Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IV ZR 310/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15649

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
IV ZR 310/13

Verkündet am:

11. Februar 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. Januar 2015
eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des [X.] wird das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2013 geändert und unter Zu-rückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel insge-samt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die n-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster In-stanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und der Beklagte 54%.

-
3
-

Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Klage:

538,07

Widerklage:
-
Zahlungsantrag

650,00

-
Feststellunganträge zu 3 und 4
je

100,00

(§ 3 ZPO)
gesamt
1

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein [X.] Lebensversicherer, fordert von dem [X.] Zahlung aus einer [X.]. Der Beklagte begehrt
widerklagend die Rückzahlung geleisteter Beträge. [X.]r stellte am 23.
Juli 2010 einen "Antrag auf Fondsgebundene Renten-versicherung/Antrag auf [X.]". In dem Ab-schnitt C betreffend die [X.] ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Hinweis:

"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenaus-gleichsvereinbarung."

Die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten sind mit einem [X.] von 924

1.143,84

48 Monatsraten in Höhe von
jeweils 23,83

12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung be-1
2
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4
-

trägt 50

h-lung der Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten vermindert.

In Abschnitt [X.] zur [X.] heißt es
ferner:

"Ich habe verstanden, dass die Abschluss-
und [X.]inrich-tungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt wer-den. Diese Kosten sind auch im Falle einer [X.] oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til-gen."

Unmittelbar über dem [X.] für die Kostenausgleichs-vereinbarung findet sich die vorformulierte [X.]rklärung:

"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinba-rung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungs-abtretung
meiner Leistungsansprüche an die P.

zur Kenntnis genommen.
[X.] ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichs-vereinbarung nicht kündigen kann."
(dieser Satz im Original im Fettdruck)

Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des [X.]":

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, [X.]-Mail) gegenüber der P.

AG, I.

straße 56 in

[X.]

, [X.]

, widerrufen. Die
Frist beginnt nach [X.]rhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestim-mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des [X.] in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der [X.] und dieser Be-lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir 3
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5
-

erstatten Ihnen
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zu-gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach §
169 Versi-cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher [X.] Beiträge. Die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die eben-falls mit uns geschlossene [X.]. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]in-heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die [X.] nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenaus-gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."

Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenaus-gleichsvereinbarung bestimmt:

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, [X.]-Mail) gegenüber der P.

AG, I.

straße 56 in

[X.]

, [X.]

, widerrufen. Die Frist beginnt nach [X.]rhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsver-einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Beleh-rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen: Mit der [X.] be-zahlen Sie die Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche [X.]in-heit. Daher, und weil Ihnen in Bezug auf
den Versiche-rungsvertrag ein Widerrufsrecht zusteht, ist dieser zu [X.], wobei ein wirksamer Widerruf neben dem [X.] auch die [X.] been-det. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsverein-barung, so gilt dies als Widerruf des [X.], wobei ein wirksamer Widerruf neben dem [X.] auch die [X.] been-det. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Widerrufsfolgen in der Belehrung zum
Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."

6
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-

Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen für die Kosten-ausgleichsvereinbarung der Klägerin bestimmen unter anderem:

"§ 1 Gegenstand der [X.]

(2) Das Zustandekommen des vorliegenden Vertrages ist abhängig vom Zustandekommen des genannten [X.]. [X.]in Versicherungsvertrag kommt grund-sätzlich mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer und mit dem Verstreichen der dem [X.] gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist von 30 Tagen zustande.

(3) Die Auflösung des betreffenden Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieses Vertrags-verhältnisses.

§ 6 Vertragsbeendigung

(1) Dieser Vertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Ablauf des betreffenden Versicherungsvertrages, soweit der Tilgungsplan die Ablaufzeit des Versicherungsvertrages angemessen berücksichtigt hat.

(2) Andere Aufhebungsgründe des Versicherungsvertrages führen -
bis auf den Widerruf des Versicherungsvertrages -
grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung dieses Vertrages; ..."

Der Beklagte zahlte auf die [X.] von September 2010 bis September 2011
13
Raten in Höhe

insgesamt 309,79

.
Ab 30. September 2011 stellte er die Zahlungen ein.
Mit Schreiben vom 14.
Januar 2012 erklärte er die Kündigung und mit anwaltlichem Schreiben vom 30.
Mai 2012 den Widerruf seiner auf [X.] der Rentenversicherung und der [X.] gerichteten Willenserklärung. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 7
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7
-

547,48

rechnerisch rich-tig

wie folgt:

Abschluss-
und [X.]inrichtungskosten

924,60

zuzügl. Zinsen

118,91

abzügl. Rückkaufswert

abzügl. Teilzahlungen

309,79

gesamt

538,07

Das Amtsgericht hat den [X.] verurteilt, an die Klägerin 538,07

fünf
Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 3.
Februar 2012 sowie außergerichtliche Kosten in [X.] von 60,20

von ihm im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage, mit der er in der Hauptsache Zahlung von 650

e-gehrt
hat, ihn von sämtlichen Verpflichtungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung und der [X.] freizustellen sowie festzustellen, dass die Klägerin sich mit dieser Leistung in Verzug befindet, ist erfolglos geblieben.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er seine Schlussanträge in der Berufungsinstanz -
ohne denjeni-gen auf Feststellung des Verzuges der Klägerin -
mit der Maßgabe weiter verfolgt, dass mit den Anträgen zu 3 und 4 die Feststellung begehrt wird, dass der Klägerin aus den betreffenden Verträgen keine Rechte gegen den [X.] mehr zustehen.

[X.]ntscheidungsgründe:

Die Revision ist teilweise begründet.

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8
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I. Das Berufungsgericht ist von einer Wirksamkeit der Kostenaus-gleichsvereinbarung ausgegangen und hat angenommen, dass der [X.] der Klägerin nicht durch den Widerruf der Kostenaus-gleichsvereinbarung erloschen sei. Auch ein Widerruf der [X.] scheide aus. [X.]ine Nichtigkeit der Vereinba-rung in (analoger) Anwendung von § 169 Abs. 5 Satz 2 [X.] komme
nicht in Betracht. Hieraus ergebe sich die Berechtigung der Klage und die Unbegründetheit der Widerklage hinsichtlich des [X.]. Die weiteren [X.] seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Wie der Senat bereits in seinen -
vergleichbare Sachverhalte betreffenden -
Urteilen vom 12.
März 2014 entschieden und im [X.]inzelnen begründet
hat, verstößt die [X.] nicht gegen §
169 Abs.
5 Satz
2, §
171 Satz
1 [X.] ([X.], [X.], 567 Rn.
14-22; [X.], juris Rn.
12-20). Auch eine Unwirksamkeit we-gen fehlender Transparenz gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem
Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor [X.] geführt, dass er die [X.] nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendi-gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der [X.] selbst (Senatsurteil vom 12.
März 2014
[X.] aaO Rn.
23-25).

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2. Dem [X.] stand allerdings das Recht zu, die Kostenaus-gleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unab-hängigkeit der [X.] von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Aus-schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB unwirksam ist (Senatsur-teile
vom 12.
März 2014
[X.], [X.], 567 Rn.
26-35; [X.], juris Rn.
21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin
fest. Der Senat hat die hierzu von der Klägerin erhobenen [X.]inwände geprüft, sieht indessen keine Veran-lassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

Daraus folgt, dass der Beklagte die [X.] mit dem Schreiben vom 14.
Januar
2012
wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher lediglich noch Zahlung der vier Raten für die Kos-tenausgleichsvereinbarung von Oktober 2011 bis einschließlich Januar zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,40

verlangen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Rückkaufswert der Überschuss
von [X.] in Höhe von 97,93

3. Das weitergehende Rechtsmittel des [X.] ist [X.] unbegründet. Im [X.]rgebnis zu
Recht hat das Berufungsgericht ange-nommen, dass der Beklagte weder seine auf den Abschluss des [X.] noch auf den der [X.] ge-richtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der vom [X.] mit Schreiben
vom 30.
Mai 2012 erklärte Widerruf der auf Abschluss des 14
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Versicherungsvertrages und der [X.] gerichte-ten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrungen zum [X.] und zur [X.] sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufs-belehrungen im hier zu beurteilenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14.
Mai 2014 ([X.] 5/14, [X.], 824) zugrunde lagen. Insoweit wird zunächst auf die dortigen Ausführun-gen Rn.
14-19 verwiesen.

a) Ohne [X.]rfolg rügt
die Revision, dass die
Belehrung zum
Beginn des Widerrufsrechts den Hinweis enthält, die Frist beginne "nach
[X.]rhalt"
der maßgeblichen Unterlagen.
[X.]s werde nicht klar, ob die Widerrufsfrist bereits im Zeitpunkt des
[X.]rhalts der Unterlagen oder erst zu einem spä-teren Zeitpunkt beginnen solle. [X.]ine derartige Unklarheit der Widerrufs-belehrung besteht
indessen nicht. Der von der Revision herangezogene Vergleich mit dem Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 28.
Juni 2011 ([X.] ZR 349/10, [X.], 1405) trägt nicht. Dort war ei-ne Belehrung des Inhalts erfolgt, dass die Widerrufsfrist "frühestens"
mit [X.]rhalt der Belehrung in Textform beginnt (aaO Rn.
4). Hierzu hat der [X.]. Zivilsenat ausgeführt, die Verwendung des Wortes "frühestens"
sei irre-führend, weil sie es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. [X.]r vermöge ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später"
beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen [X.]. Der Verbraucher werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien (aaO Rn.
34).
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Die Verwendung der Begriffe "nach"
und "frühestens"
unterschei-det sich jedoch grundlegend voneinander. Während für den Versiche-rungsnehmer
bei der Formulierung "frühestens"
unklar bleibt, wann die Frist beginnen soll, wird er hier darauf hingewiesen, dass die [X.] nach [X.]rhalt der Versicherungsunterlagen beginnt. Der Versiche-rungsnehmer
kann hieraus entnehmen, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem er die Unterlagen erhalten hat. [X.] ist es [X.], dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist gemäß §
187 Abs.
1 BGB erfolgt ist. [X.]s muss insbesondere
nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist erst ei-nen Tag nach [X.]rhalt der Unterlagen zu laufen beginnt. So hat der [X.]. Zi-vilsenat des [X.] die
Belehrung, der Lauf der Frist
begin-ne
mit der Aushändigung eines Durchschlages des Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, für ausreichend erachtet ([X.] ZR 6/10, [X.], 97 Rn.
26). [X.]s
genüge, dass das den Lauf der Frist auslösende [X.]reignis in der
Belehrung benannt werde. [X.]ine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§
187 Abs.
1 und 188 Abs.
2 BGB sei nicht notwendig. Nicht
zu beanstanden ist ferner
die Widerrufsbeleh-rung "Fristbeginn nach Aushändigung dieser Urkunde"
(BGH, Urteil vom 27. April 1994, [X.]I ZR 223/93, [X.], 56, 62). Auch der [X.] verwendet entsprechende Begriffe. Im Muster für die Widerrufsbeleh-rung zu § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist geregelt, dass die Frist beginnt, nach-dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein etc. erhalten hat.

b) Zu Unrecht meint die Revision ferner, die Widerrufsbelehrung betreffend die [X.] sei unzureichend
und irre-führend, weil nicht klar sei, was mit der dortigen Bezugnahme auf den 18
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"Versicherungsvertrag"
gemeint sei. Neben dem [X.] ergebe sich aus dem Antragsformular, dass die Klägerin auch ein Produkt
mit der Bezeichnung "Kostenaus-gleich
Protect"
vertreibe. Hierbei handele es sich um eine Zahlungsaus-fallversicherung. [X.]s sei damit unklar, ob in der
Widerrufsbelehrung zur [X.] der [X.] oder die
Zahlungsausfallversicherung gemeint sei. Von einer derartigen Unklar-heit kann hier indessen keine Rede sein. [X.]in durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer wird unter dem Begriff des Versicherungsvertrages denje-nigen der fondsgebundenen Rentenversicherung verstehen. Auf diesen und auf die [X.] beziehen sich die vier Unter-schriften, die der Versicherungsnehmer zur Antragstellung und zur [X.] zu leisten hat. Im Antragsformular selbst finden sich unter B die
Angaben zur Rentenversicherung
sowie unter C zur Kosten-ausgleichsvereinbarung. [X.]in durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird deshalb
nicht davon ausgehen, dass mit "Versicherungsvertrag"
die an einer eher versteckten Stelle im Rahmen der Rubrik über die Kosten-ausgleichsvereinbarung genannte Zahlungsausfallversicherung gemeint ist.

4. Ohne [X.]rfolg bleibt die Revision schließlich, soweit sie die
Ab-weisung der [X.] zu 3 und 4 als unzulässig rügt. [X.] hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es an einem Feststellungsinteresse des [X.] fehlt. Bezüglich
des [X.] fehlt dieses schon deshalb, weil die Klägerin die [X.] mit Wirkung zum 1.
Februar 2012 ausdrücklich [X.] hat. [X.]s ist nicht ersichtlich, dass sie aus dem Rentenversiche-rungsvertrag selbst weitere Zahlungsansprüche gegen den [X.] herleitet. Auch bezüglich der [X.] fehlt es an 20
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einem Feststellungsinteresse, weil die hier in Betracht kommenden [X.] der Klägerin bereits vollständig im Klageantrag enthalten sind. Zwar erwächst die [X.]ntscheidung, ob die Kostenausgleichsvereinba-rung wirksam ist, bezüglich dieses [X.] nicht in Rechtskraft. [X.]s ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin über den Klageantrag hinausgehend weitergehender
Ansprüche gegenüber dem [X.] be-rühmt.

III. [X.] beruht auf §
92 Abs. 1 ZPO.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 05.02.2013 -
4 C 469/12 -

LG [X.], [X.]ntscheidung vom 25.07.2013 -
1 [X.]/13 -

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Meta

IV ZR 310/13

11.02.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. IV ZR 310/13 (REWIS RS 2015, 15649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15649

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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Zitiert

IV ZR 310/13

IV ZR 295/13

IV ZR 255/13

IV ZA 5/14

XI ZR 349/10

VII ZR 6/10

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