Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bzgl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier: erstinstanzliche Verfahrensdauer von über vier Jahren, keine Förderung des Verfahren seit nahezu drei Jahren - Mangels Rechtsgrundlage jedoch keine Zuerkennung einer Ausgleichszahlung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
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