Bundessozialgericht, Urteil vom 22.08.2013, Az. B 14 AS 78/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 3265

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Arbeitslosengeld II - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Leistungen gem §§ 47, 51 ff StVollzG nach Haftentlassung - Einkommensberechnung - Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen - Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 StVollzG für das Überbrückungsgeld - früherer Zufluss und Nichtverteilung des gem StVollzG gezahlten Eigen- und Hausgeldes - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutzte Eigentumswohnung - Neben- bzw Betriebskosten - Berücksichtigung von Jahresbeträgen im Monat ihrer Fälligkeit)


Leitsatz

Bei der Verteilung von Überbrückungsgeld nach dem StVollzG als einmalige Einnahme auf einen Verteilzeitraum ist die gesetzliche Vorgabe zu beachten, dass das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 24. September 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) für Juni 2007.

2

Die Klägerin zu 1 (geboren 1979) und der Kläger zu 5 (geboren 1975) waren verheiratet. Die Klägerin zu 3 (geboren am 1997) und der Kläger zu 4 (geboren 2000) sind ihre gemeinsamen Kinder, die Klägerin zu 2 (geboren 1994) ist nur ein Kind der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 5 sind Eigentümer einer 105 qm großen, selbst genutzten Wohnung, zu deren Finanzierung sie drei Darlehen aufnahmen, die im Jahr 2007 mit etwa 100 000 [X.] valutierten. Für die ersten beiden Darlehen waren im Juni 2007 Schuldzinsen in Höhe von 354,33 [X.] und 109,38 [X.] sowie für das dritte, ein zinsloses Darlehen, nur ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag von 71,78 [X.] neben der Tilgung zu zahlen. [X.] betrugen die Grundsteuer für die Eigentumswohnung 454,02 [X.], die Schornsteinfegergebühr 51,96 [X.], monatlich aufzubringen waren für Wasser und Abwasser 78 [X.], eine Wohngebäudeversicherung 29,06 [X.] und die Gasheizung mit Warmwasserbereitung ein Abschlag von 80 [X.]. Der Kläger zu 5 hatte zwei Lebensversicherungen, die am [X.] Rückkaufswerte von 2641,00 [X.] bei einer Beitragsleistung von 3435,82 [X.] und von [X.] bei einer Beitragsleistung von 4591,95 [X.] hatten und von denen die Letztere zur Sicherung eines Darlehens abgetreten waren. Die Klägerin zu 1, die im Juni 2007 keine Erwerbseinkünfte hatte, erhielt für die drei in ihrem Haushalt lebenden Kinder Kindergeld in Höhe von 462 [X.] monatlich. Der Vater der Klägerin zu 2 zahlte im Jahr 2007 monatlich einen Unterhalt von 71 [X.].

3

Seit dem 1.1.2005 bezog die Klägerin zu 1 zusammen mit den Kindern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] von der Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] (nachfolgend einheitlich Beklagter). Aufgrund eines Antrags der Klägerin zu 1 vom [X.] bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1.12.2006 bis zum [X.] in Höhe von zuletzt 883,78 [X.] für April und 907,78 [X.] für Mai 2007 (Bewilligungsbescheid vom [X.] in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.2.2007).

4

Der Kläger zu 5 war vom 25.3.2004 bis zum 11.4.2007 inhaftiert und zog nach der Haftentlassung wieder in die eheliche Wohnung. Bei seiner Haftentlassung erhielt er insgesamt 2734,42 [X.] ausgezahlt, davon 2277 [X.] Überbrückungsgeld, 418,77 [X.] Eigengeld, 38,65 [X.] Hausgeld nach §§ 51, 52, 47 Strafvollzugsgesetz ([X.]). Ihm wurde [X.] [X.]) bewilligt und ua 1014,90 [X.] im Juni 2007 ausgezahlt. Am 12.4.2007 stellte der Kläger zu 5 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten, am 20.4.2007 die Klägerin zu 1 einen Fortzahlungsantrag für die [X.] ab [X.].

5

Der Beklagte hob die Bewilligung für April 2007 teilweise und für Mai 2007 ganz auf und lehnte den Fortzahlungsantrag ab [X.] ab (Bescheid vom [X.]). Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft sei durch das Einkommen des [X.] zu 5 - [X.] und dem von der Justizvollzugsanstalt ausgezahlten Betrag in Höhe von 2734,42 [X.], der auf einen angemessenen [X.]raum von sechs Monaten zu verteilen sei, - gedeckt. Nachdem hinsichtlich der Höhe der Leistungen für April noch ein Änderungsbescheid ergangen war, wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen (Widerspruchsbescheide vom [X.]). Ab dem 1.11.2007 zahlte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Seit dem 29.11.2009 leben die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 5 getrennt.

6

Gegen beide Widerspruchsbescheide wurden Klagen erhoben, die vom Sozialgericht ([X.]) miteinander verbunden und abgewiesen wurden (Urteil vom 8.12.2009). Im Berufungsverfahren ist die Familienkasse nach § 75 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) beigeladen worden, außerdem haben sich die Beteiligten für die Monate April, Mai und Juli bis Oktober 2007 verglichen. Hinsichtlich der allein strittig gebliebenen Leistungen für Juni 2007 hat das [X.] (L[X.]) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24.9.2012) und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 5 habe als Ehepaar eine Bedarfsgemeinschaft bestanden, deren Mitglieder auch die dem Haushalt angehörenden, minderjährigen Kinder ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen, die Klägerin zu 3 und der Kläger zu 4 als gemeinsame Kinder sowie die Klägerin zu 2 als Tochter der Klägerin zu 1 gewesen seien. Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft sei durch das anzurechnende Einkommen vollständig gedeckt gewesen. Der Bedarf habe sich monatlich auf 1386,19 [X.] belaufen und zusammengesetzt aus den Regelleistungen für die Kläger, abzüglich des Kindergeldes und des Unterhalts bei dem jeweiligen Kind, sowie den Aufwendungen für die Unterkunft von 614,58 [X.] und die Heizung von 61,61 [X.]. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf habe nicht bestanden. Der Betrag für die Unterkunft setze sich zusammen aus den Schuldzinsen für die Darlehen in Höhe von 354,33 und 109,38 [X.], zzgl der anteiligen Verwaltungskosten für das dritte Darlehen von (71,58 : 12 =) 5,97 [X.], die monatlichen Nebenkosten bestehend aus der anteiligen Grundsteuer (454,02 : 12 =) 37,84 [X.], der Wohngebäudeversicherung von 29,06 [X.], dem Wasser und Abwasser von 78 [X.] und den anteiligen Schornsteinfegergebühren (51,96 : 12 =) 4,33 [X.]. Die Tilgungsleistungen seien nicht zu berücksichtigen. Bei der Klägerin zu 2 sei noch das über der Regelleistung liegende Einkommen von 18 [X.] abzuziehen.

7

Dieser Bedarf sei durch das zu berücksichtigende Einkommen aus dem um die [X.] bereinigten Alg in Höhe von 984,90 [X.] und einer anteiligen einmaligen Einnahme in Höhe von 569,25 [X.], insgesamt 1554,15 [X.], gedeckt. Der Betrag von 569,25 [X.] ergebe sich aus dem am 11.4.2007 ausgezahlten Überbrückungsgeld in Höhe von 2277 [X.], das als weiteres Einkommen zu berücksichtigen und auf die [X.] vom 1.5. bis [X.] aufzuteilen sei. Der Kläger zu 5 habe zwar erst am 12.4.2007 einen Leistungsantrag beim Beklagten gestellt, jedoch sei der Fortzahlungsantrag der Klägerin zu 1 vom [X.] für die [X.] vom 1.12.2006 bis zum [X.] nach § 38 [X.] auch als Leistungsantrag des [X.] zu 5 zu werten, weil er sowohl zum [X.]punkt der Antragstellung als auch bis zu seiner Haftentlassung am 11.4.2007 eine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 gebildet habe. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 5 seien verheiratet gewesen und hätten nicht dauernd getrennt gelebt, ihre Trennung sei erst im April 2009 erfolgt. Die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung der Klägerin zu 1 sei auch nicht widerlegt, die langjährige Strafhaft des [X.] zu 5 stehe dem nicht entgegen, ebenso wenig sein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 [X.]. Für die Vermutung des § 38 [X.] spreche auch, dass das Hinzukommen eines weiteren Mitglieds zur Bedarfsgemeinschaft Auswirkungen auf die Leistungsansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft habe. Das Übergangsgeld sei als Einkommen zu berücksichtigen, da es kein privilegiertes Einkommen iS des § 11 [X.] sei, zumal es den Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts des Haftentlassenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung habe. Das Übergangsgeld sei auf die [X.] vom 1.5. bis [X.] zu verteilen, weil die Leistungen für April 2007 schon am 11.4.2007 ausgezahlt gewesen seien. Das Ende des [X.] folge aus der im September erfolgten Nachzahlung des Wohngeldes in Höhe von 1200 [X.], die zusammen mit [X.] des [X.] zu 5 den Bedarf für September und Oktober 2007 gedeckt habe. Krankenversicherungsschutz für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft habe aufgrund des [X.] des [X.] zu 5 bestanden.

8

Mit der - vom L[X.] zugelassenen - Revision rügen die Kläger, weder das Übergangsgeld, das auch nicht pfändbar sei, noch das Eigen- oder Hausgeld, das der Kläger zu 5 am 11.4.2007 erhalten habe, seien als Einkommen zu berücksichtigen. Die Gelder seien ihm vor seiner Antragstellung am 12.4.2007 zugeflossen. Der Kläger zu 5 sei aufgrund seiner Strafhaft kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der anderen Kläger gewesen und erst mit seiner Haftentlassung und Rückkehr in den Haushalt am 11.4.2007 in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen worden. Davon sei auch der Beklagte ausgegangen und damit sei die Vermutungsregelung des § 38 [X.] widerlegt. Im Übrigen wirke sich die Vermutung belastend aus und führe zu einem Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht (Art 2 Abs 1 Grundgesetz ) des [X.] zu 5, sodass er hierüber eine Mitteilung seitens des Beklagten habe erhalten müssen. Bei den Aufwendungen für die Unterkunft seien auch die Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.

9

Die Kläger beantragen,
die Urteile des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012 und des [X.] vom 8. Dezember 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Juni 2007 ohne Anrechnung der dem Kläger zu 5 am 11. April 2007 ausgezahlten 2734,42 [X.] zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]läger gegen das Urteil des [X.] vom [X.] ist insoweit begründet, als das Urteil des [X.] aufzuheben und der Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen ist (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G).

1. Rechtsgrundlage für den von den [X.]lägern geltend gemachten und von [X.] und [X.] sowie dem Beklagten verneinten Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II im Juni 2007 sind hinsichtlich der [X.]lägerin zu 1 und des [X.] zu 5 §§ 19 ff iVm § 7 [X.]B II in der für die strittige [X.] geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes vom 20.4.2007 ([X.] 554 - im Folgenden: [X.]B II aF), denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden; hinsichtlich der [X.]lägerinnen zu 2 und 3 sowie des [X.] zu 4 sind es §§ 28, 19 ff [X.]B II aF.

Die Grundvoraussetzungen - bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit und ein gewöhnlicher Aufenthalt in [X.] -, um die genannten Leistungen zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II), erfüllten die [X.]lägerin zu 1 und der [X.]läger zu 5 im Juni 2007, ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor (vgl § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 [X.]B II), wie sich aus den Feststellungen des [X.] ergibt.

2. Die [X.]keit der [X.]läger im Juni 2007 kann jedoch aufgrund der derzeitigen Feststellungen des [X.] nicht beurteilt werden. [X.] ist, wer seinen Lebensunterhalt, eine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt des mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten [X.]indern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen [X.]räften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig 9 Abs 1, 2 [X.]B II aF).

Zur Beurteilung dieser Voraussetzung fehlen ausreichende Feststellungen zu den Aufwendungen der [X.]läger für die Unterkunft, um zunächst deren Bedarf zu ermitteln (dazu 3.), sowie zu dem zu berücksichtigenden Vermögen der [X.]lägerin zu 1 und des [X.] zu 5 (dazu 8.). Wenn auch bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens der [X.]läger (dazu 4.), grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das dem [X.]läger zu 5 im April 2007 ausgezahlte Überbrückungsgeld in diesem Monat Einkommen war (dazu 5.), ist es jedoch im Juni 2007 nicht als Einkommen zu berücksichtigen (dazu 6.), ebenso wenig das [X.] und das Hausgeld (dazu 7.).

Dass die [X.]läger im Juni 2007 eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und folgt unmittelbar aus § 7 Abs 3 [X.], [X.] 4 [X.]B II für die [X.]lägerin zu 1 und den [X.]läger zu 5 als nicht getrennt lebende Ehegatten sowie die [X.]läger zu 2, 3 und 4 als deren ihrem Haushalt angehörende, unverheiratete [X.]inder vor Vollendung des 25. Lebensjahres, die ihren Bedarf nicht selbst decken können (wegen der [X.]lägerin zu 2 und des [X.] zu 5 vgl nur B[X.] Urteil vom 14.3.2012 - [X.] AS 17/11 R - B[X.]E 110, 204 = [X.] 4-4200 § 9 [X.] 10).

3. Wie hoch der Bedarf der [X.]läger für Juni 2007 war, kann aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht beurteilt werden, zumal seine Ausführungen zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 [X.]B II teilweise nicht mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) übereinstimmen.

Bei den Aufwendungen für die Unterkunft sind, da die [X.]läger in einer selbst genutzten Eigentumswohnung leben, die Schuldzinsen zu übernehmen, nicht aber - entgegen der Ansicht der Revision - die Tilgungsleistungen, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, weil die [X.]läger im Juni 2007 nicht ein "kleines Restdarlehen" im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu tilgen hatten (vgl Urteile vom [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 31, vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R -, vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 48), sondern nach den Feststellungen des [X.] circa 100 000 [X.].

Dem [X.] kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es einen weiteren Betrag von 71,58 [X.] pro Jahr als Verwaltungskosten für das dritte Darlehen festgestellt und davon ein Zwölftel berücksichtigt hat. Das gleiche gilt für die Grundsteuer in Höhe von 454,02 [X.] und die Schornsteinfegergebühren in Höhe von 51,96 [X.], bei denen es sich nach den Ausführungen des [X.] um [X.] handelt und die das [X.] mit einem Zwölftel berücksichtigt hat.

Der Senat hat wiederholt ausgeführt, dass die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise zu erfolgen hat, wenn auch zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im [X.]alenderjahr anfallenden [X.]osten abzustellen ist. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zB die Grundsteuer auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen, zumal der ggf erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund der Grundsteuer gerade dann zu tragen ist, wenn sie fällig wird (B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 44 Rd[X.] 20 <[X.]analanschluss>; B[X.] Urteil vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 63 Rd[X.] 14).

Es ist aufzuklären, ob einer dieser [X.] gerade im Juni 2007 angefallen ist, dann ist er als Aufwendung für die Unterkunft in diesem Monat (voll) zu berücksichtigen, andernfalls nicht, auch nicht anteilig.

4. Als im Juni 2007 zu berücksichtigendes Einkommen der [X.]läger kommt - neben dem [X.]indergeld und der Unterhaltszahlung - nach den Feststellungen des [X.] nur das dem [X.]läger zu 5 gezahlte Alg, nicht aber ein Teil des Überbrückungsgeldes, [X.]es oder [X.] in Betracht.

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem [X.] ([X.]) und nach anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an [X.]örper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.].

[X.] des [X.] zu 5, das am 29.6.2007 in Höhe von 1014,90 [X.] auf das [X.]onto der [X.]lägerin zu 1 gezahlt wurde und mangels weiterer Absetzbeträge nur um die [X.] gemäß § 3 [X.] 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung vom 20.10.2004 ([X.] 2622 - Alg II-V) von 30 [X.] zu bereinigen ist, ist in Höhe von 984,90 [X.] als ein solches Einkommen zu berücksichtigen.

Der dem [X.]läger zu 5 am 11.4.2007 bei seiner Haftentlassung ausgezahlte Betrag von insgesamt 2734,42 [X.], der sich zusammensetzte aus 2277 [X.] Überbrückungsgeld nach § 51 [X.], 418,77 [X.] [X.] nach § 53 [X.], 38,65 [X.] Hausgeld nach § 47 [X.] ist nicht (anteilig) als Einkommen im Juni 2007 zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der [X.]läger ist das Überbrückungsgeld als Einnahme anzusehen und nicht als Vermögen, aber entgegen der Ansicht des Beklagten und der Vorinstanzen ist es nicht im Juni 2007 als Einkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das [X.] und das Hausgeld, obwohl hinsichtlich der einzelnen Beträge entsprechend ihrer verschiedenen Rechtsgrundlagen und der ihrer sich daraus ergebenden rechtlichen Einordnung zu differenzieren ist.

Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist von Folgendem auszugehen: Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.]B II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie: B[X.] Urteil vom 30.7.2008 - [X.] [X.]6/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 17 Rd[X.] 23; B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - B 4 [X.]9/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 15, Rd[X.] 18; B[X.] Urteil vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 30, Rd[X.] 15; B[X.] Urteil vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 42 Rd[X.] 10). Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung (zB Gehaltsforderung) einen wirtschaftlichen Wert darstellt und zum Vermögen des [X.] gehört und eine Einnahme aus dieser bereits bestehenden Rechtsposition erzielt wird, führt dies nicht zu einer "[X.]onkurrenz" dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung (zB Gehaltszahlung) als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 [X.]B II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn mit früherem Einkommen Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen, weil andernfalls der Rückgriff auf das Ersparte bei dessen Auszahlung eine unzulässige erneute Bewertung als Einkommen wäre (B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - B 4 [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 16 Rd[X.] 17 zu einer Zinsgutschrift; Gegenbeispiel: Einkommensteuererstattung: B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - B 4 [X.]9/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 15, Rd[X.] 18).

5. Das dem [X.]läger zu 5 am 11.4.2007 ausgezahlte Überbrückungsgeld war zu diesem [X.]punkt zu berücksichtigendes Einkommen und kein Vermögen.

Das Überbrückungsgeld wird seitens der Justizverwaltung aus den Bezügen des Gefangenen gebildet, in dem diese, soweit sie ihm nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen, einem für das Überbrückungsgeld gebildeten [X.]onto zugeführt werden; es soll den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern (§ 51 Abs 1 [X.]). Die Höhe des Überbrückungsgeldes setzt die Justizverwaltung fest und sie soll nach der [X.] zu § 51 [X.] das "Vierfache des Regelsatzes nach dem [X.]" nicht unterschreiten, aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann ein höherer Betrag festgesetzt werden (abgedruckt zB von [X.]/[X.] in Feest/[X.], [X.], 6. Aufl 2012, bei § 51). Das Überbrückungsgeld soll ein gewisses "Polster" bilden, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in das normale Leben zu erleichtern ([X.]/[X.], aaO, § 51 Rd[X.] 1), weswegen es auch dem Pfändungsschutz unterliegt (§ 51 Abs 4 Satz 1 [X.]). Vor der Haftentlassung und Auszahlung durch die Justizverwaltung kann der Gefangene über das Geld nicht verfügen (vgl zur ausnahmsweise vorherigen Inanspruchnahme nach "Gestattung" durch die Justizverwaltung § 51 Abs 3 [X.], [X.], [X.], 3. Aufl 2011, § 51 Rd[X.] 10).

Ausgehend von dieser zwangsweisen Einbehaltung eines Teils der Bezüge des Gefangenen und seiner mangelnden Verfügungsmacht über das Überbrückungsgeld vor seiner Auszahlung am Tag seiner Entlassung ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als [X.] zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen, wovon das [X.] in Übereinstimmung mit anderen [X.] und der Literatur zu Recht ausgegangen ist (vgl [X.] Baden-Württemberg vom [X.]; [X.] vom 22.4.2010 - L 7 AS 107/09; [X.] Niedersachsen-Bremen vom [X.] AS 105/09; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2011, § 11a Rd[X.] 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand der Einzelkommentierung 6/2010, [X.] § 11 Rd[X.] 256; [X.] zum [X.]B II, Stand der Einzelkommentierung 3/2013, § 11a Rd[X.] 118 f; [X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 11a Rd[X.] 20). Das Überbrückungsgeld-[X.]onto ist nicht einem Sparbuch vergleichbar, auf dem mit bereits erlangten Einkünften, von dem Gefangenen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde, vielmehr stand dieser Teil seiner Bezüge dem Gefangenen nie zur Verfügung.

Zur Bestimmung der für die Abgrenzung maßgeblichen Antragstellung (vgl § 37 [X.]B II aF sowie oben unter 4.) ist nicht auf den Antrag des [X.] zu 5 am 12.4.2007 abzustellen, weil er schon vor dem 11.4.2007 - dem Tag seiner Haftentlassung und dem Einzug in die eheliche Wohnung - eine Bedarfsgemeinschaft mit den [X.]lägern zu 1 bis 4 bildete. Diese Bedarfsgemeinschaft hatte - vertreten nach § 38 [X.]B II durch die [X.]lägerin zu 1 - im November 2006 einen Antrag auf Leistungen nach dem [X.]B II gestellt, der zu dem Bewilligungsbescheid vom [X.] für die [X.] bis zum 31.5.2007 führte.

Angesichts des Urteils des [X.] und des Revisionsvorbringens der [X.]läger ist zunächst klarzustellen, dass die Antragstellung der [X.]lägerin zu 1 auch den [X.]läger zu 5 umfasste, wie sich aus § 38 Satz 2 [X.]B II aF ergibt, der lautet: "Leben mehrere erwerbsfähige [X.]e in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt." Gründe, warum diese Vermutung widerlegt sein soll, sind keine zu erkennen. Entgegen den Ausführungen der Revision steht die Strafhaft des [X.] zu 5 seiner Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft mit der [X.]lägerin zu 1 nicht entgegen, sondern führt nur zu einem Leistungsausschluss seinerseits nach § 7 Abs 4 Satz 2 [X.]B II aF. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Art 2 Abs 1 GG vor, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern § 38 Satz 2 [X.]B II aF ein Eingriff in dieses Grundrecht beinhalten könnte. Die Vorschrift gibt dem [X.]läger zu 5 keine Rechtspflicht auf und die Nichtgewährung einer staatlichen Leistung ist kein Grundrechtseingriff, da nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist (vgl nur [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1083/09 - Rd[X.] 10 mwN).

Auf die Vermutung des § 38 [X.]B II wegen der Antragstellung der [X.]lägerin zu 1 in Bezug auf den [X.]läger zu 5 kommt es jedoch nicht entscheidend an, sondern auf die Antragstellung der [X.]lägerin zu 1 als solcher und die Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem [X.]läger zu 5. Nach der gefestigten Rechtsprechung des B[X.] bilden Eheleute, solange sie nicht getrennt leben, auch wenn der Ehegatte einer nach dem [X.]B II leistungsberechtigten Person selbst keine Leistungen nach dem [X.]B II beziehen kann, weil er zB Altersrentner ist oder eine schwerstpflegebedürftige Person in einem Pflegeheim, eine Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen zB des Altersrentners ist auf den Bedarf der leistungsberechtigten Person anzurechnen (B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 4; B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] 30; B[X.] Urteil vom 16.4.2013 - [X.] AS 71/12 R - vorgesehen für [X.], Pflegeheimfall). Dass zwischen der [X.]lägerin zu 1 und dem [X.]läger zu 5 eine Bedarfsgemeinschaft auch während dessen Strafhaft bestand, folgt aus den Feststellungen des [X.], das ein Getrenntleben des Ehepaars erst ab April 2009 festgestellt und ausführlich begründet, während der [X.] der Strafhaft verneint hat. Auf die von den [X.]lägern angeführte möglicherweise gegenteilige Auffassung des Beklagten kommt es nicht an, da diese keine das Gericht bindende [X.] entfaltet.

Andere Gründe, die gegen eine Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes im April 2007 als Einkommen sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere ist es keine zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 [X.] 1 Buchst a [X.]B II aF, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre, weil sie einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II dient. Vielmehr hat das Überbrückungsgeld denselben in § 51 Abs 1 Satz 1 [X.] festgeschriebenen Zweck, denn es soll "den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten … sichern" (vgl B[X.] Urteil vom 6.10.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 46 Rd[X.] 17 ff; [X.] Baden-Württemberg vom [X.]; [X.] vom 22.4.2010 - L 7 AS 107/09; [X.] Niedersachsen-Bremen vom [X.] AS 105/09; vgl zur Literatur nur: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2011, [X.] § 11a Rd[X.] 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand der Einzelkommentierung 6/2010, § 11a Rd[X.] 205; [X.] zum [X.]B II, Stand der Einzelkommentierung 3/2013, § 11a Rd[X.] 118 f; [X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 11a Rd[X.] 20). Aus dem von der Revision angeführten Umstand, dass das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs 4 Satz 1 [X.] unpfändbar ist, folgt nichts anderes, zumal es hiervon in § 51 Abs 5 Satz 1 [X.] eine Ausnahme für die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen von [X.]indern und Ehegatten nach § 850d Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung gibt, die letztlich das obige Ergebnis - Einsatz des Überbrückungsgeldes als Einkommen für diese Personen im Rahmen des [X.]B II - bestätigt.

6. Das dem [X.]läger zu 5 am 11.4.2007 ausgezahlte Überbrückungsgeld ist jedoch nicht als einmalige Einnahme auf den Juni 2007 zu verteilen.

Nach dem damals geltenden § 2 Abs 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, und "sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen [X.]raum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen". Die Länge des so genannten [X.] war damals nicht geregelt (vgl zB B[X.] Urteil vom 30.9.2008 - B 4 [X.]9/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 15, Rd[X.] 28 ff gegen eine Begrenzung auf den Bewilligungsabschnitt), mittlerweile ist er vom Gesetzgeber auf sechs Monate begrenzt worden (§ 11 Abs 3 [X.]B II idF vom 13.5.2011, [X.] 850). Zur Bestimmung des vom Verordnungsgeber genannten "angemessenen [X.]raums" ist auf die vom Gesetzgeber in § 51 Abs 1 [X.] angegebene Zweckbestimmung für das Überbrückungsgeld zurückzugreifen, "den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern" zu sollen. Angesichts der Offenheit der Verordnung einerseits und der exakten [X.]angabe im Gesetz andererseits kann das "angemessen" bei der Verteilung von Überbrückungsgeld aus systematischen Gründen und aufgrund der Normenhierarchie hier für einen Verteilzeitraum - anders als in anderen [X.]onstellationen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 27 Rd[X.] 19 mwN) - nur mit "vier Wochen" konkretisiert werden.

Demgegenüber rechtfertigen weder die Erwägungen des [X.], das aufgrund späterer Einnahmen der [X.]läger abweichend von dem Beklagten keinen Verteilzeitraum von sechs, sondern vier Monaten annimmt, noch andere Entscheidungen, die einen abweichenden [X.]raum für die Verteilung vornehmen, ein anderes Ergebnis (vgl [X.] Sachsen-Anhalt vom [X.]/09 - Rd[X.] 43: für eine Anrechnung auf "wenigstens auf zwei Monate" aufgrund der dortigen Sachlage). Ein solches Ergebnis (vgl [X.] Rheinland-Pfalz vom [X.]/10 - Rd[X.] 37 ff) kann auch nicht aus allgemeinen Überlegungen für einen Verteilzeitraum, wie insbesondere die Gewährleistung von Versicherungsschutz in der [X.]ranken- und Pflegeversicherung, hergeleitet werden, weil dieser durch eine Nichtverteilung des Überbrückungsgeldes nicht zwingend entfällt, wie der vorliegende Fall zeigt. Ebenso wenig wirft eine Aufteilung des Überbrückungsgeldes auf die ggf zwei Monate, in die die vier Wochen fallen, spezifische Probleme auf. Die am jeweiligen Einzelfall orientierten unterschiedlichen Ergebnisse der [X.] sprechen im Gegenteil vielmehr für eine allgemeine, auf der Rechtsgrundlage für die entsprechende Leistung beruhende Auslegung im obigen Sinne.

7. Die dem [X.]läger zu 5 am 11.4.2007 ausgezahlten 418,77 [X.] [X.] nach § 52 [X.] sind ebenfalls kein im Juni 2007 zu berücksichtigendes Einkommen.

Mangels Zufluss im Juni 2007 kommt eine Berücksichtigung als Einkommen nur in Betracht, wenn es sich bei dem [X.] um eine einmalige Einnahme iS des § 2 Abs 3 Alg II-V handelt, die dem [X.]läger zu 5 vorher zugeflossen und auf die Folgemonate zu verteilen ist.

Bei der rechtlichen Beurteilung des [X.]es ist zu beachten, dass es "die Bezüge des Gefangenen sind, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden" (§ 52 [X.]), auf dem [X.]konto auch das vom Gefangenen eingebrachte Geld gutzuschreiben ist (§ 83 [X.]) und er über das [X.] grundsätzlich frei verfügen kann - von bestimmten Beschränkungen abgesehen, wie zB innerhalb der Anstalt für Einkäufe (vgl § 22 [X.]) oder einer Sperrung, bis das Überbrückungsgeld die festgesetzte Höhe erreicht hat (§ 83 Abs 2 Satz 3 [X.]; vgl [X.], [X.], aaO, § 52 Rd[X.] 3; [X.]/[X.] in Feest/[X.], [X.], aaO, § 52 Rd[X.] 3 ff). Dies spricht gegen einen Zufluss des [X.]es am 11.4.2007, sondern möglicherweise früher. Entscheidend ist jedoch, dass angesichts eines Betrags von 418,77 [X.] keine Gründe für eine Verteilung auf mehrere Monate zu erkennen sind.

Entsprechendes gilt für das Hausgeld nach § 47 [X.], weil dieses dem Gefangenen schon während seiner Inhaftierung zur freien Verfügung steht und der am 11.4.2007 ausgezahlte Betrag sich nur auf 38,65 [X.] belief.

8. Schließlich wird das [X.] zu ermitteln haben, inwieweit einer [X.]keit der [X.]läger im Juni 2007 zu berücksichtigendes Vermögen entgegenstand (vgl §§ 9, 12 [X.]B II), weil dem Urteil des [X.] insoweit keine abschließenden Feststellungen zu entnehmen sind.

Die Entscheidung über die [X.]osten des Verfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 78/12 R

22.08.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 8. Dezember 2009, Az: S 35 AS 154/07, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, § 2 Abs 3 S 1 AlgIIV vom 21.12.2006, § 2 Abs 3 S 3 AlgIIV vom 21.12.2006, § 12 Abs 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2, § 7 Abs 4 S 2 SGB 2, § 37 Abs 1 SGB 2, § 47 StVollzG, § 51 Abs 1 StVollzG, § 52 StVollzG, § 53 StVollzG, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.08.2013, Az. B 14 AS 78/12 R (REWIS RS 2013, 3265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3265

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