Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. VIII ZB 37/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1065

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[X.]/02vom23. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.],[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des8. Zivilsenats des [X.] 6. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des [X.]:[X.] Beklagte hat gegen das ihr am 4. Januar 2002 zugestellte Urteil [X.] am 29. Januar 2002 Berufung eingelegt. Das [X.], nachdem eine Berufungsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, [X.] vom 6. März 2002, der Beklagten zugestellt am 12. März 2002, dieBerufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen.Am 15. März 2002 hat die Beklagte einen Antrag auf [X.] den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist- 3 -gestellt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom [X.], der Beklagten zugestellt am 17. April 2002, zurückgewiesen.Gegen die Zurückweisung des [X.] hat die [X.] am 23. April 2002 "sofortige Beschwerde" beim [X.] ein-gelegt ([X.].: [X.]). Am gleichen Tag hat sie auch [X.] den die Berufung verwerfenden Beschluß vom 6. März 2002 [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung [X.] beantragt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbe-schwerde ist der Beklagten durch Verfügung vom 24. April 2002 [X.] zwei Monate verlängert worden. Die Beklagte hat die [X.] 15. August 2002 begründet und zugleich Wiedereinsetzung gegen die [X.] der Begründungsfrist beantragt.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der [X.] 20.000 [X.] insoweit geltende Beschränkung (§ 26 Nr. 8 EGZPO) findet [X.] keine Anwendung; dies gilt auch für die [X.] gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß, obwohl gegen eine ent-sprechende Entscheidung durch Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde erst [X.] der 20.000 ?[X.] September 2002 - [X.], zur [X.] bestimmt).Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, obdie Beklagte die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der [X.] -schwerde versäumt hat und ob ihren dagegen gerichteten Wiedereinsetzungs-anträgen stattzugeben wäre. Das Rechtsmittel ist jedenfalls deshalb unzulässig,weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1und 2 [X.] Die Beklagte greift den angefochtenen Beschluß in erster Linie mit [X.] an, daß die Fristversäumung, welche die Beklagte einräumt, [X.] gewesen sei. Dieses Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist jedochfür den vom Berufungsgericht erlassenen [X.] nach § 519 bAbs. 1 Satz 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO) unerheblich und deshalb nicht [X.], die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nach § 574Abs. 2 ZPO darzutun.Das Berufungsgericht hatte für seinen Beschluß, der allein die [X.] ausspricht, nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des§ 519 b Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. vorlagen. Dementsprechend kann ein solcher[X.] mit der Rechtsbeschwerde nur im Hinblick auf diese Vor-aussetzungen angefochten werden. Dagegen ist eine Wiedereinsetzung gegendie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die von der Beklagten erstnach dem angefochtenen Beschluß beantragt worden ist und über die das Be-rufungsgericht durch gesonderten, ebenfalls mit einer Rechtsbeschwerde an-gefochtenen Beschluß entschieden hat, im vorliegenden Rechtsbeschwerde-verfahren nicht zu prüfen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zursofortigen Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. (zuletzt [X.], [X.] 16. April 2002 - [X.], NJW 2002, 2397 m.Nachw.). Für die Rechts-beschwerde gilt insoweit nichts anderes.- 5 -2. Das weitere Vorbringen der Beklagten, die angefochtene Entschei-dung verletze die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens,weil das Berufungsgericht den [X.] ohne vorherige [X.] Beklagten erlassen habe, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen füreine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO. Eine Verlet-zung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aus [X.] der Beklagten nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte die [X.] eingeräumt und sich nur auf mangelndes Verschulden berufen hat.Hierzu ist ihr aber rechtliches Gehör im Wiedereinsetzungsverfahren gewährtworden. Die Rüge der Beklagten ist damit überholt ([X.], Beschluß vom3. November 1988 - [X.] 1/88, unveröffentlicht).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 37/02

23.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. VIII ZB 37/02 (REWIS RS 2002, 1065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1065

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