Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IV ZR 311/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15653

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BUND[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
IV ZR 311/13

Verkündet am:

11. Februar 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren, bei
dem Schriftsätze bis zum 28. Januar 2015 einge-reicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2012 geändert und unter Zu-rückweisung ihrer
weitergehenden Rechtsmittel insge-samt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteiltin Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übri-gen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster In-stanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und die Beklagte 54%.
-
3
-

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Klage:

748,70

Widerklage:
-
Zahlungsantrag

700,00

-
Feststellunganträge zu 3
und 4 je
100,00

(§ 3 ZPO)
gesamt

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von der
Beklagten Zahlung aus einer [X.]. Die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. Sie
stellte am 8.
Juli 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversi-cherung/Antrag auf [X.]". In dem Abschnitt [X.] betreffend die [X.] ist bestimmt, dass die Til-gung der Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten separat vom Versiche-rungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der [X.] Hinweis:

"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus-gleichsvereinbarung."

Die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten sind mit einem Barzah-lungspreis von 1.146,60

1.419,36

bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 29,57

ie einem [X.] 1
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von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 50

l-zahlung der Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten vermindert.

In Abschnitt [X.] zur [X.] heißt es
ferner:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt wer-den. Diese Kosten sind auch im Falle einer [X.] oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til-gen."

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:

"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinba-rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungs-abtretung meiner Leistungsansprüche an die P.

zur Kenntnis genommen.
[X.] ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichs-vereinbarung nicht kündigen kann."
(dieser Satz im Original im Fettdruck)

Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsver-trages":

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der P.

AG, I.

straße 56 in

[X.]

, [X.]

, widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt
der Versicherungspolice, der Vertragsbestim-mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des [X.] in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der [X.] und dieser Be-lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
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Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu-gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach §
169 Versi-cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher [X.] Beiträge. Die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die eben-falls mit uns geschlossene [X.]. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]in-heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die [X.] nicht mehr gebunden, die damit auch
endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenaus-gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."

Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenaus-gleichsvereinbarung bestimmt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, [X.]-Mail) gegenüber der P.

AG, I.

straße 56 in

[X.]

, [X.]

, widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsver-einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Beleh-rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen: Mit der [X.] be-zahlen Sie die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]in-heit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf den Versiche-rungsvertrag ein
Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu [X.], wobei ein wirksamer Widerruf neben dem [X.] auch die [X.] been-det. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsverein-barung, so gilt dies als Widerruf des [X.], wobei ein wirksamer Widerruf neben dem [X.] auch die [X.] been-det. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum 6
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6
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Widerrufsrecht im Rahmen des
Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."

Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Kosten-ausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand der [X.]

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten [X.]. [X.]in Versicherungsvertrag kommt grund-sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem [X.] gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags-verhältnisses.

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat.

(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen -
bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -
grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."

Die
Beklagte zahlte auf die [X.] von Au-gust
2010 bis September 2011
vierzehn
Raten in Höhe von je 29,57

insgesamt
413,98

.
Ab 30. September 2011 stellte sie
die Zahlungen ein.
Mit Schreiben vom 14.
Januar 2012 erklärte sie
die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30.
Mai 2012 den Widerruf ihrer
auf [X.] der Rentenversicherung und der [X.] 7
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gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 748,70

Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten
1.146,60

zuzügl. Zinsen

154,75

abzügl. Rückkaufswert

138,67

abzügl. Teilzahlungen

413,98

gesamt

748,70

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 748,70

nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 3. Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in [X.] von 101,4zu zahlen. Die Berufung der
Beklagten einschließlich der von ihr
im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der sie
in der Hauptsache Zahlung von 700

begehrt
hat, sie
von sämtlichen Verpflichtungen aus der [X.] und der [X.] freizu-stellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet, ist erfolglos geblieben.
Hiergegen richtet sich ihre
Revi-sion, mit der
sie
ihre
Schlussanträge in der Berufungsinstanz -
ohne den-jenigen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin -
mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung be-gehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den Beklagten mehr zustehen.

[X.]ntscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet.

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I. Das Berufungsgericht ist von einer Wirksamkeit der Kostenaus-gleichsvereinbarung ausgegangen und hat angenommen, dass der [X.] der Klägerin nicht durch den Widerruf der Kostenaus-gleichsvereinbarung erloschen sei. Auch ein Widerruf der [X.] scheide aus. [X.]ine Nichtigkeit der Vereinba-rung in (analoger) Anwendung von § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] komme
nicht in Betracht.
Hieraus ergebe sich die Berechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des [X.]. Die weiteren [X.] seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Wie der Senat bereits in seinen -
vergleichbare Sachverhalte betreffenden -
Urteilen vom 12.
März 2014 entschieden und im [X.]inzelnen begründet
hat, verstößt die [X.] nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 [X.] ([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.], juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit we-gen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor [X.] geführt, dass er die [X.] nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendi-gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der [X.] selbst (Senatsurteil vom 12.
März 2014
[X.] aaO Rn.
23-25).

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2. Der
Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unab-hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB unwirksam ist (Senatsur-teile
vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567 Rn.
26-35;
[X.], juris Rn.
21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin
fest. Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen [X.]inwände geprüft, sieht indessen keine Veran-lassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

Daraus folgt, dass die
Beklagte die [X.] mit dem Schreiben vom 14.
Januar
2012
wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlung der vier Raten für die Kos-tenausgleichsvereinbarung von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 in Höhe von 118,28

9,57

zuzüglich Zinsen in Höhe von 3

verlangen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Rückkaufswert der Rentenversicherung von 138,67

r
Beklagten ein Überschuss
von 17,39

der Widerklage in Höhe von 17,39

3. Das weitergehende Rechtsmittel der
Beklagten ist [X.] unbegründet. Im [X.]rgebnis zu
Recht hat das Berufungsgericht ange-nommen, dass die
Beklagte weder ihre
auf den Abschluss des [X.] noch auf den der [X.] gerich-tete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der von
der Beklagten mit Schreiben
vom 30.
Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des 14
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Versicherungsvertrages und der [X.] gerichte-ten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum [X.] und zur [X.] sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufs-belehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14.
Mai 2014 ([X.] 5/14, [X.], 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführun-gen Rn.
14-19 verwiesen.

a) Ohne [X.]rfolg rügt
die Revision, dass die
Belehrung zum
Beginn des Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne "nach [X.]rhalt"
der maßgeblichen Unterlagen.
[X.]s werde nicht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des
[X.]rhalts der Unterlagen oder erst zu einem spä-teren Zeitpunkt beginnen solle. [X.]ine derartige Unklarheit der Widerrufs-belehrung besteht
indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit
dem Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 28.
Juni 2011 ([X.] ZR 349/10, [X.], 1405) trägt nicht. Dort war ei-ne Belehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist "frühestens"
mit [X.]rhalt der Belehrung in Textform beginnt (aaO Rn.
4). Hierzu hat der [X.]. Zivilsenat ausgeführt, die Verwendung des Wortes "frühestens"
sei irre-führend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. [X.]r vermöge ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später"
beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen [X.]. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien (aaO Rn.
34).
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Die Verwendung der Begriffe "nach"
und "frühestens"
unterschei-det sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den Versiche-rungsnehmer
bei der Formulierung "frühestens"
unklar bleibt, wann die Frist beginnen soll, wird er hier darauf hingewiesen, dass die [X.] nach [X.]rhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der Versiche-rungsnehmer
kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. [X.] ist es [X.], dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß §
187 Abs.
1 BGB erfolgt ist. [X.]s muss insbesondere
nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst ei-nen Tag nach [X.]rhalt der Unterlagen zu laufen beginnt. So hat der [X.]. Zi-vilsenat des [X.] die
Belehrung, der Lauf der Frist
begin-ne
mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, für ausreichend erachtet ([X.] ZR 6/10, [X.], 97 Rn.
26). [X.]s
genüge, dass das den Lauf der Frist auslösende [X.]reignis in der
Belehrung benannt werde. [X.]ine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§
187 Abs.
1 und 188 Abs.
2 BGB sei nicht notwendig. Nicht
zu beanstanden ist ferner
die Widerrufsbeleh-rung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde"
(BGH, Urteil vom 27. April 1994

[X.]I [X.], [X.], 56, 62). Auch der [X.] verwendet entsprechende Begriffe. Im Muster für die Widerrufsbeleh-rung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist geregelt, dass die Frist beginnt, nach-dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat.

b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbelehrung betreffend die [X.] sei unzureichend
und irre-führend, weil nicht klar sei, was mit der dortigen Bezugnahme auf den 18
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"Versicherungsvertrag"
gemeint sei. Neben dem [X.] ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt mit der Bezeichnung "[X.]"
vertreibe. Hierbei
handele es sich um eine Zahlungsaus-fallversicherung. [X.]s sei damit unklar, ob in der
Widerrufsbelehrung zur [X.] der [X.] oder die
Zahlungsausfallversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unklar-heit kann hier indessen keine Rede sein. [X.]in durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer wird unter dem Begriff des Versicherungsvertrages denje-nigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf diesen und auf die [X.] beziehen sich die vier Unter-schriften, die der Versicherungsnehmer zur Antragstellung und zur [X.] zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter B die
Angaben zur Rentenversicherung
sowie unter [X.] zur Kosten-ausgleichsvereinbarung. [X.]in durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird deshalb
nicht davon ausgehen, dass mit "Versicherungsvertrag"
die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die Kosten-ausgleichsvereinbarung genannte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist.

4. Ohne [X.]rfolg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die
Ab-weisung der [X.] zu 3 und 4 als unzulässig rügt. [X.] hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem Feststellungsinteresse der
Beklagten fehlt. Bezüglich
des [X.] fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die Kündi-gung der
Beklagten mit Wirkung zum 1.
Februar 2012 ausdrücklich [X.] hat. [X.]s ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem Rentenversiche-rungsvertrag selbst weitere Zahlungsansprüche gegen die
Beklagte her-leitet. Auch bezüglich der [X.] fehlt es an [X.]
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nem Feststellungsinteresse, weil die hier in Betracht kommenden [X.] der Klägerin bereits vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar erwächst die [X.]ntscheidung, ob die Kostenausgleichsvereinba-rung wirksam ist, bezüglich dieses [X.] nicht in Rechtskraft. [X.]s ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantrag hinausgehend weitergehender
Ansprüche gegenüber der Beklagten be-rühmt.

III. [X.] beruht auf §
92 Abs. 1 ZPO.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 04.10.2012 -
4 [X.] 247/12 -

LG [X.], [X.]ntscheidung vom 25.07.2013 -
1 [X.]/12 -

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Meta

IV ZR 311/13

11.02.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IV ZR 311/13 (REWIS RS 2015, 15653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15653

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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Zitiert

IV ZR 311/13

IV ZR 295/13

IV ZR 255/13

IV ZA 5/14

XI ZR 349/10

VII ZR 6/10

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