Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. XI ZR 143/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2558

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Juli 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 675, 705 [X.] Art. 1 § 1 Ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesell-schafterin der GbR ist, und die der GmbH erteilte [X.] fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 [X.]. [X.], Urteil vom 18. Juli 2006 - [X.] - KG [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Juli 2006 durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 8. April 2005 wird auf Kosten des [X.] zu 5) zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zu 5) (im Folgenden: der Kläger) der beklagten Bank aus einem Darlehensvertrag mit einem Immobilienfonds, an dem er beteiligt ist, verpflichtet ist. 1 Der Kläger, ein damals 30-jähriger Geschäftsführer, beteiligte sich 1993 nach Werbung durch die Vertriebsorganisation der Ä.-

Gruppe an einem in der Form einer [X.] bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Immobilienfonds. Die "P.

Grund-stücksgesellschaft b.R." war durch [X.]svertrag vom 16. Novem-ber 1992 von den Herren [X.], E. und [X.]gegründet [X.]. Ihr Zweck war auf die Errichtung, Nutzung und Bewirtschaftung ei-2 - 3 - nes Mehrfamilienhauses in B. gerichtet. Das Objekt sollte zum Teil mit Einlagen noch zu werbender [X.]er, im Übrigen mit Bankkre-diten finanziert werden. Der [X.]svertrag sah vor, dass die zu werbenden [X.]er Gläubigern der [X.] mit ihrem [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der [X.], in der Höhe jedoch unbegrenzt hafteten. Die Geschäftsfüh-rung wurde den Gründungsgesellschaftern übertragen, die Teile ihrer Aufgaben Dritten übertragen und zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Geschäftsbesorger beauftragen konnten, der nach ihren Weisungen tätig werden sollte. Die unterschriftsreife Ausarbeitung aller zur Realisierung des [X.]szwecks erforderlichen Verträge war Aufgabe des [X.]s [X.], der dafür eine besondere Vergütung erhielt.
Ebenfalls am 16. November 1992 schloss die GbR mit der [X.]-

GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin), vertreten durch ih-ren Geschäftsführer, den Gründungsgesellschafter [X.], einen Ge-schäftsbesorgungsvertrag, in dem sie ihr umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung, allerdings nicht die Erarbeitung der von der [X.] Verträge, übertrug. Die Geschäftsbesorgerin war an die Weisungen der geschäftsführenden [X.]er gebunden. Die [X.] erteilten der Geschäftsbesorgerin, die keine Erlaub-nis nach dem [X.] besitzt, [X.], sie in allen die GbR betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. 3 Die GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, diese vertreten durch den Geschäftsführer [X.], schloss am 1./2. Dezember 1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Realkreditvertrag über zwei Darlehen in Höhe von 1.815.000 DM und 4 - 4 - 1.210.300 DM zur Finanzierung ihres Bauvorhabens, die in der Folgezeit valutiert wurden. Bei Abschluss des Darlehensvertrages lag keine Aus-fertigung der der Geschäftsbesorgerin erteilten [X.] vor. 5 Durch privatschriftliche Erklärung vom 19. Mai 1993, von der GbR, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, am 4. Juni 1993 angenommen, trat der Kläger der GbR unter Übernahme eines [X.]santeils in Höhe von 384.000 DM (7,679% des Eigen- und Fremdkapitals der [X.]) bei. Nach dem Inhalt der am 7. Juni 1993 notariell beurkunde-ten Beitrittserklärung waren ihm der Inhalt des [X.]svertrages und des [X.] vom 16. November 1992 [X.]. Er erkannte den [X.]svertrag als verbindlich an und [X.] den Gründungsgesellschaftern sowie der Geschäftsbesorgerin eine umfassende [X.], die diese unter anderem dazu berechtigte, [X.] abzuschließen und ihn der Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen zu unterwerfen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 unwirksam sei. Er verstoße gegen § 4 VerbrKrG. Außerdem sei die [X.], die die GbR der Geschäftsbesorgerin erteilt habe, gemäß Art. 1 § 1 [X.] nichtig. Zudem hafte er nicht als Gesell-schafter der GbR gemäß § 130 HGB. 6 Das [X.] hat der Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages nicht verpflichtet sei, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststel-lungsbegehren weiter. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 Die Revision ist unbegründet.
[X.] Der [X.]. Zivilsenat ist, an[X.] als die Revision meint, nach dem Ge-schäftsverteilungsplan des [X.] ([X.], [X.]. Zivilsenat, Nr. 3) für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Eine Zuständigkeit des I[X.] Zivilsenats ([X.] Nr. 2 a) ist nicht gegeben, weil für die Entschei-dung, insbesondere über die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgeset-zes, nicht überwiegend gesellschaftsrechtliche Fragen in Betracht [X.]. Die Erteilung umfassender [X.]en an einen [X.] einer GbR ist nach ständiger Rechtsprechung des I[X.] Zivilsenats zu-lässig ([X.], Urteil vom 20. September 1993 - [X.], [X.], 237, 238 m.w.Nachw.). Ob der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Ge-schäftsbesorgers auf rechtlichem oder auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nicht überwiegend eine gesellschaftsrechtliche Frage, sondern durch Ausle-gung des [X.]es zu beantworten. Die von der [X.] angesprochene Haftung von [X.]ern für Altschulden der GbR ist spätestens durch das Urteil des I[X.] Zivilsenats vom 12. Dezember 2005 ([X.], [X.], 187, 188) geklärt, so dass eine Abgabe der Sache an den I[X.] Zivilsenat nicht zweckmäßig erscheint (GVPl. [X.] Nr. 2 a). 9 - 6 - I[X.] 10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger hafte analog §§ 128, 130 HGB akzessorisch für die [X.] der GbR aus dem Darlehensvertrag vom [X.] 1992. Die GbR sei bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten gewesen. Ihr Gründungsgesellschafter [X.] sei bei Vertragsschluss al-lerdings nicht als ihr [X.]er, sondern als gesetzlicher Vertreter der Geschäftsbesorgerin aufgetreten. Die dieser von der GbR erteilte [X.] sei nicht gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 [X.] nichtig gewe-sen. Die Gründungsgesellschafter der GbR hätten die Geschäftsbesorge-rin als umfassend bevollmächtigte Mitgeschäftsführerin der [X.]. Als solche habe sie keine fremden, sondern eigene Rechtsangele-genheiten der nur über ihre Geschäftsführung handlungsfähigen GbR besorgt. Die Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin liege außerhalb des An-wendungsbereiches des [X.]es, das letztlich verbrau-cherschützenden Charakter habe und die nach § 14 BGB unternehme-risch tätige GbR nicht erfasse. Unerheblich sei, dass die Vertretung der GbR durch die Geschäftsbesorgerin keine organschaftliche, sondern eine von den organschaftlichen Vertretern der GbR abgeleitete Befugnis sei. 11 Für die Verbindlichkeiten der GbR hafteten die [X.]er kraft Gesetzes persönlich mit ihrem Privatvermögen. Dass die [X.]er nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der [X.] hafteten, werde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ein weiterge-hender Vertrauensschutz, demzufolge der Kläger für vor seinem Beitritt begründete [X.] überhaupt nicht hafte, beste-he nicht. Der [X.] habe in seinem Urteil vom 7. April 2003 zwar ausgeführt, dass der Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten der [X.] aus Gründen des Vertrauensschutzes erst auf künftige [X.] sei. Dies bedeute aber kein generelles Rückwirkungsverbot der neueren, auf die Akzessoritätslehre gestützten Rechtsprechung. Im vor-liegenden Fall sei kein Vertrauensschutz zugunsten des [X.] gebo-ten, weil er dem [X.]svertrag seine [X.]e persönliche Haftung habe entnehmen können und im Rahmen der Beitrittserklärung die [X.] und die Geschäftsbesorgerin ermächtigt habe, [X.] aufzunehmen, seine persönliche Haftung zu übernehmen und ihn der Zwangsvollstreckung auch in sein persönliches Vermögen zu unter-werfen.
Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 VerbrKrG oder § 242 BGB komme nicht in Betracht. Das Darlehen habe nicht den Beitritt des [X.], sondern ein Geschäft der unternehmerisch tätigen GbR finanzieren sollen. Die Haftung des [X.] sei eine gesetzliche Folge, nicht aber Folge einer durch Vertrag begründeten Darlehensschuld. Außerdem sei § 9 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. 13 - 8 - II[X.] 14 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 15 Der Kläger ist der Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 1./2. Dezember 1992 in entsprechender Anwendung des § 130 HGB ver-pflichtet. 1. Zwischen der GbR und der Beklagten ist am 1./2. Dezember 1992 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. 16 a) Die GbR wurde bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Geschäftsbesorgerin vertreten. Die dieser erteilte [X.] und der mit ihr geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sind wirksam. 17 aa) Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch schuldrechtlichen Vertrag und die Erteilung umfassender [X.]en an einen Nichtgesellschafter begegnen keinen rechtlichen Bedenken, wenn Gründungsgesellschafter selbst - wie hier - die organschaftliche Ge-schäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten ([X.]Z 36, 292, 293 f.; [X.], Urteile vom 5. Oktober 1981 - [X.], [X.], 394, 396 f. und vom 20. September 1993 - [X.], [X.], 237, 238). Davon ist auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Februar 2005 ([X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1700) ausdrücklich ausgegangen. Er hat dort ausgeführt, dass eine [X.], deren Geschäfte ein nicht zum Kreis der [X.]er zählender Dritter führt, zwar nicht dem gesetzlichen Regeltyp entspreche, aber rechtlich zulässig ([X.], 18 - 9 - Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.], 583) und bei Publi-kumsgesellschaften wie der vorliegenden GbR allgemein üblich sei. Die umfassende [X.] eines solchen Geschäftsbesorgers verstoße nicht gegen das [X.]. Die Kritik von [X.] ([X.], 1341, 1343), der Senat habe den für Personengesellschaften zwingen-den Grundsatz der [X.] außer [X.] gelassen und die Ge-schäftsbesorgerin als [X.]sorgan angesehen, entbehrt danach jeder Grundlage (s. auch [X.] 2005, 1695, 1696; Schimansky [X.], 2209; [X.] [X.], 1, 4; [X.] WuB VIII D. Art. 1 § 1 [X.] 8.05).
[X.]) Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Geschäftsbesor-gerin erteilte [X.] sind nicht gemäß § 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nichtig. 19 Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener [X.] die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH, die [X.] Erlaubnis nach dem [X.] besitzt, überträgt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] (Senat, Urteile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 421/02, [X.], 372, 375, vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 402/03, [X.], 177, 179; Schimansky [X.], 2209, 2211; [X.]/[X.] [X.], 2213, 2214 f.; [X.] [X.], 1, 5 ff.; [X.] WuB VIII D. Art. 1 § 1 [X.] 8.05; [X.]. [X.], 201, 202; [X.] EWiR 2005, 417, 418). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der Literatur ([X.] [X.], 1341, 1343 f.; s. auch [X.] 2005, 1695, 1697) vereinzelt geäußerten Kritik fest. 20 - 10 - 21 An[X.] als der Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein Anlagege-sellschafter mit einem der [X.] nicht angehörenden [X.] schließt, und die [X.], die er ihm zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils im Rahmen eines Steuersparmodells zusammenhängenden Verträge erteilt - diese versto-ßen gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] (st.Rspr., vgl. [X.]Z 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1061 m.w.Nachw.) -, ist der Vertrag, durch den eine GbR einem Nichtge-sellschafter umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung überträgt, was von [X.] (aaO) außer [X.] gelassen wird, im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet (Schimansky [X.], 2209, 2211; s. auch [X.] DStR 2006, 337).
Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von er-laubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf [X.] und den Schwer-punkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-lange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht ([X.], Urteile vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, [X.], 2017, 2021 und [X.], [X.], 2030, 2032, vom 13. März 2003 - [X.], [X.], 2000, 2002 und vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, [X.], 412, 414). Dabei spielt es eine Rolle, ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der [X.] - [X.] oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer [X.] benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, [X.], 2017, 2021 m.w.Nachw.). Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, ob der Auftragge-ber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Ge-schäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet ([X.], Urteil vom 30. März 2000 - [X.], [X.], 1466, 1467). Gemessen hieran kann keine Rede davon sein, dass es sich bei der Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin im Schwerpunkt um die Prüfung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten handelt. Die Geschäftsbe-sorgerin ist durch den [X.] vielmehr im [X.] mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. Mit Abschluss dieses Vertrages waren alle wesentlichen Grund-lagen der GbR geschaffen und die Rechtsverhältnisse der künftigen [X.]er festgelegt. Die an Weisungen der Geschäftsführer [X.] hatte die geschlossenen Verträge rechtlich nicht zu prüfen, sondern hinzunehmen. Nach der Regelung des § 9 des [X.]svertrages gehörte die Ausarbeitung der abzuschließenden Verträge nicht zu ihren Aufgaben, sondern war ausdrücklich von dem geschäftsführenden [X.]er [X.]

zu leisten, der dafür eine be-sondere Vergütung erhielt. 23 Der Geschäftsbesorgerin obliegen nach dem [X.] alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des [X.]szwecks und der Verwaltung der [X.]. Dazu ge-hören mit der kaufmännischen Projektsteuerung und der Bewirtschaftung der Wohnanlage einschließlich der Verwaltung der eingehenden [X.] - 12 - lungen eindeutig wirtschaftliche Belange. Auch beim Abschluss der der Höhe nach bereits im [X.]svertrag vorgesehenen Darlehensver-träge und der Bestellung der damit in Zusammenhang stehenden bank-üblichen Sicherheiten stehen nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange ganz im Vordergrund. Nichts spricht insoweit dafür, dass ein Rechtsanwalt diese Aufgaben besser erledigen könnte als eine auf die Verwaltung von Immobilienfondsgesellschaften spezialisierte Geschäfts-besorgerin, oder dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch nur ansatzweise berührt wird, wenn die Erledigung der vorgenannten Aufga-ben nicht Rechtsanwälten vorbehalten wird.
Gleiches gilt, soweit es der Geschäftsbesorgerin obliegt, die GbR insbesondere gegenüber den [X.]ern zu vertreten, [X.] und Kündigungen entgegenzunehmen sowie [X.]erver-sammlungen einzuberufen und zu organisieren. Insoweit ist wesentlich zu berücksichtigen, dass diese Erklärungen und Tätigkeiten weitgehend durch den [X.]svertrag festgelegt sind. Der Schwerpunkt der Geschäftsbesorgung liegt insoweit im organisatorischen und administra-tiven, nicht im rechtlichen Bereich. Hintergrund für die Übertragung die-ser Aufgaben ist auch nicht etwa, dass der GbR an der Besorgung von Rechtsangelegenheiten oder an der Rechtsberatung durch eine insoweit kompetente Geschäftsbesorgerin gelegen gewesen wäre, sondern dass die GbR ihre eigene Tätigkeit insoweit steuerlich nicht ertragswirksam geltend machen konnte. Die Anwendung des [X.]es würde den [X.]ern, denen es vor allem um steuerliche Vorteile geht, danach nichts nützen, sondern schaden. Dass dies nicht dem Schutzzweck des [X.]es entspricht, sondern 25 - 13 - diesen geradezu in sein Gegenteil verkehrt (vgl. [X.] [X.], 1, 5), steht außer Frage. 26 Das [X.] ist danach nach seinem auf Individu-alrechtsschutz, Erleichterung der Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten und Behörden und auf den Schutz von Rechtsanwälten [X.] Regelungszweck auf Geschäftsbesorgungsverträge einer [X.]-GbR mit einem Geschäftsbesorger, dem vor allem Tätigkeiten zur Realisierung des [X.]szwecks und die Verwaltung der [X.] und ihres Vermögens übertragen werden, grundsätzlich nicht anwendbar. Das gilt erst recht, wenn einer der geschäftsführungsberech-tigten [X.]er der GbR, wie hier der [X.]er [X.], gleich-zeitig Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin ist. Die Ansicht, die Tä-tigkeit von [X.] als Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin, verstoße zum Schutze der von ihm als Geschäftsführer vertretenen GbR und auch zu seinem eigenen Schutze gegen das [X.], ist, wie [X.] ([X.], 1, 5) zutreffend ausgeführt hat, fernliegend.
Die Frage, ob die Geschäftsbesorgerin mit der Geschäftsführung eigene oder fremde Angelegenheiten besorgt hat (vgl. hierzu einerseits [X.]/[X.] [X.], 2213, 2214 f.; andererseits [X.] [X.], 1341, 1343 f.; [X.] 2005, 1695, 1697), bedarf mithin keiner Entscheidung. Da die [X.] von einer Personengesellschaft erteilt worden ist, kann es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf ankommen, ob sie in der Satzung der [X.] enthalten ist. § 9 des [X.]svertrages vom 16. November 1992 sieht die Beauf-tragung und Bevollmächtigung eines Geschäftsbesorgers ausdrücklich vor. 27 - 14 - 28 Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die [X.], die eine GbR einem Geschäftsbesorger erteile, müsse ebenso wie die [X.] des einzelnen [X.]ers dem [X.] unterfallen, weil die Willenserklärungen des Geschäftsbesorgers auch zu Lasten der einzelnen [X.]er wirkten und Anteils- und Objektfi-nanzierung austauschbare bzw. kumulative Finanzierungsformen seien (vgl. [X.] 2005, 1695, 1697). Die übereinstimmende Finanzie-rungsfunktion von Darlehensverträgen, die ein Geschäftsbesorger für einen Immobilienfonds und für einzelne [X.]er abschließt, ändert nichts daran, dass seine Tätigkeit für die [X.]er, insgesamt betrachtet, die Wahrung rechtlicher Belange zum Gegenstand hat, während die Führung der Geschäfte einer GbR überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und deshalb dem [X.] nicht unterfällt. Die akzessorische Haftung der [X.]er analog §§ 128 ff. HGB rechtfertigt die Anwendung des [X.]es auf die von der GbR erteilte [X.] ebenfalls nicht. Mit der Annahme eines wirksamen [X.] zwischen der GbR und der Geschäftsbesorgerin und einer ebensolchen [X.] weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung des I[X.] Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2004 ([X.]Z 159, 294, 299 f.) oder den [X.] vom 2. Dezember 2003 ([X.] ZR 421/02, [X.], 372, 374 f.) und vom 15. Februar 2005 ([X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1700) ab. Soweit in diesen Urteilen die von der Ge-schäftsbesorgerin namens der Fondsgesellschafter abgegebenen voll-streckbaren notariellen [X.] mangels wirksamer [X.] für nichtig erachtet worden sind, hatte die Geschäftsbesorgerin 29 - 15 - nach dem Inhalt des mit den einzelnen Fondsgesellschaftern [X.] umfassenden [X.] nicht nur deren wirt-schaftliche Belange wahrzunehmen, sondern auch die für den [X.] erforderlichen Verträge abzuschließen. Eine Parallele zu dem vorliegenden Streitfall, in dem die Geschäftsbesorgerin im Schwer-punkt mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der GbR beauftragt war, lässt sich daher nicht ziehen.
b) Der Darlehensvertrag ist nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann zwar auch eine [X.] bürgerlichen Rechts sein (Senat [X.]Z 149, 80, 83 ff.). Der Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil der Kredit für die gewerbliche Tätigkeit der GbR bestimmt war (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG). 30 2. Der Kläger haftet der Beklagten analog § 130 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag vom 1./2. Dezember 1992 [X.] entsprechend seiner kapitalmäßigen Beteili-gung an der GbR. 31 a) Der Kläger ist der GbR wirksam beigetreten. Er macht ohne [X.] erstmals im Revisionsverfahren geltend, er habe seine Beteiligung an der GbR wegen arglistiger Täuschung angefochten. Ihm sei vor dem Beitritt vorgetäuscht worden, die Beklagte müsse bei Zahlungsunfähig-keit einzelner [X.]er zunächst das Grundstück verwerten und könne erst danach auf sein Privatvermögen zugreifen. Tatsächlich hätten der Darlehensvertrag und die Grundschuldbestellungsurkunde der [X.] - 16 - klagten aber die Möglichkeit eröffnet, sich in diesem Fall am Privatver-mögen zahlungsfähiger Mitgesellschafter schadlos zu halten, ohne zuvor auf das Grundstück zugreifen zu müssen. Außerdem sei mit der [X.] nicht vereinbart worden, dass seine [X.]en Haftanteile in Pro-zentsätzen des jeweiligen Restdarlehens ausgedrückt würden. [X.] seien ihm Festbeträge der ursprünglichen Darlehen zugeordnet [X.]. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Behaup-tung einer arglistigen Täuschung neuer Tatsachenvortrag ist, der gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. Zwar können Tatsachen, die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignen, in die Urteilsfindung einfließen, sofern sie unstreitig sind und schützens-werte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen ([X.]Z 139, 214, 221 m.w.Nachw.). Die arglistige Täuschung soll aber nach dem Vortrag des [X.] bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgt sein. Dass er sie in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, räumt der Kläger ausdrücklich ein. Außerdem [X.] sich aus seinen Anfechtungserklärungen, dass sein Rechtsanwalt ihn erst vor kurzem auf die Passagen des Prospekts der [X.] hat, in denen er die arglistige Täuschung sieht. Die Ursächlichkeit der angeblichen Täuschung für seine Beitrittserklärung ist deshalb nicht dargetan. 33 b) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] (Ur-teil vom 7. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 370, 373 ff.) hat der in eine GbR eintretende [X.]er auch für vor seinem Eintritt begrün-dete Verbindlichkeiten der [X.] grundsätzlich in vollem Umfang 34 - 17 - persönlich einzustehen (§ 130 HGB analog). Dass der Kläger der GbR bereits vor dem Urteil vom 7. April 2003 beigetreten war, steht seiner persönlichen Haftung nicht entgegen. Ein Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Urteils vom 7. April 2003 bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeiten, für die er in [X.] genommen wird, bei seinem Eintritt in die [X.] kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können ([X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - [X.], [X.], 187, 188). So liegt es hier.
Der Kläger hat in seiner Beitrittserklärung vom 19. Mai 1993 aus-drücklich erklärt, dass ihm der [X.]svertrag vom 16. November 1992 bekannt sei und dass er ihn als verbindlich anerkenne. In dem [X.]svertrag ist die Finanzierung des Wohnungsbauvorhabens durch Bankkredite und die [X.]e Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] ausdrücklich vorgesehen. [X.] hat der Kläger bei seinem Beitritt die Gründungsgesellschafter und die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, Darlehen zur Vor-, Zwischen- und Endfinanzierung aufzunehmen. 35 Ob der Kläger sich auf die im [X.]svertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen kann (vgl. hierzu [X.]Z 150, 1, 5 f.), ist nicht entscheidungserheblich. Dass die [X.]er nur [X.] ent-sprechend ihrer Beteiligung an der [X.], wird auch von der [X.] nicht in Abrede gestellt. 36 - 18 - c) Entgegen der Auffassung der Revision ist § 4 VerbrKrG, auch unter Berücksichtigung des § 18 Satz 2 VerbrKrG, auf die Haftung des [X.] analog § 130 HGB nicht anwendbar. Einer unmittelbaren An-wendung steht entgegen, dass die Haftung des [X.] für die [X.] nicht durch vertragliche Übernahme, sondern kraft Gesetzes akzessorisch begründet worden ist. Eine entsprechende An-wendung kommt angesichts des Regelungszwecks des § 4 VerbrKrG nicht in Betracht. Da der Darlehensvertrag von der gewerblich [X.], nicht aber von den lediglich akzessorisch haftenden [X.] geschlossen worden ist, mussten diesen die für einen Kon-ditionenvergleich erforderlichen Informationen nicht gegeben werden. 37 Eine Vorlage an den [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 ([X.] L 42/48) findet die Richtlinie auf Kreditverträge, die - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an Grundstücken und zur Errichtung eines Ge-bäudes dienen, überhaupt keine Anwendung. Abgesehen davon ist Art. 4 der Richtlinie, auf den sich die Revision beruft, nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie auf [X.] nicht anwendbar. 38 d) An[X.] als die Revision meint, findet auch § 9 VerbrKrG auf die akzessorische Haftung des [X.] nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Die Darlehen wurden von der Sicherung durch ein Grund-pfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesi-cherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt (vgl. Senat, Urteil vom 39 - 19 - 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1066 m.w.Nachw. und dem Hinweis, dass der I[X.] Zivilsenat an seiner abweichenden Auffassung nicht festhält). Eine unmittelbare Anwendung des § 9 VerbrKrG käme überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zwei [X.] geschlossen hat. Er ist lediglich der GbR beigetreten. Dies hat kraft Gesetzes seine akzessorische Haftung für das von der [X.] zur Folge. Für eine Anwendung des § 9 VerbrKrG fehlt danach jede Grundlage. [X.] Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. 40 [X.] [X.] Joeres
[X.] Schmitt Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.09.2004 - 10 O 241/04 - KG [X.], Entscheidung vom 08.04.2005 - 13 U 74/04 -

Meta

XI ZR 143/05

18.07.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. XI ZR 143/05 (REWIS RS 2006, 2558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2558

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.