Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. IV ZR 255/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7209

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 255/13

Verkündet am:

12. März 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der [X.]eschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 26.
Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von dem Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Dieser macht widerklagend Rückzahlung der von ihm auf diese geleiste-ten Teilzahlungen sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der [X.] geltend.

Der Beklagte stellte am 29.
Oktober 2009 bei der Klägerin einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf Kosten-E betreffend die Kostenaus-gleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis:

"Die Bezahlung der Abschluss-
und Einrichtungskosten er-folgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbei-trägen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 1
2
-
3
-

der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser [X.]".

Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss-
und Einrich-tungskosten bei 48 monatlichen Raten mit insgesamt 2.856

Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatli-che Prämie für die Versicherung in Höhe von 100

von 48
Monaten um den monatlich auf die [X.] zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 40,50

Im Abschnitt [X.] des Antrags unterzeichnete der Beklagte mit insge-samt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des [X.] und der [X.] sowie die jeweiligen Widerrufsbelehrungen. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungsver-trag heißt es:

"Im Falle eines
wirksamen Widerrufs endet der
[X.]sschutz und wir erstatten Ihnen den auf die [X.] nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn
Sie zugestimmt haben, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Den Teil der Prämie, der auf die [X.] bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, [X.] wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufswert. Die Erstattung zurückzuzahlender Be-träge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu-gang des Widerruf. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind."

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung:
3
4
5
-
4
-

"Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichs-vereinbarung nicht kündigen kann".

Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kos-tenausgleichsvereinbarung" der Klägerin bestimmen unter anderem:

"§ 1 [X.]egenstand der [X.]

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten [X.]svertrages. Ein Versicherungsvertrag kommt grund-sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem [X.] gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags-verhältnisses.

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des [X.] angemessen berücksichtigt hat.

(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen -
bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -
grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."

Der Beklagte zahlte auf die [X.] insge-samt 1.368,50

[X.]punkt kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte die [X.] auf die [X.] ein. Mit Schriftsatz vom 6
7
-
5
-

24.
Juli 2012 widerrief der Beklagte seine Vertragserklärungen. Die Klä-gerin zog von der geltend gemachten Restforderung aus der [X.] Beklagten Zahlung von 660,63

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der im [X.] erhobenen Widerklage auf Zahlung von 2.080,60

Diese setzen sich aus gezahlten Beträgen auf die Kostenausgleichsver-einbarung in Höhe von 1.368,50

zuzüglich des
[X.]
von 712,10

zusammen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Kostenaus-gleichsvereinbarung gegen §
169 Abs.
5 Satz
2 VV[X.]. Ferner sei die in der [X.] geregelte Vergütung sittenwidrig überhöht. Wegen der faktischen Wertlosigkeit der Ansprüche aus der Rentenversicherung stehe dem Beklagten außerdem
ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu.
Außerdem
sei der Widerruf des [X.] wirksam, weil es sich bei der [X.] um eine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S. von §
499 Abs.
1 B[X.]B a.F. han-dele. Eine Unwirksamkeit der [X.] nach §
307 Abs.
1 Satz
1
B[X.]B liege demgegenüber nicht vor.

8
9
10
-
6
-

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand. Eine gesonderte [X.] verstößt zwar nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 VV[X.] (unter 1.). Dem
Beklagten
stand aber
das Recht zu,
die Kostenausgleichsver-einbarung zu
kündigen (unter 2.). Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der vom Beklagten am 24. Juli 2012 erklärte Widerruf seiner
auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten [X.] entgegen (unter 3.). Hieraus ergibt sich zugleich die Begründet-heit der Widerklage.

1. Die Zulässigkeit einer [X.], die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen [X.] mit den Abschluss-
und Einrichtungs-kosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Litera-tur unterschiedlich beurteilt.

a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umge-hungsgeschäft zur Regelung des
§ 169 Abs. 5 Satz 2 VV[X.] angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss-
und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der [X.] werde durch die Belastung mit den Abschluss-
und [X.] in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags [X.]ebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt (OL[X.] Karlsruhe [X.], 45; L[X.] Rostock [X.], 170; L[X.] Düssel-dorf, Urteile vom 3.
Mai 2011
9 O 402/10, juris Rn.
18
ff.; vom 10.
Feb-ruar 2011
11 O 401/10, juris
Rn.
19
ff.; A[X.] Warstein, Urteil vom 17.
Oktober 2012
3 C 161/12, juris Rn.
24
ff.; A[X.] Schöneberg, Urteil vom 13. Dezember 2011
4 C 192/11, juris Rn. 24; [X.], [X.], 11
12
13
-
7
-

654 f.; [X.] in [X.]/Langheid, VV[X.] 4. Aufl.
§ 169 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; [X.]/VV[X.]-Mönnich, §
169 Rn. 90).

Nach anderer Auffassung ist eine -
auch unkündbare -
Kostenaus-gleichsvereinbarung unter dem [X.]esichtspunkt der [X.]. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 VV[X.] vereinbar, da hierin nach der [X.]esetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss-
und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei
(L[X.] Bremen [X.], 1387; L[X.] Rostock [X.], 41; L[X.] Berlin [X.], 705, 706; L[X.] Kiel, Urteil vom 2.
November 2011
5 O 150/11, juris Rn.
9
ff.; L[X.] Bonn, Urteil vom 1.
Dezember 2011
8 S 174/11, juris Rn.
11
ff.; L[X.] Dessau-Roßlau, Ur-teil vom 6.
Oktober 2011
1 S 50/11, juris Rn.
15; L[X.] Baden-Baden, Ur-teil vom 1. Juli 2011
1 O 242/10, nicht veröffentlicht; L[X.] Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011
14 O 44/11, nicht veröffentlicht; A[X.] Köln, Urteil vom 3. November 2010
118 [X.], juris
Rn.
18
ff.; A[X.] Brandenburg, Urteil vom 1. November 2010
30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; [X.], [X.], 171 ff.; [X.], 574
f.; [X.], 268 ff.; [X.], [X.], 49; [X.] 2011, 96 ff., 134 ff.; [X.], [X.], 525, 535
f.; [X.], 645, 654 f.; Engeländer, [X.], 1297, 1310
f.; [X.], [X.] 5/2011 [X.]; [X.] 10/2011 [X.] 6; [X.] in [X.]/[X.] VV[X.] 2. Aufl. §
169 Rn.
51).

b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der [X.] einer [X.], die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen §
169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VV[X.] unwirksam ist.
14
15
-
8
-

aa) [X.] des § 169 Abs. 5 Satz 2 VV[X.] auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die [X.] folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusam-menhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte [X.]-
und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom [X.] nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss-
und Vertriebs-kosten, die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu ei-nem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten [X.] der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte [X.]) von vornherein nicht.

[X.]) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VV[X.] liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenaus-gleichsvereinbarung nicht. Eine [X.]esetzesumgehung liegt vor, wenn die [X.]estaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das [X.]esetz für derartige [X.]eschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (B[X.]H, Urteile vom 21. Dezember 2005
[X.], [X.], 1066
f.; vom 9. Februar 1990
[X.], B[X.]HZ 110, 230, 233 f.).

Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VV[X.] will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhin-dern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss-
und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der [X.]e-setzesbegründung zu §
169 Abs. 3 Satz 1 VV[X.] geht hervor, dass der [X.]esetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten 16
17
18
-
9
-

gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des [X.] noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den [X.]esetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, [X.], ähnlich be-reits aaO [X.]) setzt die Regelung voraus, dass

"die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien
vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillme-rung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen [X.]raum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits ent-sprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der [X.]kosten bestünde andererseits bei gesonderter [X.] unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer [X.] wieder gekündigt wird)".

Unter Einbeziehung der [X.]esetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz
2 VV[X.] ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach [X.] das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht ge-deckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzill-mersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang ge-zillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amor-tisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilg-ten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines sol-chen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des [X.]s schützen. So heißt es unter anderem (BT-Drucks. 16/3945, S.
104):

19
-
10
-

"Dieser muss zwar
eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt

grundsätzlich hinnehmen, dass der [X.] zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillme-rung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der [X.] Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung [X.] nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthal-tenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende [X.]snehmer enttäuscht zwar die Erwartung des [X.], der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen [X.] mit der Kündigung gerade durch diesen [X.] nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich ge-sichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss-
und Vertriebskosten, die in den [X.], nicht mehr geschuldeten Prämien enthalten sind, ei-ne Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten".

Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der [X.]esetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der [X.] im Wege einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der [X.]esetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der [X.] kein vergleichbares Schutzbedürfnis des [X.]s (vgl. BT-Drucks. 16/3945, [X.]).

2. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenaus-gleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsver-einbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurtei-len. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündi-20
21
-
11
-

gungsrechts für die [X.] wegen unangemes-sener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 B[X.]B unwirksam ist (so
auch L[X.] Berlin [X.], 1298; A[X.] Lich-tenberg, Urteil vom 5. April 2011
102 [X.], juris Rn.
24-27; ferner L[X.] Düsseldorf vom 3. Mai 2011
9 O 402/10, juris Rn.
20
f.; A[X.] Lahr, Urteil vom 5.
Januar 2012
5 C 114/11, juris Rn.
42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 B[X.]B; a.A. [X.], [X.], 525, 536; [X.], 645, 654
f.).

a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kos-tenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenaus-gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des [X.] sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungs-rechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind nicht einer Inhaltskontrolle unter dem [X.]esichtspunkt von §
307 Abs.
3 B[X.]B entzogen. [X.] bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem §
307 Abs.
3 B[X.]B entsprechenden § 8 A[X.]B[X.] bloße [X.]en, die Art, Umfang und [X.]üte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994
IV ZR 107/93, B[X.]HZ 127, 35, 41). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verän-dern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrol-lieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene [X.] nur der enge Bereich der [X.], ohne de-ren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli-chen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversiche-rungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungsrechts für die [X.], der das [X.]
-
12
-

tragsverhältnis lediglich ausgestaltet, liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.

b) Dieser
Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach §
307 Abs. 2 Nr. 2 B[X.]B sind Bestimmungen in Allgemeinen [X.]eschäfts-bedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des [X.] gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 B[X.]B erfasst nicht jede Leis-tungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem [X.]egenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012

IV ZR 201/10, B[X.]HZ 194, 208
Rn. 18; vom 21. Juli 2011
[X.], [X.], 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004
IV ZR 29/03, [X.], 1035, 1036).
So ist es hier.

aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirt-schaftlichen Einheit der [X.] und des [X.] auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der [X.] der Anträge in einem Formular, sondern aus der eige-nen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Kosten-ausgleichsvereinbarung, dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser [X.]rundlage führt die Unkündbarkeit der Kosten-ausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des [X.] dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des [X.] ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis
je nach [X.]punkt der Kündigung

entweder mit Verbindlich-23
24
-
13
-

keiten belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag.

[X.]) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemei-nen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des [X.] mit den ersten Prämien verrechnet [X.], so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den [X.]snehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012
IV ZR 201/10, [X.], 1149 Rn. 15 ff., 23, 26
f.; vom 17. Ok-tober 2012
IV ZR 202/10, B[X.]HZ 194, 208
Rn. 12-15; vom 14. Novem-ber 2012
IV ZR 198/10, [X.], 1116 Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem [X.]
ebenso wie bei einer Kapitallebens-
oder Rentenversicherung

ne-ben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbrin-gend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder
-umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. [X.] vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des [X.]s auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große [X.]ruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Ver-tragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferleg-ten Abschlusskosten je nach [X.] unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der [X.] einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in [X.] klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf BVerf[X.] [X.], 1783
ff.).
25
-
14
-

cc) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die [X.], die einen Fortbestand der [X.] der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die [X.]efahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allen-falls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte [X.], wenn sie als unkündbar aus-gestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbind-lichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass
die vom Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene [X.] nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Monate um die auf die [X.] zu zahlende Rate reduziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss-
und Einrich-tungskosten andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der

durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte

Rück-kaufswert zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.
26
-
15
-

Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des [X.]snehmers zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche [X.]estaltung den [X.]snehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger
Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, S.
52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der [X.] mit weiter [X.] Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss-
und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur er-schöpfen, sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zah-lungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenaus-gleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen.

c) Die Unwirksamkeit des [X.] für die Kosten-ausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidun-gen des [X.] vom 20. Januar 2005 ([X.], B[X.]HZ 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007
III ZR 269/06, [X.], 1127 Rn. 7) sowie vom 12.
Dezember 2013 ([X.], [X.], 240
Rn.
9
ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom [X.] unabhängigen [X.] mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall [X.]) oder zwischen Versiche-27
28
-
16
-

rungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall [X.]) zu-lässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zwi-schen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herange-zogen werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss-
und Einrich-tungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des [X.] sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherungs-vermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherungs-nehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen [X.], der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet.
Diese
verbietet
es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom [X.]svertrag durch Kündigung zu lösen, an die Kostenausgleichsverein-barung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsver-treters, der seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen.

d) Die unangemessene Benachteiligung des [X.]s führt nicht dazu, dass die gesamte [X.] unwirksam wäre (so aber L[X.] Berlin [X.], 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung [X.], Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Kos-ten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem
Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich 29
-
17
-

von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen.

e) Da die [X.] und die [X.] als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VV[X.] verstoßen und lediglich die Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungs-rechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den [X.]snehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 B[X.]B unwirksam ist, greifen schon aus diesem [X.]rund die von der Klägerin vorgebrachten europa-rechtlichen Bedenken unter dem [X.]esichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer, [X.], 1297, 1310; [X.], [X.], 574
f.). Im Übrigen hat der EFTA-[X.]erichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2005 ([X.]) lediglich entschieden, die Regelung im nor-wegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die ge-samten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom [X.]snehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/E[X.] vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der [X.] für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leitsatz in [X.], 249 m. [X.] [X.]). Hier hat die Klägerin die Kosten [X.] gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kos-ten andererseits unter Ausschluss der Kündigung des Vertrages bezüg-lich der Kosten befasst sich die Entscheidung nicht.

f) Ob und inwieweit die -
zeitlich nicht genau feststehende -
[X.] und die Einstellung der Zahlungen auf die [X.] durch den
Beklagten zugleich eine 30
31
-
18
-

Kündigung der [X.] darstellt, muss hier nicht entschieden werden.

3. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der [X.] der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten [X.] durch den
Beklagten
vom 24.
Juli
2012
entgegen. Ferner steht diesem
wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsvereinba-rung von 1.368,50

i-chen Forderung verrechneten [X.] für die Versicherung von 712,10

a) Der
Beklagte war nach §§ 8, 152 Abs. 1 VV[X.] zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum [X.]punkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 24. Juli
2012
noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VV[X.] nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VV[X.] setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich ge-stalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich ma-chen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation [X.] gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch [X.] ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs ([X.] in [X.]/[X.], VV[X.] 28. Aufl. § 8 Rn.
15; Rixecker in [X.]/Langheid, VV[X.] 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte [X.]sbelehrung zum Versicherungsvertrag entspricht diesen Vorgaben nicht.
32
33
-
19
-

Zu
den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenaus-gleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der
wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur [X.] selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 B[X.]B zum verbundenen [X.]eschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 VV[X.]). Aber auch der Sinn und Zweck der [X.] erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss-
und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthal-ten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der [X.] des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsver-einbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des [X.] auch dem Zustandekommen der [X.] entgegensteht, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der [X.] für die [X.]. Da der Versicherungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsver-trag gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der Kostenaus-gleichsvereinbarung belehrt wird, entsteht für ihn der unzutreffende [X.], dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. Außerdem wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenaus-gleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des [X.]svertrages hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständli-chen Hinweises
in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die [X.]
-
20
-

tenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es.

Diese unzutreffende Widerrufsbelehrung im Antrag wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin
den
Beklagten
in einer weiteren [X.]sbelehrung, die sie ihm
zusammen mit dem Versicherungsschein übersandte, darauf hinwies, dass der Widerruf des [X.] zugleich dazu führt, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr an die [X.] gebunden ist und die Klägerin ihm be-reits auf diese gezahlte Beträge erstattet. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VV[X.] nennt keinen festen [X.]punkt, zu dem die Belehrung zu erteilen ist. Ob hieraus folgt, dass die Belehrung beim Vertragsschluss nach dem auch hier ver-wendeten
Antragsmodell bereits mit der Abgabe der Vertragserklärung erfolgen muss und ob in derartigen Fällen die Belehrung
mit der Über-sendung des Versicherungsscheins wiederholt werden muss, kann offen bleiben (vgl. hierzu HK-VV[X.]/Schimikowski, 2. Aufl. § 8 Rn. 25; Rixecker in [X.]/Langheid, VV[X.] 4. Aufl.
§ 8 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.], VV[X.] 28. Aufl.
§ 8 Rn. 19
f.; [X.]-VV[X.]/[X.], § 8 Rn. 36; [X.] VersR 2008, 163, 165). Jedenfalls muss der Versicherer, wenn er -
wie hier die Klägerin -
die Belehrung sowohl im Antragsformular als auch im Versicherungsschein vornimmt, diese widerspruchsfrei ausge-stalten. Das ist hier nicht der Fall, da für den Beklagten infolge der un-terschiedlichen Ausgestaltung der nebeneinander stehenden Widerrufs-belehrungen
im Antragsformular und zum Versicherungsschein nicht klar wird, welche Rechtsfolgen der Widerruf seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung für die Kostenaus-gleichsvereinbarung hat und ob ihm ein Anspruch auf Erstattung bereits auf die [X.] geleisteter Beträge zusteht.

35
-
21
-

b) Dem Widerruf vom 24. Juli
2012
steht auch nicht eine eventuell
zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entgegen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn
wie hier

der Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16.
Oktober 2013
[X.], [X.], 1513 Rn.
24).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
A[X.] Kamenz, Entscheidung vom 21.12.2012 -
2 C 365/12 -

L[X.] [X.]örlitz, Entscheidung vom 26.06.2013 -
2 S 15/13 -

36

Meta

IV ZR 255/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. IV ZR 255/13 (REWIS RS 2014, 7209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7209

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 255/13

IV ZR 201/10

IV ZR 42/10

IV ZR 202/10

IV ZR 198/10

III ZR 124/13

IV ZR 52/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.