 [X.] könne die [X.] nicht beitragen, weil hierdurch lediglich die vorhandenen [X.]leitungen durch Aufrüstung der bereits für VDSL erschlossenen Kabelverzweiger anders beschaltet würden. Ferner hätte die Gefahr einer Verzögerung des alternativen Breitbandausbaus mit Glasfasern bis an das Gebäude oder die Wohnung (FTTB-/FTTH-Ausbau) und damit einer Schwächung des Infrastrukturwettbewerbs in die Abwägung eingestellt werden müssen. Der Gedanke der [X.], der aus dem in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] genannten Belang der langfristigen Sicherung des [X.] folge, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Beklagte stelle das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] genannte Regulierungsziel als "Superregulierungsziel" über alle anderen Belange. Durch die Ausgestaltung der Voraussetzungen für die nachträgliche Zugangsverweigerung werde die Beigeladene gegenüber den Wettbewerbern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise bevorteilt.

9

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Urteil des [X.] gegen die Angriffe der Revision und beantragen deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurü[X.]kzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefo[X.]htene Urteil des [X.] beruht ni[X.]ht auf der Verletzung revisiblen Re[X.]hts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat die zulässige (1.) Klage gegen den Bes[X.]hluss der Beklagten vom 29. August 2013 zu Re[X.]ht abgewiesen; dieser ist ohne zusätzli[X.]he Eins[X.]hränkungen dur[X.]h § 14 [X.] zutreffend auf die Re[X.]htsgrundlage des § 13 Abs. 1 [X.] gestützt worden (2.), erweist si[X.]h in formeller Hinsi[X.]ht als re[X.]htmäßig (3.) und ist materiell-re[X.]htli[X.]h weder im Hinbli[X.]k auf die zugrunde liegende Marktdefinition und Marktanalyse no[X.]h die Ausübung des [X.]s zu beanstanden (4.).

1. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Anfe[X.]htungsklage ni[X.]ht mangels Klagebefugnis oder wegen fehlenden Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnisses unzulässig.

a) Na[X.]h § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzli[X.]h ni[X.]hts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend ma[X.]ht, dur[X.]h den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Re[X.]hten verletzt zu sein. Da die Klägerin ni[X.]ht Adressatin der von ihr angefo[X.]htenen Regulierungsverfügung ist, setzt ihre Klagebefugnis voraus, dass sie si[X.]h auf eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Norm stützen kann, die na[X.]h dem in ihr enthaltenen Ents[X.]heidungsprogramm (zumindest au[X.]h) sie als Dritte s[X.]hützt.

Die [X.] hat die Regulierungsverfügung vom 29. August 2013 auf § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 des [X.] vom 22. Juni 2004 ([X.]) - [X.] - in der zuletzt dur[X.]h Gesetz vom 7. August 2013 ([X.] I S. 3154) geänderten Fassung gestützt. Zwar ist von den Bestimmungen, die die [X.] herangezogen hat, § 13 [X.] für si[X.]h genommen ni[X.]ht dritts[X.]hützend. Etwas anderes gilt jedo[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s für die Vors[X.]hrift des § 21 [X.]. Diese Norm vermittelt Dritts[X.]hutz vor allem dann, wenn ein Wettbewerber mit der Verpfli[X.]htungsklage die Aufnahme weiterer Zugangsverpfli[X.]htungen in die gegenüber dem regulierten Unternehmen ergangene Regulierungsverfügung erstrebt ([X.], Urteile vom 28. November 2007 - 6 [X.] 42.06 - [X.]E 130, 39 Rn. 13 ff., vom 12. Juni 2013 - 6 [X.] 10.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 3 Rn. 17 und vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 16). Wegen der Verglei[X.]hbarkeit der Interessenlage ist die dritts[X.]hützende Wirkung von § 21 [X.] aber au[X.]h für die Konstellation der Anfe[X.]htungsklage zu bejahen, wenn ein Wettbewerber mit dieser Klage - zumindest au[X.]h - die Bedingungen des von ihm genutzten Zugangs zum Netz des regulierten Unternehmens verbessern und ni[X.]ht ledigli[X.]h mittelbare Na[X.]hteile für eine von diesem Zugang unabhängige [X.]position abwehren will (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 27 ff.). So verhält es si[X.]h hier. Denn selbst wenn die Klägerin unter anderem au[X.]h eine Vers[X.]hle[X.]hterung ihrer [X.]position dur[X.]h die angefo[X.]htene Regulierungsverfügung befür[X.]htet, weil Investitionen si[X.]h in Zukunft weniger auf den von ihr betriebenen FTTB-/FTTH-Ausbau, sondern vielmehr auf den Einsatz der [X.] konzentrieren würden, ist ihr [X.] jedenfalls au[X.]h darauf geri[X.]htet, in den no[X.]h ni[X.]ht vom FTTB-/FTTH-Ausbau erfassten Gebieten entbündelten Zugang zur [X.]leitung zu erhalten, um auf diesem Wege - gegebenenfalls als Zwis[X.]henstufe - wie bisher Endkundenprodukte ohne Inanspru[X.]hnahme jedweder aktiven Te[X.]hnik der [X.] anbieten zu können.

Im Hinbli[X.]k auf das Vorbringen der [X.] ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass die in den S[X.]hutzzwe[X.]k des § 21 [X.] einbezogenen Unternehmen ein subjektives öffentli[X.]hes Re[X.]ht darauf haben, dass die [X.] über den geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h auf Zugang zu dem Netz des regulierten Unternehmens in [X.] Ausübung ihres [X.]s ents[X.]heidet. Dieses Re[X.]ht ist ni[X.]ht auf die gere[X.]hte Abwägung der jeweiligen individuellen Belange dieser Unternehmen bes[X.]hränkt, sondern umfasst eine einheitli[X.]he Gesamtabwägung, in die alle für und gegen die Zugangsgewährung spre[X.]henden öffentli[X.]hen und privaten Interessen mit dem ihnen zukommenden Gewi[X.]ht einzustellen sind. Dies hat der [X.] in seiner Re[X.]htspre[X.]hung zum [X.] bisher ohne weiteres vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin entgegen der Auffassung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht daran gehindert, mit der Klage geltend zu ma[X.]hen, die [X.] habe in der Abwägung den Bedeutungsgehalt von Vors[X.]hriften verkannt, die - wie § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] - auss[X.]hließli[X.]h dem öffentli[X.]hen Interesse dienen.

b) Die Klagebefugnis ist ni[X.]ht - wie von der [X.] geltend gema[X.]ht - ausges[X.]hlossen, weil die Klägerin als ein von der öffentli[X.]hen Hand beherrs[X.]htes gemis[X.]ht-wirts[X.]haftli[X.]hes Unternehmen na[X.]h Art. 87f Abs. 2 Satz 1 [X.] gehindert wäre, Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentli[X.]hkeit anzubieten. Dieser Ansatz geht fehl, selbst wenn man unterstellt, dass das Vorbringen der [X.] zutrifft, Gesells[X.]hafter der Klägerin seien vers[X.]hiedene Stadtwerke, die si[X.]h jeweils zu 100% im kommunalen Besitz befänden. Na[X.]h Art. 87f Abs. 2 Satz 1 [X.] werden Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1, also Dienstleistungen im Berei[X.]h des Postwesens und der Telekommunikation, als privatwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeiten dur[X.]h die aus dem [X.] hervorgegangenen Unternehmen und dur[X.]h andere private Anbieter erbra[X.]ht. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] verweist der Begriff der [X.] im Sinne dieser Bestimmung auf eine am [X.] orientierte Betätigung ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 - [X.]E 108, 370 <393>). Solange die privatwirts[X.]haftli[X.]he Ents[X.]heidungsautonomie und die Ausri[X.]htung am [X.] gewährleistet sind, können folgli[X.]h au[X.]h öffentli[X.]he oder von der öffentli[X.]hen Hand beherrs[X.]hte gemis[X.]ht-wirts[X.]haftli[X.]he Unternehmen andere private Anbieter im Sinne des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 [X.] sein (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: April 2018, Art. 87f Rn. 59 ff.; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Stand: August 2018, Art. 87f Rn. 134; Uerpmann-Wittza[X.]k, in: von [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Band 2, Art. 87f Rn. 13; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/Henne[X.]ke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 87f. Rn. 23; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl. 2018, Art. 87f Rn. 4).

Die Gegenansi[X.]ht, derzufolge es dem Staat unabhängig von der Organisationsform grundsätzli[X.]h verwehrt ist, Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1997, [X.]; [X.], [X.]. 1999, 292 <293 f.>; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Stand: Januar 2017, Band 4, Art. 87f Rn. 213; [X.], [X.], 470 <472, 475>), überdehnt das in Art. 87f Abs. 2 [X.] verankerte [X.]sgebot. Sie kann au[X.]h ni[X.]ht auf die Ents[X.]heidungen des [X.] zur [X.] öffentli[X.]her und von der öffentli[X.]hen Hand beherrs[X.]hter Unternehmen gestützt werden. Na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung fehlt juristis[X.]hen Personen des Privatre[X.]hts, deren Anteile si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h in den Händen des Staates befinden oder an denen der Staat mehr als 50 % der Anteile hält, zwar die Grundre[X.]htsfähigkeit im Hinbli[X.]k auf materielle Grundre[X.]hte; diese Unternehmen sind vielmehr der [X.] unterworfen ([X.], Urteil vom 7. November 2017 - 2 [X.] - NVwZ 2018, 51 Rn. 243 unter Verweis auf Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - [X.]E 128, 226 <246 f.>). Das [X.] hat jedo[X.]h betont, dass die öffentli[X.]he Hand dur[X.]h diese [X.] ni[X.]ht daran gehindert wird, in adäquater und weithin glei[X.]hbere[X.]htigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente des Zivilre[X.]hts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu nutzen und au[X.]h sonst am privaten Wirts[X.]haftsverkehr teilzunehmen ([X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - a.a.[X.]). Da die [X.]ordnung des einfa[X.]hen Re[X.]hts grundsätzli[X.]h für alle Unternehmen glei[X.]hermaßen und in glei[X.]her Auslegung gelte, ergäben si[X.]h aus der fehlenden Grundre[X.]htsbere[X.]htigung kaum wettbewerbli[X.]he Na[X.]hteile für staatli[X.]h beherrs[X.]hte Unternehmen ([X.], Urteil vom 7. November 2017 - 2 [X.] - a.a.[X.] Rn. 274).

Die Annahme, der Verfassungsgeber habe für den Berei[X.]h der Telekommunikation eine vom allgemeinen Wirts[X.]haftsverkehr abwei[X.]hende Sonderregelung treffen wollen, die Unternehmen bei überwiegender Beteiligung der öffentli[X.]hen Hand vom Wettbewerb auss[X.]hließt, findet im Wortlaut des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 [X.] keine Stütze. Sie wird au[X.]h dur[X.]h die Gesetzesmaterialien ([X.]. 12/7269 S. 4 f.) ni[X.]ht belegt. Diesen lässt si[X.]h nur entnehmen, dass der Verfassungsgeber au[X.]h im Berei[X.]h der Telekommunikation in grundsätzli[X.]her Abkehr von dem System der Verwaltungsmonopole das [X.] einführen wollte. Vorbehaltli[X.]h der in § 87f Abs. 1 [X.] begründeten Universaldienstgewährleistung wurde eine mögli[X.]hst weitgehende Anglei[X.]hung an diejenigen Verhältnisse angestrebt, die im wettbewerbli[X.]h geprägten privaten Wirts[X.]haftsverkehr allgemein vorherrs[X.]hen. Dass der Verfassungsgeber das Ziel verfolgt haben sollte, über die Herstellung und Gewährleistung eines funktionsfähigen [X.] hinaus ein [X.] an diesem Wettbewerb für öffentli[X.]he Unternehmen aufzustellen, ist au[X.]h deshalb ni[X.]ht plausibel, weil dies das Ziel der Marktöffnung konterkariert hätte. Denn der Marktzutritt finanzstarker Unternehmen der öffentli[X.]hen Hand kann dazu beitragen, den dur[X.]h die Marktma[X.]ht der aus dem [X.] hervorgegangenen ehemaligen Monopolunternehmen bes[X.]hränkten Wettbewerb zu beleben (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Stand: August 2018, Art. 87f Rn. 129; ebenso bereits [X.], [X.], 216 <227>). Das [X.] ist denn au[X.]h in anderem Zusammenhang ohne weiteres davon ausgegangen, dass keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Einwände gegen ein Engagement der Kommunen im Post- und Telekommunikationsmarkt bestehen ([X.], [X.] vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 - NVwZ 1999, 520).

Dass die Aktivitäten der Klägerin im Berei[X.]h der Telekommunikation in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht den Anforderungen des in Art. 87f Abs. 2 [X.] verankerten [X.]sgebots genügen, kann der [X.] ohne weitere Ermittlungen unterstellen. Die Klägerin ist seit vielen Jahren als Telekommunikationsunternehmen tätig. Anhaltspunkte dafür, dass sie si[X.]h bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen - etwa aufgrund von landeskommunalre[X.]htli[X.]hen Vorgaben - ni[X.]ht am [X.], sondern vorwiegend am Gemeinwohl orientiert, sind weder im Verfahren vorgetragen worden no[X.]h sonst erkennbar.

[X.]) Der Klägerin fehlt au[X.]h ni[X.]ht das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis. Sie muss si[X.]h ni[X.]ht auf eine Verpfli[X.]htungsklage mit dem Ziel einer Verpfli[X.]htung der [X.] zu einer für sie vorteilhafteren Ausgestaltung des Zugangsregimes für Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz verweisen lassen. Denn die von ihr begehrte uneinges[X.]hränkte Zugangsverpfli[X.]htung zum [X.] folgt aus der bestandskräftigen Regulierungsverfügung vom 21. März 2011. Bei einem Erfolg der Anfe[X.]htungsklage würde die die Klägerin begünstigende frühere Re[X.]htslage wieder aufleben.

2. Die Auffassung der Revision, die Regulierungsverfügung hätte ni[X.]ht auf § 13 Abs. 1 [X.] gestützt werden dürfen, da si[X.]h die Voraussetzungen, unter denen eine Regulierungsverfügung vor Ablauf des in § 14 Abs. 2 [X.] bestimmten regelmäßigen Überprüfungszeitraums geändert werden könne, nur aus § 14 Abs. 1 [X.] ergäben, findet in den genannten Vors[X.]hriften keine Grundlage.

a) Dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 [X.] ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Regulierungsverfügung mit dem Ziel der Änderung oder des Widerrufs der in der Vors[X.]hrift genannten Verpfli[X.]htungen nur unter den in § 14 [X.] genannten Voraussetzungen erlassen werden darf, d.h. entweder na[X.]h dem Bekanntwerden von Tatsa[X.]hen, die die Annahme re[X.]htfertigen, dass die Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse ni[X.]ht mehr den tatsä[X.]hli[X.]hen Marktgegebenheiten entspre[X.]hen (§ 14 Abs. 1 [X.]), oder na[X.]h Ablauf einer - ausnahmsweise verlängerbaren (§ 14 Abs. 2 Satz 2 bis 4 [X.]) - Frist von drei Jahren na[X.]h Erlass einer vorherigen Regulierungsverfügung im Zusammenhang mit diesem Markt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Als zwingende Voraussetzungen für den Erlass einer Regulierungsverfügung werden in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ledigli[X.]h das Vorliegen einer Marktanalyse na[X.]h § 11 [X.] sowie - im Fall beträ[X.]htli[X.]her Auswirkungen auf den betreffenden Markt - die Einhaltung des Verfahrens na[X.]h § 12 Abs. 1 und 3 [X.] genannt. Bei Auswirkungen auf den Handel zwis[X.]hen den Mitgliedstaaten ist na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorbehaltli[X.]h einer dur[X.]h die [X.] zu erteilenden Ausnahme zudem das Verfahren na[X.]h § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 3 [X.] einzuhalten. Für den Widerruf kommt na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] das Erfordernis einer vorherigen Ankündigung binnen angemessener Frist hinzu. Die übrigen Voraussetzungen einer Regulierungsverfügung hängen na[X.]h dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] von den jeweiligen Verpfli[X.]htungen ab und ergeben si[X.]h demna[X.]h aus den in Bezug genommenen Vors[X.]hriften der §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 [X.] oder des § 42 Abs. 4 Satz 3 [X.]. § 14 [X.] wird in § 13 [X.] hingegen ni[X.]ht erwähnt.

b) Die systematis[X.]he Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Au[X.]h aus § 14 [X.] ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass die [X.] eine Regulierungsverfügung nur unter den in dieser Vors[X.]hrift genannten Voraussetzungen widerrufen oder ändern darf. Während es si[X.]h bei § 13 [X.] um die zentrale Befugnisnorm für den Erlass von [X.] handelt, wird die [X.] dur[X.]h § 14 [X.] auss[X.]hließli[X.]h verpfli[X.]htet. Die Vors[X.]hrift regelt, in wel[X.]hen Fällen eine Regulierungsverfügung - zusammen mit der Marktdefinition und Marktanalyse - zwingend überprüft werden muss. Hierbei ist - wie bereits erwähnt - zwis[X.]hen der anlassbezogenen Überprüfung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und der Regelüberprüfung (§ 14 Abs. 2 [X.]) zu unters[X.]heiden. Auf erstere finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 [X.] entspre[X.]hende Anwendung. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthält also - neben der Pfli[X.]ht zur Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung - eine Re[X.]htsfolgenverweisung auf § 13 [X.]: Werden der [X.] Tatsa[X.]hen im Sinne der Vors[X.]hrift bekannt, kann sie unter den in § 13 Abs. 1 [X.] genannten weiteren Voraussetzungen einer vorherigen Marktdefinition und Marktanalyse und gegebenenfalls der Dur[X.]hführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens eine Regulierungsverfügung mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorstrukturierten Inhalt erlassen. Die Regelung einer Verpfli[X.]htung der [X.], bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen oder innerhalb bestimmter Fristen Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung gemeinsam zu überprüfen, führt für si[X.]h genommen jedo[X.]h ni[X.]ht zu einem Verbot der isolierten Überprüfung der Regulierungsverfügung in von der Regelung ni[X.]ht erfassten Fällen. Anders als die Vors[X.]hriften der §§ 10 und 11 [X.], die die Mögli[X.]hkeit einer Änderung der Ergebnisse der Verfahren der Marktdefinition bzw. Marktanalyse ni[X.]ht vorsehen, so dass diese nur auf § 14 [X.] gestützt werden kann, bere[X.]htigt § 13 [X.] die [X.] in Bezug auf die Regulierungsverfügung ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h zu Ents[X.]heidungen über eine Änderung. Gegen eine isolierte Überprüfung der Regulierungsverfügung spri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht, dass na[X.]h § 13 Abs. 5 [X.] die dort genannten Ents[X.]heidungen über die Auferlegung von [X.] mit den Ergebnissen der Verfahren na[X.]h den §§ 10 und 11 [X.] als einheitli[X.]her Verwaltungsakt ergehen. Diese Regelung soll nur auss[X.]hließen, dass die Marktdefinition und Marktanalyse gesondert angefo[X.]hten werden.

Dass eine Regulierungsverfügung au[X.]h in anderen als den in § 14 Abs. 1 und 2 [X.] geregelten Fällen geändert werden kann, steht entgegen der Auffassung der Klägerin au[X.]h mit dem in § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] geregelten [X.] in Einklang. Dana[X.]h hat die [X.] die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadur[X.]h zu fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitli[X.]hes Regulierungskonzept beibehält. Die Ausri[X.]htung der Regulierung an längerfristig konstanten Regulierungskonzepten, zu deren Umsetzung § 15a [X.] nähere Regelungen enthält, soll im Einklang mit Art. 8 Abs. 5 Bu[X.]hst. a der Rahmenri[X.]htlinie (Ri[X.]htlinie 2002/21/[X.] in der Fassung der Änderungsri[X.]htlinie 2009/140/[X.]) zwar der Erhöhung der Planungssi[X.]herheit vor allem im Zusammenhang der Infrastrukturinvestitionen dienen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 78; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 49). Zwis[X.]hen der Frage, ob si[X.]h die Änderung einer Regulierungsverfügung no[X.]h innerhalb eines von der [X.] verfolgten einheitli[X.]hen Regulierungskonzepts hält, und den in § 14 Abs. 1 und 2 [X.] geregelten Voraussetzungen der gemeinsamen Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung besteht jedo[X.]h kein normativer Zusammenhang.

[X.]) Die Annahme, eine Regulierungsverfügung könne nur unter den in § 14 Abs. 1 und 2 [X.] abs[X.]hließend geregelten Voraussetzungen geändert werden, lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf die historis[X.]he Auslegung stützen. In der ursprüngli[X.]hen Fassung der Norm im [X.] aus dem [X.] war allein die Überprüfung der Marktdefinition und Marktanalyse geregelt. Die Einbeziehung der Regulierungsverfügung im Sinne von § 13 [X.] in die Vorgaben für die Regulierungszyklen im Rahmen der Gesetzesnovelle 2012 wurde mit dem Verweis in Art. 16 Abs. 6 Satz 1 der Rahmenri[X.]htlinie auf Art. 16 Abs. 3 und 4 der Ri[X.]htlinie begründet, die si[X.]h ebenfalls mit der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen befassen. Dabei geht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung davon aus, dass Art. 16 Abs. 6 der Rahmenri[X.]htlinie in Bezug auf die Dur[X.]hführung der Analyse des relevanten Marktes und die Notifizierung des Maßnahmeentwurfs gemäß Art. 7 der Rahmenri[X.]htlinie nur Hö[X.]hstfristen festlegt und deshalb der Regelung zur anlassbezogenen Überprüfung von Marktdefinition und Marktanalyse in § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht entgegensteht ([X.]. 17/5707 S. 55). Hieraus wird deutli[X.]h, dass dur[X.]h die Gesetzesänderung ledigli[X.]h si[X.]hergestellt werden sollte, dass au[X.]h die na[X.]h § 13 [X.] erlassenen [X.], mit denen Abhilfemaßnahmen auferlegt werden, spätestens innerhalb der im Gesetz bestimmten Fristen zusammen mit der zugrunde liegenden Marktdefinition und Marktanalyse einer Überprüfung unterzogen werden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass Änderungen einer Regulierungsverfügung vor Ablauf der genannten Fristen bzw. unabhängig von der anlassbezogenen Überprüfung von Marktdefinition und Marktanalyse ausges[X.]hlossen werden sollten, sind den Gesetzesmaterialien ni[X.]ht zu entnehmen.

d) Dass die Änderung einer Regulierungsverfügung unabhängig von der - periodis[X.]hen oder anlassbezogenen - Überprüfung der Marktdefinition und Marktanalyse mögli[X.]h ist, wird dur[X.]h die teleologis[X.]he Auslegung bestätigt.

Wie der [X.] bereits früher ausgeführt hat, dient das im [X.] geregelte System der [X.] Auferlegung individueller Verpfli[X.]htungen dazu, eine Überregulierung zu vermeiden und je na[X.]h dem Stand der Marktverhältnisse den s[X.]hrittweisen Abbau von Regulierung anzustoßen ([X.], Urteile vom 14. Dezember 2011 - 6 [X.] 36.10 - [X.] 442.066 § 30 [X.] Nr. 5 Rn. 34 und vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 85). Hierdur[X.]h wird der in Art. 8 Abs. 2 und 4 der [X.] (Ri[X.]htlinie 2002/19/[X.] in der Fassung der Änderungsri[X.]htlinie 2009/140/[X.]) vorgegebenen Bes[X.]hränkung auf erforderli[X.]he und angemessene Regulierungsmaßnahmen sowie dem Umstand Re[X.]hnung getragen, dass die Auferlegung regulatoris[X.]her Verpfli[X.]htungen in die Grundre[X.]hte des regulierten Unternehmens aus Art. 12 und Art. 14 [X.] eingreift und deshalb au[X.]h in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gere[X.]ht werden muss.

§ 14 [X.] fügt si[X.]h in dieses System ein. Der Vors[X.]hrift ist zwar zu entnehmen, dass die einmal getroffene Feststellung der [X.] eines Marktes au[X.]h für Zwe[X.]ke etwaiger ergänzender regulatoris[X.]her Maßnahmen "stabil" bleibt, solange si[X.]h die Verhältnisse ni[X.]ht grundlegend gewandelt haben, die der Marktdefinition und Marktanalyse zugrunde liegen ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 [X.] 36.10 - [X.] 442.066 § 30 [X.] Nr. 5 Rn. 15). Hieraus folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass au[X.]h die aufgrund dieser Feststellung auferlegten [X.] unverändert bleiben müssen, bis das Ergebnis einer neuen Marktdefinition und Marktanalyse vorliegt. Eine Regulierungsverfügung kann deshalb auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 [X.] au[X.]h dann geändert oder widerrufen werden, wenn die in § 14 Abs. 1 und 2 [X.] geregelten Voraussetzungen der zwingenden - periodis[X.]hen oder anlassbezogenen - Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung ni[X.]ht vorliegen.

e) Re[X.]htsfehlerfrei ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die Annahme des [X.], die Beklagte habe die Auferlegung von Verpfli[X.]htungen in Bezug auf [X.], die einen Kabelverzweiger mit der [X.]-[X.] ers[X.]hlossen haben oder dies beabsi[X.]htigen, auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 3 [X.] stützen können. Bei der in Ziffer 11 i.V.m. Ziffer 3 Bu[X.]hst. [X.] und Ziffer 4 Bu[X.]hst. [X.] der Anlage geregelten Verpfli[X.]htung, anderen [X.]n [X.] entspre[X.]hend dem Standardangebot anzubieten, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine Maßnahme der Marktregulierung im Sinne des § 9 Abs. 2 [X.], sondern um die Ausgestaltung eines nun exklusiven Zugangsanspru[X.]hs der Wettbewerber zu den im Eigentum der [X.] stehenden [X.]leitungen.

3. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss zu Re[X.]ht ni[X.]ht als formell re[X.]htswidrig beanstandet. Weder fehlt es - wie von der Revision gerügt - an einem Antragsre[X.]ht der [X.] (a) no[X.]h an der Ankündigung des Widerrufs innerhalb einer angemessenen Frist (b).

a) Die Beigeladene war bere[X.]htigt, einen Antrag auf Änderung der ihr mit der Regulierungsverfügung vom 21. März 2011 auferlegten Verpfli[X.]htungen zu stellen. Zwar ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s geklärt, dass betroffene Unternehmen na[X.]h § 14 Abs. 1 [X.] kein Antragsre[X.]ht im Zusammenhang mit der Marktdefinition und Marktanalyse und ihrer Überprüfung haben ([X.], Urteil vom 28. November 2007 - 6 [X.] 42.06 - [X.]E 130, 39 Rn. 19 f.). Wie ausgeführt, ist die Änderung einer Regulierungsverfügung jedo[X.]h ni[X.]ht nur unter den in § 14 [X.] genannten Voraussetzungen, sondern auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 [X.] au[X.]h in sol[X.]hen Fällen zulässig, in denen die Regulierungsbehörde bei unveränderter [X.] des betreffenden Marktes aufgrund neuer Erkenntnisse zu einer anderen Beurteilung der Geeignetheit und Erforderli[X.]hkeit einer bestimmten Regulierungsverpfli[X.]htung gelangt. Da § 13 Abs. 1 [X.] für die Ents[X.]heidung, ob und gegebenenfalls wann ein auf die Änderung der Regulierungsverfügung geri[X.]htetes Verwaltungsverfahren dur[X.]hgeführt wird, keine Vorgaben enthält, hat die [X.] hierüber gemäß § 22 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen zu ents[X.]heiden. Auslöser für die Einleitungsents[X.]heidung können gerade au[X.]h ein Antrag des regulierten Unternehmens auf Änderung der Regulierungsverfügung und die der Behörde in diesem Zusammenhang unterbreiteten Tatsa[X.]hen sein.

Das der [X.] bei der Ents[X.]heidung über die Einleitung des [X.] eingeräumte Ermessen ist na[X.]h allgemeinen verwaltungsverfahrensre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen im Sinne einer Verpfli[X.]htung zur Verfahrenseinleitung auf Null reduziert, wenn das zu vollziehende materielle Re[X.]ht dem antragstellenden Unternehmen einen Anspru[X.]h auf ein bestimmtes Handeln oder jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung einräumt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl. 2018, § 22 Rn. 23, 25; [X.], in: [X.]/Bonk/Sa[X.]hs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 22 Rn. 6, 10; [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 2). So verhält es si[X.]h hier; denn ein Anspru[X.]h der [X.] auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung über den Widerruf oder die Änderung der ihr auferlegten Regulierungsverfügung ergibt si[X.]h - ohne dass es auf die von der Revision problematisierte Frage einer analogen Anwendung des § 49 [X.] ankommt - jedenfalls aus Art. 12 Abs. 1 [X.] bzw. Art. 2 Abs. 1 [X.].

b) Re[X.]htsfehlerfrei hat das Verwaltungsgeri[X.]ht angenommen, dass dem in § 13 Abs. 1 Satz 3 [X.] geregelten Erfordernis, den Widerruf von Verpfli[X.]htungen den betroffenen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündigen, mit der Veröffentli[X.]hung des [X.] vier Monate vor Erlass der Regulierungsverfügung genügt worden ist.

Aus der Empfehlung der [X.] vom 20. September 2010 (2010/572/[X.]) über den regulierten Zugang zu [X.] der nä[X.]hsten Generation - [X.]-Empfehlung - ([X.] L 251 S. 35) ergibt si[X.]h keine andere Beurteilung. Soweit die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Nr. 39 Satz 2 der [X.]-Empfehlung dafür sorgen sollen, dass alternative Betreiber - gegebenenfalls unter Berü[X.]ksi[X.]htigung nationaler Gegebenheiten - spätestens fünf Jahre vor der Außerbetriebnahme von Zusammens[X.]haltungspunkten wie der [X.] informiert werden, betrifft dies ni[X.]ht den hier vorliegenden Sa[X.]hverhalt einer auf bestimmte Frequenzen bes[X.]hränkten Verweigerung des Zugangs zur [X.]leitung am Kabelverzweiger, sondern nur den Fall eines vollständigen Netzumbaus und damit gegebenenfalls verbundenen Rü[X.]kbaus der vorhandenen Zugangspunkte zur [X.]leitung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 81 ff.). Ein derartiger Netzumbau steht hier ni[X.]ht in Rede.

4. Ohne Erfolg bleibt die Revision au[X.]h, soweit sie die materiell-re[X.]htli[X.]he Re[X.]htswidrigkeit der angefo[X.]htenen Regulierungsverfügung geltend ma[X.]ht. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht weder die der Verfügung zugrunde liegende Marktdefinition und Marktanalyse (a) no[X.]h die Ausübung des [X.]s dur[X.]h die [X.] (b) beanstandet.

a) Soweit das Verwaltungsgeri[X.]ht die vorliegende Marktdefinition und Marktanalyse für ausrei[X.]hend gehalten hat, steht dies mit revisiblem Re[X.]ht in Einklang. § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] fordert, dass die Auferlegung, Änderung, Beibehaltung oder der Widerruf einer der in der Vors[X.]hrift aufgeführten Verpfli[X.]htungen - hierzu gehören u.a. Zugangsverpfli[X.]htungen na[X.]h § 21 [X.] - "auf Grund einer Marktanalyse na[X.]h § 11" erfolgt. Materielle Voraussetzung für die Auferlegung von [X.] ist dana[X.]h ledigli[X.]h das Vorliegen einer re[X.]htmäßigen Marktdefinition und Marktanalyse im Sinne von §§ 10 und 11 [X.], die die Feststellung enthält, dass das betreffende Unternehmen über beträ[X.]htli[X.]he Marktma[X.]ht verfügt. Ein bestimmter zeitli[X.]her Zusammenhang, der gegebenenfalls nur dur[X.]h eine erneute Marktdefinition und Marktanalyse vor Erlass der Regulierungsverfügung hergestellt werden könnte, ist ni[X.]ht erforderli[X.]h. Dass die einmal getroffene Feststellung der [X.] eines Marktes als Grundlage ergänzender regulatoris[X.]her Maßnahmen herangezogen werden kann, solange si[X.]h die der vorhandenen Marktanalyse zugrunde liegenden Verhältnisse ni[X.]ht grundlegend gewandelt haben, hat der [X.] - wie ausgeführt - bereits ents[X.]hieden ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 [X.] 36.10 - [X.] 442.066 § 30 [X.] Nr. 5 Rn. 15, 34).

Die erneute Dur[X.]hführung eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens war au[X.]h ni[X.]ht aufgrund einer Änderung tatsä[X.]hli[X.]her Marktgegebenheiten erforderli[X.]h. Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] war eine Änderung der Marktverhältnisse dur[X.]h den Einsatz der [X.] zum hier maßgebli[X.]hen Zeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht eingetreten. Das Erfordernis einer neuen Marktdefinition und Marktanalyse ergab si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die angefo[X.]htene Regulierungsverfügung Regelungen zum [X.]-Angebot als Ersatzprodukt enthält, obwohl [X.]-[X.]en ni[X.]ht in den Markt für den Zugang zur [X.]leitung einbezogen worden sind, dessen Festlegung der Regulierungsverfügung zugrunde liegt. Denn na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s erfordert die Festlegung einer bestimmten Regulierungsverpfli[X.]htung keine auf sie bezogene spezifis[X.]he Marktdefinition und Marktanalyse; vielmehr genügt eine ausrei[X.]hende Begründung dafür, dass die betreffende Verpfli[X.]htung im Verhältnis zum festgestellten Marktversagen sinnvoll und angemessen ist. Erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend für die Auferlegung einer Zugangsverpfli[X.]htung ist daher ein enger funktionaler Zusammenhang zwis[X.]hen der Einri[X.]htung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist ([X.], Urteile vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 30 f. und vom 12. Juni 2013 - 6 [X.] 10.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 3 Rn. 26 ff.). Dies gilt au[X.]h marktübergreifend ([X.], Urteil vom 12. Juni 2013 - 6 [X.] 10.12 - a.a.[X.] Rn. 26 ff.). Für die Verpfli[X.]htung, Ersatz für eine wegfallende Primärverpfli[X.]htung anzubieten, können keine strengeren Maßstäbe gelten. Die Voraussetzung eines engen funktionalen Zusammenhangs in dem genannten Sinn ist hier erfüllt, da es si[X.]h bei dem [X.]-Zugang ungea[X.]htet der später zu erörternden Frage seiner Verglei[X.]hbarkeit mit dem vollständig entbündelten Zugang zur [X.]leitung um ein Vorleistungsprodukt handelt, das dem [X.] ermögli[X.]ht, mit eigenen, differenziert gestalteten Endkundenprodukten am Wettbewerb teilzunehmen.

Unabhängig davon könnte si[X.]h die Klägerin auf eine eventuelle Re[X.]htswidrigkeit der Marktfestlegung in der hier gegebenen Situation einer Drittanfe[X.]htungsklage jedenfalls ni[X.]ht berufen. Denn die die Marktdefinition und Marktanalyse betreffenden Regelungen der §§ 10, 11 [X.] vermitteln den Wettbewerbern des regulierten Unternehmens keinen Dritts[X.]hutz ([X.], Urteil vom 28. November 2007 - 6 [X.] 42.06 - [X.]E 130, 39 Rn. 18 ff.).

b) Die Ausübung des [X.]s, das der [X.] dur[X.]h das [X.] und die diesem zugrunde liegenden unionsre[X.]htli[X.]hen Ri[X.]htlinien eingeräumt wird, hat das Verwaltungsgeri[X.]ht ebenfalls zu Re[X.]ht ni[X.]ht beanstandet, da insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Belange des [X.]-Ausbaus, der [X.]förderung sowie der konkurrierenden Grundre[X.]htspositionen weder ein [X.] no[X.]h eine Abwägungsfehleins[X.]hätzung oder gar eine Abwägungsdisproportionalität vorliegt.

aa) Der [X.] steht bei der Frage, wel[X.]he der in § 13 [X.] vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum zu. Bezugspunkt für dessen Ausübung sind neben den stets zu bea[X.]htenden Grundre[X.]htspositionen des regulierten Unternehmens und seiner Wettbewerber (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2017 - 6 [X.] 1.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:290317U6[X.]1.16.0] - [X.]E 158, 301 Rn. 35 f.) na[X.]h der bisherigen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung vor allem die in § 2 Abs. 2 [X.] vorgegebenen [X.] (grundlegend [X.], Urteile vom 28. November 2007 - 6 [X.] 42.06 - [X.]E 130, 39 Rn. 28 ff. und vom 2. April 2008 - 6 [X.] 15.07 - [X.]E 131, 41 Rn. 47). Diese Re[X.]htspre[X.]hung ist dahingehend zu ergänzen, dass die von ihr no[X.]h ni[X.]ht erfassten Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 [X.], die erst dur[X.]h die Novelle des [X.] vom 3. Mai 2012 ([X.] I S. 958) in Umsetzung von Art. 8 Abs. 5 der Rahmenri[X.]htlinie Eingang in das Gesetz gefunden haben, bei der Ausübung des [X.]s in glei[X.]her Weise wie die [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen. Der [X.] hat bereits im Zusammenhang mit dem regulierungsbehördli[X.]hen Beurteilungsspielraum betreffend die [X.] für die Bere[X.]hnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abs[X.]hreibungen im Rahmen der telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Entgeltgenehmigung und der Überprüfung der dort vorzunehmenden Abwägung verdeutli[X.]ht, dass die Regulierungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht anders als die [X.] des § 2 Abs. 2 [X.] in die Abwägung einzubeziehen sind ([X.], Urteil vom 17. August 2016 - 6 [X.] 50.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:170816U6[X.]50.15.0] - [X.]E 156, 75 Rn. 27 ff.). Hieran ist au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das [X.] festzuhalten.

Die in Teilen der Literatur vertretene abwei[X.]hende Auffassung, Regulierungsgrundsätze seien keine bloßen Belange der Abwägung, sondern beanspru[X.]hten strikte Bea[X.]htung ([X.], in: [X.]/[X.] , Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 18; [X.], in: [X.]/[X.] , [X.], 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 13, 47), überzeugt ni[X.]ht. [X.] und Regulierungsgrundsätze lassen si[X.]h zwar grob dana[X.]h unters[X.]heiden, dass die erstgenannten einen finalen und die letztgenannten einen modalen [X.]harakter haben ([X.], a.a.[X.], Rn. 10 f.; [X.], a.a.[X.], Rn. 15). Allerdings zeigen s[X.]hon die Übers[X.]hneidungen im [X.] von § 2 Abs. 2 und 3 [X.] (vgl. hierzu näher: [X.], a.a.[X.], Rn. 11; Ruthig, in: [X.]/[X.]/S[X.]herer/Grauli[X.]h , [X.], 2. Aufl. 2015, § 2 Rn. 19), dass eine trenns[X.]harfe Differenzierung, die eine unters[X.]hiedli[X.]he Bindungsqualität re[X.]htfertigen könnte, ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Dass der Gesetzgeber der Unters[X.]heidung au[X.]h sonst keine große Bedeutung beimisst, wird daran deutli[X.]h, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] und andere Befugnisnormen des [X.] zwar wie vor der Novelle vom 3. Mai 2012 nur von der Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] spre[X.]hen und die Regulierungsgrundsätze ni[X.]ht erwähnen, dabei aber nunmehr auf § 2 [X.] insgesamt und ni[X.]ht wie zuvor nur auf § 2 Abs. 2 [X.] verweisen (vgl. dazu: [X.], a.a.[X.], § 2 Rn. 9).

Die Kriterien für die von der [X.] vorzunehmende Abwägung sind im Berei[X.]h der Zugangsverpfli[X.]htungen no[X.]h weiter ausdifferenziert. Hier treten neben die Vorgaben des § 2 [X.] zunä[X.]hst die Zielsetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ferner muss gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei der Prüfung, ob und wel[X.]he Zugangsverpfli[X.]htungen gere[X.]htfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den [X.]n und [X.] na[X.]h § 2 [X.] stehen, ein sieben Punkte umfassender Katalog mit weiteren [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

Diese Normstruktur s[X.]hließt es insgesamt aus, die dur[X.]h zahlrei[X.]he unbestimmte Re[X.]htsbegriffe gesteuerte Abwägung von einer si[X.]h etwa daran erst ans[X.]hließenden Ermessensbetätigung zu trennen und erstere der vollen geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle zu unterwerfen. Vielmehr ist die Abwägung ein untrennbarer Bestandteil des [X.]s selbst, das der [X.] bei zwe[X.]kentspre[X.]hender Auslegung des Gesetzes insoweit eingeräumt ist ([X.], Urteile vom 28. November 2007 - 6 [X.] 42.06 - [X.]E 130, 39 Rn. 29 und vom 2. April 2008 - 6 [X.] 15.07 - [X.]E 131, 41 Rn. 47).

Die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Ausübung dieses einheitli[X.]hen regulierungsbehördli[X.]hen Letztents[X.]heidungsre[X.]hts ist auf Abwägungsfehler bes[X.]hränkt. Das [X.] wird fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt ni[X.]ht stattgefunden hat - [X.] -, in die Abwägung ni[X.]ht an Belangen eingestellt worden ist, was na[X.]h Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste - [X.] -, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist - Abwägungsfehleins[X.]hätzung - oder der Ausglei[X.]h zwis[X.]hen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewi[X.]htigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht - Abwägungsdisproportionalität - ([X.], Urteile vom 2. April 2008 - 6 [X.] 15.07 - [X.]E 131, 41 Rn. 47, vom 29. Oktober 2008 - 6 [X.] 38.07 - [X.] 442.066 § 10 [X.] Nr. 2 Rn. 49, vom 28. Januar 2009 - 6 [X.] 39.07 - [X.] 442.066 § 10 [X.] Nr. 3 Rn. 33, vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 16, vom 14. Dezember 2011 - 6 [X.] 36.10 - [X.] 442.066 § 30 [X.] Nr. 5 Rn. 25, vom 12. Juni 2013 - 6 [X.] 10.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 3 Rn. 34 und vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 24 sowie - 6 [X.] 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 43). Die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der Ausübung des [X.]s hat si[X.]h dabei grundsätzli[X.]h auf diejenigen Erwägungen zu bes[X.]hränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Ents[X.]heidung dargelegt hat ([X.], Urteile vom 23. November 2011 - 6 [X.] 11.10 - [X.] 442.066 § 24 [X.] Nr. 5 Rn. 40 und vom 12. Juni 2013 - 6 [X.] 10.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 3 Rn. 34).

bb) Dass die [X.] bei der Ents[X.]heidung über die Bes[X.]hränkung der der [X.] dur[X.]h die Regulierungsverfügung vom 21. März 2011 auferlegten Verpfli[X.]htung zur Gewährung des Zugangs zur [X.]leitung eine Abwägung vorgenommen hat, also ein [X.] ni[X.]ht gegeben ist, steht außer Zweifel. Die [X.] hat insbesondere berü[X.]ksi[X.]htigt, dass sie na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Verpfli[X.]htungen, die sie na[X.]h § 21 Abs. 3 [X.] einem marktmä[X.]htigen Unternehmen auferlegen "soll", vor dem Hintergrund von Art. 8 Abs. 2 und 4 i.V.m. Art. 9 bis 13 der [X.] unionsre[X.]htli[X.]h zur uneinges[X.]hränkten Ausübung ihres [X.]s verpfli[X.]htet ist ([X.], Urteile vom 2. April 2008 - 6 [X.] 15.07 - [X.]E 131, 41 Rn. 48 und vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 15 sowie in diesem Sinn au[X.]h: Urteile vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 30 f., 58 und - 6 [X.] 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 49 f., 77).

[X.][X.]) Der Abwägungsents[X.]heidung der [X.] liegt entgegen dem Vorbringen der Revision weder ein [X.] no[X.]h eine Abwägungsfehleins[X.]hätzung zugrunde. Die [X.] hat den relevanten Sa[X.]hverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, alle für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]hen Belange re[X.]htli[X.]h zutreffend sowie mit dem ihnen zukommenden Gewi[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt und keine sa[X.]hfremden Belange in die Abwägung eingestellt.

(1) Die [X.] hat über die Eins[X.]hränkung der Verpfli[X.]htung der [X.] zur Gewährung des Zugangs zur [X.]leitung für Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz ni[X.]ht auf der Grundlage eines unvollständigen oder unzutreffenden Sa[X.]hverhalts ents[X.]hieden. Insbesondere hat sie die Wirkung und Vorteile der [X.] hinrei[X.]hend ermittelt. Dies ergibt si[X.]h aus den für den [X.] na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des [X.], die die Klägerin insoweit ni[X.]ht mit Verfahrensrügen angegriffen hat.

(2) Die [X.] hat ferner die für die Ents[X.]heidung erhebli[X.]hen Belange vollständig, re[X.]htli[X.]h zutreffend und weder mit zu hohem no[X.]h zu geringem Gewi[X.]ht in der Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigt. Sie hat ihre Abwägungsents[X.]heidung an einem Zielbündel von [X.] orientiert, denen sie die von ihr für eins[X.]hlägig era[X.]hteten [X.] und -grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 [X.], die Zielsetzungen na[X.]h § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] und die [X.] aus § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugeordnet und denen sie die Grundre[X.]hte aus Art. 12 Abs. 1 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.] sowie die Grundsätze des Vertrauenss[X.]hutzes und der Re[X.]htssi[X.]herheit, die zu Gunsten der [X.] bzw. ihrer Wettbewerber zu bea[X.]hten sind, zur Seite gestellt hat. Bei den [X.] handelt es si[X.]h um die [X.]förderung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.], § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 [X.]), die Wahrung der Nutzerinteressen, insbesondere der Verbrau[X.]herinteressen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 und Nr. 5 [X.]), die für die hier zu behandelnden Zusammenhänge wenig relevante Förderung des Binnenmarkts der Europäis[X.]hen Union (§ 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) sowie die Bes[X.]hleunigung des Ausbaus von ho[X.]hleistungsfähigen öffentli[X.]hen Telekommunikationsnetzen der nä[X.]hsten Generation ([X.]-Ausbau, § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.]).

Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass dieses von der [X.] zugrunde gelegte Abwägungsprogramm vom re[X.]htli[X.]hen Ansatz her im vorliegenden Fall unvollständig sein könnte. Die Ausri[X.]htung der Abwägung an dem gebildeten Zielbündel diente im Hinbli[X.]k darauf, dass die in dem Katalog des § 2 Abs. 2 [X.] genannten [X.] zum Teil gegenläufige Teilziele aufweisen und zudem - wie bereits erwähnt - Übers[X.]hneidungen zwis[X.]hen diesen [X.]n und den [X.] na[X.]h § 2 Abs. 3 [X.] bestehen, sowie in Anbetra[X.]ht des zu bewältigenden [X.] einer rationalen Problemabs[X.]hi[X.]htung. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist anerkannt, dass derartige S[X.]hwerpunktbildungen im Prinzip ni[X.]ht zu beanstanden sind ([X.], Urteil vom 2. April 2008 - 6 [X.] 15.07 - [X.]E 131, 41 Rn. 70).

(3) Auf der Grundlage des dargelegten Ansatzes hat die [X.] die Belange, die dem Grundziel der Bes[X.]hleunigung des [X.]-Ausbaus zuzuordnen sind, re[X.]htsfehlerfrei ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewi[X.]ht in die Abwägung eingestellt.

(a) Die [X.] hat zu Re[X.]ht vorausgesetzt, dass das in der Rahmenri[X.]htlinie ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h vorgegebene Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] mit Unionsre[X.]ht vereinbar ist. Au[X.]h Art. 8 Abs. 5 Bu[X.]hst. d der Rahmenri[X.]htlinie verlangt, effiziente Investitionen und Innovationen im Berei[X.]h neuer und verbesserter Infrastrukturen zu fördern. Der deuts[X.]he Gesetzgeber hat diesen dur[X.]h § 2 Abs. 3 Nr. 4 [X.] umgesetzten Grundsatz ledigli[X.]h dur[X.]h die zusätzli[X.]he Aufnahme des damit korrespondierenden Ziels des § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] verstärkt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.] , Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 52). Außerdem dient der [X.]-Ausbau zuglei[X.]h dem in Art. 8 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Rahmenri[X.]htlinie genannten Ziel der Si[X.]herstellung, dass für die Nutzer der größtmögli[X.]he Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbra[X.]ht wird, sowie dem in Art. 8 Abs. 4 Bu[X.]hst. g der Rahmenri[X.]htlinie aufgeführten Ziel, die Endnutzer in die Lage zu versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen. S[X.]hließli[X.]h s[X.]hränkt die Zielbestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] das unionsre[X.]htli[X.]h dur[X.]h Art. 8 Abs. 1 und 2 der Rahmenri[X.]htlinie sowie Art. 8 Abs. 4 der [X.] geforderte vollständige [X.] (vgl. dazu: [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.]/07 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/Deuts[X.]hland - Rn. 85 ff.) ni[X.]ht ein, weil dem [X.]-Ausbau kein Vorrang eingeräumt wird, sondern dieser ledigli[X.]h ein zu berü[X.]ksi[X.]htigender Abwägungsbelang unter anderen ist.

(b) Der Einsatz der auf den bestehenden Kupferkabelnetzen der [X.] aufsetzenden [X.]-[X.] ist als Ausbau eines ho[X.]hleistungsfähigen öffentli[X.]hen Telekommunikationsnetzes der nä[X.]hsten Generation im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] einzustufen. Im [X.] findet si[X.]h keine Definition dieses Begriffs. Der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung lässt si[X.]h ledigli[X.]h entnehmen, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] in das Gesetz eingefügt wurde, um - soweit mögli[X.]h - bis 2015, spätestens im Jahr 2018 eine flä[X.]hende[X.]kende Versorgung mit einer Bandbreite von 50 Mbit/s zu errei[X.]hen ([X.]. 17/5707 S. 47 f.). Hinsi[X.]htli[X.]h der Konkretisierung im Übrigen verweisen die Gesetzesmaterialien auf die [X.]-Empfehlung. In der Gegenäußerung der Bundesregierung zu dem Vors[X.]hlag des [X.], eine Legaldefinition vorzunehmen, wird ausgeführt, Empfehlungen wie die genannte könnten s[X.]hneller geändert werden als Ri[X.]htlinien oder Gesetze, so dass eher auf te[X.]hnologis[X.]he Veränderungen oder Veränderungen der Märkte reagiert werden könne ([X.]. 17/5707 S. 113 f.). Unter Nr. 11 der [X.]-Empfehlung heißt es, bei [X.] der nä[X.]hsten Generation bzw. [X.]-Netzen handele es si[X.]h um leitungsgebundene Zugangsnetze, die vollständig oder teilweise aus optis[X.]hen Bauelementen bestünden und daher Breitbandzugangsdienste mit erweiterten Leistungsmerkmalen - zum Beispiel mit einem höheren Dur[X.]hsatz - ermögli[X.]hten, die über das hinausgingen, was mit einem bestehenden Kupferkabelnetz angeboten werden könne; in den meisten Fällen seien [X.]-Netze das Ergebnis der Aufrüstung bereits bestehender Kupfer- oder Koaxialkabel-Zugangsnetze. Die Empfehlung hat hierna[X.]h zwar vorrangig Glasfasernetze im Bli[X.]k, s[X.]hließt jedo[X.]h gerade für die Phase des Übergangs von Kupferkabelnetzen zu Glasfasernetzen eine Kombination dieser Te[X.]hnologien ni[X.]ht aus ([X.], in: [X.]/[X.] , Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn. 57 f.; [X.], in: [X.]/[X.] , [X.], 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 36).

Diese Vorgaben sind na[X.]h den Feststellungen des [X.] in te[X.]hnis[X.]her Hinsi[X.]ht erfüllt. Dana[X.]h werden dur[X.]h den Einsatz der [X.]-[X.] Bandbreiten mit mehr als 50 Mbit/s bei größeren Leitungslängen ermögli[X.]ht. Zudem erfordert die Ve[X.]toring-Nutzung neben der Ans[X.]haffung neuer Geräte und Anlagen unter anderem die Ers[X.]hließung der Kabelverzweiger mit Glasfaserleitungen und lässt dadur[X.]h ein Netz entstehen, das zumindest teilweise aus optis[X.]hen Bauelementen besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der Einsatz der [X.] ni[X.]ht auf eine flä[X.]hende[X.]kende Versorgung geri[X.]htet, sondern nur in einzelnen Regionen vorgesehen ist, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Ein vollständiger und glei[X.]hzeitiger bundesweiter Ausbau ist entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht erforderli[X.]h. Die in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Gewährleistung angemessener und ausrei[X.]hender Dienstleistungen im Berei[X.]h der Telekommunikation für ganz Deuts[X.]hland gemäß Art. 87f [X.] s[X.]hließt die s[X.]hrittweise Einführung und sukzessive räumli[X.]he Dur[X.]hdringung mit te[X.]hnis[X.]hen Innovationen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht aus (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand: April 2018, Art. 87f. Rn. 71). Ents[X.]heidend ist daher, dass der Einsatz der [X.]-[X.] auf eine sukzessive Errei[X.]hung des Ziels einer flä[X.]hende[X.]kenden Versorgung mit Bandbreite von mehr als 50 Mbit/s geri[X.]htet ist.

([X.]) Der Annahme der [X.], der Einsatz der [X.] fördere den Ausbau ho[X.]hleistungsfähiger Netze der nä[X.]hsten Generation im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.], steht ni[X.]ht entgegen, dass die Beigeladene na[X.]h den Angaben in der Regulierungsverfügung aktuell ni[X.]ht die Ers[X.]hließung sämtli[X.]her Kabelverzweiger plant, sondern mittelfristig nur die Versorgung von 65 % der Bevölkerung, und dass na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.] einiges dafür spri[X.]ht, dass der von der [X.] beabsi[X.]htigte Ausbau von [X.]-[X.] vorrangig auf Gebiete mit einer zweiten Infrastruktur abzielt. Denn den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, dass dur[X.]h die [X.] au[X.]h in den bereits mit VDSL ers[X.]hlossenen Gebieten die Zahl der Ans[X.]hlüsse, bei denen Bandbreiten mit mehr als 50 Mbit/s erzielt werden können, substantiell gesteigert wird. Darüber hinaus hat die [X.] plausibel darauf hingewiesen, die [X.] könne den Ausbau ho[X.]hleistungsfähiger Netze gerade au[X.]h in Gebieten fördern, in denen alternative Infrastrukturen, die das Angebot breitbandiger Ans[X.]hlüsse ermögli[X.]hten, bereits vorhanden seien, da deren Betreiber ganz überwiegend keinen dem Zugang zur [X.]leitung glei[X.]hwertigen Zugang zu ihren Netzen gewährten. Ohne den parallelen Ausbau von [X.]-[X.] wäre es also ni[X.]ht nur für die Beigeladene, sondern au[X.]h für alle anderen Unternehmen, die das Ans[X.]hlussnetz der [X.] für ihre Endkundenprodukte nutzen, unmögli[X.]h, im Wettbewerb mit dem jeweiligen Betreiber einer alternativen Infrastruktur ho[X.]hleistungsfähige Ans[X.]hlüsse anzubieten. Entgegen der Rüge der Revision hat die [X.] auf der anderen Seite au[X.]h die negativen Auswirkungen für das Grundziel der Bes[X.]hleunigung des [X.]-Ausbaus in den Bli[X.]k genommen, die si[X.]h aus der Erhöhung der Datenübertragungsraten in bereits versorgten Gebieten dur[X.]h den Einsatz der [X.] auf die S[X.]haffung alternativer, zukunftsfähiger FTTB-/FTTH-Netze ergeben könnten.

(d) Die [X.] hat dem in § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] normierten Regulierungsziel der Bes[X.]hleunigung des Ausbaus von ho[X.]hleistungsfähigen öffentli[X.]hen Telekommunikationsnetzen der nä[X.]hsten Generation entgegen dem [X.] au[X.]h ni[X.]ht ein zu hohes Gewi[X.]ht beigelegt und es glei[X.]hsam als "Superregulierungsziel" über alle anderen Belange gestellt. Wie bereits ausgeführt, hat sie das Regulierungsziel des [X.]-Ausbaus als eines von mehreren [X.] im Rahmen des zu erfüllenden Zielbündels in die Abwägung eingestellt. In Bezug auf die Fallkonstellationen der Mehrfa[X.]hers[X.]hließung eines [X.] und insbesondere der na[X.]hträgli[X.]hen [X.] hat sie die Eins[X.]hränkung der Zugangsverpfli[X.]htung zwar maßgebli[X.]h darauf gestützt, dass die [X.] den Ausbau ho[X.]hleistungsfähiger Netze fördert und damit der Umsetzung der Breitbandinitiative der Bundesregierung dient, und im Ergebnis den Vorrang vor dem - in diesen Fällen - gegenläufigen Belang der [X.]förderung eingeräumt. Die Begründung der Regulierungsverfügung lässt jedo[X.]h klar erkennen, dass diese Ents[X.]heidung ni[X.]ht auf einer grundsätzli[X.]hen Höhergewi[X.]htung des in § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] geregelten Regulierungsziels, sondern auf einer Gesamtbetra[X.]htung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der in der Regulierungsverfügung im Einzelnen geregelten Voraussetzungen, Ausnahmebestimmungen und Kompensationsmaßnahmen beruht. Im Übrigen ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Gewi[X.]ht der Zielsetzung aus § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 [X.] hier dadur[X.]h verstärkt wird, dass sie mit dem grundsätzli[X.]h dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Interesse der [X.] an dem Ausbau ihres Netzes zu einem [X.]-Netz zusammenfällt.

(4) Die [X.] hat ferner diejenigen Belange, die mit dem Grundziel der [X.]förderung in dem oben genannten Sinn verbunden sind, zutreffend erkannt und vollständig sowie mit dem ihnen zukommenden Gewi[X.]ht in die Abwägung eingestellt. Au[X.]h insoweit greifen die Einwände der Revision ni[X.]ht dur[X.]h. Der Grundsatz der [X.]förderung ist weder deshalb unzurei[X.]hend in die Abwägung eingestellt worden, weil die [X.] die Bedeutung des physis[X.]h entbündelten Zugangs zur [X.]leitung für den Wettbewerb verkannt hätte oder re[X.]htsfehlerhaft von einer Regelungsidentität zwis[X.]hen § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] und § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 [X.] ausgegangen wäre, no[X.]h deshalb, weil sie im Rahmen der Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]förderung den Belang einer langfristigen Si[X.]herung eines stärkeren [X.] oder aus der Verbreitung der [X.] folgende Verzögerungen des [X.] übergangen hätte.

(a) Der [X.] hat in Bezug auf § 33 Abs. 1 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.] I S. 1120) die große Bedeutung hervorgehoben, die dem Zugang zu den [X.]leitungen der - in der Na[X.]hfolge des früheren staatli[X.]hen Monopols stehenden - marktmä[X.]htigen [X.] in Form des Zugriffs auf den "blanken Draht", das heißt dem physis[X.]h entbündelten Zugang, für die Si[X.]herstellung des [X.]han[X.]englei[X.]hen [X.] im Telekommunikationssektor zukommt. Den Wettbewerbern der [X.] musste diese Form des Zugangs eingeräumt werden, weil sie dem Zugriff entspri[X.]ht, den si[X.]h die Beigeladene selbst gewährt ([X.], Urteil vom 25. April 2001 - 6 [X.] 6.00 - [X.]E 114, 160 <163, 183 f.>; zustimmend: [X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - [X.]E 115, 205 <241 f.>). Dur[X.]h diese Inanspru[X.]hnahme nur der passiven und ni[X.]ht au[X.]h der aktiven Te[X.]hnik der [X.] wird den Wettbewerbern auf einer na[X.]h dem Konzept der sog. [X.] hohen Stufe die Entwi[X.]klung eigenständiger Produkte mit großer Werts[X.]höpfung ermögli[X.]ht. Au[X.]h unter der Geltung der § 13 Abs. 1, § 21 [X.] muss die starke wettbewerbli[X.]he Bedeutung des entbündelten Zugangs zur [X.]leitung zum Tragen kommen, ist allerdings im Rahmen des au[X.]h insoweit bestehenden [X.]s prinzipiell einer Relativierung zugängli[X.]h. Stehen hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Belange entgegen, kann die [X.] bei ihrer Abwägungsents[X.]heidung na[X.]h § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 [X.] von der Auferlegung bzw. Aufre[X.]hterhaltung einer Zugangsverpfli[X.]htung vollständig absehen bzw. eine sol[X.]he in nur unvollständig entbündelter oder sonst einges[X.]hränkter Form vorsehen.

Die [X.] hat vor diesem Hintergrund den wettbewerbli[X.]hen Stellenwert des entbündelten Zugangs zum [X.] in ihrer Abwägungsents[X.]heidung ni[X.]ht fals[X.]h einges[X.]hätzt. Auf einen Abwägungsmangel führt in diesem Zusammenhang insbesondere au[X.]h ni[X.]ht die Rüge der Revision, es fehle an einer inhaltli[X.]hen Auseinandersetzung mit dem in § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierten Grundsatz der na[X.]hfragegere[X.]hten Entbündelung. Die Verpfli[X.]htung der [X.], entbündelten Zugang zur [X.]leitung zu gewähren, bleibt für den Frequenzberei[X.]h bis 2,2 MHz unverändert bestehen und wird im Übrigen jedenfalls als Grundsatz aufre[X.]hterhalten. Dementspre[X.]hend hat die [X.] die Verpfli[X.]htung zur Gewährung entbündelten Zugangs für die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz in Bezug auf die Einfa[X.]hers[X.]hließung eines [X.] tragend mit der wettbewerbli[X.]hen Bedeutung dieses Zugangs gere[X.]htfertigt. Von dieser Bedeutung ist die [X.] au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das Zugangsregime für die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz in den Fällen der Zweiters[X.]hließung des [X.] oder einer na[X.]hträgli[X.]hen [X.] - teilweise dur[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]hen Verweis auf die die Einfa[X.]hers[X.]hließung eines [X.] betreffenden Ausführungen - ausgegangen. Sie hat den Auss[X.]hluss des entbündelten Zugangs in diesen Fällen hingenommen, um im Sinne des Grundziels der Bes[X.]hleunigung des [X.]-Ausbaus den Einsatz der [X.]-[X.], die den Zugriff nur eines Betreibers auf die [X.]leitungen im Frequenzberei[X.]h oberhalb von 2,2 MHz zur Voraussetzung hat, zu ermögli[X.]hen. Hierbei hat sie jedo[X.]h dem prinzipiellen Anspru[X.]h der Wettbewerber auf einen den Mögli[X.]hkeiten der [X.] entspre[X.]henden Zugang Re[X.]hnung getragen (vgl. zur Anwendbarkeit [X.] au[X.]h im Rahmen des § 21 [X.]: [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 31, 39; [X.]/Thomas[X.]hki, in: Sä[X.]ker , [X.], 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 125). Dies ist vor allem dadur[X.]h ges[X.]hehen, dass die Wettbewerber na[X.]h dem so genannten [X.] den alleinigen Zugang zu den [X.]leitungen im Frequenzberei[X.]h oberhalb von 2,2 MHz an einem Kabelverzweiger erlangen und dadur[X.]h an die Stelle der [X.] treten können, wenn sie die in Ziffer 3 und 4 der Anlage geregelten Voraussetzungen erfüllen und die Eintragung in die Ve[X.]toring-Liste na[X.]h dem in den Ziffern 12 ff. der Anlage geregelten Verfahren erfolgt ist. Unabhängig hiervon können die Wettbewerber, wenn sie die vorgesehenen Voraussetzungen für die Erlangung des exklusiven Zugangs ni[X.]ht erfüllen, na[X.]h Ziffer 9 bis 11 der Anlage einen [X.]-Zugang als Ersatzprodukt und im Fall der na[X.]hträgli[X.]hen [X.] na[X.]h Ziffer 10 der Anlage au[X.]h Kompensationen erhalten. Hierbei handelt es si[X.]h um auf der Grundlage der § 13 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3 Nr. 2 [X.] vorgesehene Leistungen mit dem [X.]harakter von [X.] für den entbündelten Zugang zum [X.].

(b) Eine unvollständige Berü[X.]ksi[X.]htigung des Belangs der [X.]förderung in der Abwägung ist entgegen dem [X.] au[X.]h ni[X.]ht deshalb anzunehmen, weil die [X.] die von der Klägerin geltend gema[X.]hten Unters[X.]hiede zwis[X.]hen § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] einerseits und § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 [X.] andererseits übergangen hätte. Zwar wird nur in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] - auf die Re[X.]htfertigung von Zugangsverpfli[X.]htungen bezogen - das Ziel einer "langfristigen" Si[X.]herung des [X.] hervorgehoben. Selbst wenn jedo[X.]h unterstellt wird, dass hierdur[X.]h ein - im Unionsre[X.]ht angelegter - tendenzieller Vorrang des infrastrukturbasierten [X.] vor dem reinen [X.] normiert wird (vgl. in diesem Sinne: [X.], in: [X.]/[X.] , [X.], 3. Aufl. 2018, § 21 Rn. 50; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.] , Be[X.]k's[X.]her [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 21 Rn. 108; S[X.]herer, in: [X.]/[X.]/S[X.]herer/Grauli[X.]h , [X.], 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 22; a.A. [X.]/Thomas[X.]hki, in: Sä[X.]ker , [X.], 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 97 f.), folgt hieraus kein relevanter inhaltli[X.]her Unters[X.]hied zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 [X.] genannten [X.]. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] fordert entspre[X.]hend Art. 8 Abs. 5 Bu[X.]hst. [X.] der Rahmenri[X.]htlinie ausdrü[X.]kli[X.]h, dass die [X.] den "infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert". In dem angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss wird dementspre[X.]hend mehrfa[X.]h darauf hingewiesen, der [X.] in § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] spre[X.]he für eine besondere Bedeutung des infrastrukturbasierten [X.], soweit dieser sa[X.]hgere[X.]ht sei. Die in § 2 Abs. 3 Nr. 4 [X.] im Einklang mit Art. 8 Abs. 5 Bu[X.]hst. d der Rahmenri[X.]htlinie vorgegebene Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Berei[X.]h neuer und verbesserter Infrastrukturen unterstrei[X.]ht ebenfalls die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Infrastrukturwettbewerb zumisst. Vor diesem Hintergrund ist es ni[X.]ht zu beanstanden, dass die [X.] sowohl § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] als au[X.]h § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 [X.] einheitli[X.]h dem Grundziel der [X.]förderung zugeordnet hat, das unter anderem die Förderung na[X.]hhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation und der damit verbundenen Infrastrukturinvestitionen und Innovationen umfasse. Dementspre[X.]hend ist der [X.] bereits früher davon ausgegangen, dass der Belang der langfristigen Si[X.]herung des [X.], insbesondere dur[X.]h Anreize zu effizienten Infrastruktur-Investitionen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]), inhaltli[X.]h von den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] a.F. enthaltenen [X.]n umfasst ist, na[X.]hhaltigen Wettbewerb zu fördern und Innovation zu unterstützen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 25). Dass das frühere Regulierungsziel der Investitions- und Innovationsförderung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 [X.] a.F. nunmehr in § 2 Abs. 3 Nr. 4 [X.] als [X.] geregelt ist, führt insoweit ni[X.]ht zu einer anderen Bewertung.

Die Auffassung der Revision, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] fordere unabhängig von der Entwi[X.]klung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse langfristig gesi[X.]herte Zugangsre[X.]hte für die Wettbewerber des marktmä[X.]htigen Unternehmens, ist unzutreffend. Ein bedingungsloser Bestandss[X.]hutz für längere Zeiträume oder gar ohne zeitli[X.]he Bes[X.]hränkung ist der telekommunikationsre[X.]htli[X.]hen Marktregulierung fremd ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 85). Au[X.]h soweit die Klägerin die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung des in Erwägungsgrund 3 der [X.]-Empfehlung erwähnten [X.]-Grundsatzes rügt, kann sie si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf den Gesi[X.]htspunkt der na[X.]h § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] anzustrebenden Langfristigkeit der [X.]si[X.]herung stützen. Das Bild der [X.] bringt zum Ausdru[X.]k, dass den Wettbewerbern des regulierten Unternehmens ermögli[X.]ht wird, auf der Grundlage gering entbündelter Vorleistungsprodukte zunä[X.]hst Kunden zu gewinnen und die Mittel für den Ausbau der eigenen Infrastruktur erwirts[X.]haften zu können, um dann in der Folgezeit unter zunehmendem Einsatz eigener Infrastruktur und stärker entbündelter Vorleistungsprodukte im Wettbewerb auftreten zu können. Weder im Gesetzeswortlaut no[X.]h in den Gesetzesmaterialien findet si[X.]h jedo[X.]h ein Anhaltspunkt dafür, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] ein sol[X.]hes Konzept für die Entwi[X.]klung des [X.] vorgibt. Eine dahingehende bindende Vorgabe wäre zudem au[X.]h mit der bereits erwähnten unionsre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung der [X.] zur uneinges[X.]hränkten Ausübung ihres [X.]s ni[X.]ht vereinbar. Im Übrigen hat die [X.] den Gedanken der [X.] in dem dargelegten Sinn ni[X.]ht außer Betra[X.]ht gelassen, sondern der Sa[X.]he na[X.]h aufgegriffen und in die Abwägung eingestellt. Denn im Zusammenhang mit der Prüfung der Angemessenheit der Zugangsverpfli[X.]htung im Fall der Einfa[X.]hers[X.]hließung eines [X.] findet si[X.]h in dem Bes[X.]hluss der Hinweis, der Zugang zur [X.]leitung ermögli[X.]he es, frühzeitig rentable Ges[X.]häftsmodelle zu etablieren, die dem Wettbewerber als Grundlage für einen sukzessiven Ausbau einer eigenen alternativen Infrastruktur entspre[X.]hend seinem Erfolg auf den [X.] dienen könnten.

([X.]) Auf eine unzurei[X.]hende Gewi[X.]htung des Grundziels der [X.]förderung führt s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht die - bereits im Zusammenhang mit dem Grundziel des [X.]-Ausbaus erwähnte - Rüge der Revision, die [X.] hätte die si[X.]h aus der Erhöhung der Datenübertragungsraten in bereits versorgten Gebieten ergebenden Na[X.]hteile für die S[X.]haffung alternativer [X.]-Netze in der Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigen müssen. Die [X.] hat die Bewertung der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des [X.], es sei ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass [X.]-Ve[X.]toring den [X.] eher verzögern und damit den alternativen Infrastrukturwettbewerb bes[X.]hränken werde, zur Kenntnis genommen. Sie ist jedo[X.]h zu der Eins[X.]hätzung gelangt, dass si[X.]h die Gefahr für den langfristigen Wettbewerb ni[X.]ht realisieren werde. Die Mögli[X.]hkeit eines späteren [X.] bleibe hinrei[X.]hend gewahrt, wenn den [X.]n ersatzweise [X.] unter sol[X.]hen Bedingungen angeboten werde, dass dieses Ersatzprodukt ökonomis[X.]h dem Zugang zur [X.]leitung nahe komme. Diese Eins[X.]hätzung hält si[X.]h im Rahmen des [X.]s; zumal au[X.]h das [X.] die Regelungen im Ergebnis "grundsätzli[X.]h positiv" bewertet hat, die zu dem Zwe[X.]k vorgesehen sind, die mit VDSL-Ve[X.]toring verbundenen Eins[X.]hränkungen des Zugangs zur [X.]leitung in Grenzen zu halten bzw. den jeweiligen Petenten in seinen Bestandspositionen zu s[X.]hützen. Die [X.] weist zudem darauf hin, der Ausbau der Kabelverzweiger sei na[X.]h überwiegender Eins[X.]hätzung der im Verfahren beteiligten Unternehmen und interessierten Parteien ein Zwis[X.]hens[X.]hritt zum FTTB-/FTTH-Ausbau, also dem Aufbau einer vollständig eigenständigen Infrastruktur. Im Hinbli[X.]k auf die Prognose, der mit geringerem Kostenaufwand mögli[X.]he Ve[X.]toring-Ausbau werde zunä[X.]hst die Na[X.]hfrage na[X.]h höheren Datenübertragungsraten und damit langfristig au[X.]h die Vermarktung der qualitativ besonders ho[X.]hwertigen FTTB-/FTTH-Ans[X.]hlüsse steigern, musste die [X.] die Gefahr einer Verzögerung des Ausbaus von [X.] mit negativen Folgen für den Infrastrukturwettbewerb aufgrund der Bes[X.]hränkung des Zugangs zum Kabelverzweiger im Ergebnis ni[X.]ht für dur[X.]hs[X.]hlagend halten.

(5) Die [X.] hat au[X.]h diejenigen Belange ohne Fehlgewi[X.]htung in ihre Abwägungsents[X.]heidung einbezogen, die dem Grundziel der Wahrung der Nutzer- bzw. Verbrau[X.]herinteressen zuzuordnen sind.

Die [X.] hat gesehen, dass der uneinges[X.]hränkte physis[X.]he Zugriff der Wettbewerber der [X.] auf die [X.]leitungen wegen der Mögli[X.]hkeit einer erweiterten Angebotspalette im Grundsatz au[X.]h für die Verbrau[X.]her den größten Nutzen mit si[X.]h bringe. Sie hat ferner in die Abwägung eingestellt, dass si[X.]h die Lage hinsi[X.]htli[X.]h der Nutzerinteressen als ambivalent darstelle, wenn die Beigeladene dur[X.]h das [X.] tatsä[X.]hli[X.]h in ihrer Mögli[X.]hkeit bes[X.]hränkt werde, [X.]-[X.] zu nutzen. Einerseits würde der uneinges[X.]hränkte Zugang eine weitergehende Produktdifferenzierung dur[X.]h die Wettbewerber ermögli[X.]hen. Andererseits ermögli[X.]he es der Auss[X.]hluss des Zugangs von Wettbewerbern der [X.] bzw. dem dritten Unternehmen, das den Kabelverzweiger mit [X.] ers[X.]hließt, den Kunden auf der Grundlage des vor einer parallelen Einspeisung ges[X.]hützten [X.]-Ve[X.]toring höherwertige Ans[X.]hlüsse mit im Down- und [X.] deutli[X.]h höheren Datenübertragungsraten anzubieten.

(6) S[X.]hließli[X.]h haftet der Abwägung der [X.] weder ein Defizit no[X.]h eine Fehleins[X.]hätzung im Hinbli[X.]k auf die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Belangen an, die ihre Grundlage in verfassungsre[X.]htli[X.]h - insbesondere dur[X.]h Grundre[X.]hte - ges[X.]hützten Re[X.]htspositionen der [X.] oder ihrer Wettbewerber haben.

(a) Als Grundre[X.]htsposition der [X.] hat die [X.] in ihre Abwägungsents[X.]heidung insbesondere das Eigentum der [X.] an den Kupfer-[X.]leitungen eingestellt. Sie ist davon ausgegangen, dass es der [X.] im Rahmen ihres Grundre[X.]hts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] zustehe, ihre Infrastruktur selbst zu nutzen. Dieses Selbstnutzungsre[X.]ht der marktmä[X.]htigen [X.] werde allerdings auf der Grundlage der Sozialbindung ihres Eigentums dur[X.]h die Zugangsre[X.]hte der Wettbewerber begrenzt. Diese Behandlung der mit dem Eigentum der [X.] zusammenhängenden Belange widerspri[X.]ht - was insbesondere die bereits zu Monopolzeiten ges[X.]haffene Infrastruktur anbetrifft - ni[X.]ht den Maßstäben, die der [X.] in seiner Re[X.]htspre[X.]hung zugrunde gelegt hat (vgl. hierzu: [X.], Urteile vom 25. April 2001 - 6 [X.] 6.00 - [X.]E 114, 160 <192 f.> und vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 22, 24, 38 f., 49 f.). Die Grundre[X.]htsposition der [X.] ist, was die [X.] erkannt hat, in der hier gegebenen Konstellation glei[X.]hgeri[X.]htet mit dem Grundziel der Bes[X.]hleunigung des [X.]-Ausbaus und stärkt diesen Belang in der Abwägung.

In diesem Zusammenhang ist es au[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass die [X.] den in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] genannten Belang der verfügbaren Kapazität als gesetzli[X.]he Konkretisierung der Grundre[X.]hte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 [X.]) und der Eigentumsgewährleistung (Art. 14 Abs. 1 [X.]) sowie als Bestandteil der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in die Abwägung einbezogen hat. Na[X.]h § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] hat die [X.] bei der Prüfung, ob und wel[X.]he Zugangsverpfli[X.]htungen gere[X.]htfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu [X.]n na[X.]h § 2 [X.] stehen, insbesondere au[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Gewährung des vorges[X.]hlagenen Zugangs angesi[X.]hts der verfügbaren Kapazität zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die [X.] hat angenommen, bei einem parallelen Ausbau des [X.] mit [X.] rei[X.]he die vorhandene Kapazität zwar aus, um die Na[X.]hfrage na[X.]h einem Zugang zur [X.]leitung am Kabelverzweiger zu erfüllen. Dur[X.]h die Gewährung des Zugangs verliere die Beigeladene bei paralleler [X.]-Nutzung jedo[X.]h einen Teil der Kapazität auf ihren Leitungen, den sie bei eigener Nutzung ohne die Zugangsgewährung ni[X.]ht verlieren würde. Entgegen der Auffassung der Revision haben die [X.] und das Verwaltungsgeri[X.]ht den Begriff der verfügbaren Kapazität in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] in diesem Zusammenhang ni[X.]ht verkannt. Die Kapazität einer Telekommunikationsanlage eins[X.]hließli[X.]h der [X.]leitung umfasst neben der physis[X.]hen Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, au[X.]h deren Leistungsfähigkeit, also z.B. den nutzbaren Frequenzberei[X.]h oder das Informationsdur[X.]hsatzvermögen (vgl. hierzu § 3 Nr. 28 [X.]). Diese Leistungsmerkmale werden ni[X.]ht nur dur[X.]h die Ers[X.]höpfung der physis[X.]hen Infrastruktur einges[X.]hränkt, sondern au[X.]h dur[X.]h sonstige Störeinflüsse, die dur[X.]h die Zugangsgewährungspfli[X.]hten verursa[X.]ht werden und zu einer Reduzierung der nutzbaren Frequenzen oder Verminderung der mögli[X.]hen Bandbreiten führen.

Soweit in der Begründung zu der im Gesetzentwurf der Bundesregierung no[X.]h als § 19 enthaltenen Vors[X.]hrift des § 21 [X.] darauf hingewiesen wird, das Kriterium na[X.]h Nr. 2 in Absatz 1 sei ni[X.]ht in dem Sinne zu verstehen, dass der Betreiber mit beträ[X.]htli[X.]her Marktma[X.]ht unter keinen Umständen zum [X.] verpfli[X.]htet werden könne, sondern unter bestimmten, engen Voraussetzungen (wenn etwa ansonsten die auferlegte Verpfli[X.]htung ins Leere liefe) könne au[X.]h eine Verpfli[X.]htung zum [X.] mögli[X.]h sein, wobei das mit dem [X.] einhergehende Zusatzrisiko auss[X.]hließli[X.]h von dem Na[X.]hfrager zu tragen sei ([X.]. 15/2316 S. 64 f.), betreffen diese Ausführungen die Kapazität zwar erkennbar im Sinne der physis[X.]hen Infrastruktur. Hieraus lässt si[X.]h jedo[X.]h entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht folgern, dass Eins[X.]hränkungen der Nutzbarkeit dieser Infrastruktur aufgrund von zugangsbedingten Störungen, wie sie etwa von der [X.]-Nutzung an einem mehrfa[X.]h ers[X.]hlossenen Standort auf die Funktionsfähigkeit der - zum damaligen Zeitpunkt no[X.]h ni[X.]ht absehbaren - [X.] ausgehen, bei der Ents[X.]heidung über die Zugangsgewährung im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben sollten. Au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt von Sinn und Zwe[X.]k ist das von der Klägerin befürwortete enge Verständnis des Begriffs der verfügbaren Kapazität in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht geboten. Denn im Einklang mit Art. 12 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der [X.] handelt es si[X.]h bei der verfügbaren Kapazität ni[X.]ht um eine strikte Abwägungsgrenze, sondern nur um einen von mehreren zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Abwägungsgesi[X.]htspunkten ([X.], Urteil vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 21). Zudem ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Interesse des regulierten Unternehmens daran, seine Infrastruktur mögli[X.]hst ohne Leistungseins[X.]hränkungen, die dur[X.]h die Gewährung des Zugangs an Wettbewerber verursa[X.]ht werden, zu nutzen, au[X.]h ohne die gesetzli[X.]he Konkretisierung in § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] in der Abwägung bea[X.]htli[X.]h ist.

(b) Au[X.]h bei den Grundre[X.]hten der [X.] handelt es si[X.]h entgegen der in diesem Punkt mit revisiblem Re[X.]ht unvereinbaren Auffassung des [X.] um abwägungserhebli[X.]he Belange. Die Erwägung, Zugangsre[X.]hte der Wettbewerber bestünden nur im Rahmen der [X.] und seien wegen des in § 14 Abs. 2 [X.] geregelten Erfordernisses der Überprüfung zeitli[X.]h bes[X.]hränkt, re[X.]htfertigt ni[X.]ht, diese Grundre[X.]hte bzw. den Vertrauenss[X.]hutz der [X.] aus der Abwägung auszuklammern. Dies hat jedo[X.]h die [X.] anders als das Verwaltungsgeri[X.]ht erkannt. Sie hat einerseits - zutreffend - angenommen, dass dritte Unternehmen mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die grundgesetzli[X.]h ges[X.]hützten Berufsfreiheits- und Eigentumsre[X.]hte der [X.] ni[X.]ht dur[X.]hgehend darauf vertrauen könnten, dass sie am Kabelverzweiger zur Verfügung gestellte Teilnehmerans[X.]hlüsse, für die sie die Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz nutzen, dauerhaft anmieten können. Sie hat andererseits ausgeführt, dass eine Rü[X.]kführung der Zugangsverpfli[X.]htung, die glei[X.]hzeitig mit dem Wegfall des Zugangsangebotes der [X.] einhergehe, geeignet sei, das Vertrauen in das Zugangsregime in Frage zu stellen und damit eine faktis[X.]he Markteintrittshürde zu begründen. Für den Invest in die Ers[X.]hließung des [X.] habe das Vertrauen in die dauerhafte Gewährung des Zugangs zur [X.]leitung wesentli[X.]he Bedeutung. Indes könne dieses Vertrauen ni[X.]ht unbes[X.]hränkt sein, weil die Zugangsverpfli[X.]htung ledigli[X.]h die Reaktion auf das in der Marktma[X.]ht der [X.] begründete Marktversagen sei und die Telekommunikationsmärkte insoweit dur[X.]h eine erhebli[X.]he innovationsgetriebene Dynamik geprägt seien. Die [X.] hat hiervon ausgehend insbesondere für den Fall der na[X.]hträgli[X.]hen [X.], die zu einer stärkeren Beeinträ[X.]htigung des Vertrauenss[X.]hutzes führt, in den Ziffern 6 bis 8 der Anlage besondere Ausnahmen vorgesehen und Kompensationsregelungen getroffen.

dd) Die in der Regulierungsverfügung getroffenen Regelungen sind s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht in der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung als abwägungsdisproportional zu beanstanden. Der in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss vorgenommene Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den betroffenen Belangen steht zur objektiven Gewi[X.]htigkeit einzelner Belange ni[X.]ht außer Verhältnis.

Insbesondere greift die Rüge der Revision ni[X.]ht dur[X.]h, die [X.] habe keinen verhältnismäßigen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den [X.] der Bes[X.]hleunigung des [X.]-Ausbaus und der [X.]förderung, vor allem im Hinbli[X.]k auf die Si[X.]herung eines langfristigen [X.] vorgenommen. Da zwis[X.]hen den einzelnen [X.]n, [X.] und [X.] na[X.]h § 2 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 [X.] keine Rangfolge besteht, obliegt es der Regulierungsbehörde, in dem dur[X.]h die Ziele, Grundsätze und Kriterien vorgegebenen Korridor bei ihrer Abwägung Prioritäten zu setzen und auf diese Weise re[X.]htsgestaltend zu einer angemessenen Ents[X.]heidung zu gelangen. Für das [X.]ziel gilt diesbezügli[X.]h ungea[X.]htet seiner verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verankerung in Art. 87f Abs. 2 [X.] keine Ausnahme (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 [X.] 2.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:310117U6[X.]2.16.0] - [X.]E 157, 249 Rn. 33). Der Konflikt zwis[X.]hen der gewüns[X.]hten Investition in ein [X.] und der Verfügbarkeit stärker entbündelter Vorleistungsprodukte als Grundlage des [X.] musste deshalb ni[X.]ht dur[X.]h eine unbes[X.]hränkte Beibehaltung der bestehenden Zugangsre[X.]hte gelöst werden. Hiervon ausgehend sind die na[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Fallkonstellationen differenzierenden Regelungen, die die [X.] in der Regulierungsverfügung getroffen hat, um die negativen Auswirkungen des Einsatzes der [X.] für den auf die Nutzung der Infrastruktur der [X.] unter Zugriff auf den "blanken Draht" angewiesenen Wettbewerb zu begrenzen, sa[X.]hgere[X.]ht und ausgewogen. Sie tragen in ihrer Gesamtheit den gegenläufigen Belangen angemessen Re[X.]hnung. Die von der Klägerin erwähnten anderen Mittel sind ni[X.]ht in glei[X.]her Weise geeignet, den erstrebten Zwe[X.]k zu errei[X.]hen. Für die Annahme der Revision die Beigeladene werde ungere[X.]htfertigt bevorteilt, besteht daher keine Grundlage.

(1) Ausgangspunkt der in der Regulierungsverfügung getroffenen Gesamtregelung ist die Ents[X.]heidung der [X.], die der [X.] in der vorangegangenen Regulierungsverfügung vom 21. März 2011 auferlegte Verpfli[X.]htung, vollständig entbündelten Zugang zum Kabelverzweiger zu gewähren, für Frequenzen bis 2,2 MHz uneinges[X.]hränkt aufre[X.]htzuerhalten. Die dur[X.]h die angefo[X.]htene Regulierungsverfügung zum S[X.]hutz des [X.]-Ve[X.]toring eingeführte Mögli[X.]hkeit der [X.] bezieht si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf die Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz. Damit bleibt au[X.]h die Nutzung der [X.]leitung mit der ADSL-Te[X.]hnik unberührt.

(2) Die [X.] hat darüber hinaus die Mögli[X.]hkeit der [X.] für Frequenzen oberhalb 2,2 MHz in den Fällen der erstmaligen Ers[X.]hließung eines [X.] mit [X.]-[X.] an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Wel[X.]her Betreiber insoweit zum Zuge kommt, bestimmt si[X.]h - wie bereits ausgeführt - grundsätzli[X.]h na[X.]h dem sog. [X.]. Gemäß Ziffer 1 Bu[X.]hst. a, Ziffer 2 Bu[X.]hst. a, Ziffer 3 Bu[X.]hst. a und Ziffer 4 Bu[X.]hst. a der Anlage wird die [X.] nur zugelassen, wenn die Beigeladene oder ein drittes Unternehmen den Kabelverzweiger tatsä[X.]hli[X.]h mit [X.]-[X.] ers[X.]hlossen hat oder insoweit zumindest eine verfestigte Planung besteht. Dass für die Frage, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, die Eintragung in der Ve[X.]toring-Liste maßgebli[X.]h ist, hat die [X.] na[X.]hvollziehbar unter Hinweis auf die Re[X.]htsklarheit und [X.]han[X.]englei[X.]hheit begründet. Dass bereits die verfestigte Planung einer Ers[X.]hließung mit [X.]-[X.] ein [X.]sre[X.]ht an dem betreffenden Kabelverzweiger zur Folge hat, hat die [X.] damit gere[X.]htfertigt, dass die Beigeladene anderenfalls zum Zeitpunkt der wesentli[X.]hen Investitionen, nämli[X.]h der Erri[X.]htung des [X.] und des Aufbaus einer Glasfaseranbindung, keine hinrei[X.]hende Planungssi[X.]herheit hätte. In Ziffer 1 Bu[X.]hst. b, Ziffer 2 Bu[X.]hst. b, Ziffer 3 Bu[X.]hst. b und Ziffer 4 Bu[X.]hst. b der Anlage ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Beigeladene einen [X.], bevor dieser die Kollokation am Kabelverzweiger verbindli[X.]h beauftragt, über die bestehende oder beabsi[X.]htigte Ers[X.]hließung mit [X.]-[X.] dur[X.]h die Beigeladene selbst oder ein drittes Unternehmen (den Ges[X.]hützten) entspre[X.]hend den Eintragungen in der Ve[X.]toring-Liste informieren muss. Hierdur[X.]h wird si[X.]hergestellt, dass ein [X.], der einen Kabelverzweiger ers[X.]hließen mö[X.]hte, spätestens zum Zeitpunkt seiner Investitionsents[X.]heidung weiß, ob er an dem fragli[X.]hen Kabelverzweiger [X.] nutzen kann.

(3) Als wesentli[X.]he Vorkehrung für einen verhältnismäßigen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den Belangen der Bes[X.]hleunigung des [X.]-Ausbaus dur[X.]h den Einsatz der [X.] und der [X.]förderung sieht der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss ferner in Ziffer 1 Bu[X.]hst. [X.], Ziffer 2 Bu[X.]hst. [X.] und Ziffer 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 Bu[X.]hst. a der Anlage vor, dass die Beigeladene den betroffenen Wettbewerbern als Ersatz für den Wegfall des physis[X.]hen Zugangs zur [X.]leitung für Frequenzen oberhalb 2,2 MHz einen [X.]-Zugang zu ihrer [X.]-[X.] zu bestimmten Bedingungen anbieten muss. Eine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung trifft gemäß Ziffer 3 Bu[X.]hst. [X.] und Ziffer 4 Bu[X.]hst. [X.] der Anlage das ges[X.]hützte dritte Unternehmen. Im Fall der Ersters[X.]hließung des [X.] dur[X.]h die Beigeladene ist dem [X.] gemäß Ziffer 9 der Anlage ein [X.]-Zugang auf Layer 2 an einem mögli[X.]hst nah zum Kabelverzweiger gelegenen Übergabepunkt anzubieten. Das [X.]-Angebot der [X.] muss ein gemäß § 23 [X.] geprüftes und veröffentli[X.]htes Standardangebot sein. Nur für eine Übergangszeit darf die Beigeladene den [X.] gemäß Ziffer 21 Abs. 1 Satz 1 der Anlage auf einen [X.]zugang auf Layer 3 verweisen. Wird der Zugang zur [X.]leitung im Fall der Ersters[X.]hließung des [X.] dur[X.]h ein drittes Unternehmen verweigert, ist gemäß Ziffer 11 der Anlage dieses Unternehmen verpfli[X.]htet, dem [X.] einen [X.]-Zugang auf Layer 2 an einem mögli[X.]hst nah zum Kabelverzweiger gelegenen Übergabepunkt entspre[X.]hend dem Standardangebot der [X.] anzubieten.

Die Bestimmungen über den an Stelle des entbündelten Zugangs zur [X.]leitung anzubietenden [X.]-Zugang leiden ni[X.]ht deshalb unter Abwägungsfehlern, weil sie die [X.] ohne hinrei[X.]hend konkrete und verbindli[X.]he Vorgaben für die te[X.]hnis[X.]hen Eigens[X.]haften der Ersatzprodukte sowie für die kommerziellen Bedingungen ihres Einsatzes und damit unter Verstoß gegen das bei der Ausübung des [X.]s zu bea[X.]htende Gebot der Konfliktbewältigung erlassen hätte.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s darf von einer abs[X.]hließenden Konfliktbewältigung im Rahmen der Ents[X.]heidung über die Auferlegung von [X.] abgesehen werden, wenn bei vorauss[X.]hauender Betra[X.]htung die Dur[X.]hführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen in na[X.]hfolgenden Verfahren si[X.]hergestellt ist ([X.], Urteile vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 38, 76 sowie - 6 [X.] 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 57).

Diesbezügli[X.]h ist im Rahmen der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die na[X.]h § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 [X.] auferlegten abstrakten Zugangsverpfli[X.]htungen auf eine Konkretisierung dur[X.]h Zugangsvereinbarungen im Sinne von § 22 [X.] bzw. erforderli[X.]henfalls dur[X.]h Zugangsanordnungen der [X.] gemäß § 25 [X.] und dur[X.]h [X.] na[X.]h § 23 [X.] angelegt sind ([X.], Urteile vom 2. April 2008 - 6 [X.] 15.07 - [X.]E 131, 41 Rn. 54, vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 39, 76 sowie - 6 [X.] 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 58). Ausgehend von diesem gesetzli[X.]hen Konzept eines abgestuften Regulierungsinstrumentariums ist es für die gebotene Konfliktbewältigung bei der [X.] erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend, dass die Regulierungsverfügung einen klaren Maßstab dafür vorgibt, ob eine später konkret na[X.]hgefragte [X.] von der regulatoris[X.]h auferlegten Verpfli[X.]htung abgede[X.]kt ist, also dem Grunde na[X.]h beanspru[X.]ht werden kann, und insoweit eine fehlerfreie Abwägung der betroffenen Interessen enthält. Demgegenüber kann die Regelung von Detailfragen der na[X.]hfolgenden zweiten [X.] überlassen bleiben ([X.], Urteile vom 27. Januar 2010 - 6 [X.] 22.08 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 1 Rn. 26 und vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 39 f. sowie - 6 [X.] 24.12 - NVwZ 2014, 942 Rn. 58). Für die Ausgestaltung von Ersatzprodukten, die als Surrogate an die Stelle einer primären Zugangsverpfli[X.]htung treten, können keine strengeren Maßgaben gelten. Au[X.]h insoweit ist dem Gebot der Konfliktbewältigung Re[X.]hnung getragen, wenn in der Regulierungsverfügung ents[X.]hieden wird, wel[X.]he Leistungen von dem regulierten Unternehmen dem Grunde na[X.]h zu erbringen sind.

Für die [X.] gibt das [X.] ebenfalls ein zweistufiges Verfahren vor. Hier s[X.]hließt si[X.]h an eine gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] auferlegte Entgeltgenehmigungspfli[X.]ht das Entgeltgenehmigungsverfahren na[X.]h §§ 31 ff. [X.] an. Zudem können Entgelte für na[X.]hgefragte Leistungen Gegenstand einer Anordnung der [X.] gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 [X.] sein ([X.], Urteile vom 17. August 2016 - 6 [X.] 24.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:170816U6[X.]24.15.0] - [X.]E 156, 59 Rn. 20 und vom 30. Mai 2018 - 6 [X.] 4.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:300518U6[X.]4.17.0] - juris Rn. 27). In diesem Normensystem darf die [X.] in der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten Regulierungsverfügung keine Methoden und Maßstäbe der Entgeltbere[X.]hnung mit bindender Wirkung für na[X.]hfolgende Entgeltgenehmigungsverfahren festlegen ([X.], Urteile vom 25. September 2013 - 6 [X.] 13.12 - [X.]E 148, 48 Rn. 45 und vom 30. Mai 2018 - 6 [X.] 4.17 - juris Rn. 29 ff.).

Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt si[X.]h, dass die [X.] bereits aus re[X.]htli[X.]hen Gründen daran gehindert war, Vorgaben für die Entgeltgestaltung des Layer 2-[X.]-Zugangs in die Regulierungsverfügung aufzunehmen. Au[X.]h in Bezug auf die Leistungsmerkmale des als Ersatz für den Wegfall des vollständig entbündelten Zugangs zur [X.]leitung für die Frequenzen oberhalb 2,2 MHz anzubietenden Layer 2-[X.]zugangs hat die [X.] jedenfalls ni[X.]ht in unzulässiger Weise Konfliktpotenzial in na[X.]hfolgende Verfahren verlagert. Die Begründung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses verlangt insoweit, dass das [X.]-Angebot den [X.]n mögli[X.]hst ähnli[X.]he Bedingungen bietet wie der Zugang zur [X.]leitung und au[X.]h ökonomis[X.]h dem Zugang zur [X.]leitung am Kabelverzweiger nahe kommt. Dementspre[X.]hend hat die [X.] festgelegt, dass der - bisher von der [X.] als Vorleistungsprodukt angebotene - [X.]-Zugang auf Layer 3 gemäß Ziffer 21 der Anlage nur no[X.]h für eine Übergangszeit als Ersatzprodukt für den weggefallenen Zugang zur [X.]leitung in Betra[X.]ht kommt. In Bezug auf die Ausgestaltung des stattdessen anzubietenden [X.]-Zugangs auf Layer 2 hat sie auf die Anforderungen verwiesen, die die [X.] in ihrer - im Sa[X.]hverhalt des Bes[X.]hlusses wörtli[X.]h wiedergegebenen - Stellungnahme vom 8. August 2013 aufgestellt hat. Dana[X.]h sollte der Layer 2-[X.]-Zugang grundsätzli[X.]h lokal (Zusammens[X.]haltung vor Ort), [X.] (Unterstützung einer Vielzahl von Diensten) und ungeteilt (dedizierte Kapazität für Endkunden) sein und eine hinrei[X.]hende Kontrolle über die Ans[X.]hlussleitung und die [X.] ermögli[X.]hen. Der Konkretisierung dieser allgemeinen Vorgaben in Form einer verbindli[X.]hen Festlegung detaillierter te[X.]hnis[X.]her Parameter stand s[X.]hon der Umstand entgegen, dass das Layer 2-[X.]angebot zum Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsverfügung no[X.]h ni[X.]ht verfügbar war.

Die [X.] konnte au[X.]h mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit von einer mögli[X.]hst weitgehenden Umsetzung der in der Regulierungsverfügung allgemein aufgestellten Anforderungen in dem künftigen Standardangebot der [X.] ausgehen. Denn sie selbst ist gesetzli[X.]h befugt und verpfli[X.]htet, das von der [X.] vorzulegende Standardangebot unter anderem daraufhin zu überprüfen, ob die Kriterien der [X.]han[X.]englei[X.]hheit und Billigkeit eingehalten sind; bei Bedarf kann sie diesbezügli[X.]h Vorgaben ma[X.]hen oder Veränderungen vornehmen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 [X.]). Da die Verweigerung des Zugangs zur [X.]leitung na[X.]h den Regelungen des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses erst zulässig ist, wenn ein geprüftes und veröffentli[X.]htes Standardangebot für den [X.]-Zugang tatsä[X.]hli[X.]h vorliegt, hat es die [X.] in der Hand, die Bea[X.]htung der genannten Anforderungen si[X.]herzustellen. Ob ihr dies gelingt, unterliegt gegebenenfalls der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung; denn die in § 23 Abs. 2 bis 4 [X.] enthaltenen Bestimmungen sind na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s au[X.]h den re[X.]htli[X.]hen Interessen der zugangsbere[X.]htigten Wettbewerber des regulierten Unternehmens zu dienen bestimmt, die die dur[X.]h das Standardangebot zu regelnden Leistungen in Anspru[X.]h nehmen oder in Anspru[X.]h nehmen wollen ([X.], Urteil vom 24. Februar 2016 - 6 [X.] 62.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:240216U6[X.]62.14.0] - [X.]E 154, 173 Rn. 19 ff.).

(4) Soweit die [X.] der [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf deren Berufsfreiheit und Eigentumsre[X.]ht die Mögli[X.]hkeit eingeräumt hat, die Überlassung eines Zugangs zum vollständig entbündelten [X.] am Kabelverzweiger zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz zu kündigen und die Bereitstellung sol[X.]her Zugänge na[X.]hträgli[X.]h zu verweigern, hat sie dies an zusätzli[X.]he und strengere Bedingungen geknüpft als im Fall der Verweigerung der erstmaligen Bereitstellung des Zugangs.

(a) Na[X.]h Ziffer 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. a der Anlage muss die Beigeladene den Kabelverzweiger tatsä[X.]hli[X.]h mit [X.]-[X.] ers[X.]hlossen haben; die verfestigte Absi[X.]ht einer Ers[X.]hließung rei[X.]ht also ni[X.]ht aus.

(b) Ziffer 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. b der Anlage verpfli[X.]htet die Beigeladene zudem, die Mögli[X.]hkeit der Zugangskündigung und -verweigerung mindestens ein Jahr im Voraus anzukündigen. Die Ankündigung darf erst erfolgen, wenn die in Ziffer 6 Abs. 2 der Anlage genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere das [X.]angebot bereits vorhanden ist. Dies versetzt den [X.] na[X.]h dem Konzept der [X.] in die Lage, innerhalb einer angemessenen Frist zu ents[X.]heiden, ob er sein Ges[X.]häft auf der Grundlage des [X.]produkts oder dur[X.]h weitere Investitionen in ein Ans[X.]hlussnetz fortsetzt, und gegebenenfalls die erforderli[X.]hen Maßnahmen für die Migration einzuleiten.

([X.]) Für den Fall der Zugangskündigung und na[X.]hträgli[X.]hen [X.] sieht Ziffer 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] i.V.m. Ziffer 10 Satz 1 der Anlage vor, dass die Beigeladene den ersatzweise anzubietenden [X.] auf Verlangen des [X.]s an dem betreffenden oder einem anderen vom [X.] ers[X.]hlossenen Kabelverzweiger übergeben muss. Anders als in den Fällen der Ersters[X.]hließung des [X.] mit [X.]-[X.] ist es dana[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend, wenn der Übergabepunkt (nur) mögli[X.]hst nah zum Kabelverzweiger gelegen ist. Es soll si[X.]hergestellt werden, dass die Beigeladene den [X.] so anbietet, dass die Infrastruktur des [X.]s, der den Kabelverzweiger bereits mit [X.]-Te[X.]hnik ers[X.]hlossen hat und deshalb besonders s[X.]hutzbedürftig ist, nur in einem mögli[X.]hst geringen Umfang entwertet wird.

(d) Dem Ziel einer mögli[X.]hst geringen Entwertung der Infrastruktur des [X.]s dient au[X.]h die Kompensationsregelung in Ziffer 10 Satz 2 und 3 der Anlage, wona[X.]h die Beigeladene bei einer Zugangskündigung oder -verweigerung die Kosten für den Ans[X.]hluss an den Übergabepunkt sowie die Glasfaseranbindung selbst trägt (Satz 2) und für die Überlassung der [X.]-Ve[X.]toring-[X.]ans[X.]hlüsse - mit Ausnahme der Strom- und Betriebskosten - Kosten für ihr Konzentrationsnetz, das MFG ([X.]) und den DSLAM ni[X.]ht erheben darf (Satz 3). Dur[X.]h diese Regelung soll zuglei[X.]h verhindert werden, dass die Beigeladene ihre Marktstellung verbessert, indem sie die Kosten der Ers[X.]hließung des [X.] dur[X.]h die Umstellung auf ein [X.]produkt teilweise auf den [X.] abwälzt, der auf die Nutzung des Netzes nur wegen der na[X.]hträgli[X.]hen Zugangsbes[X.]hränkung angewiesen ist. Diese Erwägungen sind sa[X.]hgere[X.]ht und berü[X.]ksi[X.]htigen in angemessener Weise sowohl die Auswirkungen auf den Wettbewerb als au[X.]h den Vertrauenss[X.]hutz der betroffenen [X.]. Der Einbeziehung dieser Kompensationsregelung in den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss steht ni[X.]ht der bereits erwähnte Grundsatz entgegen, dass die [X.] in einer auf § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten Regulierungsverfügung keine Methoden und Maßstäbe der Entgeltbere[X.]hnung mit bindender Wirkung für na[X.]hfolgende Entgeltgenehmigungsverfahren festlegen darf. Kompensationen sind kein Teil der [X.]. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] geregelte Prüfprogramm des [X.] findet auf sie keine Anwendung. Die Frage einer Kompensation für finanzielle Na[X.]hteile, die si[X.]h aus dem Wegfall des physis[X.]hen Zugangs zur [X.]leitung ergeben, musste - wie ges[X.]hehen - dem Grunde na[X.]h im Rahmen der Regulierungsverfügung ents[X.]hieden werden. Ledigli[X.]h die hier ni[X.]ht relevanten Einzelheiten konnten wie bei der [X.] der Regelung in den na[X.]hgelagerten Standardangebotüberprüfungsverfahren überlassen werden.

(e) Darüber hinaus ist die na[X.]hträgli[X.]he Verweigerung des Zugangs zur [X.]leitung zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz na[X.]h Ziffer 6 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Anlage nur zulässig, wenn mindestens 75 % der über den betreffenden Kabelverzweiger anges[X.]hlossenen Gebäude an mindestens einem zweiten von den Kabeln der [X.] physis[X.]h getrennten leitungsgebundenen bidirektionalen öffentli[X.]hen Telekommunikationsnetz anges[X.]hlossen sind. Dur[X.]h dieses Erfordernis soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Re[X.]hnung getragen werden. Hierbei ist die [X.] von der Erwägung ausgegangen, dass si[X.]h die [X.] in den Fällen, in denen die ganz überwiegende Zahl von Endkunden im Einzugsberei[X.]h eines [X.] über eine zweite Infrastruktur wie etwa ein bidirektionales HF[X.]-Netz ([X.]) errei[X.]ht werden kann, weniger stark auf den Wettbewerb auswirkt und daher eher hingenommen werden kann. Dies ist plausibel.

(f) Eine weitere Voraussetzung der na[X.]hträgli[X.]hen [X.] besteht gemäß Ziffer 6 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Anlage darin, dass die Beigeladene im Zeitpunkt der Vorankündigung im Gebiet der zum Kabelverzweiger zugehörigen Ortsnetzkennzahl eine größere Anzahl von [X.] mit [X.]-[X.] ers[X.]hlossen haben muss als der [X.] mit [X.] oder [X.]-[X.]. Diese Regelung, die na[X.]h der Begründung der Regulierungsverfügung einen Anreiz für eine stärkere Flä[X.]hende[X.]kung setzen soll, ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision weder deshalb als abwägungsfehlerhaft zu beanstanden, weil es si[X.]h bei dem Ortsnetz um eine ungeeignete Bezugsgröße handeln würde, no[X.]h deshalb, weil im Rahmen des [X.] der bereits erfolgte FTTH-/FTTB-Ausbau in dem fragli[X.]hen Gebiet ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wird.

Die [X.] hat erkannt, dass außer dem Ortsnetz no[X.]h andere Bezugsgrößen in Betra[X.]ht gekommen wären und dass alternative Betreiber in großstädtis[X.]hen Ortsnetzen, in denen die Beigeladene bereits eine große Zahl von [X.] ers[X.]hlossen hat, mögli[X.]herweise bena[X.]hteiligt werden. Sie hat jedo[X.]h im Hinbli[X.]k auf das Ziel einer mögli[X.]hst flä[X.]hende[X.]kenden Ers[X.]hließung, das Erfordernis einer sowohl für die Beigeladene als au[X.]h die [X.] eindeutigen Zuordnung des Einzugsberei[X.]hs des jeweiligen [X.] und die weiteren Voraussetzungen der na[X.]hträgli[X.]hen [X.] bewusst davon abgesehen, auf eine andere Bezugsgröße abzustellen. Zu einem unangemessenen oder unausgewogenen Abwägungsergebnis ist die [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin in diesem Zusammenhang au[X.]h ni[X.]ht deshalb gelangt, weil die Zahl der dur[X.]h die Beigeladene in einem Ortsnetz ers[X.]hlossenen Kabelverzweiger ni[X.]ht die Summe der von allen [X.]n ers[X.]hlossenen Kabelverzweiger übersteigen muss, sondern nur die Zahl der von jedem einzelnen [X.] ers[X.]hlossenen Kabelverzweiger. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Beigeladene in vielen Ortsnetzen mehr Kabelverzweiger ers[X.]hlossen hat als jeder ihrer Wettbewerber für si[X.]h genommen, beruht die Regelung auf einem tragfähigen Interessenausglei[X.]h. Denn die [X.] weist zutreffend darauf hin, dass dem S[X.]hutz der Investitionen des [X.]s au[X.]h dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen wird, dass - anders als bei der Ers[X.]hließung dur[X.]h die Beigeladene - die Ers[X.]hließung mit [X.]-Te[X.]hnik - ohne Ve[X.]toring - ausrei[X.]ht.

Mit dem Einwand der Klägerin, im Rahmen des [X.] müssten die Investitionen eines [X.]s in einen FTTH-/FTTB-Ausbau berü[X.]ksi[X.]htigt werden, hat si[X.]h die [X.] ebenfalls auseinandergesetzt und insoweit plausibel auf den Widerspru[X.]h zum Ziel eines Infrastrukturwettbewerbs verwiesen. Könnte ein [X.] unter Berufung auf seinen FTTH-/FTTB-Ausbau in anderen Berei[X.]hen des betreffenden Ortsnetzes die na[X.]hträgli[X.]he Verweigerung des Zugangs zum [X.] am Kabelverzweiger und damit die Nutzung der [X.] verhindern, wäre ein Wettbewerb zwis[X.]hen FTTH-/FTTB-Netzen und der dur[X.]h Ve[X.]toring aufgerüsteten kupferbasierten [X.]leitung in diesem Ortsnetz weitgehend ausges[X.]hlossen. Soweit der Wettbewerber tatsä[X.]hli[X.]h bereits FTTH-/FTTB-Ans[X.]hlüsse realisiert hat, bedarf er zudem des S[X.]hutzes vor einer na[X.]hträgli[X.]hen Verweigerung des Zugangs zur [X.]leitung ni[X.]ht mehr, um seinen Endkunden breitbandige Ans[X.]hlüsse anbieten zu können.

(g) Über die bereits genannten Voraussetzungen hinaus ist die na[X.]hträgli[X.]he [X.] gemäß Ziffer 7 Bu[X.]hst. a Doppelbu[X.]hst. aa und Bu[X.]hst. b der Anlage au[X.]h dann ni[X.]ht zulässig, wenn der [X.] den Kabelverzweiger vor dem 10. April 2013, dem Tag der Veröffentli[X.]hung des [X.] parallel zur [X.] ers[X.]hlossen hatte und innerhalb von drei Monaten na[X.]h der Vorankündigung (vgl. Ziffer 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. b der Anlage) gegenüber der [X.] erklärt hatte, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Hierdur[X.]h wird dem in dieser Fallkonstellation besonders s[X.]hutzwürdigen Bestandss[X.]hutzinteresse des [X.]s angemessen Re[X.]hnung getragen.

(h) Gemäß Ziffer 7 Bu[X.]hst. a Doppelbu[X.]hst. bb der Anlage ist die na[X.]hträgli[X.]he [X.] - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Ziffer 7 Bu[X.]hst. b - ferner gegenüber einem [X.] unzulässig, der wegen der Zugangskündigung oder -verweigerung eine staatli[X.]he oder aus staatli[X.]hen Mitteln gewährte Beihilfe ganz oder teilweise zurü[X.]kerstatten müsste. Diese Regelung soll verhindern, dass die Wirksamkeit der Beihilfeförderung und der s[X.]hnelle Breitbandausbau au[X.]h in der Flä[X.]he ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt werden. Hintergrund ist die Feststellung der [X.], dass in bestimmten Regionen ein Breitbandausbau nur unter Einsatz öffentli[X.]her Mittel errei[X.]hbar ist. Voraussetzung der Beihilfegewährung sei na[X.]h den Leitlinien der [X.] jedo[X.]h, dass der Empfänger effektiven Zugang zu der geförderten Infrastruktur anbiete. Da dies bei einer Verweigerung des Zugangs zu der von dem Zuwendungsempfänger ers[X.]hlossenen [X.]leitung am Kabelverzweiger dur[X.]h die Beigeladene ni[X.]ht mehr uneinges[X.]hränkt gewährleistet wäre, drohten Rü[X.]kerstattungsforderungen, dur[X.]h wel[X.]he die Funktionsfähigkeit des Systems der Förderung des Breitbandausbaus mit öffentli[X.]hen Mitteln in Frage gestellt würde.

(i) Die na[X.]hträgli[X.]he [X.] ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht zulässig, wenn der [X.] den Kabelverzweiger im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Regulierungsverfügung (Ziffer 8 Bu[X.]hst. a Doppelbu[X.]hst. aa der Anlage) oder zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen na[X.]h Ziffer 6 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] der Anlage no[X.]h ni[X.]ht vorlagen (Ziffer 8 Bu[X.]hst. a Doppelbu[X.]hst. bb der Anlage), mit DSL-Te[X.]hnik ers[X.]hlossen oder dort zumindest die Kollokation bestellt hatte und innerhalb von drei Monaten na[X.]h der Vorankündigung gegenüber der [X.] erklärt hatte, dass die bereits genannten Voraussetzungen vorliegen und er spätestens mit Ablauf der Vorankündigungsfrist die Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 Bu[X.]hst. a und [X.] der Anlage, d.h. die Ers[X.]hließung des [X.] mit DSL-Ve[X.]toring, die Eintragung in die Ve[X.]toringliste sowie die Vorlage eines [X.]angebots an andere [X.] erfüllen werde (Ziffer 8 Bu[X.]hst. b der Anlage) und diese Voraussetzungen spätestens seit Ablauf der Vorankündigungsfrist tatsä[X.]hli[X.]h erfüllt (Ziffer 8 Bu[X.]hst. [X.] der Anlage). Au[X.]h diese differenzierten Regelungen, die dem gesteigerten Bestandss[X.]hutz der [X.] Re[X.]hnung tragen sollen, belegen, dass die [X.] einen ausgewogenen Ausglei[X.]h der betroffenen Interessen vorgenommen hat.

(5) Auf eine Abwägungsdisproportionalität führt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht die Rüge der Klägerin, die [X.] habe andere Lösungsmögli[X.]hkeiten übergangen, die bei glei[X.]her Eignung zu dem erstrebten Zwe[X.]k dem Belang der [X.]förderung und der Interessen der [X.] besser hätten Re[X.]hnung tragen können. Na[X.]h den Feststellungen des [X.] sind die Vors[X.]hläge der Klägerin zur Konfliktlösung ni[X.]ht praktikabel, in ihrer Dur[X.]hführung zu zeitintensiv und deshalb ni[X.]ht in glei[X.]her Weise geeignet, um das Ziel des Netzausbaus zu errei[X.]hen. Hieran ist der [X.] gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden; denn die von der Klägerin gegen diese tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen sind bereits unzulässig.

Na[X.]h § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung die Tatsa[X.]hen angeben, die den Mangel ergeben. Diese [X.] sind in Bezug auf die von der Klägerin gerügte Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ni[X.]ht erfüllt. Soweit sie hiermit einen Gehörsverstoß geltend ma[X.]ht, fehlen substantiierte Ausführungen der Klägerin darüber, was im Falle der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus no[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h vorgetragen worden wäre bzw. wel[X.]he Beweisanträge gestellt worden wären (vgl. [X.], Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 [X.] 9.12 - [X.] 421.2 Ho[X.]hs[X.]hulre[X.]ht Nr. 180 Rn. 37 m.w.N.). Die Klägerin hat au[X.]h ni[X.]ht in einer den [X.] genügenden Weise die Verletzung der Aufklärungspfli[X.]ht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerügt; denn sie hat ni[X.]ht dargelegt, auf wel[X.]he weiteren [X.] si[X.]h das Verwaltungsgeri[X.]ht ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h bei der Prüfung der Geeignetheit der von ihr vorges[X.]hlagenen Lösungsalternativen hätte stützen sollen und wel[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen es voraussi[X.]htli[X.]h getroffen hätte. Außerdem lässt die Revisionsbegründung ni[X.]ht erkennen, dass die Ni[X.]hterhebung von Beweisen vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht re[X.]htzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene Beweisaufnahme si[X.]h ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 [X.] 23.12 - [X.] 442.066 § 21 [X.] Nr. 4 Rn. 83 m.w.N.). Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt die Darlegung, dass das Geri[X.]ht einen S[X.]hluss gezogen hat, den es ohne Willkür, insbesondere ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen [X.], s[X.]hle[X.]hterdings ni[X.]ht ziehen konnte ([X.], Bes[X.]hluss vom 19. Februar 2013 - 6 [X.] - [X.] 442.066 § 42 [X.] Nr. 4 Rn. 13 m.w.N.). Dass ein sol[X.]her Ausnahmefall hier in Bezug auf die Feststellung des [X.], die von der Klägerin vorges[X.]hlagenen freiwilligen Lösungen seien als milderes Mittel ni[X.]ht praktikabel und in ihrer Dur[X.]hführung zu zeitintensiv, um geeignet zu sein, vorliegen könnte, ist der Revisionsbegründung ni[X.]ht zu entnehmen. Das Verwaltungsgeri[X.]ht hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderli[X.]hkeit der Bes[X.]hränkung der Zugangsverpfli[X.]htung dur[X.]h den Teilwiderruf die überragende Bedeutung des Kriteriums der Re[X.]htssi[X.]herheit hervorgehoben. Zudem liegt auf der Hand, dass für die [X.] wegen der grundsätzli[X.]h bestehenden Verpfli[X.]htung der [X.], Zugang zu gewähren, kein Anreiz für Einigungsbemühungen bestanden hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des [X.], dass freiwillige Konfliktlösungen ni[X.]ht nur zeitaufwändiger, sondern au[X.]h im Übrigen weniger praktikabel seien als das in der Regulierungsverfügung geregelte Zugangsregime, ohne weiteres plausibel.

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspri[X.]ht der Billigkeit, die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten der [X.] der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sa[X.]hantrag gestellt und si[X.]h damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Meta

6 C 50/16

21.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Köln, 22. September 2016, Az: 1 K 5885/13, Urteil

Art 12 GG, Art 14 GG, Art 87f GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 22 VwVfG, § 2 Abs 2 TKG 2004, § 2 Abs 3 TKG 2004, § 3 TKG 2004, § 9 Abs 2 TKG 2004, § 10 TKG 2004, § 12 TKG 2004, § 13 TKG 2004, § 21 TKG 2004, § 23 TKG 2004, § 35 Abs 3 TKG 2004, Art 8 EGRL 19/2002, Art 12 EGRL 19/2002, Art 13 EGRL 19/2002, Art 7 EGRL 21/2002, Art 8 EGRL 21/2002, Art 16 EGRL 21/2002, § 11 TKG 2004, § 14 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2018, Az. 6 C 50/16 (REWIS RS 2018, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3551

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1 BvR 1712/01

2 BvE 2/11

1 BvR 699/06

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