Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 139/11 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 7813

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Einkommenserzielung - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Guthaben aus Betriebskostenabrechnung - Zuordnung zum Einkommen - Modifikation des Zeitpunkts und der Reihenfolge der Berücksichtigung - Aufteilung nach Kopfteilen entsprechend den Verhältnissen im Zeitpunkt der Berücksichtigung - keine Bereinigung nach § 11 Abs 2 SGB 2 aF- Herausrechnung des auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteils)


Leitsatz

Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen zu berücksichtigen - modifiziert im Hinblick auf den Zeitpunkt der Berücksichtigung (Monat nach dem Zufluss), die Reihenfolge der Berücksichtigung (nur bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung) und ohne vorherige Absetzungen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 23. Juni 2009 und des [X.] vom 22. Juni 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem [X.] und deren Erstattung für den Monat Januar 2008.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 1.4.2005 Mieter einer Dreizimmerwohnung; bis zum [X.] gemeinsam mit ihrer 1983 geborenen Tochter. Die zu zahlende monatliche Miete setzte sich aus Grundmiete, [X.] (105,49 [X.]) und Heizkostenvorschuss (52,41 [X.]) zusammen. Der Kläger und seine Ehefrau standen in der [X.] im laufenden Bezug von Leistungen nach dem [X.] einschließlich kopfteilig (3 Personen) berücksichtigter Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die gemeinsame Tochter erhielt kein [X.], sie bezog [X.] nach dem BAföG. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung ließ der Beklagte dabei mit einem Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 9 [X.] bei dem Kläger und 3,90 [X.] bei seiner Ehefrau unberücksichtigt.

3

Durch Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 30.8.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau für die [X.] vom 1.10.2007 bis zum 31.3.2008 [X.], wovon 247,80 [X.] bzw 247,83 [X.] monatlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Nach Aufforderung reichte der Kläger die Betriebs- und Heizkostenabrechnung der Vermieterin für das [X.] bei dem Beklagten ein. Hiernach ergab sich ein Guthaben in Höhe von insgesamt 489,04 [X.], wovon 176,74 [X.] auf die Betriebskosten und 312,30 [X.] auf die Heizkosten inklusive Warmwasser entfielen. Ausweislich der Abrechnung wurde die insgesamt verbrauchte Wärmemenge auf Grundlage von § 9 Abs 3 der Heizkostenverordnung mit 24,549 % auf die [X.] und mit 75,451 % auf die Kosten der Wärmeversorgung verteilt. Innerhalb dieser beiden Positionen erfolgte wiederum eine Abrechnung zu 30 % in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße (Grundanteil) und zu 70 % verbrauchsabhängig (Verbrauchsanteil). Für die von dem Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung wurden so entstandene Heizkosten in Höhe von 177,51 [X.] sowie [X.] in Höhe von 139,11 [X.] (51,80 [X.] Grundanteil <30 %> und 87,31 [X.] Verbrauchsanteil <70 %>) ermittelt. Die Vermieterin verrechnete das gesamte Guthaben mit der Miete für Dezember 2007.

4

Nach Anhörung hob der Beklagte durch Bescheid vom [X.] die dem Kläger bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 in Höhe von 244,52 [X.] auf und machte eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, seine Tochter habe ein Drittel der für die Unterkunft und Heizung angefallenen Kosten im Jahre 2006 getragen. Ihr stehe daher ein Anteil des Guthabens zu. Der Beklagte reduzierte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag für Januar 2008 alsdann auf 174,96 [X.] (Bescheid vom 5.3.2008). Hierbei zog er - aufgrund der im Jahre 2006 von ihm nicht übernommenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von insgesamt 262,80 [X.] - die laut Abrechnung entstandenen Kosten der Warmwassererwärmung in Höhe von 139,11 [X.] vom [X.] ab, sodass sich das bei dem Kläger und seiner Ehefrau anzurechnende [X.] auf 349,93 [X.] verringerte. Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10.3.2009).

5

Das [X.] hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom [X.] in der Fassung des Änderungsbescheids vom [X.] und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 163,01 [X.] geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Auf die Berufungen der Beteiligten hat das L[X.] die Entscheidung des [X.] im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Januar 2008 habe richtigerweise nur in Höhe von 163,01 [X.] erfolgen dürfen. Nach Erlass des [X.] sei es durch das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das [X.], welches von der Vermieterin mit der [X.] verrechnet worden sei, zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des [X.] gekommen. Zu Recht sei das [X.] davon ausgegangen, dass nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des gesamten Guthabens dem Kläger zuzurechnen sei. Denn auch wenn für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich die Umstände zum [X.]punkt des Zuflusses maßgeblich seien und zu diesem [X.]punkt nur noch der Kläger und seine Ehefrau die Wohnung bewohnt hätten, stehe gleichwohl der Tochter ein Drittel des Guthabens zu. Davon, dass die Tochter im Jahre 2006 aus eigenem Einkommen ein Drittel der - die tatsächlich entstehenden Kosten letztendlich überschreitenden - Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten geleistet habe, könne der Beklagte nicht wirtschaftlich profitieren, indem er das anteilig der Tochter des [X.] zustehende Guthaben auf dessen Bedarf anrechne. Soweit allerdings der Kläger sinngemäß meine, dass Teile des Guthabens auf die Haushaltsenergie entfielen und deshalb nicht zu erstatten seien, sei dem nicht zu folgen. Es sei zu beachten, dass es sich bei den in der Abrechnung der Vermieterin für die Warmwasseraufbereitung angesetzten Guthaben in Höhe von 139,11 [X.] letztlich um einen fiktiven Wert handele. Tatsächlich sei eine einheitliche Bereitstellung der Wärmemenge für Heizung und Warmwasser erfolgt, ohne dass eine zweifelsfreie Trennung der Aufwendungen nach den bis Ende 2010 normativ in § 20 [X.] enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 [X.] zu erbringenden Aufwendungen für Heizung möglich wäre. Die Feststellung der einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten sei gerade nicht mittels gesonderter Zähler oder sonstiger technischer Einrichtungen erfolgt. Die Berechnung des Anteils der jeweiligen Kosten anhand von § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung genüge nicht den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, die das B[X.] in ständiger Rechtsprechung verlange ([X.]/11b [X.] - B[X.]E 100, 94 = [X.]-4200 § 22 [X.] 5; vgl auch B[X.], Urteil vom 6.4.2011 - [X.] AS 16/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 43). Da § 22 Abs 1 S 4 [X.] das Spiegelbild zur Leistungsbewilligung nach § 22 Abs 1 S 1 [X.] darstelle, könne für die Rückabwicklung nichts anderes gelten. Das Guthaben sei daher nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleisteten Beträge zu bereinigen, sondern mindere in Höhe von einem Drittel die Aufwendungen des [X.] für Unterkunft und Heizung im Januar 2008.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 S 4 [X.]. Gegen die hauptsächlich auf eine wirtschaftliche Betrachtung gestützte Auffassung des L[X.] spreche die Rechtsprechung des B[X.] zur Berücksichtigung von Betriebskostennachzahlungen (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 38 und vom 6.4.2011 - [X.] AS 12/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 45). Entscheidend sei demnach, dass [X.] zum aktuellen Bedarf im [X.] zählten. Insoweit werde nicht auf den Abrechnungszeitraum abgestellt. Nichts anderes könne für die Berücksichtigung eines [X.]s gelten. Durch § 22 Abs 1 S 4 [X.] werde lediglich die Anrechnung erst im Folgemonat der Gutschrift oder Rückzahlung normiert. Es sei zwingend auf die Verhältnisse zum [X.]punkt der Gutschrift abzustellen. Im maßgeblichen Zuflusszeitpunkt (Dezember 2007) sei der tatsächliche Bedarf des [X.] und seiner Ehefrau an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um das [X.] gemindert. Damit seien die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die allein nach Maßgabe des Bedarfs des [X.] und seiner Ehefrau berechnet worden seien, im Folgemonat um den tatsächlichen Minderungsbetrag zu kürzen gewesen. Ein eventueller schuldrechtlicher Anspruch der Tochter gegen ihre Eltern sei unbeachtlich, denn Einnahmen seien zuvörderst zur Sicherung des aktuellen Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2011 sowie das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.]n ist begründet. Die Vorinstanzen sind unzutreffend davon ausgegangen, dass die für den Monat Januar 2008 vom [X.]n bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 163,01 [X.] aufzuheben und vom Kläger zu erstatten sind.

Der [X.] hat zu Recht mit den streitbefangenen Bescheiden die für den Monat Januar 2008 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung teilweise aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von 174,96 [X.] geltend gemacht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Fassung des Änderungsbescheids vom [X.] und dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2009, mit dem der [X.] die Leistungen des [X.] für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 teilweise in Höhe von 174,96 [X.] aufgehoben hat und eine entsprechende Erstattung fordert. Da sich vorliegend nur der [X.] mit der Revision gegen das beide Beteiligten beschwerende Urteil des [X.] wendet, darf das Revisionsgericht das Urteil des [X.] nicht zum Nachteil des Revisionsklägers ändern (Verbot der reformatio in peius). Hieraus folgt, dass eine weitere Minderung des Aufhebungs- und Erstattungsbetrages als die vom [X.] tenorierten 163,01 [X.], mithin 11,96 [X.], von vornherein nicht in Betracht kommt. In diesem Rahmen hat das Revisionsgericht den Sachverhalt jedoch unter allen möglichen Gesichtspunkten zu prüfen.

2. Die Leistungsbewilligung für Januar 2008 ist in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs 1 S 2 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse teilweise rechtswidrig geworden. Aus § 40 Abs 1 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]) iVm § 48 Abs 1 S 2 [X.] und § 330 Abs 3 [X.]I folgt, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Aufwendungen des [X.] für Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2008 sind im vorliegenden Fall durch Einkommen in Gestalt eines [X.]s gemäß § 22 Abs 1 S 4 [X.] (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706; jetzt § 22 Abs 3) gemindert worden. Die Vorschrift bestimmt, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern. So lagen die Verhältnisse hier.

Der Kläger hat ein Guthaben, das den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 4 [X.] zuzuordnen ist, erhalten. Betriebs- und Heizkosten unterfallen grundsätzlich den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 S 1 [X.] (zu den Kosten der Warmwassererzeugung siehe 3). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] wies die Vermieterin des [X.] und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 31.10.2007 für den [X.] ein Guthaben der Mieter in Höhe von insgesamt 489,04 [X.] aus, wovon 176,74 [X.] auf die Betriebskosten und 312,30 [X.] auf die Wärmeversorgung entfielen. Sie verrechnete das Guthaben mit der fälligen Miete im Dezember 2007. Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das [X.], das die [X.] verringerte, ist zur Hälfte (kopfteilig) zu berücksichtigendes Einkommen des [X.] iS des § 11 [X.], das im Monat Januar 2008 die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemindert und zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit gemäß § 7 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 9 [X.] geführt hat.

Das Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das [X.] stellt auch Einkommen iS des § 11 [X.] dar (a). § 22 Abs 1 S 4 [X.] modifiziert für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind lediglich die in § 19 S 3 [X.] (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen (b) sowie den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen (c) und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 [X.] (d).

(a) Nach § 11 Abs 1 S 1 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem [X.], der Grundrente nach dem [X.] und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.] nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie: siehe nur [X.] vom 30.7.2008 - [X.] A[X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 23; [X.] vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - [X.], 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 18; [X.] vom 17.6.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.], 185 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]0 Rd[X.]; [X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]6; anknüpfend an die Rechtsprechung des [X.]: Urteil vom [X.] [X.]/74 - [X.], 187 = [X.] 4100 § 137 [X.] 1; Urteil vom 20.6.1978 - 7 [X.] - [X.], 271 = [X.] 4100 § 138 [X.]; Urteil vom 12.12.1996 - 11 [X.] - [X.], 297 = [X.] 3-4100 § 138 [X.] 9; und die neuere Rechtsprechung des [X.] zur Sozialhilfe: Urteile vom [X.] - 5 C 35/97 - [X.]E 108, 296 = NJW 1999, 3649, juris Rd[X.] 13 ff; 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; 5 C 16/98 - NJW 1999, 3210 ff).

Wie der 14. Senat des BSG bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen entschieden hat ([X.]e vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 42 und - [X.] AS 186/10 R), ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als [X.] zwischen Einkommen und Vermögen nicht abzuweichen. Nichts anderes kann im Ergebnis für Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von [X.] gelten. Solche Rückzahlungen erfolgen ebenfalls nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (zu einer Zinsgutschrift: Urteil des Senats vom 30.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 16 Rd[X.]). Das von der Vermieterin in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben steht im Zeitpunkt seiner Gutschrift einem Einkommenszufluss gleich, der modifiziert durch die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 [X.] bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung (s unter b) im danach folgenden Monat ([X.]) zu berücksichtigen ist. Die Vermieterin verrechnete die Forderung des [X.] und seiner Ehefrau aus der Betriebskostenabrechnung 2006 mit der für Dezember 2007 fälligen Miete. Hierbei handelt es sich um eine Aufrechnung iS von §§ 387 ff BGB, die dazu führte, dass der Mietzinsanspruch der Vermieterin für Dezember 2007 in Höhe des Guthabens erloschen ist (vgl § 389 BGB); der Kläger und seine Ehefrau hatten im Dezember 2007 mithin nur eine geringere Miete zu zahlen.

b) § 22 Abs 1 S 4 [X.] stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S 3 [X.] dar, als durch ihn die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird. Grundsätzlich gilt, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der [X.] mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Nach § 22 Abs 1 S 4 [X.] mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die zum überwiegenden Teil von den kommunalen Trägern zu tragenden Kosten für die Unterkunft und Heizung (vgl §§ 6 Abs 1 S 1 [X.] 2, 46 [X.]) im Folgemonat statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696, [X.]). § 22 Abs 1 S 4 [X.] ist damit eine [X.] in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind.

c) Ebenso modifiziert § 22 Abs 1 S 4 [X.] den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens. Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Dezember 2007 bestimmt § 22 Abs 1 S 4 [X.], dass für die Einkommensanrechnung erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist und die entstehenden Aufwendungen gemindert werden. Maßgeblicher Berücksichtigungszeitraum ist vorliegend demnach - wie vom [X.]n richtigerweise angenommen - der Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt lebte die gemeinsame Tochter des [X.] und seiner Ehefrau nicht mehr in der Wohnung der Eltern. Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig, also hier je zur Hälfte beim Kläger und seiner Ehefrau.

Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass die gemeinsame Tochter des [X.] und seiner Ehefrau - wie das [X.] bindend festgestellt hat - im Jahre 2006 für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 [X.] differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat (vgl [X.] Baden-Württemberg Urteil vom 20.1.2010 - L 3 AS 3759/09 - Juris).

Dies steht auch im Einklang damit, dass der [X.] im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem [X.] nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (vgl [X.] vom 14.11.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (siehe auch [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]8 Rd[X.] 13; [X.] vom 6.4.2011 - [X.] AS 12/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 45 Rd[X.]; [X.] vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). [X.] ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich. Daher ist grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, dass die Tochter des [X.], ohne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu sein, sich im Abrechnungszeitraum an den Aufwendungen beteiligt hat. Hieraus folgt in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zur Schuldentilgung durch zu berücksichtigendes Einkommen (vgl [X.] vom 19.9.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 18 Rd[X.] 14; Urteil vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - [X.], 291 ff = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.] 19; Urteil vom 16.12.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 19 Rd[X.] 28; Urteil vom [X.] - [X.] AS 29/08 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 22 Rd[X.] 13), dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückzahlung bzw Gutschrift ggf mit einer Forderung eines Dritten belastet war. Einkommen ist vorrangig zur Lebensunterhaltssicherung einzusetzen, nicht hingegen zur Schuldentilgung.

d) Eine Bereinigung des Einkommens nach § 11 Abs 2 [X.] ist hingegen wegen der in § 22 Abs 1 S 4 [X.] vorgenommenen ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Aufwendungen der Unterkunft und Heizung nicht vorzunehmen. Das Einkommen ist vielmehr entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung in voller Höhe zu berücksichtigen.

§ 22 Abs 1 S 4 [X.], eingefügt durch Art 1 [X.] 21 a) bb) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706), soll sicherstellen, dass die Betriebskostengutschrift oder das Guthaben bei der Leistung und in der Höhe Berücksichtigung findet, die durch die Kosten hierfür dem Grunde und der Höhe nach bestimmt worden ist. In diesem Sinne ist auch die Forderung in der Begründung zum Gesetzentwurf nach sachgerechten Ergebnissen im Hinblick auf die Einkommensanrechnung bei der Berücksichtigung von Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen zu verstehen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom [X.] - BT-Drucks 16/1696, [X.]). Nicht sachgerecht wäre es daher, wenn von dem [X.] als Einkommen Beträge nach § 11 Abs 2 [X.] - etwa der Pauschbetrag für Versicherungen oder die Kosten der [X.] - in Abzug gebracht werden könnten. Der Rückfluss der Leistungen für Unterkunft und Heizung würde dann nicht in voller Höhe erfolgen, sondern zugunsten des Leistungsempfängers nur in einem um die Absetzbeträge geminderten Umfang. Eine Begünstigung durch derartige Absetzbeträge knüpfte jedoch ausschließlich an die wirtschaftliche Kalkulation des Vermieters im Hinblick auf die von ihm begehrte Höhe der Vorauszahlungen an. Seine nicht sachgerechte Berechnung könnte mithin spiegelbildlich steuerfinanzierte Leistungen auslösen. Denn im Ergebnis stünden zudem dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter zu hohe monatliche Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, ein Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 [X.] und damit ein Verbleib von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zu als dem Leistungsberechtigten, dessen Vermieter von vornherein eine angepasste Vorauszahlung festgesetzt hat.

3. Ob allerdings aus dem Guthaben der Anteil, der auf die Warmwasseraufbereitung entfällt, herauszurechnen ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 [X.] bestimmt, dass Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bei der Anrechnung außer Betracht bleiben. Zu den Kosten der Haushaltsenergie gehören auch die Kosten der Warmwassererzeugung. Diese waren bis zum 31.12.2010 als Teil der Regelleistung nach § 20 Abs 1 [X.] vom Leistungsberechtigten aus dieser zu begleichen. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 453) idF des [X.] vom 13.5.2011 ([X.] 850) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2011 die auf die Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie aus dem Regelbedarf herausgenommen (vgl § 20 Abs 1 S 1 [X.]). Die Kosten der zentralen Warmwassererzeugung sind nunmehr als Bedarf der Unterkunft und Heizung vom Leistungsträger unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 1 [X.] zu übernehmen. Kosten bei dezentraler Warmwassererzeugung sind im Rahmen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 7 [X.] anzuerkennen.

Da nach der hier maßgeblichen Fassung der §§ 20 Abs 1, 22 [X.] die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Kosten der Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu begleichen waren, ist eine Rückerstattung solcher Kosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit beruhen, zwar grundsätzlich als Einnahme anzusehen. Sie ist aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs 1 [X.] zu berücksichtigen. Der 14. Senat des BSG hat dies bereits für die Rückerstattung von Vorauszahlungen auf der Grundlage von Energielieferverträgen, wenn die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit erfolgten, entschieden ([X.]e vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] 42 und - [X.] AS 186/10 R). Für die Rückerstattung von Kosten der Warmwassererzeugung, die aus Vorauszahlungen aus der Regelleistung des Hilfebedürftigen während des Leistungsbezuges resultieren, kann nichts anderes gelten. Der erkennende Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an.

Vorliegend erfolgte die Warmwassererzeugung über die zentrale Heizungsanlage. Die Kosten hierfür waren - wie das [X.] bindend festgestellt hat - in den monatlichen Vorauszahlungen für die Heizung in Höhe von insgesamt 52,41 [X.] enthalten. Der [X.] hat für den Kläger und seine Familie für die Warmwassererzeugung im Jahre 2006 aus den monatlichen Heizkostenvorauszahlungen einen Pauschbetrag in Abzug gebracht. Auch die Abrechnung der Vermieterin erfolgte nicht anhand der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern nach der sich aus § 9 Abs 3 Heizkostenverordnung ergebenen Formel. Dieser Wert genügt den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung, wie sie der erkennende Senat als auch der weitere für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des BSG für die Ermittlung der Kosten für die Warmwassererzeugung aufgestellt hat, nicht (vgl nur [X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.], 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 5 Rd[X.] 27; [X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 48/08 R - [X.], 274 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 18 Rd[X.] 25; [X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/09 R; [X.] vom 6.4.2011 - [X.] AS 16/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 43 Rd[X.]; [X.] vom 7.7.2011 - [X.] AS 154/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 47 Rd[X.] 20). Welche Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung bei der Rückerstattung von Kosten für die Warmwassererzeugung zu ziehen sind, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Unabhängig davon, ob ein Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung von der Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostengutschrift als Einkommen auszunehmen war, ergibt sich kein Anspruch des [X.] auf Berücksichtigung von weniger als 174,96 [X.].

4. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs 1 SGB X nach.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 139/11 R

22.03.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 23. Juni 2009, Az: S 157 AS 10252/09, Urteil

§ 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 11 Abs 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 12 Abs 1 SGB 2, § 19 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 139/11 R (REWIS RS 2012, 7813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7813

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