Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 14 AS 43/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 6411

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zinsgutschrift auf Bausparkonto - nicht in Anspruch genommene Kündigungsmöglichkeit des Bausparvertrags - fehlende bereite Mittel


Leitsatz

Steht der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als "bereites Mittel" zur Verfügung, ist die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

[X.] steht die teilweise Aufhebung der Bewilligung von [X.] ([X.]) für Dezember 2011 und ein Erstattungsanspruch wegen der Gutschrift von [X.] in Höhe von 226,73 Euro.

2

Die 1948 geborene Klägerin bezog seit 2005 laufend Leistungen nach dem [X.] ([X.]). Ua für Dezember 2011 bewilligte ihr das beklagte Jobcenter [X.] zunächst vorläufig in Höhe von 670,67 Euro (Bescheid vom 12.10.2011) und nach Vorlage der [X.] für November 2011 sinngemäß endgültig in Höhe von 677,57 Euro, die sich zusammensetzten aus 322,90 Euro für den Regelbedarf und 354,67 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung ("Änderungsbescheid" vom 21.12.2011).

3

Die Klägerin unterhält seit 1999 einen Bausparvertrag, der zum 1.1.2011 ein Guthaben von 9041,04 Euro aufwies. Ende 2011 schrieb die Bausparkasse dem Bausparkonto als "Guthabenzinsen lfd. Jahr" einen Betrag von 226,73 Euro gut, der nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ([X.]) der Bausparkasse nicht gesondert auszahlbar ist, sondern erst nach Kündigung des Bausparvertrags mit dem [X.] ausgekehrt wird. Für eine abschlagsfreie Auszahlung noch im Dezember 2011 wäre dazu eine Kündigung bis zum 30.9.2011 erforderlich gewesen, die die Klägerin nicht erklärt hat. Unter Verweis auf den Zinszufluss hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für Dezember 2011 nach Anhörung der Klägerin in Höhe von 226,73 Euro teilweise auf und setzte einen entsprechenden Erstattungsanspruch fest (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.10.2012).

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 8.10.2014). Die Zinsgutschrift bedinge keine wesentliche Änderung der für die [X.]-Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse. Da sie mangels Kündigung des Bausparvertrags nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden habe, handele es sich im Dezember 2011 nicht um anrechenbares Einkommen (Verweis auf B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] AS 161/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 18).

5

Mit der vom [X.] zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]. Die Zinsgutschrift sei verfügbares Einkommen. Die Klägerin hätte ihre Auszahlung durch Kündigung des [X.] bewirken und sie so zur Deckung ihres Lebensunterhalts einsetzen können. Verletzt sei dadurch auch der "Nachrangigkeitsgrundsatz aus § 3 [X.]", dem es widerspreche, wenn die Berücksichtigung realisierbarer Zinsen von einer Gestaltung des Leistungsberechtigten abhängig sei.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass die im Dezember 2011 gutgeschriebenen Bausparzinsen im streitbefangenen Zeitraum mangels Verfügbarkeit zur Deckung des Lebensunterhalts nicht als Einkommen der Klägerin bedarfsdeckend zu berücksichtigen sind.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.10.2012, durch den der Beklagte den "Änderungsbescheid" vom 2[X.]2011 für den Zeitraum vom [X.] bis 3[X.]2011 wegen der Zinsgutschrift vom 30.12.2011 in Höhe von 226,73 Euro teilweise aufgehoben hat und Erstattung in gleicher Höhe verlangt. Im Streit steht damit die Herabsetzung der endgültigen [X.] für Dezember 2011 in Änderung des Bescheids vom 2[X.]2011. Durch diesen hat der Beklagte ungeachtet der Bezeichnung als "Änderungsbescheid" der Sache nach gemäß § 40 Abs 2 [X.] [X.]B II (idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453; im Folgenden: [X.]) iVm § 328 Abs 3 Satz 1 [X.] ([X.]B III) endgültig über den Leistungsanspruch der Klägerin für Dezember 2011 entschieden und hierdurch die ursprünglich nur vorläufige Leistungsbewilligung vom 12.10.2011 ersetzt, zum Ausdruck gebracht durch die Wendung "Leistungen werden nunmehr … in folgender Höhe bewilligt" (vgl dagegen zur mangelnden Eignung eines Änderungsbescheids als endgültige Leistungsbewilligung bei geringerer Leistung [X.] Urteil vom [X.] [X.]/14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

2. Prozessuale Hindernisse, die einer Sachentscheidung über das von der Klägerin zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage verfolgte [X.] (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) entgegenstünden, bestehen nicht. Ohne Bedeutung ist insbesondere, dass der Wert des [X.] mit 226,73 Euro unterhalb der Grenze von 750 Euro liegt (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.], [X.] 444), denn es liegt in der im Urteil des [X.] erfolgten Zulassung der Sprungrevision zugleich eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs 2 [X.] [X.]G (B[X.] Urteil vom 9.4.2014 - [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 115, 288 = [X.]-1500 § 87 [X.], Rd[X.]0).

3. Die Rechtmäßigkeit der ([X.] misst sich an § 40 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 4 [X.]B II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]B III und § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ([X.]B X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X). Betrifft er - wie hier - Leistungen nach dem [X.]B II, ist er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit ua nach seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 40 Abs 2 Nr 4 [X.]B II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]B III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 [X.]B X). So liegt es hier nicht, weil es mangels Verfügbarkeit der Zinsgutschrift zur Lebensunterhaltsdeckung an ihrer Berücksichtigungsfähigkeit als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (hier in der am 1.4.2011 in [X.] getretenen Fassung des [X.]) im streitbefangenen Zeitraum fehlt.

4. Ein dem Guthaben eines [X.] zugeschlagener Zinsertrag ist vor Auszahlung des Guthabens auch dann nicht als Einkommen bedarfsdeckend zu berücksichtigen, wenn der Bausparvertrag vorzeitig gekündigt werden kann.

a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b [X.]B II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a [X.]B II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]B II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie siehe B[X.] vom 30.7.2008 - [X.]/11b [X.] - Rd[X.]0 ff; siehe auch B[X.] vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]8; B[X.] vom 6.10.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3; zuletzt etwa B[X.] Urteil vom 17.2.2015 - [X.] KG 1/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6).

b) Zutreffend ist der Beklagte hiernach davon ausgegangen, dass die Zinsgutschrift der Klägerin als Einkommen zugeflossen und nicht als Vermögen anzusehen ist. Entscheidend dafür ist allein, dass das Kapital ihres [X.] im Dezember 2011, also nach erstmaliger Beantragung von [X.] einen [X.] in Höhe von 226,73 Euro erfahren hat. Ohne Bedeutung für die gebotene Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ist dagegen, ob der Klägerin die Mittel ohne Kündigung zu diesem Zeitpunkt zur Deckung des Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen (stRspr; vgl nur B[X.] Urteil vom 25.1.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - [X.] AS 132/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]1; B[X.] vom 17.2.2015 - [X.] KG 1/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]).

c) Bedeutung hat die tatsächliche Verfügbarkeit des [X.] im hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten für die Frage, ob das Einkommen bereits im Monat des Zuflusses als zur Sicherung des Lebensunterhalts "bereites Mittel" bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist. Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden [X.] darauf an, ob [X.] Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (stRspr; vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 32/08 R - [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]0; Urteil vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]1; Urteil vom [X.] AS 21/10 R - B[X.]E 108, 258 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 25.1.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - [X.] AS 132/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]3).

Demgemäß ist etwa eine nach erstmaliger Beantragung von [X.] angefallene Erbschaft erst ab dem Zeitpunkt bedarfsdeckend als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie als "bereites Mittel" zur Verfügung steht (B[X.] Urteil vom 25.1.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]1 ff; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] RdNr 30). Ebenso sind gepfändete Anteile des Einkommens von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, solange sie nicht als "bereite Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (B[X.] Urteil vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]9). Entsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine einmalige Einnahme auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf, soweit sie als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 188 = [X.]-4200 § 11 [X.], RdNr 31). [X.] zusätzliches Tatbestandsmerkmal von § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II ist mithin, dass als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b [X.]B II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a [X.]B II genannten Einnahmen zu berücksichtigen sind, die im Monat des Zuflusses als "bereite Mittel" zur Existenzsicherung eingesetzt werden können.

So lag es bei der Zinsgutschrift im hier streitbefangenen Zeitraum nicht. Voraussetzung dafür wäre nach den von der Bausparkasse verwandten [X.], wie der Gesamtzusammenhang der von der Sprungrevision nicht in Zweifel zu ziehenden (§ 161 Abs 4 [X.]G) und daher bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] ergibt, vielmehr die Kündigung des Bausparvertrags zu Ende Dezember 2011 gewesen, die die Klägerin nicht erklärt hat. Bis dahin hat ihr die Gutschrift zunächst nur die Rechtsposition vermittelt, nach einer Kündigung des Bausparvertrags als Teil der bis dahin angewachsenen Bausparsumme die Auszahlung auch der Zinsen für das [X.] verlangen zu können. Erst mit der Überweisung auf ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts frei verfügbares Konto stehen die Zinsen so zur Verfügung, dass sie als "bereite Mittel" zur Existenzsicherung eingesetzt werden können.

d) Davon ist entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht deshalb abzuweichen, weil der Klägerin - wie die Feststellungen des [X.] zu verstehen sind - die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags offen stand. Da sie davon nach den Feststellungen bis Ende Dezember 2011 keinen Gebrauch gemacht hat, wäre sie nach dieser Betrachtungsweise auf lediglich fiktiv vorhandenes Einkommen verwiesen. Ein solcher Verweis ist nach übereinstimmender Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des B[X.] unzulässig; die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier also der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (stRspr; vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 32/08 R - [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]1; Urteil vom [X.] AS 21/10 R - B[X.]E 108, 258 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]3 f; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - NZS 2014, 114 Rd[X.]4). Steht der als Einkommen erlangte [X.] im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als "bereites Mittel" bedarfsdeckend zur Verfügung, ist deshalb die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann; sofern in solchen Fällen in früheren Entscheidungen eine Berücksichtigung bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses erwogen worden ist, wenn eine Freigabe der fraglichen Mittel "ohne Weiteres" zu erreichen war (vgl etwa B[X.] Urteil vom 10.5.2011 - [X.] KG 1/10 R - B[X.]E 108, 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - [X.] AS 132/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2), so ist darauf nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung nicht mehr abzustellen. Allenfalls ist in dieser Lage nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Grundsicherungssenate des B[X.] vielmehr in Betracht zu ziehen, dass ein solches - einen [X.] nicht realisierendes - Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 [X.]B II auslösen kann (vgl etwa B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 112, 229 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]; Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 24.4.2015 - [X.] AS 39/14 R - B[X.]E , [X.]-4200 § 52 [X.], Rd[X.]). Hierdurch wird auch dem vom Beklagten angesprochene [X.] (vgl §§ 2, 3 Abs 3 Halbs 1 [X.]B II) Rechnung getragen, der hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen durch die §§ 11 ff [X.]B II und die dazu ergangene Rechtsprechung in der zuvor dargestellten Weise konkretisiert wird.

5. Mangels rechtmäßiger Teilaufhebung der [X.] für Dezember 2011 ist auch der darauf gestützte [X.] rechtswidrig (vgl § 50 Abs 1 [X.]B X).

6. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 43/14 R

19.08.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Braunschweig, 8. Oktober 2014, Az: S 44 AS 3509/12, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 14 AS 43/14 R (REWIS RS 2015, 6411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6411

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