Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.07.2013, Az. 1 BvR 1014/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2013, 4386

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes - Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) eines eigenen schweren Nachteils der Beschwerdeführerin


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag, die Geltung der § 5 Abs. 1 Nr. 5, § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5, §§ 6, 7, 11 und 12 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 12 bis 16 HessSpielhG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen auszusetzen, ist unzulässig.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Die Beschwerdeführerin hat nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihr durch die Vorschriften der angegriffenen Gesetze ein endgültiger und nicht zu kompensierender Schaden entsteht (vgl. [X.] 106, 351 <357>). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die Einführung des [X.] Spielhallenbetreiber zu erheblichen finanziellen Investitionen zwinge, deren Amortisation ungewiss sei, und dass die Installierung entsprechender Zugangskontrollen in den Spielhallen einen Besucherrückgang um 30 % zur Folge haben werde, sind nicht ausreichend substantiiert.

3

Somit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr behaupteten Verletzung von Grundrechten der betroffenen Spieler genügen, um einen schweren Nachteil gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] zu begründen. Ein Antrag gemäß § 32 Abs. 1 [X.] ist nur dann zulässig, wenn ein Beschwerdeführer zumindest auch einen eigenen schweren Nachteil hinreichend substantiiert vorträgt. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden (vgl. [X.] 112, 284 <292>; 121, 1 <17 f.>). Ansonsten könnte sich die Beschwerdeführerin im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen.

Meta

1 BvR 1014/13

05.07.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 16. Juli 2015, Az: 1 BvR 1014/13, Nichtannahmebeschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 5 Abs 1 Nr 5 SpielhG HE, § 5 Abs 2 SpielhG HE, § 6 SpielhG HE, § 7 SpielhG HE, § 11 SpielhG HE, § 12 Abs 1 Nr 8 SpielhG HE, § 12 Abs 1 Nr 9 SpielhG HE, § 12 Abs 1 Nr 12 SpielhG HE, § 12 Abs 1 Nr 13 SpielhG HE, § 12 Abs 1 Nr 14 SpielhG HE, § 12 Abs 1 Nr 15 SpielhG HE, § 12 Abs 1 Nr 16 SpielhG HE

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.07.2013, Az. 1 BvR 1014/13 (REWIS RS 2013, 4386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4386


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1014/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1014/13, 16.07.2015.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1014/13, 05.07.2013.


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