Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. IV ZA 5/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5643

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUND[X.]SG[X.]RI[X.]HTSHOF

B[X.]S[X.]HLUSS
IV [X.] 5/14
vom

14. Mai 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, § 169 Abs. 5 Satz 2

Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim [X.] über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine [X.]

[X.], Beschluss vom 14. Mai 2014 -
IV [X.] 5/14 -
LG Hannover

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 14. Mai 2014

beschlossen:

Der [X.]n wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzah-lung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller, [X.], für die Durchführung des Revisionsverfahrens bewilligt, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44

nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.
Juni 2012 und vorge-richtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,70

nebst Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von der [X.]n Zahlung aus einer [X.]. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 11.
Februar 2011 stellte die [X.] bei der Klägerin einen "Antrag auf [X.]/Antrag auf [X.]". Als monatlicher Beitrag für die [X.]
-
3
-

tenversicherung waren 200

der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt:

"In den ersten 48
Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die [X.] redu-ziert. Versicherungsdauer=[X.]raum bis zur ersten
Renten-zahlung."

In dem die [X.] betreffenden Abschnitt [X.] findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:

"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätz-lich nicht
zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinba-rung."

Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt.
Die Ab-schluss-
und [X.]inrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 6.091,01

126,90

Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben.

In Abschnitt [X.] zur [X.] heißt es ferner:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt wer-den. Diese Kosten sind auch im Falle einer [X.] oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til-

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:

"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinba-rung gemäß dieses Antrages. ...
2
3
4
5
-
4
-

Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenaus-gleichsvereinbarung nicht kündigen kann."

Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versiche-rungsvertrages":

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der P.

AG,

[X.], widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestim-mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des [X.] in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der [X.] und dieser Be-lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. [X.]: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir er-statten Ihnen
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu-gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach §
169 Versi-cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher [X.] Beiträge. Die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die eben-falls mit uns geschlossene [X.]. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]in-heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die [X.] nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im [X.]punkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenaus-gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."

Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenaus-gleichsvereinbarung bestimmt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der P.

AG,

[X.], widerrufen. Die Frist beginnt 6
7
-
5
-

nach [X.]rhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsver-einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Beleh-rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der [X.] bezahlen Sie die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden [X.] bilden damit eine wirtschaftliche [X.]inheit. Daher, und
weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Wider-rufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wirk-samer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die [X.] beendet. Widerrufen Sie dennoch die [X.], so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kosten-ausgleichsvereinbarung beendet.
Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden [X.] in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kennt-nis nehmen."

Die [X.] entrichtete
von März 2011 bis Februar 2012 auf die [X.] 12 Teilzahlungen á 126,90

1.522,80

r-langt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34

b-schluss-
und [X.]inrichtungskosten. Die [X.] begehrt widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80

erklärte
in der Kla-gerwiderung vom 29.
Januar 2013 die Kündigung und den Widerruf des
Versicherungsvertrages
sowie der
[X.]. Das Amtsgericht hat die [X.] unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 3.967,34

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.
Juni 2012, Mahnkosten in Höhe von 10

338,50

zu zahlen. Die Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. Sie begehrt für die Durchführung der Revision im Umfang der von ihr in den Vorinstanzen verfolgten Anträge Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
8
-
6
-

I[X.] Der [X.]n ist Prozesskostenhilfe lediglich in dem zuerkann-ten Umfang zu bewilligen, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nur in-soweit hinreichende Aussicht auf [X.]rfolg hat (§
114 ZPO).

1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 12.
März 2014 ausgeführt hat, verstößt die [X.] nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 [X.]
([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.]/13,
juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit we-gen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor [X.] geführt, dass er die [X.] nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendi-gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder
der [X.] selbst (Senatsurteil vom 12.
März 2014
[X.],
[X.], 567 Rn.
23-25).

2. Der
[X.]n stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu kündigen, da die in §
1 Abs.
3 und §
6 Abs.
2 der Bedingungen für die [X.] festgelegte Unab-hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB unwirksam ist (Senatsur-teile vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567
Rn.
26-35; [X.]/13, juris Rn.
21-30). Die [X.] war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz vom 29.
Januar 2013 die [X.] zu 9
10
11
-
7
-

kündigen. Für die [X.] ab Februar 2013 kann die Klägerin auf diese [X.] keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleiste-ten Teilzahlungen für den [X.]raum März 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 1.522,80

Januar 2013 zu
(elf Raten á 126,90

). Soweit die Klägerin Zahlung weiterer 3.977,34

mithin in Höhe von 2.581,44

nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet. Insoweit ist der Beklag-ten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

3. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von [X.] zurückzuweisen, da das weitergehende Begehren
der [X.]n auf vollständige Abweisung der Klage sowie Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 1.522,80

auf die Widerklage keine hinreichende Aussicht auf [X.]rfolg bietet. Die [X.] hat ihre auf den Abschluss des Versiche-rungsvertrages und der [X.] gerichteten
Wil-lenserklärungen nicht
wirksam widerrufen.

a) Der von der [X.]n mit
Schriftsatz vom 29. Januar 2013
er-klärte Widerruf der auf Abschluss des [X.] ist verfristet.

aa) Anders als in den vom Senat mit Urteilen
vom 12.
März 2014 entschiedenen Fällen hat die Klägerin in der Belehrung zum Versiche-rungsvertrag bei den Widerrufsfolgen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer im Falle des Widerrufs des Versiche-rungsvertrages auch an die [X.] nicht mehr gebunden ist, die durch diesen Widerruf endet. Ferner
erfolgt ein Hin-weis darauf, dass die [X.] den gezahlten Betrag erstattet, wenn der 12
13
14
-
8
-

Versicherungsnehmer im [X.]punkt des Widerrufs die Forderung aus der [X.] bereits ganz oder teilweise beglichen hat. Dem Versicherungsnehmer wird hiermit klar vor Augen geführt, dass we-gen der wirtschaftlichen [X.]inheit beider Verträge im Falle des [X.] auch die [X.] nicht zustande kommt und ein Anspruch auf Rückzahlung bereits [X.] Beträge besteht.

[X.] ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu [X.]. Gemäß §
8 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] beginnt die [X.] zu dem [X.]punkt, zu dem dem
Versicherungsnehmer eine deut-lich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechts-folgen des Widerrufs
zugegangen ist, die dem Versicherungsnehmer sei-ne Rechte entsprechend den [X.]rfordernissen des eingesetzten [X.] deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Abs.
1 Satz
2 enthält. Nach §
8 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist der Widerruf in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Gemäß
§ 8 Abs.
5
[X.] genügt die nach Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 zu erteilende Beleh-rung den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz
2 Satz
1 Nr.
2 in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen. Im hier zu beurteilenden
Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer gemäß §§
8, 152 [X.] seine Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen kann. Ferner wird erläutert, dass der Widerruf ohne Angabe von Gründen und 15
-
9
-

in Textform erfolgen kann. Weiter wird die Anschrift der [X.]. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Widerrufsfrist erst nach [X.]rhalt der im [X.]inzelnen bezeichneten Unterlagen beginnt und zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.
Auch die weitere Belehrung über die Widerrufsfolgen ist
zutref-fend. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz
und der Versicherungsnehmer
erhält den Rückkaufswert gemäß §
169 [X.], mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zurück. Dies ent-spricht der Vorgabe in §
152 Abs.
2 Satz
2 [X.] für den Fall der Rechts-folgen des Widerrufs nach §
9 Abs.
1 Satz
2 [X.].

Der fehlende Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nach §
9 Abs.
1 Satz
1 [X.]
ist unschädlich. Diese Regelung betrifft nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer
nach entsprechender Belehrung dem Beginn des Versicherungsschutzes
schon vor [X.]nde der
Widerrufsfrist zugestimmt hat. In diesen Fällen hat der Versicherer nur den auf die [X.] nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Hier hat sich die Klägerin demgegenüber verpflichtet, dem Versiche-rungsnehmer
generell den Rückkaufswert, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zu erstatten. Sie
hat sich damit an der für den Versi-cherungsnehmer
günstigeren Regelung des §
9 Abs.
1
Satz
2 [X.] orien-tiert. [X.]ine derartige Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers
ist gemäß §
18 [X.] zulässig.

bb) [X.] ist auch nicht aus formalen Gründen unwirksam. Zwar kann es an einer wirksamen Widerrufsbelehrung
feh-len, wenn diese für einen durchschnittlichen Verbraucher nur mit großer Mühe lesbar ist, weil die Schrift extrem klein ist
und jegliche Untergliede-rung des Textes fehlt
([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2010
VIII ZR 16
17
-
10
-

82/10, NJW 2011, 1061 Rn.
19). Auch hier wird eine eher kleine Schrift-größe verwendet und es fehlt eine Untergliederung. Die Belehrung ist aber
abweichend vom übrigen Text im Fettdruck gehalten. An der linken Seite des
Textes wird der Versicherungsnehmer
in einem gesonderten Kästchen ferner darauf hingewiesen, dass dort das "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" geregelt ist. Im [X.]rgebnis unschäd-lich ist, dass an dieser Stelle nicht noch gesondert auf die Widerrufsfol-gen hingewiesen wird und sich der Abschnitt hierzu im Fließtext befindet.
[X.]in durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der fettgedruckt auf sein Widerrufsrecht zum Versicherungsvertrag hingewiesen wird
und dieses ausüben will, wird diesen gesamten Abschnitt lesen und dann zugleich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen, die ohnehin
auch für ihn erkennbar

mit dem Widerrufsrecht unmittelbar zusammenhängen.

b) Auch ein Widerruf der auf den Abschluss der Kostenausgleichs-vereinbarung gerichteten Willenserklärung kommt wegen Verfristung nicht mehr in Betracht. Ob für die [X.] die Re-gelungen der §§ 8, 152 [X.] anwendbar sind, erscheint zweifelhaft
(die Anwendbarkeit verneinend etwa [X.], Urteil
vom 19. April 2012

03 S 571/11, juris Rn. 31
f.; bejahend demgegenüber
Urteile des [X.] vom 27. Juni 2011

3 [X.], unveröffentlicht; [X.], Urteil
vom 5. April 2011

102 [X.] 283/10, juris Rn. 19; offen ge-lassen von [X.] Rn. 41, 43). Die Kostenausgleichs-vereinbarung ist kein Versicherungsvertrag. Für sie wird weder ein Ver-sicherungsschein ausgestellt noch
gibt es Allgemeine Versicherungsbe-dingungen oder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zur Verfügung zu [X.] nach § 7 Abs.
1, 2
[X.]. Im [X.]rgebnis kann dies hier offen bleiben. Auch eine von der Klägerin freiwillig erteilte Widerrufsbelehrung zur [X.] muss jedenfalls 18
-
11
-

zutreffend,
aus sich heraus verständlich und für den Versicherungsneh-mer hinreichend transparent sein. Das ist hier der Fall. Der Versiche-rungsnehmer
wird darauf hingewiesen, in welcher Frist und in
welcher Form er seine Vertragserklärung widerrufen kann und wann die [X.] beginnt. Ferner wird klargestellt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

Bezüglich der Widerrufsfolgen wird der Versicherungsnehmer
da-rauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag und die Kostenaus-gleichsvereinbarung eine wirtschaftliche [X.]inheit bilden. Daher sei der Versicherungsvertrag zu widerrufen, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die [X.] [X.]. Dem Versicherungsnehmer
wird insoweit vor Augen geführt, dass es eines isolierten Widerrufs der [X.] neben dem Widerruf des Versicherungsvertrages nicht bedarf. Anschließend wird er darauf hingewiesen, dass im Falle eines dennoch erklärten isolierten Wi-derrufs der [X.] dies zugleich als Widerruf des Versicherungsvertrages gilt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsfolgen wird auf die Widerrufsfolgen der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages verwiesen. Aus dieser Belehrung kann der

19
-
12
-

Versicherungsnehmer
entnehmen, dass er an die Kostenausgleichsver-einbarung nicht gebunden ist und ihm bereits gezahlte Beträge erstattet werden.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 12.07.2013 -
20 [X.] 370/12 (2a) -

LG Hannover, [X.]ntscheidung vom 18.11.2013 -
2 S 36/13 -

Meta

IV ZA 5/14

14.05.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2014, Az. IV ZA 5/14 (REWIS RS 2014, 5643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5643

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

20 U 148/21

Zitiert

IV ZA 5/14

IV ZR 295/13

IV ZR 255/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.