Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.09.2014, Az. B 10 ÜG 3/14 B

10. Senat | REWIS RS 2014, 3069

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Fehlen einer Verzögerungsrüge - Ermessen des Entschädigungsgerichts - förmliche Feststellung einer Verfahrensverzögerung - Berücksichtigung von außerhalb des Rechtsstreits liegenden Umständen - Veränderung der finanziellen Situation des Klägers - Entscheidungserheblichkeit bei Alternativbegründung - Divergenz - Verfahrensfehler - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Das [X.] hat einen Anspruch des [X.] auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5000 Euro wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem [X.] ([X.] AS 174/06 - nachfolgend: Ausgangsverfahren) verneint. Dieses Ausgangsverfahren, bei dem es in der Sache um höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (KdU in tatsächlicher Höhe, Heizkosten ohne Abzug der [X.] etc) für die [X.] vom 1.12.2005 bis [X.] ging, begann mit Erhebung der Klage am [X.]; das [X.] sprach dem Kläger und seinen ebenfalls klagenden Kindern zunächst insgesamt 363 Euro zu und wies die Klage im Übrigen durch Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 ab. Die dagegen gerichtete - nicht statthafte - Berufung des [X.] und seiner Kinder wurde durch Beschluss des L[X.] vom 16.1.2012 verworfen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das B[X.] durch Beschluss vom 12.7.2012 zurückgewiesen. Auf die auf den ergangenen Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 ebenfalls beantragte mündliche Verhandlung sprach das [X.] den Klägern sodann Leistungen iHv insgesamt 378 Euro zu (Urteil vom [X.]). Der Kläger und seine Kinder nahmen die dagegen gerichtete Berufung am [X.] zurück, die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Berufung wird unter dem Aktenzeichen L 9 AS 784/13 NZB geführt.

2

Im Januar 2012 hat der Kläger Klage auf Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) erhoben und insgesamt 20 000 Euro geltend gemacht. Das L[X.] hat die Klage abgewiesen. Die [X.] sei unbegründet, weil schon eine Verzögerungsrüge nicht rechtzeitig erhoben sei. Überdies habe eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens, auch wenn es 79 Monate gedauert habe, nicht vorgelegen. Eine mögliche unangemessene Verfahrensdauer sei allenfalls für die [X.] nach Ergehen des [X.], dh für die [X.] von März 2010 bis Juni 2011 in Betracht zu ziehen. Die Nichtbearbeitung des Verfahrens in dieser [X.] rechtfertige aber nicht die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, da der Rechtsstreit und die zeitliche Verzögerung für den Kläger allenfalls eine geringe und zu vernachlässigende Bedeutung gehabt habe. Entscheidend sei, dass für den Kläger wegen der ihm mindestens seit Dezember 2007 zur Verfügung stehenden Erbschaft in Höhe von 60 155 Euro, mit der er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für einen längeren [X.]raum hinweg in der Lage gewesen sei, die Dauer des Ausgangsverfahrens nicht mehr von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Er habe seinen Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe bestreiten können, ohne auf höhere Leistungen aus dem [X.]B II-Bezug angewiesen gewesen zu sein. Dem stehe auch der Beschluss des [X.] zu seiner (des [X.]) Verfassungsbeschwerde vom 27.9.2011 (1 BvR 232/11) nicht entgegen. § 198 Abs 1 S 2 [X.] stelle in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] auf die Umstände des Einzelfalles ab. Vor diesem Hintergrund könne das Kriterium der Bedeutung des Verfahrens wegen der dem Kläger Ende 2007 zugeflossenen Erbschaft, die dem [X.] nicht bekannt gewesen sei, nicht bejaht werden (Urteil vom 21.2.2014).

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beim B[X.] Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Divergenz und von Verfahrensmängeln 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G) begründet.

4

II. [X.] des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G). Keiner der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

5

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan.

6

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]7; B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

1.    

"Muss die Verzögerungsrüge in jedem Falle in dem Verfahren rein formell vorgetragen werden, für welches Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer beantragt wird, oder reichen - für Verfahren, die schon vor Inkrafttreten der §§ 198 ff. [X.] seit langem anhängig, aber noch nicht abgeschlossen waren - hierfür auch Beschwerden vor dem [X.] und dem [X.] sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus?"

2.    

"Muss bei Beantragung einer mV nach ergangenem Gerichtsbescheid dennoch eine Verzögerungsrüge im entsprechenden Instanzverfahren erhoben werden, obwohl durch den bereits erlassenen Gerichtsbescheid die Verzögerungsrüge im Hinblick auf ihre Warnfunktion keinen Sinn mehr ergibt?"

3.    

"Darf das zuständige erkennende Gericht eine Verfahrensverzögerung 'allenfalls in
Betracht ziehen', sogar eine Verfahrensverzögerung für nicht sachlich gerechtfertigt
halten, ohne aber eine Verfahrensverzögerung förmlich festzustellen und dann zu
bewerten?"

4.    

"Darf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abhängig gemacht werden davon, ob dem Entschädigungskläger zwischenzeitlich eine einmalige Einnahme oder Vermögen zugewachsen ist? Oder ergibt sich die, 'Bedeutung der Sache' nicht viel mehr aus der überlangen Klage und dem dortigen Begehren selber, nicht aber aus außerhalb der Klage liegenden Gründen?"

8

Zur dritten Frage: Es ist bereits fraglich, ob der Kläger mit seiner dritten Frage überhaupt eine Rechtsfrage gestellt hat. Jedenfalls setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, ob sich die Beantwortung seiner Fragen nicht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmungen des am 3.12.2011 in [X.] getretenen [X.] vom 24.11.2011 ([X.] 2302), die das L[X.] seinem Begehren als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens zugrunde gelegt hat, ergibt.

9

§ 198 [X.] bestimmt, dass angemessen entschädigt wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (Abs 1). Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 ausreichend ist (Abs 2). Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso "kann sie" - und hierauf könnte es vorliegend ankommen - "ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind" (Abs 4). Der [X.] hat hierzu entschieden, dass nach § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 [X.] ein Feststellungsausspruch zur Verfahrensverzögerung trotz fehlenden Entschädigungsanspruchs nach dem Ermessen des Gerichts möglich ist, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs 3 [X.] nicht erfüllt sind (vgl [X.] Urteil vom 10.4.2014 - [X.] - NJW 2014, 1967 ff, [X.] Rd[X.] 35).

Im Hinblick hierauf hätte es in der Beschwerdebegründung der Darlegung bedurft, dass sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergibt. Unabhängig davon hätte es weiter der Darlegung bedurft, weshalb das L[X.] - bei Anwendung dieser Rechtsprechung - nur dann ermessensfehlerfrei gehandelt hätte, wenn es eine überlange Verfahrensdauer förmlich festgestellt hätte. Hieran fehlt es.

Zur vierten Frage: Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß die Frage stellt, ob die Entschädigung davon abhängig gemacht werden darf, ob dem Entschädigungskläger zwischenzeitlich eine einmalige Einnahme oder Vermögen zugewachsen ist oder sich die "Bedeutung der Sache" aus der überlangen Klage und dem dortigen Begehren selber, aber nicht außerhalb der Klage liegender Gründe ergibt, handelt es sich nicht um eine hinreichend konkrete Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer hat insoweit keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm gestellt. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (B[X.] Beschluss vom 4.9.2012 - B 5 R 82/12 B - [X.], [X.]b 2007, 261, 265; [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.], Rd[X.]81). Es gehört nicht zu den Aufgaben des B[X.], den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 26 S 48).

Sollte dem Vorbringen die Fragen zu entnehmen sein, ob bei der Prüfung der Bedeutung des Verfahrens als Element der Angemessenheit nach § 198 Abs 1 S 2 [X.] auch die persönliche Situation des Verfahrensbeteiligten außerhalb des Rechtsstreits berücksichtigt werden darf, fehlt es an Darlegungen, dass sich die Beantwortung dieser Frage nicht bereits aus Wortlaut und zu § 198 [X.] ergangener Rechtsprechung ergibt. Gemäß § 198 Abs 1 S 2 [X.] richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Der [X.] hat insoweit zB zur Bewertung der Bedeutung der Sache den Streitwert für die betreffenden Streitjahre in Relation zur festgesetzten Einkommensteuer für die einzelnen Streitjahre gesetzt und damit die Gesamtvermögenssituation als relevant angesehen (vgl [X.] Urteil vom 9.4.2014 - [X.] - [X.] Rd[X.] 23; [X.] Urteil vom 19.3.2014 - [X.] - [X.] NV 2014, 1053, [X.] Rd[X.] 22; [X.] Urteil vom 19.3.2014 - [X.] - [X.]E 244, 521, [X.] Rd[X.] 21, 27). Ebenso hat das [X.] die wirtschaftliche Gesamtsituation in den Blick genommen und im Rahmen eines Rechtsstreits um die Kürzung einer Wohnungsbauförderung darauf abgestellt, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass die Kläger nach dem Kauf eines Hauses in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen gewesen seien oder sonst eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für sie vorgelegen habe (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 5 C 1/13 D).

Die Beschwerdebegründung hat nicht dargelegt, dass sich die Maßgeblichkeit sämtlicher Umstände des Einzelfalles weder aus dem Wortlaut noch aus der Rechtsprechung zu § 198 [X.] ergeben. Ob das L[X.] insoweit aus dem Umstand, dass dem Kläger während seines Ausgangsverfahrens eine Erbschaft in beträchtlicher Höhe zugeflossen ist, für die Bedeutung der Sache iS von § 198 [X.] die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils, nicht der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage.

Hinsichtlich der Fragen 1. und 2. ist ebenfalls fraglich, ob mit Blick auf die einschlägigen gesetzlichen Normen des Art 23 [X.] und des § 198 [X.] Klärungsbedarf besteht. Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit nicht auf, nachdem das L[X.] unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Verzögerungsrüge die Unangemessenheit der Verfahrensdauer verneint hat. Werden von einem Gericht mehrere selbstständige Begründungen gegeben, die den [X.] schon jeweils für sich genommen tragen, muss in der Beschwerde für jede der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 5, 38; [X.], [X.], 2. Aufl 2010 Rd[X.] 291). Daran fehlt es hier auch mit Blick auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (dazu 2.) und des Verfahrensfehlers (dazu 3.).

2. Der Kläger legt auch eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des B[X.], des [X.] oder des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G) nicht hinreichend dar.

Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des B[X.], des [X.] oder des [X.] andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] B 1 KR 24/12 B; B[X.] Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das L[X.] einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat; nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl zB B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]4, 21, 29 und 67, s ferner B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 15/09 B - Rd[X.] 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger bezeichnet keine Rechtssätze, die das L[X.] abweichend von Rechtssätzen im Beschluss des [X.] vom 27.9.2011 - 1 BvR 232/11 - formuliert hat.

3. Ebenso wenig hat der Kläger einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Diese Darlegungserfordernisse erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger rügt eine Verletzung des [X.] nach § 103 [X.]G durch das L[X.], weil dieses aufgrund eigener Ermittlungen als Verzögerung lediglich sechs Monate im Jahr 2010 anerkannt habe, dabei aber nicht die vom Kläger monierten "über 4 Jahre" überprüft habe. Insoweit behauptet der Kläger selbst nicht einen Beweisantrag vor dem L[X.] gestellt zu haben, den dieses übergangen habe. Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge des [X.], das L[X.] habe keine richterliche Bewertung der Tatsache vorgenommen, dass der Kläger im [X.]punkt des Urteils des [X.] bereits seit 3 Jahren wieder im [X.] gestanden habe. Ein irgendwie gearteter Verfahrensfehler lässt sich diesem Vortrag nicht entnehmen. Insbesondere behauptet der Kläger keinen Verstoß durch das L[X.] gegen die Vorschrift des § 123 [X.]G. Tatsächlich wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag gegen die Beweiswürdigung des L[X.]. Dabei übersieht er aber, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]G von vornherein nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 [X.]G gestützt werden kann.

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

5. [X.] beruht auf §§ 183 [X.], 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 52 Abs 1 und 3 GKG. Da der Kläger einen immateriellen Schaden in Höhe von 5000 Euro geltend macht, ist der Streitwert in entsprechender Höhe festzusetzen.

Meta

B 10 ÜG 3/14 B

10.09.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Hildesheim, 21. September 2011, Az: S 45 AS 174/06, Gerichtsbescheid

§ 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG, § 198 Abs 3 GVG, ÜberlVfRSchG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.09.2014, Az. B 10 ÜG 3/14 B (REWIS RS 2014, 3069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3069

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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Zitiert

1 BvR 232/11

X K 8/13

X K 3/13

III ZR 335/13

X K 10/13

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