Aktenzeichen 1 BvR 232/11

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RCNQPBZDFJG4BFZJ7Y

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.09.2011

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bzgl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier: erstinstanzliche Verfahrensdauer von über vier Jahren, keine Förderung des Verfahren seit nahezu drei Jahren - Mangels Rechtsgrundlage jedoch keine Zuerkennung einer Ausgleichszahlung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

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