Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.01.2018, Az. B 10 ÜG 14/17 B

10. Senat | REWIS RS 2018, 16084

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Vergütungsfestsetzungsverfahren - Entschädigungsanspruch für den Rechtsanwalt - geringfügige Verzögerung - geringe Bedeutung - Wiedergutmachung auf andere Weise - keine Geldentschädigung - Tatsachenwürdigung im Einzelfall - sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassung der Revision als Verfahrensfehler - Entscheidungserheblichkeit - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 600 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro für die unangemessene Dauer eines [X.] beim [X.]. Diesen Anspruch hat das [X.] mit Urteil vom [X.] verneint und für das [X.] eine überlange Verfahrensdauer von zwei Monaten festgestellt. Hieraus habe die Klägerin einen geringen Nachteil erlitten, der auf andere Weise, dh durch Feststellung dieser Überlänge in ausreichender Weise wiedergutzumachen sei (vgl § 198 Abs 4 [X.]). Die Klägerin als Rechtsanwältin profitiere grundsätzlich von Prozessen und erleide als unabhängiges Organ der Rechtspflege keine derart psychische [X.]elastung wie bei juristischen Laien. Eine möglicherweise wirtschaftlich schwierige Situation der Kanzlei der Klägerin sei weder ersichtlich noch ansatzweise behauptet worden. Darüber hinaus sei der Klägerin auf ihren Antrag hin ein Vorschuss auf ihren Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse bewilligt worden und damit die PKH-Festsetzung auf einen niedrigeren [X.]etrag als zuvor gerichtet gewesen. Auch liege eine nur äußerst geringfügige Verzögerung von zwei Monaten vor. Insofern erscheine eine entsprechende "Kompensation" durch eine reine Feststellung gemäß § 198 Abs 4 S 1 [X.] als ausreichend.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin [X.]eschwerde zum [X.] eingelegt, mit der sie rügt, das [X.] sei von der Rechtsprechung des [X.], des Sächsischen [X.] sowie des 11. Senats des [X.] abgewichen und habe die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache verkannt. Ferner liege ein Verfahrensfehler vor, weil das [X.] seiner Pflicht zur Zulassung der Revision nicht nachgekommen sei, sodass die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit des erkennenden 12. Senats des [X.] gegeben sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 [X.] SGG).

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1. Soweit die Klägerin sinngemäß das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) rügt, weil eine Abweichung ua von der Entscheidung des [X.] mit Urteil vom 12.2.2015 ([X.] ÜG 7/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.]) sowie gegenüber Entscheidungen des 11. Senats des [X.] sowie des Sächsischen [X.] vorliege, genügt die [X.]eschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 [X.] SGG. Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG ist in der [X.]eschwerdebegründung eine Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.], von der das Urteil des [X.] abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der [X.]eschwerdeführer muss also darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die [X.]erufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Die [X.]eschwerdebegründung muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils in einem abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der [X.]ehauptung hinzuweisen, dass angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.], 21, 29).

5

Die Klägerin hat bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des [X.] herausgearbeitet, mit dem sich dieses in Gegensatz zur hier allein in [X.]etracht kommenden Rechtsprechung des [X.] gesetzt hätte. Tatsächlich hat sich das [X.] in seiner angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des [X.] bezogen und insbesondere zu § 198 Abs 2 [X.] und Abs 4 [X.] hierauf verwiesen. Die [X.]ezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG setzt demgegenüber vielmehr die Darlegung voraus, dass das [X.] die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt und einen eigenen Rechtssatz hat aufstellen wollen. Entsprechendes hat die Klägerin weder dargelegt noch behauptet. Soweit die Klägerin geltend macht, das [X.] habe das [X.] zwischen einer Entschädigungszahlung und der Feststellung der Überlänge des Verfahrens verkannt und sich in Widerspruch zur dahingehenden Rechtsprechung des [X.] gesetzt, fehlt es gleichfalls an der Darlegung eines abweichenden Rechtssatzes durch das [X.]. Dieses hat nach den Ausführungen in der [X.]eschwerdebegründung lediglich im Rahmen seiner tatrichterlichen Prüfung festgestellt, ob nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend ist. In diesem Falle scheidet eine Divergenz auch dann aus, wenn das [X.] eine höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN).

6

2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) geltend macht, genügt die [X.]eschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] SGG. Grundsätzliche [X.]edeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der [X.]eschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein [X.]eschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog [X.]reitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung:

        

"1)
Ist der Verfahrensbeteiligte bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer, die auf einer strukturellen Überbelastung der Justiz im beklagten [X.]undesland beruht, ausschließlich mit Geld zu entschädigen oder kommt ausnahmsweise auch eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise in [X.]etracht?

        

2)
Sofern die Kompensation des erlittenen Nachteils durch eine Entschädigungszahlung zu erfolgen hat:
Gilt diese Entschädigungsform für alle Verfahren und für alle Verfahrensbeteiligten oder sind bestimmte Verfahren ausgeschlossen oder müssen sich bestimmte Verfahrensbeteiligte, insbesondere Rechtsanwälte, auf eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise verweisen lassen?

        

3)
Sofern eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise in [X.]etracht kommt:
Ist schon dann von einer geringen [X.]edeutung des Verfahrens auszugehen, die die Wiedergutmachung auf sonstige Weise durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens rechtfertigt, wenn es sich um ein Vergütungsfestsetzungsverfahren handelt und der Entschädigungskläger ein Rechtsanwalt ist?
Welche Kriterien können für die [X.]estimmung der [X.]edeutung insoweit herangezogen werden? Lassen sich aus der Stellung eines Rechtsanwaltes in der Rechtspflege (unabhängiges Organ der Rechtspflege) und der Tätigkeit selbst (Prozessführung) Rückschlüsse auf die [X.]edeutung des Kostenfestsetzungsverfahrens für einen Rechtsanwalt ziehen?
Muss ein auf eine Entschädigung klagender Rechtsanwalt zu seiner Kanzleisituation vortragen?

        

 4)
Ist eine festgestellte Überlänge von zwei Monaten äußerst geringfügig in dem Sinne, als dass eine Geldentschädigung ausgeschlossen ist?
Unterliegt die Verfahrens- und Verfahrensgestaltung in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren der rechtlichen Vollprüfung durch das Entschädigungsgericht?"

8

Es ist schon fraglich, ob mit diesen Fragen über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen mit [X.]reitenwirkung bezeichnet sind. Jedenfalls zeigt die [X.]eschwerdebegründung bereits den Klärungsbedarf nicht auf. Sie beschäftigt sich schon nicht damit, inwieweit sich die Antwort auf die gestellten Fragen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung auf andere Weise nicht bereits aus dem Gesetz (vgl § 198 Abs 2 [X.] und Abs 4 [X.]) bzw den Entscheidungen des Senats, wie sie von der [X.]eschwerde selbst und im angefochtenen Urteil auf [X.] benannt werden, entnehmen lassen. Die bloße Darlegung, dass das [X.] in seiner Entscheidung vom 12.2.2015 ([X.] ÜG 7/14 R - aaO) die Auffassung vertreten habe, dass eine überlange Verfahrensdauer, die auf einer strukturellen Überlastung der Justiz beruhe, besonders schwer wiege, genügt insoweit nicht. Zudem fehlt es an der Klärungsfähigkeit der von der Klägerin mit der [X.]eschwerde aufgeworfenen Fragen, weil das [X.] in seiner angefochtenen Entscheidung iS von § 198 Abs 2 [X.] [X.] nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 der Vorschrift für ausreichend bewertet hat. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das [X.] vorliegend eine strukturelle Überbelastung der Justiz im beklagten [X.]undesland festgestellt hat und weshalb ein immaterieller Vermögensnachteil nach der Rechtsauffassung des [X.] unwiderleglich sein sollte. Letzteres hat das [X.] nach dem Vortrag der Klägerin im Rahmen seiner Prüfung für das vorliegende [X.] aufgrund der äußerst geringfügigen Verzögerung von nur zwei Monaten bei einer nicht ersichtlichen wirtschaftlich schwierigen Situation der Kanzlei der Klägerin und einer nicht erkennbaren psychischen [X.]elastung nach dem bereits erhaltenen Vorschuss auf den Vergütungsanspruch als gegeben bewertet und eine entsprechende "Kompensation" durch eine reine Feststellung nach § 198 Abs 4 S 1 [X.] als ausreichend angesehen. Damit hat das [X.] Anhaltspunkte gesehen, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs 2 S 1 [X.] zu widerlegen (s hierzu: [X.] Urteil vom 21.2.2013 - [X.] ÜG 1/[X.] - [X.]E 113, 75 = [X.] 4-1720 § 198 [X.] 1 = [X.] 4-1500 § 202 [X.] 1; [X.] Urteil vom 5.5.2015 - [X.] ÜG 5/14 R - [X.] 4-1720 § 198 [X.] 12 Rd[X.] 31 mwN). Folglich kommt es vorliegend auf die von der Klägerin zu 1), 2) und 4) gestellten vermeintlichen Rechtsfragen nicht an. Letzteres gilt im Ergebnis auch für die Frage zu 3), bei der es sich bereits nicht um eine Rechtsfrage handelt. Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nur eine solche des materiellen oder des Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann. Kann dagegen über eine Frage [X.]eweis erhoben werden, so handelt es sich typischerweise um eine Tatfrage, die das Revisionsgericht nicht beantworten kann ([X.] in [X.]/[X.], SGG, 2014, § 160 Rd[X.]5 mwN). [X.]ei der Frage, ob eine Entschädigung beansprucht werden kann, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 [X.] ausreichend ist, die auch auf [X.] Anwendung findet, ist keine mit den Mitteln juristischer Methodik zu klärende rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage, die sich als relevanter Umstand des Einzelfalles auf die Entschädigung auswirken kann. Das [X.] hat nach den Ausführungen in der [X.]eschwerdebegründung lediglich im Rahmen seiner tatrichterlichen Prüfung festgestellt, dass nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedergutmachung im Falle des [X.] durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend ist, sodass eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann. Insoweit hätte sich die Klägerin auch mit der Rechtsprechung des [X.] auseinandersetzen müssen, nach der ein maßgebendes Kriterium im Rahmen der Umstände des Einzelfalles die [X.]edeutung des Ausgangsverfahrens für die jeweiligen Kläger ist (vgl z[X.] Urteil vom 12.2.2015 - [X.] ÜG 1/13 R - [X.]E 118, 91 = [X.] 4-1720 § 198 [X.] 7). Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, dass das Gesetz eine Geldzahlung nur vorsehe, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei, insbesondere durch die an keinen Antrag gebundene (§ 198 Abs 4 [X.] [X.]) Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 40). Letzteres hat der Gesetzgeber z[X.] als ausreichend betrachtet, wenn das verzögerte Verfahren für den [X.]eteiligten keine besondere [X.]edeutung hatte (vgl [X.]T-Drucks 17/3802 [X.]0, Senatsurteil vom 21.2.2013 - [X.]E 113, 75 = [X.] 4-1720 § 198 [X.] 1, Rd[X.] 44 ff). Hiermit hat sich die Klägerin ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung des [X.] im Einzelfall rügt, so kann sie hierauf ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl [X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 7).

9

3. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht.

a) Die Klägerin führt an, dass [X.] sei seiner Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nachgekommen und habe so gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art 101 Abs 1 [X.] GG verstoßen, weshalb die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit des erkennenden 12. Senats des [X.] gegeben sei. Zum einen hat die Klägerin insoweit bereits nicht konkret aufgezeigt, um was für einen Verfahrensmangel es sich bei der Nichtzulassung des Rechtsmittels der Revision durch das [X.] handeln könnte und dass das Urteil des [X.] auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruht. Hierzu hätte die Klägerin aufzeigen müssen, zu welcher für die Klägerin günstigeren Entscheidung das [X.] ohne diesen vermeintlichen Verfahrensmangel hätte gelangen können (vgl [X.] [X.] 1500 § 160 [X.] 31). Dies hat die Klägerin ebenso versäumt wie eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision durch das [X.] iS von § 160 SGG.

b) Auch wenn in dem Hinweis auf die vermeintliche [X.]esorgnis der [X.]efangenheit des erkennenden 12. Senats des [X.] sinngemäß eine [X.]esetzungsrüge in der [X.]eschwerde enthalten sein sollte, so hat es die Klägerin auch insoweit versäumt, konkrete Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich eine unvorschriftsmäßige [X.]esetzung ergeben könnte, die im [X.] gerügt werden könnte. Die Rüge fehlerhafter [X.]esetzung des Ausgangsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe [X.]edeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 [X.] SGG grundlegend verkannt ([X.] [X.]eschluss vom 2.11.2007 - [X.] 1 KR 72/07 [X.] - [X.] 4-1100 Art 101 [X.] 3). Fehlt es an einer Zwischenentscheidung, kann sich zwar auch die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann ([X.] [X.]eschluss vom 31.8.2015 - [X.] 9 V 26/15 [X.]). Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem Vortrag allerdings im Ausgangsverfahren gar keinen Ablehnungsantrag gestellt, sodass [X.] an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hat ([X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] LW 7/13 [X.]).

c) Auch die weitere Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) gelingt der Klägerin nicht. Denn dieser Anspruch soll verhindern, dass die [X.]eteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder [X.]eweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl [X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.] 12; [X.]E 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird ([X.]E 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Mit der im [X.]erufungsverfahren gerügten nicht durchgeführten Nachfrage des Urkundsbeamten bei dem am [X.] nicht beteiligten [X.]eklagten des Hauptsacheverfahrens sowie einer fehlenden Nachfrage des [X.] zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin in ihrer Kanzlei legt diese keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Auch insoweit fehlen Ausführungen dazu, an welchem entscheidungserheblichen Vortrag die Klägerin durch die behauptete Gehörsverletzung gehindert gewesen sein soll. Zur [X.]egründung eines entsprechenden [X.] ist nicht nur der Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dazu verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 36). Die bloße Darlegung einer anderen Rechtsauffassung genügt nicht. Der Anspruch der [X.]eteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den [X.]eteiligten zu erörtern (vgl [X.] [X.] 3-1500 § 112 [X.] [X.] mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl [X.]E 86, 133, 144 f). Der Umstand, dass das Gericht die eigene Rechtsauffassung nicht teilt, gehört nicht dazu.

4. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 SGG).

5. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

6. Die [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 [X.], Abs 3 GKG, weil die Klägerin in der genannten Höhe durch das [X.]-Urteil beschwert ist.

Meta

B 10 ÜG 14/17 B

08.01.2018

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend SG Neubrandenburg, 9. April 2015, Az: S 11 AS 1235/07 PKH, Beschluss

§ 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 4 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 62 SGG, § 73a SGG, § 128 Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 121 ZPO, § 122 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.01.2018, Az. B 10 ÜG 14/17 B (REWIS RS 2018, 16084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16084

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