Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. IV ZR 295/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7204

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 295/13

Verkündet am:

12. März 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] §
8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 169 Abs. 5 Satz 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 Bk

Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem [X.] eine gesonderte Kostenausgleichsverein-barung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen [X.] unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die [X.] gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den [X.] nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die [X.] nicht zustande kommt.

[X.], Urteil vom 12. März 2014 -
IV ZR 295/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter
[X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Juli 2013
aufgehoben, das Urteil des [X.] vom 6.
Dezember 2012 abgeändert und die Klage unter Aufhebung des [X.]s des [X.] vom 30.
September 2011 abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.160,29

o-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2012 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein liechtensteinischer
Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten 1
-
3
-

Teilzahlungen
sowie Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung geltend.

Die Beklagte stellte am 4.
September 2008 einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.] findet sich folgender Hinweis:

"Die Bezahlung der Abschluss-
und Einrichtungskosten er-folgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbei-trägen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser [X.]".

Hieran anschließend ist die Höhe der Abschluss-
und Einrich-tungskosten bei 48 monatlichen Raten mit insgesamt 1.470

Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatli-che Prämie für die Versicherung in Höhe von 50

von 48
Monaten um den monatlich auf die [X.] zu zahlenden Betrag reduziert, so dass auf die Versicherungsleistung nur noch 19,37

Im letzten Abschnitt des Antrags unterzeichnete die Beklagte mit insgesamt vier Unterschriften die Anträge auf Abschluss des [X.] und der [X.] sowie die [X.]. Zu den Widerrufsfolgen zum Versicherungs-vertrag heißt es:

"Im Fall des wirksamen Widerrufs entfällt Ihr [X.] und wir erstatten den auf die [X.] nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der geleisteten Prämien, 2
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sofern Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor [X.] der Widerrufsfrist zugestimmt haben. Den auf die [X.] bis zum Zugang Ihres Widerrufs entfallenden Teil der Prä-mie behalten wir ein, stattdessen zahlen wir den [X.]. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beansprucht haben. Haben Sie die Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzuge-

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung:

"[X.] ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichs-vereinbarung nicht kündigen kann".

Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die [X.]" der Klägerin
bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand der [X.]

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten [X.]. Ein Versicherungsvertrag kommt grund-sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem [X.] gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags-verhältnisses.

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6
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5
-

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Zahlungsplan die Ablaufzeit des [X.] angemessen berücksichtigt hat.

(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen -
bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -
grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."

Am 7.
Februar 2011 befand sich die Beklagte mit zwei aufeinan-derfolgenden Raten im
Rückstand. Die Klägerin setzte ihr mit Schreiben vom 14. März 2011
eine Frist zur Zahlung der Abschluss-
und Einrich-tungskosten in restlicher Höhe von 636,95

Am 30.
September 2011 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag vorzeitig. Mit einem im Mahnverfahren an das Amtsgericht
Wedding ge-richteten Widerspruch vom 26.
September 2011, dort eingegangen am 4.
Oktober 2011, berief sich die Beklagte auf die Kündigung der Versi-cherung sowie die Unwirksamkeit der [X.]. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.
Dezember 2011
(versehentlich datiert auf den 27. Dezember 2012) widerrief die Beklagte ihre [X.] einschließlich des Antrags auf [X.].

Die Klägerin zog von der geltend gemachten Restforderung
von 636,95

und hat zuletzt Aufrechterhaltung des [X.]s des Amtsgerichts
Wedding in Höhe von 319,95

Die Beklagte hat Widerklage in Höhe von 1.160,29

erhoben. Diese [X.] sich aus gezahlten Beträgen auf die [X.] von 843,29

zusammen.

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Das Amtsgericht hat den [X.] mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 319,95

-streckungsbescheids im Übrigen hat es die weitergehende Klage zum Teil abgewiesen,
festgestellt, dass der weitergehende Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist
und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage und zur
Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die zwischen den Parteien neben dem Versicherungsvertrag geschlossene Kostenaus-gleichsvereinbarung wirksam. §
169 Abs.
5 Satz
2 [X.] komme in derar-tigen
Fällen nicht zur Anwendung. Diese Regelung greife nur ein, wenn Kosten im Wege der so genannten Zillmerung in den Prämien enthalten seien. Für diese Fälle habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die [X.] eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss-
und Vertriebs-kosten im Falle der Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam sei. Hier habe die Klägerin demgegenüber keine Abzüge vom [X.] vorgenommen. Die von ihr gewählte Konstruktion einer sepa-raten [X.] stelle auch kein unzulässiges Um-gehungsgeschäft dar. Dem Gesetz lasse sich kein generelles Verbot entnehmen, dem Versicherungsnehmer die Abschluss-
und Vertriebskos-9
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ten für den Fall einer vorzeitigen Kündigung aufzuerlegen. Der Aus-schluss des Kündigungsrechts in den Allgemeinen Bedingungen für die [X.] stelle auch keine unangemessene Be-nachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Außerdem unterlägen der-artige Abreden über den Vertragsinhalt ohnehin nicht der [X.]. Die [X.] genüge ferner dem Transparenz-gebot.

Die Beklagte habe ihre auf den Abschluss der Kostenausgleichs-vereinbarung gerichtete Willenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Dem stehe schon die zuvor am 30.
September 2011 erfolgte Kündigung entgegen. Ferner sei eine gesonderte Widerrufsbelehrung nach Maßga-be des Verbraucherkreditrechts nicht erforderlich gewesen, da die [X.] keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub vereinbart hätten. Die [X.] über die Förmlichkeiten einer Widerrufsbelehrung nach §
8 [X.] fänden auf die [X.] keine Anwendung. Die Widerrufserklärung der Beklagten vom 27.
Dezember 2011
sei nach Ablauf der maßgeblichen Frist von 30 Tagen nach Erhalt der [X.] und der Versicherungsbedingungen erfolgt. Die Widerrufsbe-lehrung zum Versicherungsvertrag genüge den Anforderungen des §
8 [X.].

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine gesonderte [X.] verstößt zwar nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 [X.] (unter 1.). Auch eine Unwirksamkeit wegen In-transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB kommt nicht in Betracht (unter 2.). Der
Beklagten
stand aber das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu
kündigen
(unter 3.). Einem Zahlungsanspruch 12
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8
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der Klägerin steht jedenfalls der von der Beklagten
am 27.
Dezember 2011
erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen (unter 4.).
Hieraus ergibt sich zu-gleich die Begründetheit der Widerklage.

1. Die Zulässigkeit einer [X.], die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen [X.] mit den Abschluss-
und Einrichtungs-kosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Litera-tur unterschiedlich beurteilt.

a) Teilweise wird eine derartige Vereinbarung als nichtiges Umge-hungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] angesehen, die verbietet, dass im Falle der Kündigung noch nicht getilgte Abschluss-
und Vertriebskosten vom Rückkaufswert abgezogen werden. Der [X.] werde durch die Belastung mit den Abschluss-
und [X.] in seiner Freiheit, von seinem Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags Gebrauch zu machen, unzulässig eingeschränkt ([X.], 45; [X.], 170; LG Düssel-dorf, Urteile vom 3.
Mai 2011
9 O 402/10, juris
Rn.
18
ff.; vom 10. [X.] 2011
11 O 401/10, juris Rn.
19
ff.; [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2012
3 C 161/12, juris Rn.
24
ff.; [X.], Urteil vom 13. Dezember 2011
4 C 192/11, juris Rn. 24; [X.], [X.], 654 f.; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 169 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; [X.]/[X.]-Mönnich, §
169 Rn. 90).

Nach anderer Auffassung ist eine -
auch unkündbare -
Kostenaus-gleichsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit zuläs-14
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9
-

sig. Sie sei mit § 169 Abs. 3, 5 Satz 2 [X.] vereinbar, da hierin nach der Gesetzesbegründung nur der Fall der Zillmerung, d.h. der Verrechnung der Abschluss-
und Einrichtungskosten mit den Prämien (sogenannte Bruttopolice), geregelt sei ([X.], 1387; [X.], 41; [X.] [X.], 705, 706; [X.], Urteil vom 2.
November 2011
5 O 150/11, juris; [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011
8 S 174/11, juris Rn.
11
ff.; [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2011
1 S 50/11, juris Rn.
15;
LG [X.], Urteil vom
1.
Juli 2011
1 O 242/10, nicht veröffentlicht; [X.] (Oder), Urteil vom 8. Juni 2011
14 O 44/11, nicht veröffentlicht; [X.], Urteil vom 3. November 2010
118 [X.], juris
Rn.
18
f.; [X.], Ur-teil vom 1. November 2010
30 C 252/10, BeckRS 2010, 31008; Frohne-cke, r+s 2011, 171 ff.; [X.], 574
f.; [X.], 268 ff.; [X.], [X.], 49; [X.] 2011, 96 ff., 134 ff.; [X.], [X.], 525, 535
f.; [X.], 645, 654 f.; Engeländer, [X.], 1297, 1310
f.; [X.], [X.] 5/2011 [X.]; [X.] 10/2011 [X.] 6; [X.] in [X.]/Pohlmann
[X.] 2. Aufl. §
169 Rn.
51).

b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der [X.] einer [X.], die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen §
169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] unwirksam ist.

aa) [X.] des § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] auf eine vom Versicherungsvertrag getrennte Vereinbarung über die [X.] folgt bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusam-menhang der Regelung. Sie betrifft, wie sich aus der Bezugnahme auf den "nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag" in Abs. 5 Satz 1 und aus der Formulierung "Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Ab-17
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-

schluss-
und Vertriebskosten" in Abs. 5 Satz 2 ergibt, den Abzug vom [X.] nach Abs. 3 bzw. 4 für Abschluss-
und Vertriebs-kosten, die durch die Prämienzahlungen noch nicht getilgt sind. Zu ei-nem solchen Abzug kommt es bei Vereinbarung einer getrennten [X.] der Prämien einerseits und der Abschlusskosten andererseits (sogenannte [X.]) von vornherein nicht.

[X.]) Auch eine unzulässige Umgehung von § 169 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] liegt im Abschluss einer gesonderten Kostenaus-gleichsvereinbarung nicht. Eine Gesetzesumgehung liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich ([X.], Urteile vom 21. Dezember 2005
[X.], [X.], 1066
f.; vom 9. Februar 1990
[X.], [X.]Z 110, 230, 233 f.).

Die Regelung des § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhin-dern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den vollen Abschluss-
und Vertriebskosten belastet wird. Bereits aus der [X.] zu §
169 Abs. 3 Satz 1 [X.] geht hervor, dass der Gesetzgeber die Freiheit der Parteien, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu regeln, grundsätzlich nicht einschränken, d.h. weder den gesetzlichen Anforderungen an die Berechnung des [X.] noch dem Abzugsverbot des Abs. 5 Satz 2 unterwerfen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, [X.], ähnlich be-reits aaO [X.]) setzt die Regelung voraus, dass

"die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden ist. Haben die Parteien z.B. vereinbart, 19
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-

dass die Abschlusskosten gesondert und ohne Zillme-rung/Verrechnung gezahlt werden, es also nicht zu einer Verrechnung der Abschlusskosten kommt, kann es auch nicht zu einer Verrechnung über einen [X.]raum von fünf Jahren kommen. Der Rückkaufswert wäre einerseits ent-sprechend höher; die Verpflichtung zur Zahlung der [X.]kosten bestünde andererseits bei gesonderter [X.] unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet wird (ähnlich wie bei der Wohnraummiete; eine Maklerprovision ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die angemietete Wohnung nach kurzer [X.] wieder gekündigt wird)".

Unter Einbeziehung der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 5 Satz
2 [X.] ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung. Hiernach [X.] das Abzugsverbot die Praxis der Versicherer, die nicht ge-deckten Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge in die laufenden Prämien einzukalkulieren, soweit die Abschlusskosten den Höchstzill-mersatz übersteigen oder soweit nicht oder nur in geringem Umfang ge-zillmert wird, und im Falle der Kündigung die wegen der fehlenden Amor-tisationsbeiträge der nicht mehr eingehenden Prämien noch nicht getilg-ten Kosten als Stornoabzug geltend zu machen. Das Verbot eines sol-chen Abzugs soll das zwingende gesetzliche Kündigungsrecht des [X.]s schützen. So heißt es unter anderem
(BT-Drucks. 16/3945, S.
104):

"Dieser muss zwar
eine transparente Vertragsgestaltung vorausgesetzt

grundsätzlich hinnehmen, dass der [X.] zur Deckung seiner Abschlusskosten durch die auf vier Prozent der Summe aller Prämien begrenzte Zillme-rung zulässigerweise eine Art Abschlussgebühr erhebt, die bei einer Kündigung nicht erstattet wird. Wenn der [X.] Abschlusskosten als Amortisationsbeiträge auf alle Prämien umlegt, hat er aber im Fall der Kündigung [X.] nur auf diejenigen Prämien und auf die darin enthal-tenen Amortisationsbeiträge, die bis zur Wirksamkeit der Kündigung fällig geworden sind. Der kündigende [X.]
-
12
-

rungsnehmer enttäuscht zwar die Erwartung des [X.], der trotz seiner bekannten unternehmensindividuellen [X.] mit der Kündigung gerade durch diesen [X.] nicht rechnet; dieser verhält sich aber nicht vertragswidrig, sondern nimmt nur sein gesetzlich ge-sichertes Kündigungsrecht wahr. Deshalb ist die Belastung mit den Abschluss-
und Vertriebskosten, die in den [X.], nicht mehr
geschuldeten Prämien enthalten sind, ei-ne Art unzulässige Vertragsstrafe für vertragsgemäßes Verhalten".

Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nicht generell den wirtschaftlichen Erfolg einer Auferlegung der [X.] im Wege
einer gesonderten Vereinbarung verbieten wollte, sondern nur die Herbeiführung dieses Erfolges im Wege der Verrechnung von Kosten und Prämie. Dementsprechend sah der Gesetzgeber bei einer vertraglichen Trennung von Kosten und Prämie aufgrund der [X.] kein vergleichbares Schutzbedürfnis des [X.]s (vgl. BT-Drucks. 16/3945, [X.]).

2. Die [X.] ist ferner nicht wegen feh-lender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbe-dingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehal-ten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versiche-rungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit er-kennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Se-natsurteile vom 11.
September 2013
IV ZR 303/12, [X.], 1397 Rn.
12; vom 25. Juli 2012
IV ZR 201/10, [X.], 1149 Rn. 45; vom 22
23
-
13
-

11.
Mai 2005
[X.], VersR
2005, 976
f.; vom 9.
Mai 2001
IV ZR 121/00, [X.]Z 147, 354, 361 f., 364 und IV
ZR 138/99, [X.]Z 147, 373, 377 f., 380; vom 24. März 1999 -
IV ZR 90/98, [X.]Z 141, 137, 143; vom 8. Oktober 1997 -
IV ZR 220/96, [X.]Z 136, 394, 401 f.).

Hier ergibt sich aus der [X.], dass der Versicherungsnehmer Abschluss-
und Einrichtungskosten von insgesamt 1.470

beträgen
von 30,63

zu zahlen hat. Er
wird ferner darauf hingewiesen, dass die [X.] 48
Monate beträgt sowie der nominale und effektive [X.] bei jeweils 0% liegt. Er kann mithin ohne weiteres ersehen, in welcher Höhe er insgesamt und monat-lich Leistungen auf die [X.] zu erbringen hat. Ferner ist in dem Antragsformular bestimmt, dass die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 50

den monatlich auf die [X.] zu zahlenden [X.] reduziert wird, so dass in diesem [X.]raum auf die Versicherungs-leistung 19,37

Die [X.] hält auch
im Übrigen den An-forderungen an das Transparenzgebot stand. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zur Beendigung der [X.] führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der [X.]. Bereits im Versicherungsantrag
fin-det sich der fettgedruckte Hinweis, dass die Auflösung des [X.] grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus-gleichsvereinbarung führt. Ferner wird der Versicherungsnehmer unmit-telbar vor der Unterschrift zur [X.] ebenfalls im Fettdruck darauf hingewiesen, dass er die Kostenausgleichsvereinba-24
25
-
14
-

rung nicht kündigen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann daher ohne weiteres erkennen, dass er mit der Kostenausgleichs-vereinbarung wirtschaftlich auch dann belastet bleibt, wenn er den [X.] gekündigt hat. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass die Forderungen aus der [X.] im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die Höhe des [X.] übersteigen können, bedarf es jedenfalls aus [X.] nicht (so auch [X.], 1387
f.; [X.], 41; [X.], [X.], 49, 50
f.; anders [X.] [X.], 705, 707
unter Hinweis auf die Gefahr einer so genannten [X.]; so im Ergebnis auch [X.], 45, 47
f.; [X.], [X.], 525, 537).

3. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer gesonderten Kostenaus-gleichsvereinbarung stellt den Versicherungsnehmer allerdings nicht schutzlos. Unabhängig von der Wirksamkeit der Kostenausgleichsver-einbarung insgesamt ist die Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurtei-len. Dies führt hier dazu, dass der vereinbarte Ausschluss des Kündi-gungsrechts für die [X.] wegen unangemes-sener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (so auch [X.] [X.], 1298; [X.], Urteil vom 5. April 2011
102 [X.], juris Rn.
24-27; ferner [X.] vom 3. Mai 2011
9 O 402/10, juris Rn.
20
f.; [X.], Urteil vom 5.
Januar 2012
5 C 114/11, juris Rn.
42-52: Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB; a.A. [X.], [X.], 525, 536; [X.], 645, 654
f.).

a) Die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die [X.] festgelegte Unabhängigkeit der Kostenaus-26
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15
-

gleichsvereinbarung von einer "Auflösung" oder "Aufhebung" des [X.]es sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungs-rechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular sind entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht einer Inhaltskontrolle unter dem Gesichtspunkt von §
307 Abs.
3 BGB entzogen. [X.] bleiben nach der Rechtsprechung des Senats zu dem §
307
Abs.
3 BGB entsprechenden § 8 [X.] bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Um-fang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen (Senatsurteil vom 13. Juli 1994
IV ZR 107/93, [X.]Z 127, 35, 41). Klauseln,
die das
Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Be-reich der [X.], ohne deren Vorliegen mangels [X.] oder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Das hat der Senat für die Laufzeit eines Unfallversicherungsvertrages verneint (aaO). Auch hinsichtlich des
Ausschlusses des Kündigungsrechts für die [X.], die das Vertragsverhältnis lediglich ausge-staltet, liegt kein derartiger Ausnahmefall vor, der einer Inhaltskontrolle von vornherein entzogen wäre.

b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach §
307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in [X.] im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des [X.] gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leis-tungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu 28
-
16
-

versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012

IV ZR 201/10, [X.]Z 194, 208
Rn. 18; vom 21. Juli 2011
[X.], [X.], 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004
IV ZR 29/03, [X.], 1035
f.).
So ist es hier.

aa) Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist von der wirt-schaftlichen Einheit der [X.] und des [X.]es auszugehen. Dies ergibt sich nicht nur aus der [X.] der Anträge in einem
Formular, sondern aus der eige-nen Belehrung der Klägerin über die Folgen des Widerrufs der Kosten-ausgleichsvereinbarung, dass die beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Auf dieser Grundlage führt die Unkündbarkeit der Kosten-ausgleichsvereinbarung im Falle einer Kündigung des [X.] dazu, dass dem Anspruch auf den Rückkaufswert die unverändert fortbestehende Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten in voller Höhe gegenübersteht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des [X.]es ist der Versicherungsnehmer daher wirtschaftlich im Ergebnis
je nach [X.]punkt der Kündigung

entweder mit [X.] belastet oder erhält, wenn der Rückkaufswert die Abschlusskosten übersteigt, allenfalls einen im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien geringen Betrag.

[X.]) Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemei-nen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des [X.] mit den ersten Prämien verrechnet [X.], so dass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versiche-rungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012
IV ZR 201/10, [X.]Z 194, 208
Rn. 15 ff., 23, 26
f.; vom 17. Okto-29
30
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17
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ber 2012
[X.], [X.], 213
Rn. 12-15; vom 14. November 2012
IV ZR 198/10, [X.], 1116
Rn. 12-16). Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem [X.]
ebenso wie bei einer Kapitallebens-
oder Rentenversicherung

ne-ben der Abdeckung des versicherten Risikos maßgeblich darum, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbrin-gend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder -um-wandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. Se-natsurteil
vom 14. November 2012 aaO Rn. 16). Das Recht des [X.]s auf die Versicherungssumme wird für die zahlenmäßig große Gruppe derjenigen, die von der beabsichtigten langfristigen Ver-tragsfortführung vorzeitig absehen müssen, aufgrund der ihnen auferleg-ten Abschlusskosten je nach [X.] unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn die mit der [X.] einhergehenden Nachteile dem Versicherungsnehmer in [X.] klarer und verständlicher Form mitgeteilt werden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 25 ff. unter Hinweis auf [X.], [X.], 1783
ff.).

[X.]) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt die [X.], die einen Fortbestand der [X.] der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages vorsieht, zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und damit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch wird die Gefahr begründet, dass der Versicherungsnehmer noch schlechter gestellt wird als im Falle der Zillmerung. Während ein Abzug bei der Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien allen-falls dazu führen kann, dass der Versicherungsnehmer keinen oder einen nur ganz geringfügigen Rückkaufswert erhält, aber in keinem Fall mit 31
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weiteren noch nicht getilgten Abschlusskosten belastet wird, kann die gesonderte [X.], wenn sie als unkündbar aus-gestaltet wird, dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbind-lichkeiten belastet wird, die über dem
Rückkaufswert liegen. Er erhält dann trotz Kündigung der Versicherung wirtschaftlich nicht nur keinen Rückkaufswert, sondern muss weitere Zahlungen an den Versicherer leisten. Bei der hier gewählten Vertragsstruktur kommt hinzu, dass die von der
Beklagten zu leistende Prämie für die fondsgebundene Renten-versicherung nach der Vereinbarung der Parteien für die ersten 48 Mo-nate um die auf die [X.] zu zahlende Rate re-duziert wird. Die Kombination einer Verminderung der Prämien einerseits und einer Verpflichtung zur Übernahme der vollen Abschluss-
und [X.] andererseits führt wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass der
durch die reduzierte Prämienzahlungen bereits verminderte

[X.] zusätzlich durch die volle Höhe der Abschlusskosten reduziert wird.

Der Versicherer darf das nicht abdingbare Recht des [X.] zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht dadurch unterlaufen, dass er durch eine vertragliche Gestaltung den Versiche-rungsnehmer mit Nachteilen belastet, die ihn von einer Ausübung seines Kündigungsrechts abzuhalten geeignet sind und sich deshalb faktisch als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe darstellen (BT-Drucks. 16/3945, S.
52, 104). So liegt es, wenn der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der [X.] mit weiter [X.] Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss-
und Einrichtungskosten belastet wird, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur er-schöpfen, sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zah-lungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen können. Der Vorteil 32
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einer vertraglichen Trennung von Versicherungsvertrag und Kostenaus-gleichsvereinbarung gegenüber der Zillmerung liegt zwar in der höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Dieser Vorteil ist aber nicht geeignet, den mit einer wirtschaftlichen Entwertung des Rückkaufswertes und dem Risiko einer zusätzlichen Schuldenbelastung verbundenen Nachteil auszugleichen.

c) Die Unwirksamkeit des [X.] für die Kosten-ausgleichsvereinbarung steht nicht im Widerspruch zu
den
Entscheidun-gen
des [X.] vom 20. Januar 2005 ([X.], [X.]Z 162, 67, 74 f.; ferner Urteil vom 14. Juni 2007

III ZR 269/06, [X.], 1127 Rn. 7)
sowie vom 12.
Dezember 2013 ([X.], [X.], 240
Rn.
9
ff.). Hiernach ist die Vereinbarung einer vom [X.] unabhängigen [X.] mit zu erbringenden Ratenzahlungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler (so der Fall [X.]) oder zwischen Versiche-rungsnehmer und Versicherungsvertreter (so der Fall [X.]) zu-lässig. Diese Regelung kann für die Beurteilung des Verhältnisses zwi-schen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht als Leitbild herange-zogen
werden. Zwar handelt es sich bei den Abschluss-
und Einrich-tungskosten um Kosten, die bereits mit Abschluss des [X.] sind und die auch die gegebenenfalls an einen Versicherungs-vermittler zu zahlende Provision beinhalten. Diese Kosten verlangt der Versicherer aber aufgrund eines zwischen ihm und dem Versicherungs-nehmer neben dem Versicherungsvertrag gesondert geschlossenen [X.], der mit dem Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit zwischen denselben Vertragspartnern bildet.
Diese
verbietet
es, dem Versicherungsnehmer zwar die Möglichkeit zu geben, sich vom Versiche-rungsvertrag durch Kündigung zu lösen, an die [X.]
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barung aber unkündbar gebunden zu bleiben. Damit ist weder die Rechtsstellung des Maklers noch eines selbständigen Versicherungsver-treters, der
seinen Lohn dafür erhält, dass er einen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Versicherer vermittelt hat, zu vergleichen.

d) Die unangemessene Benachteiligung des [X.]s führt nicht dazu, dass die gesamte [X.] unwirksam wäre
(so aber [X.] [X.], 1298). Den Parteien bleibt es vielmehr im Wege privatautonomer Vertragsgestaltung [X.], Abschlusskosten nicht im Wege der Zillmerung mit den ersten Prämien zu verrechnen, sondern neben dem Versicherungsvertrag eine eigenständige vertragliche Regelung bezüglich der Übernahme der Kos-ten zu treffen. Diese darf allerdings nicht unkündbar ausgestaltet sein, sondern muss dem Versicherungsnehmer
die Möglichkeit geben, sich von dieser ebenso wie vom Versicherungsvertrag durch Kündigung zu lösen.

e) Da die [X.] und die [X.] als solche nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 [X.] verstoßen und lediglich die
Klausel hinsichtlich des Ausschlusses des Kündigungs-rechts nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versiche-rungsnehmer gemäß
§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist, greifen schon aus diesem Grund
die von der Klägerin vorgebrachten europa-rechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit nicht durch (hierzu etwa Engeländer,
[X.], 1297, 1310; [X.],
[X.], 574
f.). Im Übrigen hat der [X.] in seinem Urteil vom 25. November 2005 ([X.]) lediglich entschieden, die Regelung im nor-wegischen Versicherungsrecht, wonach ein Lebensversicherer die ge-34
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samten Abschlusskosten bereits bei Vertragsschluss vom Versiche-rungsnehmer einfordern müsse, stelle eine mit Art. 33 der Richtlinie 2002/83/[X.] vom 5. November 2002 unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für Lebensversicherungsunternehmen dar (Leit-satz in [X.], 249 m. [X.] [X.]). Hier hat die Klägerin die Kos-ten indessen gerade nicht sämtlich bei Vertragsschluss eingefordert, sondern eine ratierliche Zahlungsweise vereinbart. Mit der Besonderheit zweier getrennter Verträge für die Lebensversicherung einerseits und die Kosten andererseits unter
Ausschluss
der Kündigung des [X.] befasst sich die Entscheidung nicht.

f) Ob und inwieweit die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte am 30. September 2011 und/oder ihr
Schreiben vom 26.
September 2011 an das Mahngericht, mit dem sie "Widerspruch" ge-gen den [X.] eingelegt und sich
auf instanzgerichtli-che Rechtsprechung berufen
hat, wonach wegen Gesetzesumgehung ei-ne gesonderte Zahlung aus der [X.] nicht [X.] werden könne, zugleich eine Kündigung der Kostenausgleichsver-einbarung darstellt, muss hier nicht entschieden werden.

4. Den Ansprüchen der Klägerin steht nämlich jedenfalls der [X.] der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten [X.] durch die Beklagte vom 27.
Dezember 2011
entgegen. Ferner steht dieser wegen des wirksam erklärten Widerrufs ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge auf die Kostenausgleichsver-einbarung von 843,29

r-meintlichen Forderung verrechneten [X.] für die Versiche-rung von 317

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a) Die Beklagte
war nach §§ 8, 152 Abs. 1 [X.] zum Widerruf des Versicherungsvertrages berechtigt. Die Widerrufsfrist von 30 Tagen war zum [X.]punkt des Widerrufs mit Schriftsatz vom 27. Dezember
2011
noch nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen für den Beginn der [X.]sfrist nach § 8 Abs. 2 [X.] nicht erfüllt waren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher [X.] welche gegenseitigen Ansprüche bestehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzu-nehmenden Ausgleichs (Prölss
in Prölss/[X.], [X.] 28. Aufl. § 8 Rn.
15; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 8 Rn. 14). Die im Streitfall erteilte
Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag ent-spricht diesen Vorgaben nicht.

Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen auch die Auswirkung auf die Kostenaus-gleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurückzugewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge, von der die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung zur [X.] selbst ausgeht (vgl. in diesem Sinne auch § 358 Abs. 5, § 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner der mit Wirkung zum 1. Mai 2013 eingeführte § 9 Abs. 2 [X.]). Aber auch der Sinn und Zweck der [X.] erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss-
und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Ein solcher Hinweis ist in der Belehrung im Antragsformular nicht enthal-38
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ten. Unklar bleibt für den Versicherungsnehmer namentlich, ob der [X.] des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsver-einbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des [X.] auch dem Zustandekommen der [X.] entgegensteht, ergibt sich lediglich aus § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die [X.]. Da der Versiche-rungsnehmer im Antrag zusätzlich zu der Widerrufsbelehrung zum [X.] gesondert über sein Widerrufsrecht hinsichtlich der [X.] belehrt wird, entsteht für ihn der [X.] Eindruck, dass er beide Verträge gesondert widerrufen muss. [X.] wird im Antrag ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der Kostenaus-gleichsvereinbarung und ihren Fortbestand bei Kündigung des [X.] hingewiesen. Daher bedurfte es eines unmissverständli-chen Hinweises in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag, dass im Falle eines Widerrufs des Versicherungsvertrages auch die [X.] nicht zustande kommt und gegebenenfalls geleistete Zahlungen zurückzugewähren sind. Daran fehlt es.

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b) Dem Widerruf vom 27. Dezember 2011
steht auch nicht eine eventuell
zuvor erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages entge-gen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn
wie hier

der Versicherungsnehmer über sein Wider-rufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde (Senatsurteil vom 16.
Oktober 2013
[X.], [X.], 1513 Rn.
24).

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
105 C 7742/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.07.2013 -
3 S 49/13 -

40

Meta

IV ZR 295/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. IV ZR 295/13 (REWIS RS 2014, 7204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7204

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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