Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. VIII ZB 127/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4482

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[X.] ZB 127/06
vom 15. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. November 2006 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.566,17 • festgesetzt. Gründe:[X.] Die Beklagten haben gegen das am 27. Juli 2006 verkündete und ihrem Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 10. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 18. August 2006 Berufung eingelegt. Eine [X.] ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zu den Akten gelangt. 1 - 3 - Das [X.] hat die Berufung deshalb durch Beschluss vom 7. November 2006, den Beklagten zugestellt am 16. November 2006, verwor-fen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. [X.] haben sie am 20. November 2006 beim Berufungsgericht wegen der [X.] der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, über den das Berufungsgericht noch nicht entschie-den hat. 2 I[X.] 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Ihrer Zu-lässigkeit steht nicht entgegen, dass noch eine Entscheidung des [X.]s über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussteht. Dem die Beru-fung verwerfenden Beschluss wird im Falle der Bewilligung der [X.] die Grundlage entzogen, damit wird er gegenstandslos. Das [X.] ist deshalb zwar nicht gehindert, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Das steht einem Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten für die Rechtsbeschwerde jedoch nicht entgegen, weil dieses Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung unabhängig von der zu [X.] Wiedereinsetzung schon bei Verletzung eines Verfahrensgrundrechts Erfolg hat ([X.], Beschluss vom 15. August 2007 [X.] XII ZB 101/07, NJW-RR 2007, 1718, unter [X.]). 3 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Berufungsgericht die Beklagten vor seiner Entscheidung nicht angehört und damit deren Verfahrensgrundrecht auf rechtli-ches Gehör verletzt hat. 4 - 4 - Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der [X.] nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des [X.] folgt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des [X.] (Be-schluss vom 15. August 2007, aaO, unter [X.] b m.w.N.) unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Danach haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-rens ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gericht-lichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. 5 Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nach Anhörung der Beklagten und einem gegebenenfalls von diesen daraufhin noch vor der Entscheidung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der [X.] der Berufungsbegründungsfrist anders entschieden hätte. 6 3. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen einen das Rechtsmittel mangels rechtzeitig eingegangener Begründung verwerfenden Beschluss ist regelmäßig nicht zu prüfen, ob [X.] vorliegen, die der Rechtsmittelführer mit einem nach der Verwerfung seiner Berufung beim [X.] gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung geltend gemacht hat, solange das Berufungsgericht [X.] wie hier [X.] über das Wiedereinsetzungsge-such noch nicht entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2006 [X.] [X.] ZB 42/05, [X.], unter [X.]; [X.], Beschluss vom 15. August 2007, aaO, unter [X.] a, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Wiedereinsetzung nach dem [X.] ohne weiteres zu gewähren ist ([X.], Urteil vom 4. November 1981 [X.] IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, un-ter [X.]; Beschluss vom 12. Mai 1989 [X.] IVb ZB 25/89, NJW-RR 1989, 962, unter 7 - 5 - 3 a; Beschluss vom 12. Dezember 2000 [X.] X ZB 17/00, [X.], unter [X.] b). 8 So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die [X.] nachgeholt. Sie haben dargelegt und durch eides-stattliche Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie von dessen Mitarbeiterinnen [X.]

und [X.]. glaubhaft gemacht, dass weder sie selbst noch den Prozessbevollmächtigten ein [X.] an der Fristversäumnis trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), sondern dass die [X.] von diesem bereits am 29. August 2006 [X.] also lange vor Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 10. Oktober 2006 [X.] gefertigt und noch am selben [X.] aufgegeben worden ist. Dass sie nicht zu den Akten der Berufungskammer gelangt ist, kann deshalb nur durch den Postlauf begründet sein oder auf einem Versehen des Gerichts be-ruhen. II[X.] Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und den [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-
9 - 6 - rufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Sache ist zur erneuten Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ball [X.] Hermanns [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Berlin-[X.]öneberg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 107 [X.] - [X.], Entscheidung vom 07.11.2006 - 63 S 283/06 -

Meta

VIII ZB 127/06

15.04.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. VIII ZB 127/06 (REWIS RS 2008, 4482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4482

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