Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. XI ZR 19/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1313

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 19/05 Verkündet am: 17. Oktober 2006 [X.] Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 164, 675, 705, 780; ZPO §§ 727, 736, 794 Abs. 1 Nr. 5; [X.] Art. 1 § 1 a) Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen [X.] überträgt, der nicht [X.]er der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende [X.] fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 [X.] (Bestätigung des [X.] vom 18. Juli 2006, [X.], 1673). b) Der von [X.]ern einer kreditnehmenden GbR dem [X.] der GbR außerhalb des [X.]svertrages erteilte Auftrag mit [X.], sie nicht nur bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegenüber der [X.] zu vertreten, verstößt gegen Art. 1 § 1 [X.]. c) Sind [X.]er einer kreditnehmenden GbR aufgrund des Darlehensvertrages und [X.]svertrages zur Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen in [X.] ihrer [X.] [X.]sbeteiligung verpflichtet, so ist auch ein Dritt-geschäftsführer der GbR zur Abgabe der vollstreckbaren Schuldversprechen für die [X.]er berechtigt (Bestätigung der Senatsurteile vom 2. Dezember - 2 - 2003, [X.], 372, vom 15. Februar 2005, [X.], 1698 und vom 25. Oktober 2005, [X.], 177). d) Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfordert nicht einen Titel gegen die [X.] als solche. Ausreichend ist auch ein Titel gegen alle [X.]er als Gesamtschuldner, nicht dagegen ein solcher gegen alle Gesell-schafter als Teilschuldner der Verbindlichkeit der [X.]) Ein Vollstreckungstitel gegen den [X.]er einer GbR kann, was dessen persönliche Haftung angeht, nach Übernahme seines [X.]santeils, nicht auf den neuen [X.]er umgeschrieben werden. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2006 - [X.][X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Juli 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin zu 1) und des [X.] zu 113) gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kam-mergerichts in [X.] vom 16. Dezember 2004 werden zurückgewiesen. Auf die Rechtsmittel der übrigen noch am Verfahren beteiligten Revisionskläger werden das vorgenannte Urteil aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 13. Januar 2004 abgeän-dert, soweit zum Nachteil dieser Revisionskläger er-kannt worden ist. Die Zwangsvollstreckung aus der ersten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars [X.]

in [X.]vom 5. August 1992 zur [X.]. ... wird in Bezug auf diese Revisi-onskläger für unzulässig erklärt. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 65%, der Kläger zu 113) 2,8% und die Beklagte 32,2%. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 113) tra-gen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klä-- 4 - gerin zu 1) 65% und der Kläger zu 113) 2,8%. Die [X.] trägt die außergerichtlichen Kosten der übrigen noch am Verfahren beteiligten Revisionskläger sowie 32,2% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung der [X.] aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Klägerin zu 1) ist eine im Jahre 1991 in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts von den Herren [X.]und [X.]sowie der Ä.

GmbH und der [X.]Steuerberatungsgesellschaft mbH gegründe-te Immobilienfondsgesellschaft (im Folgenden: GbR). Die anderen Kläger sind ihr beigetretene [X.]er. Zweck der [X.] ist die Er-richtung, Nutzung und Bewirtschaftung eines Wohn- und Geschäftshau-ses in [X.]. Das Objekt sollte zum Teil mit Einlagen noch zu werbender [X.]er, im Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden. Der [X.]svertrag sieht vor, dass die beitretenden [X.]er [X.] mit ihren Privatvermögen [X.] entsprechend ih-rer [X.] Beteiligung an der [X.], in der Höhe jedoch unbegrenzt haften. Insoweit sind alle [X.]er verpflichtet, [X.] - sprechende Schuldverpflichtungen zu übernehmen und deswegen per-sönliche [X.] abzugeben. 3 Die Geschäftsführung der [X.] wurde den Gründungsge-sellschaftern [X.]und Ä.

GmbH übertragen, die Teile ihrer Aufgaben Dritten übertragen und zur [X.] ihrer Aufgaben einen [X.] beauftragen konnten, der nach ihren Weisungen tätig werden sollte. Die unterschriftsreife [X.] aller zur Realisierung des [X.]szwecks erforderlichen Verträge war Aufgabe des [X.] [X.], der dafür ei-ne besondere Vergütung erhielt.
Zusammen mit dem [X.]svertrag schloss die GbR mit der [X.] (im Folgenden: [X.]in), vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Gründungsgesellschafter [X.], einen Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem sie ihr umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung, allerdings nicht die Erarbeitung der von der [X.] Verträge, übertrug. Die [X.]in war an die Weisungen der geschäftsführenden [X.]er gebunden. Die [X.] erteilten der [X.]in, die keine [X.] nach dem [X.] besitzt, [X.], sie in allen die GbR betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. 4 Die GbR, vertreten durch die [X.]in, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer [X.], sowie [X.]persönlich unterzeichne-ten am 26. Juni 1991 zwei Realkreditverträge mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) über 21.360.000 DM und 15.000.000 DM und am 5. November 1991 einen weiteren [X.] - 6 - trag über 408.000 DM jeweils zur Finanzierung ihres Bauvorhabens, die in der Folgezeit valutiert wurden. Während die Haftung der anderen Gründungsgesellschafter gegenständlich auf das Grundstück der GbR beschränkt wurde, erklärte sich [X.]

jeweils bereit, über die [X.] zuzüglich Zinsen ein persönliches vollstreckbares Schuldver-sprechen abzugeben. Eine Haftungsbeschränkung der der [X.] [X.]er sowie ein persönliches vollstreckbares Schuldver-sprechen dieser [X.]er sehen die Darlehensverträge nicht vor. Als Sicherheit bestellte der Geschäftsführer [X.]der Geschäftsbesorge-rin am Grundstück der GbR eine vollstreckbare Grundschuld über 36.768.000 DM und unterwarf sich unter Übernahme der persönlichen Haftung der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
In der Folgezeit traten die Kläger, vor allem besser verdienende Geschäftsleute und Akademiker, der GbR unter Übernahme von [X.] in unterschiedlicher Höhe bei. Nach dem Inhalt der nota-riell beurkundeten Beitrittserklärungen waren ihnen der Inhalt des [X.] und des [X.] bekannt. Sie erkannten den [X.]svertrag als verbindlich an und erteilten den geschäftsführenden [X.]ern der GbR sowie der Geschäfts-besorgerin wie schon im Emissionsprospekt vorgesehen eine umfassen-de [X.], die diese unter anderem dazu berechtigte, sie entspre-chend den gesellschaftsvertraglichen Haftungsregelungen gegenüber [X.] zu verpflichten und insoweit auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen. 6 Am 5. August 1992 erklärte [X.]

, geschäftsführender Gesellschaf-ter der GbR, im eigenen Namen als [X.]er der GbR sowie als 7 - 7 - Geschäftsführer der [X.]in unter Vorlage der [X.]en der Kläger im Original oder in Ausfertigung sowie des [X.] im Original in notarieller Urkunde die Übernahme der persönlichen Haftung gegenüber der Beklagten in Höhe der aus der anliegenden [X.]erliste ersichtlichen Teilbeträge der Grundschuldsumme über 36.768.000 DM sowie die Unterwerfung der Kläger unter die [X.] in ihr gesamtes Vermögen.
In der Folgezeit geriet die GbR mit der Rückzahlung der Darlehen in Rückstand, weil die Mieteinnahmen hinter den Erwartungen zurück-blieben. Die Beklagte drohte deshalb mit einer fristlosen Kündigung der Kreditverträge und einer Verwertung der gestellten Sicherheiten. 8 Die Kläger machen vor allem geltend, die von der Geschäftsbesor-gerin namens der Fondsgesellschafter abgegebenen notariellen [X.]serklärungen seien nichtig, da die ihr erteilten [X.] gegen das [X.] verstießen. Aus denselben Gründen sei auch eine Darlehensverbindlichkeit der GbR nicht wirksam begründet worden, so dass einer Zwangsvollstreckung aus der [X.] Urkunde vom 5. August 1992 die Einrede der ungerechtfertigten Be-reicherung entgegenstehe. 9 Das [X.] hat das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde für unzulässig zu erklären und die Urkunde herauszugeben, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klä-ger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelas-senen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. 10 - 8 - Entscheidungsgründe: 11 Die Revisionen der Kläger sind mit Ausnahme der GbR (Klägerin zu 1) und des [X.] zu 113) begründet. [X.] Der [X.]. Zivilsenat ist, an[X.] als mehrere Kläger meinen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] ([X.], [X.]. [X.], Nr. 3) für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit vollstreckbarer Schuldaner-kenntnisse, denen darlehensvertragliche Beziehungen zugrunde liegen. Eine Zuständigkeit des I[X.] Zivilsenats ([X.] Nr. 2a) ist nicht gegeben, weil für die Entscheidung, insbesondere über die Anwendbarkeit des Rechts-beratungsgesetzes, nicht überwiegend gesellschaftsrechtliche Fragen in Betracht kommen. Die Erteilung umfassender [X.]en an Nichtge-sellschafter einer GbR ist nach ständiger Rechtsprechung des I[X.] [X.]s zulässig ([X.], Urteil vom 20. September 1993 - [X.], [X.], 237, 239 m.w.Nachw.). Ob der Schwerpunkt der Tätigkeit eines [X.]s auf rechtlichem oder auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und welche rechtliche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nicht überwiegend eine gesellschaftsrechtliche Frage, sondern durch Ausle-gung des [X.]es zu beantworten. An[X.] als ein Teil der Kläger meint, spielen Fragen eines kreditfinanzierten Beitritts zu [X.] im vorliegenden Fall, in dem die Beklag-12 - 9 - te nicht Beitritte zu einem Immobilienfonds finanziert, sondern Darlehen zur Finanzierung des Fondsobjekts ausgereicht hat, keinerlei Rolle. Die von einem Teil der Kläger angesprochene Haftung von [X.]ern für Altschulden der GbR entsprechend § 130 HGB ist spätestens durch das Urteil des I[X.] Zivilsenats vom 12. Dezember 2005 ([X.], [X.], 187, 188) geklärt, so dass eine Abgabe der Sache an den I[X.] Zivilsenat nicht zweckmäßig erscheint (Geschäftsverteilungsplan [X.] Nr. 2a).
I[X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgeführt: 13 Die sich gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunde vom 5. August 1992 und damit gegen den Titel wendende prozessuale Ge-staltungsklage der Kläger analog § 767 ZPO sei nicht begründet. Aller-dings seien die Fondsgesellschafter bei Abgabe der persönlichen [X.] und Vollstreckungsunterwerfungen von der [X.] nicht wirksam vertreten worden, weil der zwischen ihr und der GbR geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nach seinem Inhalt alle zur Verwirklichung des [X.]szwecks erforderlichen Tätigkeiten trotz ihres ins Gewicht fallenden rechtsberatenden [X.] umfasse und daher wie auch die weit reichende [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig sei. Die Kläger könnten sich aber nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben nicht mit Erfolg auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfungen berufen, da 14 - 10 - die [X.]er aufgrund der in den Darlehensverträgen getroffenen Vereinbarungen zur Abgabe entsprechender Erklärungen verpflichtet seien. Die Beklagte habe bei Abschluss der Kreditverträge gemäß § 172 Abs. 1 i.V. mit § 171 Abs. 1 1. Alt. BGB a.F. auf die Wirksamkeit der [X.] [X.] der [X.]in vertrauen dürfen. Die Aus-fertigung der notariellen [X.]surkunde sei auch bei einer gegen das [X.] verstoßenden [X.] eine ausrei-chende Rechtsscheingrundlage im Sinne dieser Vorschriften, wenn die Urkunde dem Vertragsgegner, wovon hier nach den [X.] auszugehen sei, spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge vorge-legen habe. Jedenfalls ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung der Fondsgesellschafter aus der notariellen Urkunde vom 5. August 1992.
Einer Inanspruchnahme aus den [X.] könnten die Kläger auch nicht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) entgegenhalten. Da [X.]die Kreditverträge nicht nur als Geschäftsführer der [X.]in namens der GbR, sondern ent-sprechend der für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Ausle-gungsregel zugleich auch als geschäftsführender [X.]er [X.] habe, sei eine [X.]sschuld wirksam begründet worden. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] müsse ein BGB-[X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.] persönlich und mit seinem Privatvermögen einstehen, und zwar gemäß § 130 HGB (analog) auch soweit die Schuld bereits bei seinem Eintritt in die GbR bestanden habe. Dass der [X.] einen Vertrauensschutz zugunsten des vor Änderung seiner Rechtsprechung in eine [X.] eingetretenen [X.]ers bejaht habe, ändere nichts, weil die Kreditaufnahme im Emissionsprospekt und im [X.]svertrag 15 - 11 - ausdrücklich vorgesehen und der [X.]szweck andernfalls nicht zu erreichen gewesen sei. Im Übrigen würden die Fondsgesellschafter aufgrund der gesellschaftsvertraglichen und prospektierten Haftungsbe-schränkungen im Ergebnis nicht schlechter gestellt als nach der früheren Rechtslage. Die Darlehensverträge und die persönlichen [X.] der Kläger seien schließlich auch weder nach dem [X.] nichtig noch nach dem [X.] wirksam widerrufen worden. 16 II[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in [X.] nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beru-fung der klagenden Fondsgesellschafter sowie der GbR auf die für nich-tig erachteten persönlichen [X.] und [X.] stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, lässt sich mit der gegebenen Begründung nicht halten. 17 1. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass sich ein Darlehensnehmer, der nach dem Inhalt des Darlehensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet ist, ein selbständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfung als die Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben, gemäß § 242 BGB treuwidrig verhält, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfül-lung seiner Verpflichtungen Vorteile zu ziehen (Senatsurteil vom 18 - 12 - 28. März 2006 - [X.] ZR 239/04, [X.], 853, 855 m.w.Nachw.). Aus diesem Grundsatz, der in gleicher Weise auch für [X.]er einer kreditnehmenden Fondsgesellschaft gilt (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 421/02, [X.], 372, 375 f., vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 402/03, [X.], 177, 179), vermag die Beklagte aber schon deshalb für sich nichts herzuleiten, weil die im Jahre 1991 mit der GbR geschlossenen Realkreditverträge - wie auch die Revisionserwiderung einräumt - keine derartigen die Kläger als [X.]er treffenden [X.] enthalten. Ebenso ist aus der notariellen Urkunde vom 5. August 1992 keine entsprechende Verpflichtung der Fondsanleger herzuleiten. Abstrakte [X.] und Vollstreckungsunter-werfungen tragen als Personalsicherheit ihren Rechtsgrund in sich selbst (Senatsurteil vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831).
2. Überdies lässt sich eine Wirksamkeit der Realkreditverträge mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht bejahen. Bei Abschluss der Verträge wurde die GbR allein von der [X.]in vertreten. Dass der Gründungsgesellschafter [X.]

die Vertragsurkunden jeweils nicht nur als Geschäftsführer der [X.]in, sondern [X.] ohne Zusatz unterschrieben hat, bedeutet nicht, dass er zugleich auch als geschäftsführender Gründungsgesellschafter im [X.] aufgetreten ist. Ein solcher Wille lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit Hilfe der für so genannte unternehmensbezogene Geschäfte entwickelten Auslegungsregeln (vgl. dazu etwa [X.]/[X.], 4. Aufl. § 164 Rdn. 23 m.w.Nachw.) feststellen. Vielmehr bezieht sich die zweite Unterschrift - worauf die Revisionen der Kläger zutreffend hinweisen - bei [X.] - 13 - her Betrachtung ausschließlich auf die jeweils im eigenen Namen gegen-über der Beklagten abgegebenen persönlichen Verpflichtungserklärun-gen, insbesondere die zur Abgabe eines vollstreckbaren persönlichen Schuldversprechens. 20 Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch nicht deshalb un-schädlich, weil es die für nichtig erachtete umfassende [X.] der [X.]in nach den Regeln des § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der kreditgebenden Beklagten als wirksam angesehen hat. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Beklagten spätestens bei Abschluss der [X.] eine Ausfertigung der die [X.]in als Vertre-terin der [X.] notariellen [X.]surkunde vorlag (st.Rspr., siehe z.B. [X.]Z 102, 60, 63; Senat [X.]Z 161, 15, 29 und Senatsurteil vom 28. März 2006 - [X.] ZR 239/04, [X.]O S. 855 m.w.Nachw.). Dazu hat das Berufungsgericht aber, wie die Revisionsklä-ger zu Recht rügen, keine Feststellungen getroffen, sondern bloße [X.] angestellt. [X.] Das angefochtene Berufungsurteil stellt sich nur, soweit es die Klägerin zu 1) (GbR) und den Kläger zu 113) betrifft, aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO). Die übrigen Kläger wenden sich zu Recht im Wege der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkun-de vom 5. August 1992, weil die [X.]in von den [X.] nicht wirksam bevollmächtigt worden ist, für sie abstrakte 21 - 14 - [X.] mit den streitigen Vollstreckungsunterwerfungser-klärungen abzugeben. 22 1. Die GbR ist - an[X.] als das Berufungsgericht ohne nähere Be-gründung angenommen hat - nach ihrem eigenen Vorbringen nicht kla-gebefugt. Gemäß § 736 ZPO bedarf es zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer [X.] bürgerlichen Rechts eines Urteils gegen alle [X.]er; ausreichend ist aber auch ein anderer Vollstre-ckungstitel (siehe etwa Stein-Jonas/[X.], ZPO 22. Aufl. § 736 Rdn. 1). Dabei genügt es, wenn sich der Titel gegen alle [X.]er richtet, die nach der neuen Rechtsprechung des I[X.] Zivilsenats des [X.] ([X.]Z 146, 341, 358; zuvor schon [X.]Z 142, 315, 321) für die Schulden der rechts- und parteifähigen GbR gemäß §§ 128 ff. HGB (analog) akzessorisch, untereinander gesamtschuldne-risch und grundsätzlich unbeschränkt persönlich auch mit ihrem Privat-vermögen haften. Ein Titel gegen die [X.] als solche ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein Titel gegen alle [X.]er als Gesamtschuldner ([X.]Z 146, 341, 356; [X.] [X.], 583, 584). Diese Voraussetzungen sind hier, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht erfüllt. Die geworbenen [X.]er haben in der notariellen Urkunde vom 5. August 1992 zur Sicherung der [X.] der Beklagten lediglich [X.] über bestimmte Teilbeträge, die sich nach ihrer [X.] [X.] an der [X.] richteten, abgegeben und sich nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Privatvermögen [X.]. Es liegt daher kein gegen alle geworbenen [X.]er als 23 - 15 - Gesamtschuldner gerichteter Titel vor. Vielmehr könnte die Beklagte ge-gen die einzelnen [X.]er - die Wirksamkeit der Vollstreckungsti-tel vorausgesetzt - nur wegen titulierter Teilforderungen vollstrecken, die zusammen der darlehensvertraglichen [X.]sschuld entsprechen. Dass sie beabsichtigt, aus den [X.] auch in das Gesell-schaftsvermögen zu vollstrecken, ist nicht ersichtlich.
Ob das Klagebegehren der GbR im Wege der Auslegung oder Um-deutung als Drittwi[X.]pruchsklage im Sinne des § 771 ZPO angesehen werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Für eine zulässige Drittwi[X.]pruchsklage fehlt jedenfalls ein Eingriff der Beklagten in das [X.]svermögen (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa [X.]/ [X.], ZPO 25. Aufl. § 771 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.). 24 2. Das Berufungsurteil ist auch in Bezug auf den Kläger zu 113) im Ergebnis richtig. 25 a) Die von ihm erhobene prozessuale Gestaltungsklage entspre-chend § 767 ZPO ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Er ge-hört nicht zum Kreis der [X.]er, die 1991/1992 in die neu ge-gründete [X.] eingetreten sind, sondern hat erst mit notariellem Vertrag vom 10. März 1994 den Geschäftsanteil eines anderen Gesell-schafters erworben. Nach den eigenen Angaben des [X.] zu 113) fehlt deshalb ein auf seinen Namen [X.] notarielles Schuldaner-kenntnis mit einer Vollstreckungsunterwerfung. Dafür, dass die Beklagte dennoch in sein Privatvermögen vollstrecken will, ist nichts vorgetragen. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO könnte die Beklagte wegen des [X.]erwechsels nicht vornehmen, weil eine solche bezüglich der 26 - 16 - Haftung des [X.] zu 113) mit seinem persönlichen Vermögen ausge-schlossen ist ([X.]/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 736 Rdn. 5; HK-ZPO/Kindl, § 736 Rdn. 5). 27 b) Entgegen der Ansicht der Revision des [X.] zu 113) erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb als [X.], weil es über seinen Hilfsantrag, festzustellen, dass eine per-sönliche Haftung aus den Darlehensverträgen vom 26. Juni 1991 und 10. Juli 1994 nicht besteht, nicht entschieden habe. Vielmehr hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung der klagenden [X.]er für die [X.] der GbR entsprechend § 130 HGB bejaht.
[X.]) Die zwischen der GbR und der Beklagten im Jahre 1991 ge-schlossenen Darlehensverträge sind wirksam. 28 (1) Die GbR wurde bei Abschluss der Darlehensverträge wirksam durch die [X.]in vertreten. Wie der erkennende Senat be-reits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2006 ([X.] ZR 143/05, [X.], 1673, 1674 f.) zu einem weitgehend wortgleichen [X.]s- und Ge-schäftsbesorgungsvertrag in Fortführung seiner bisherigen [X.] (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 421/02, [X.], 372, 375, vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1700 f. und vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 402/03, [X.], 117, 179; zustim-mend [X.] [X.], 2209, 2211; [X.]/[X.] [X.], 2213, 2214; [X.] DStR 2006, 337; [X.] ZIP 2006, 1, 5 ff.; [X.] WuB VIII D. Art. 1 § 1 [X.] 8.05; [X.]. [X.], 201, 202; [X.] EWiR 2005, 417, 418; a.A. [X.] [X.], 1341, 1343 f.; siehe 29 - 17 - auch [X.] 2005, 1695, 1697) ausführlich begründet hat, fällt die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch den [X.] und die Erteilung umfassender [X.]en an einen Nichtgesellschafter nicht in den Anwendungsbereich des [X.]. Ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach, was das [X.] und [X.] [X.]O verkennen, im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der GbR und ihrer [X.]er gerichtet (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 [X.]O S. 1675; siehe auch [X.] [X.]O S. 2211). Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag gehörte die [X.] der von der GbR abzuschließenden Verträge nicht zu den Auf-gaben der [X.]in, sondern war ausdrücklich von dem ge-schäftsführenden [X.]er [X.]

zu leisten, der dafür eine beson-dere Vergütung erhielt. Auf die Frage, ob die [X.]in mit der ihr anvertrauten unternehmerischen Leitung der GbR eigene oder fremde Angelegenheiten besorgt hat (vgl. hierzu einerseits Lehlei-ter/[X.] [X.]O S. 2214 f.; andererseits [X.] [X.]O S. 1343 f.; [X.] [X.]O S. 1697), kommt es daher nicht entscheidend an.
(2) Die Kreditverträge sind entgegen der Ansicht eines Teils der Revisionskläger auch nicht gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 VerbrKrG un-wirksam. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann zwar grundsätz-lich auch eine [X.] bürgerlichen Rechts sein (Senat [X.]Z 149, 80, 83 ff.). Die Darlehensverträge fallen hier aber nicht in den Anwen-dungsbereich des [X.], weil die Kredite nach dem Willen der Vertragsparteien für die gewerbliche Tätigkeit der GbR im Sinne der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt waren ([X.] vom 18. Juli 2006 [X.]O S. 1676). 30 - 18 - 31 bb) Der Kläger zu 113) haftet der Beklagten analog § 130 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR aus den Darlehensverträgen quo-tal entsprechend seiner [X.] Beteiligung an der GbR persön-lich mit seinem Privatvermögen. (1) Nach der Entscheidung des I[X.] Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2005 ([X.], [X.], 187, 188) muss ein Neugesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der GbR entsprechend § 130 HGB grundsätzlich in vollem Umfang persönlich und mit seinem Privatvermögen einstehen, wenn er sie bei seinem Eintritt in die [X.] kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. 32 So liegt der Fall auch hier. Damit, dass die werbende GbR die zur Finanzierung des Immobilienfonds erforderlichen und prospektierten Kredite bereits ganz oder teilweise aufgenommen hatte, musste ein [X.]er bei seinem Beitritt zur [X.] unbedingt rechnen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2006 [X.]O S. 1676). Dies gilt in besonderem Maße für den Kläger zu 113), der erst nach Abschluss der [X.] durch Anteilserwerb in die [X.] eingetreten ist. Gründe des Vertrauensschutzes stehen daher seiner Inanspruchnahme nicht entgegen. 33 (2) Entgegen der Auffassung der Revision des [X.] zu 113) ist § 4 VerbrKrG, auch unter Berücksichtigung des § 18 Satz 2 VerbrKrG, nicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung steht entgegen, dass die persönliche Haftung für die [X.]sschulden nicht durch [X.] - 19 - tragliche Übernahme, sondern kraft Gesetzes begründet worden ist. Eine entsprechende Anwendung kommt angesichts des Regelungszwecks des § 4 VerbrKrG nicht in Betracht. Da die Darlehensverträge von der ge-werblich handelnden GbR, nicht aber von den lediglich akzessorisch [X.] geschlossen worden sind, mussten diesen die für einen Konditionenvergleich erforderlichen Informationen nicht er-teilt werden (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 [X.]O S. 1677).
Eine Vorlage an den [X.] ist insoweit nicht veranlasst. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedst[X.]ten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 ([X.] L 42/48) findet die Richtlinie auf Kreditverträge, die - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an Grundstücken und zur Errichtung eines Gebäudes dienen, keine Anwen-dung (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 [X.]O S. 1677). 35 (3) An[X.] als die Revision des [X.] zu 113) meint, sind die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG auf die akzessorische [X.]erhaftung für die Darlehensschuld der GbR gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar. Die an die GbR ausgereichten Darlehen wurden von der Sicherung durch ein Grund-pfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesi-cherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1066 m.w.Nachw. und mit dem Hinweis, dass der I[X.] Zivilsenat des [X.] an [X.] abweichenden Auffassung nicht festhält). Davon abgesehen hat der Kläger zu 113) nicht zwei Verträge mit unterschiedlichen [X.] - 20 - nern geschlossen, sondern ist lediglich in die GbR eingetreten (Senats-urteil vom 18. Juli 2006 [X.]O S. 1677). 37 3. Dagegen ist die Klage der übrigen Kläger begründet, da sie bei Abgabe der [X.] von der Geschäfts-besorgerin nicht wirksam vertreten worden sind.
a) Eine Befugnis der [X.]in, die geworbenen [X.]er zur Sicherung der Darlehensrückzahlungsforderungen in [X.] der auf die Beteiligungsquote beschränkten Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen zu unterwerfen, ist aus dem zwischen ihr und der GbR wirksam geschlossenen Geschäftsbesor-gungsvertrag nebst [X.]serteilung nicht herzuleiten. Zwar sollte die [X.]in danach - wie ein [X.]sorgan - für die [X.] und ihre [X.]er insbesondere in der Gründungsphase umfassend tätig werden. Richtig ist auch, dass es zu den ureigenen Rechten und Pflichten der Geschäftsleitung gehört, die im [X.]s-vertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung gegenüber den [X.] in vollem Umfang zur Geltung zu bringen. Im [X.] Streitfall ist die Begrenzung der akzessorischen [X.]er-haftung auf die kapitalmäßige Beteiligung aber im [X.]svertrag nicht an die Abgabe eines [X.]s mit einer [X.] geknüpft. Der [X.]svertrag sieht vielmehr nur die Abgabe der [X.]sbeteiligung entsprechender [X.], nicht aber [X.] der [X.]er vor. 38 - 21 - b) Der von den geworbenen [X.]ern der Geschäftsbesor-gerin und dem geschäftsführenden Gründungsgesellschafter [X.]au-ßerhalb des [X.]svertrags erteilte Auftrag mitsamt [X.], sie bei Abgabe der [X.] gegenüber der kreditgebenden Bank, aber auch bei anderen Geschäften zu vertreten, verstößt gegen das [X.] und ist damit nichtig. 39 [X.]) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] bedarf ein [X.], der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der [X.] nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse und Pflich-ten des Auftragnehmers enthält, ist grundsätzlich nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 [X.] auch die dem [X.] erteilte umfassende [X.] (st.Rspr., siehe etwa [X.]Z 145, 265, 269 ff.; 153, 214, 220 f.; 159, 294, 299 f.; Senatsurteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 73, vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 521, 522, vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1700, vom 28. März 2006 - [X.] ZR 239/04, [X.], 853, 854, vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1061 und vom 11. Juli 2006 - [X.] ZR 12/05, [X.]). 40 bb) Nach diesen Maßstäben ist der umfangreiche Geschäftsbesor-gungsvertrag nebst [X.]serteilung, der den beitretenden [X.] von den Gründungsgesellschaftern und/oder Fondsinitiatoren vorgegeben war, wegen Verstoßes gegen das [X.] 41 - 22 - nichtig. Insbesondere die davon unter anderem umfasste Unterwerfung der [X.]er unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr Privat-vermögen und die damit verbundene Schaffung eines Vollstreckungsti-tels im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt eine rechtsbesorgende Tätigkeit dar. Dass die [X.]er für die Darlehensschuld der GbR gemäß §§ 128, 130 HGB (analog) akzessorisch persönlich und mit ihrem Privatvermögen haften, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. [X.] Verpflichtung der [X.]er zur Abgabe von [X.] ergibt sich daraus nicht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - [X.] ZR 402/03, [X.], 177, 179). Da die [X.] keine Erlaubnis nach dem [X.] be-saß, konnte sie die [X.]er demnach bei Abgabe der [X.]serklärungen gegenüber der Beklagten nicht wirk-sam vertreten. [X.]) Aus den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 2. Dezember 2003 ([X.] ZR 421/02, [X.], 372, 375), vom 15. Februar 2005 ([X.] ZR 396/03, [X.], 1698, 1700 f.) und vom 25. Oktober 2005 ([X.] ZR 402/03, [X.], 177, 179) ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nichts anderes. Zwar hat der Senat danach die von den [X.]ern dem geschäftsführenden [X.]er oder [X.] erteilte [X.] insoweit für wirksam erachtet, als sich die von ihnen vertretenen [X.]er im Darlehensvertrag der [X.] gegenüber der Bank zur Abgabe vollstreckbarer [X.] in Höhe der [X.] Beteiligungen [X.] hatten. Dabei ist aber zu beachten, dass die Abgabe derartiger Erklärungen der [X.]er in den dortigen [X.]sverträgen der GbR an[X.] als hier ausdrücklich vorgesehen war. Dies verpflichtet 42 - 23 - und berechtigt jeden, der die werbende [X.] nach außen vertritt, die [X.]er im Umfang der gesellschaftsvertraglichen Regelungen gegenüber den [X.]sgläubigern zu verpflichten, auch wenn diese Regelungen die Abgabe vollstreckbarer [X.] vorsehen. Die [X.] dazu ist dem [X.]svertrag, sei es für den [X.] auch erst in Verbindung mit dem umfassenden Ge-schäftsbesorgungsvertrag, immanent ([X.] [X.], 201, 202).
V. Das Berufungsurteil war daher, soweit es nicht die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 113) betrifft, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da wei-tere Feststellungen zur Frage der Wirksamkeit der [X.] der [X.] zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungen namens der übrigen Kläger nicht zu treffen sind, konnte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und der Klage der Kläger zu 43 - 24 - 5)-7), zu 12) und 13), zu 15)-19), zu 21), zu 23) und 24), zu 26) und 27), zu 29)-32), zu 36)-42), zu 45)-48), zu 50)-52), zu 56)-59), zu [X.]), zu 70)-72), zu 75) und 76), zu 81), zu 85), zu 88)-90), zu 94)-98), zu 102)-112) und zu 114)-119) stattgeben.
[X.] [X.] Joeres [X.] Schmitt Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 21 O 476/03 - KG [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 16 U 31/04 -

Meta

XI ZR 19/05

17.10.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. XI ZR 19/05 (REWIS RS 2006, 1313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1313

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