Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 76/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 348

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erbschaft - Aufteilung der einmaligen Einnahme auf Verteilzeitraum - vorzeitiger Verbrauch - verfassungskonforme Auslegung


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 16. März 2009 bis 31. August 2009 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) vom 16.3.2009 bis 31.8.2009 ohne Berücksichtigung einer im Januar 2009 zugeflossenen einmaligen Einnahme als Einkommen.

2

Der 1964 geborene, allein lebende Kläger bezieht seit 2006 [X.] ([X.]). Mit einer geringfügigen Beschäftigung erzielte er im März und Juni 2009 einen monatlichen Verdienst von 68 Euro und in den Monaten Juli und August 2009 von jeweils 80 Euro. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm für die [X.] vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 monatliche Leistungen in Höhe von 707,40 Euro. Nach Zufluss eines Betrags in Höhe von 6477,47 Euro aus einer Erbschaft hob es die Bewilligung ab [X.] vollständig auf und kündigte sinngemäß an, dass die als einmalige Einnahme zu berücksichtigende Erbschaft über einen [X.]raum von sieben Monaten auf den Leistungsanspruch des [X.] angerechnet werde (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Am 16.3.2009 beantragte der Kläger erneut [X.] und gab unter Vorlage von Belegen über Ausgaben von etwa 4900 Euro an, er habe die Erbschaft bereits vollständig verbraucht und sei nunmehr wieder hilfebedürftig; ua habe er das Erbe für die Anschaffung einer Digitalkamera, den Ersatz von verschlissenen Möbeln, für Kleidungsstücke, den Ersatz eines defekten Fernsehers, die Anschaffung eines Laptops sowie eine preiswerte Pauschalreise in die [X.] eingesetzt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, weil ungeachtet des fraglichen Verbleibs eines Restbetrags aus der Erbschaft ein Anspruch auch dann nicht bestehe, wenn die Mittel hieraus vollständig verbraucht seien (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Während das Sozialgericht ([X.]) [X.] die Klage hiergegen abgewiesen hat (Urteil vom [X.]), hat das [X.] ([X.]) [X.] das Urteil des [X.] geändert und den Beklagten entsprechend dem zuletzt im Berufungsverfahren verfolgten Begehren des [X.] unter Aufhebung des Bescheids vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] verurteilt, ihm für die [X.] vom 16.3.2009 bis 31.8.2009 Leistungen nach dem [X.] ohne Anrechnung von Einkommen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu "bewilligen" (Urteil vom 19.7.2012). Ungeachtet der ihm zugeflossenen Erbschaft habe der hilfebedürftige Kläger Anspruch auf Leistungen auch für den im Streit stehenden [X.]raum. Zu seiner - des [X.] - Überzeugung sei die Erbschaft im [X.]punkt der Antragstellung am 16.3.2009 vollständig verbraucht gewesen. Abgesehen von nicht zurechenbaren Zuwendungen Dritter hätten deshalb ab diesem [X.]punkt keine bereiten Mittel zum Lebensunterhalt mehr zur Verfügung gestanden. Auf eine fiktive Anrechnung der einmaligen Einnahme müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen. Da auch seine Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung während des streitigen [X.]raums nicht über 100 Euro gelegen hätten, seien ihm Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen zu gewähren.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 2 Abs 4 der [X.]/[X.] (<[X.]-V> idF der [X.] zur Änderung der [X.]-V vom 18.12.2008, [X.] 2780) und von § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]. Hiernach seien einmalige Einnahmen selbst bei vorzeitigem Verbrauch über den vorgegebenen Verteilzeitraum anzurechnen.

5

Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 19. Juli 2012 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 28. Mai 2010 zurückzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das [X.] entschieden, dass dem Kläger in der [X.] vom 16.3.2009 bis 31.8.2009 dem Grunde nach [X.] ohne Berücksichtigung der ihm im Januar 2009 zugeflossenen Erbschaft zusteht, nur der Tenor war zu berichtigen.

8

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], mit dem der Beklagte den Antrag auf erneute Bewilligung von [X.] für die [X.] ab 16.3.2009 abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz ), nach seinem Klageziel begrenzt auf den [X.]raum bis zum 31.8.2009 und gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG). Von dessen Zulässigkeit ist das [X.] zu Recht ausgegangen, nachdem es für den [X.] bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 [X.] (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) in dem streitgegenständlichen [X.]raum erfüllt und weiteres Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen ist, mithin also ein Anspruch auf [X.] besteht (vgl zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen aus der Rechtsprechung der für das [X.] zuständigen [X.]e des [X.] : [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]; [X.] vom [X.] 11b [X.] - [X.], 243 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.] ff; [X.] vom 27.1.2009 - [X.]/7b [X.] - [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 12.7.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.], 234 = [X.]-1500 § 54 [X.]8, Rd[X.]9; [X.] vom [X.] AS 167/11 R - Rd[X.]2). Insoweit ist das [X.] auch trotz seines Tenors, Leistungen ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen "zu bewilligen", nicht unzulässig hinter dem Leistungsantrag des [X.] zurückgeblieben, weil es den Beklagten ausweislich der Entscheidungsgründe nicht nur zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes, sondern auch zur Leistung verurteilt hat. Lediglich klarstellend war im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass dem Kläger [X.] ohne Anrechnung (überhaupt) von Einkommen zu zahlen ist.

9

2. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass der Kläger in dem im Streit stehenden [X.]raum als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]) dem Grunde nach Anspruch auf [X.] hat (vgl § 19 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), weil ihm, von dem jeweils unter 100 Euro monatlich liegenden und daher nicht zu berücksichtigenden Verdienst aus seiner geringfügigen Beschäftigung (§ 11 Abs 2 Satz 3 [X.] idF des [X.] vom 14.8.2005, [X.] 2407) abgesehen, kein zu berücksichtigendes Einkommen zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stand.

a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem [X.], der Grundrente nach dem [X.] ([X.]) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei sind Einnahmen iS des § 11 Abs 1 [X.] nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazuerhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl nur [X.] vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3; [X.] vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - [X.], 291 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]). Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass sich die einmalige Einnahme damit im [X.]punkt des Zuflusses als Einkommen darstellte. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme auch nach erneuter Antragstellung im nachfolgenden Bewilligungszeitraum nicht. Die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten [X.]raum, auf den das Einkommen (vorliegend nach § 2 Abs 4 [X.]-V idF vom 18.12.2008; vgl jetzt § 11 Abs 3 Satz 3 [X.] idF des Art 2 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, [X.] 453 - neue Fassung ) aufgeteilt wird, den sog "[X.]" (vgl nur [X.]e vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - [X.], 291 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]1 und - [X.] [X.]/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8 sowie [X.] vom 28.10.2009 - [X.] AS 64/08 R - juris Rd[X.]5); davon geht der Beklagte zutreffend aus.

b) Nicht unbeachtlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten aber, ob die einmalige Einnahme im [X.] nicht mehr zur Verfügung stand; dem ist das [X.] zu Recht nicht gefolgt. Wie der [X.] bereits entschieden hat, kommt es bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden [X.] darauf an, ob [X.] Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen [X.] hinweg ohne Einschränkungen ([X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.], 229 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]3 ff mwN). Hiernach muss zwar der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen ([X.] vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.]/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5). Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den [X.] hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl nur [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = [X.] 2005, 803 = juris Rd[X.]8). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen ([X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.], 229 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]4 mwN).

c) Hieran ist festzuhalten, wie der [X.] bereits mit Urteil vom 17.10.2013 ([X.] [X.]/12 R) bekräftigt hat. Schon vor der Entscheidung des erkennenden [X.]s vom 29.11.2012 hatte der 4. [X.] am Beispiel der Berücksichtigung schwankender Einnahmen ebenso darauf hingewiesen, dass es auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel" ankommt (vgl [X.] vom [X.] AS 21/10 R - [X.], 258 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]9 mwN). Nunmehr hat er sich mit Urteil vom [X.] dem Ausspruch vom 29.11.2012 für die vorliegende Fallgestaltung ausdrücklich angeschlossen ([X.] [X.]/12 R, Terminbericht [X.]4/13 zu 2 - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-4200 § 11 [X.] vorgesehen). Dem ist anders als vom Beklagten geltend gemacht auch nicht entgegenzuhalten, dass der vorzeitige Verbrauch laufender Einnahmen einen nachträglich höheren Leistungsanspruch im [X.] ebenfalls nicht zu begründen vermöge und in diesem Fall neben der Ausgabe von [X.] (§ 23 Abs 2 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung , § 24 Abs 2 [X.] nF) nur eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht komme. Dabei kann offenbleiben, ob das überhaupt zutrifft. Vorliegend ist nämlich nicht zu entscheiden, inwieweit der Verbrauch laufender Einnahmen vor Ablauf des Monats, in dem sie zugeflossen sind, als wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch anzusehen ist und mithin nachträglich Leistungsansprüche entstehen würden. Denn hier stand die Erbschaft nach Feststellung des [X.] schon zu Beginn des im Streit stehenden Bewilligungszeitraums nicht mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung. In solcher Lage ist für eine darlehensweise Leistungsgewährung schon im Ansatz kein Raum, wie der [X.] in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 im Einzelnen dargelegt hat: Weder ist ein nur einmaliger Bedarf iS von § 23 Abs 1 [X.] aF zu decken (nunmehr § 24 Abs 1 [X.] nF) noch kommt die darlehensweise Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zu erwartendem Zufluss von Einkommen in Betracht ([X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.], 229 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]9 mwN).

3. In Betracht zu ziehen ist allerdings, dass ein Ersatzanspruch nach § 34 [X.] entstanden sein könnte; das hat der [X.] bereits mit der Entscheidung vom 29.11.2012 ausgesprochen und mit Urteil vom 16.4.2013 nochmals bekräftigt ([X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 34 [X.] Rd[X.]2). Insbesondere wenn dem Leistungsberechtigten aus vorangegangenen Bezugszeiträumen oder nach entsprechender Aufklärung durch den Träger der Grundsicherung, die insbesondere bei sog [X.] mit laufendem und einmaligen Erwerbseinkommen angezeigt erscheint, bekannt ist oder bekannt sein müsste, in welcher Weise der Einsatz einer einmaligen Einnahme von ihm erwartet wird, kann bei entgegenstehendem Verhalten ein solcher Anspruch entstehen (zu den Voraussetzungen des § 34 [X.] im Einzelnen [X.] vom 2.11.2012 - [X.] AS 39/12 R - [X.], 135 = [X.]-4200 § 34 [X.], Rd[X.] ff).

4. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 14 AS 76/12 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 28. Mai 2010, Az: S 20 AS 143/09, Urteil

§ 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2 Abs 4 AlgIIV 2008, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 76/12 R (REWIS RS 2013, 348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 348

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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