Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. RiZ (R) 1/07

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2007, 3049

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]([X.]) 1/07vom 5. Juli 2007 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.][X.]: ja _____________________ D[X.]iG § 22 Abs. 3 [X.] § 4 Abs. 1 [X.] NW § 11 Abs. 1 Eine Schwangerschaft begründet das [X.] gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur, wenn sie im [X.]punkt der Entlassungsverfügung besteht. Eine zwischen der Entlassungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid eingetretene, dem Dienstvorgesetzten mitgeteilte Schwangerschaft ist von der [X.] - spruchsbehörde bei der Ausübung des in § 22 Abs. 3 D[X.]iG eingeräum-ten Ermessens zu berücksichtigen. [X.] - [X.] des [X.] -,Urteil vom 5. Juli 2007 - [X.]([X.]) 1/07 - [X.] für [X.] beim [X.] [X.] für [X.] beim [X.]
wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am 5. Juli 2007 ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende [X.]in am Bun-desgerichtshof [X.], die [X.] am [X.]gerichtshof Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.] für [X.]echt erkannt: Auf die [X.]evision der Antragstellerin wird der Be-schluss des [X.]s für [X.] bei dem [X.] vom 1. Dezember 2006 auf-gehoben. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des [X.]s für [X.] bei dem [X.] vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der [X.]echtsmittelverfahren trägt der [X.]. - 3 - Von [X.]echts wegen
Tatbestand:
1 Die am

geborene Antragstellerin wurde am 19. Oktober 1998 unter Berufung in das [X.]verhältnis auf Probe zur [X.]in ernannt. Sie war bis Mitte Mai 1999 beim [X.], anschließend bis zum 31. Dezember 1999 beim [X.], vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 im [X.] als Staats-anwältin bei der Staatsanwaltschaft M.

, vom 1. Januar bis zum 22. Juli 2001 beim [X.]

, vom 23. Juli bis zum 31. Dezember 2001 beim [X.]

und vom 1. Januar 2002 bis zum Beginn des Mutterschutzes Mitte März 2002 erneut beim [X.] tätig. Nach der Geburt einer Tochter und dem Ende des Mutterschutzes im Juli 2002 befand sie sich bis Ende März 2003 im Erziehungsurlaub ohne Bezüge. Danach war sie unter Ermäßigung des Dienstes aufgrund der [X.] mit halber Stelle beim [X.]tätig. Die Elternzeit endete am 6. Mai 2005.
Der Präsident des [X.] entließ die Antrag-stellerin durch Verfügung vom 10. Mai 2005 gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG aus dem [X.]verhältnis auf Probe. Zur Begründung führte er aus, nach der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 [X.] durchgeführten [X.] habe sich die Antragstellerin eines Verhaltens schuldig gemacht, das bei [X.]n auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Verfahren zu ver-hängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Sie habe beim Amtsge-richt [X.]in zwei Strafsachen den Vorsitz in [X.] - 4 - gen geführt, die am 6. und 11. Dezember 2001 mit der Verurteilung der Angeklagten zu Geldstrafen endeten. Die Urteile seien nicht spätestens fünf Wochen nach Verkündung zu den Akten gelangt. Die Akten seien in Verlust geraten und nicht mehr auffindbar. Der Verlust der Akten beruhe nach den nicht zu widerlegenden Angaben der Antragstellerin darauf, dass sie sie in der Wohnung ihres ehemaligen, drogenabhängigen Freundes vergessen habe. Bevor sie dies gegenüber ihrem Dienstvorge-setzten, dem Präsidenten des [X.], bei ihrer Anhörung im Vorermittlungsverfahren am 14. Mai 2003 offenbart habe, habe sie mehrmals wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib der Akten ge-macht. Gegenüber der Geschäftsstellenverwalterin des Amtsgerichts [X.]

habe sie telefonisch erklärt, die Akten seien bereits auf dem Weg nach [X.]. Später habe sie angegeben, die Akten seien aus [X.] Gründen wieder an das [X.]

zurückgelangt. Sie wolle sie mit den abgesetzten Urteilen erneut übersenden. Auf wie-derholte [X.]ückfrage der Geschäftsstellenverwalterin habe sie angekün-digt, die Akten persönlich zu überbringen. Später habe sie angegeben, die Akten mit der Post versandt zu haben. Gegenüber dem Präsidenten des [X.] habe sie zunächst schriftlich angegeben, die Akten einkuvertiert und in den Postausgang des [X.]ge-legt zu haben. Zugleich habe sie Urteilsabschriften übersandt. In einem weiteren Schreiben an den Präsidenten des [X.] habe sie ihre Angaben dahingehend präzisiert, sie habe beide Akten in einem großen Umschlag in der Poststelle des [X.]in das [X.] für [X.] gelegt. Die am 6. und 11. Dezember 2001 verkündeten Urteile seien auf die [X.]echtsmittel der [X.] worden. Die Strafverfahren seien sodann gemäß § 153a Abs. 2 StPO bzw. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. - 5 - 3 Kurz vor Beendigung ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft [X.] am 31. Dezember 2000 habe sie sieben Verfahrensakten zur weiteren Bearbeitung an sich genommen und erst nach mehrfacher [X.] des Abteilungsleiters und des [X.] im Laufe des Jahres 2001, eine Akte erst am 19. Dezember 2001 zurückgegeben. In zwei dieser Verfahren habe sie ihre Amtsgeschäfte während ihrer Ab-ordnung an die Staatsanwaltschaft M.

nicht unverzögert geführt. Nach diesen Feststellungen habe die Antragstellerin mehrfach schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt: Hinsichtlich der in Verlust gera-tenen Strafakten habe sie ihre Pflicht gemäß § 275 Abs. 1 StPO verletzt, die Urteile unverzüglich, spätestens fünf Wochen nach der Verkündung, zu den Akten zu bringen. Der Verlust der Akten beruhe zumindest auf mangelnder Sorgfalt. Die Antragstellerin habe sich nicht ausreichend um den [X.]ückerhalt der Akten bemüht und unter Verletzung ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten den [X.] der Akten nicht unverzüglich angezeigt. Sie habe gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten, dem Personaldezernenten und der Geschäftsstel-lenverwalterin des Amtsgerichts detailreiche unwahre Angaben über den Verbleib der Akten gemacht und die dienstlichen Nachforschungen [X.] in eine falsche [X.]ichtung gelenkt. Ferner habe sie pflichtwidrig ge-handelt, indem sie sieben Verfahrensakten nach dem Ende ihrer Abord-nung an die Staatsanwaltschaft [X.]

über lange [X.] nicht zurückge-geben habe. Die Pflichtverletzungen stellten ein einheitliches Dienstver-gehen im Sinne des § 4 [X.], §§ 57, 58, 83 [X.] dar. Das Schwergewicht der Verfehlungen liege in den wahrheitswidrigen [X.] über den Verbleib der in Verlust geratenen Akten und dem damit 4 - 6 - einhergehenden Versuch, eigene Versäumnisse zu vertuschen. Die Schwere dieses Dienstvergehens hätte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin letztlich ihre wahrheitswidrigen An-gaben korrigiert und Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt habe, zumin-dest eine Geldbuße zur Folge gehabt, die bei einem [X.] auf Lebens-zeit nur im Disziplinarklageverfahren durch das Gericht (§ 48 Abs. 4 [X.]) verhängt werden könnte.
Im [X.]ahmen des gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG auszuübenden Ermes-sens seien keine besonderen Gründe zu erkennen, von einer Entlassung abzusehen. Dass die Antragstellerin ihren Beruf im Übrigen, auch nach Wiederaufnahme der Tätigkeit in Teilzeitbeschäftigung während der El-ternzeit, unbeanstandet ausgeübt habe und ihre Leistungen vor Be-kanntwerden des Dienstvergehens als "überdurchschnittlich" beurteilt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die durch die wahr-heitswidrigen Angaben verursachte Beeinträchtigung des [X.] zum Dienstherrn stehe einer Übertragung eines [X.]amtes auf Lebenszeit entgegen. Zum [X.]punkt des Dienstvergehens sei die Statusdienstzeit gemäß § 12 Abs. 2 D[X.]iG noch nicht abgelaufen gewe-sen. Eine frühere Beendigung des Entlassungsverfahrens sei wegen der [X.] aufgrund der Elternzeit nicht möglich gewesen. Die persönliche Situation der Antragstellerin und ihre möglicherweise unsi-chere berufliche Zukunftsperspektive rechtfertigten ein Absehen von der Entlassung nicht. 5 Die Antragstellerin erhob am 12. Mai 2005 Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da sie spätestens Ende Juli 2004 zur [X.]in auf Lebenszeit hätte er-6 - 7 - nannt werden müssen, habe sie im Mai 2005 nicht mehr aufgrund eines für [X.] auf Probe geltenden gesetzlichen Tatbestandes entlassen werden können. In der Sache selbst sei zu ihren Gunsten zu berücksich-tigen, dass sie die Verfahrensakten am Ende ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft [X.] an sich genommen habe, um sie noch zu bearbeiten. Dies sei ihr aber nicht möglich gewesen, weil sie zunächst erkrankt sei und sodann beim [X.] ein ungeordnetes Dezernat mit großen [X.]ückständen vorgefunden habe. Als im Dezember 2001 zwei Akten in Verlust geraten seien, sei sie schwanger und in einer unklaren und sehr belastenden persönlichen Situation gewesen. Im [X.]ah-men der Ermessensausübung sei der erhebliche [X.]ablauf seit diesen Vorkommnissen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe keine Be-denken gehabt, sie während des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit weiterhin als [X.]in einzusetzen. In der Entlassungsverfügung werde zu Unrecht die Auffassung vertreten, von einer Entlassung sei nur bei Vorliegen besonderer Gründe abzusehen. Da ein mit einer Geldbuße zu ahndendes Dienstvergehen die tatbestandliche Voraussetzung für die Entlassung eines [X.]s auf Probe sei, bedürfe die Entlassung beson-derer Gründe, die nicht vorlägen. Dies gelte auch im Vergleich zu [X.] auf Probe, bei denen die Verhängung einer Geldbuße kein förmliches Disziplinarverfahren erfordere.
Der Präsident des [X.] wies den Widerspruch ge-gen die Entlassungsverfügung am 11. Juli 2005 zurück. Am selben Tag ging ihm ein Schreiben der Antragstellerin zu, in dem sie ihre erneute Schwangerschaft und als voraussichtlichen Geburtstermin den 8. März 2006 anzeigte. 7 - 8 - Auf einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin hat das [X.] durch Urteil vom 3. Februar 2006 die Entlassungsverfü-gung vom 10. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf das [X.] des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW verwiesen und ausgeführt, maßgeblich sei nicht der [X.]punkt der [X.], in dem die Antragstellerin noch nicht schwanger gewesen sei, sondern der der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. des [X.]. 8 Dieses Urteil hat der [X.] auf die Berufung des [X.]s durch Beschluss vom 1. Dezember 2006 aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der [X.] ausgeführt, die Entlassung der Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG sei nicht zu beanstanden. § 22 Abs. 3 D[X.]iG sei an-wendbar, obwohl ein [X.] auf Probe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 D[X.]iG spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum [X.] auf Lebens-zeit zu ernennen sei und diese Statusdienstzeit bei der Antragstellerin bereits am 11. Juli 2004 abgelaufen sei. § 22 Abs. 3 D[X.]iG knüpfe allein an die [X.]echtsstellung als [X.] auf Probe an. Der [X.]egelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 D[X.]iG sei bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG [X.]echnung zu tragen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 D[X.]iG seien gegeben. Die Antragstellerin habe nach den im Untersuchungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG getroffenen Feststellungen, deren [X.]ichtigkeit sie nicht in Zweifel ziehe, ihre Dienst-pflichten gemäß § 4 Abs. 1 [X.], §§ 83, 57, 58 [X.] mehrfach schuldhaft verletzt. Sie habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie zum Ende ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft M.

sieben Akten, für de-9 - 9 - ren Bearbeitung sie nicht mehr zuständig gewesen sei, mitgenommen und erst nach sechseinhalb bzw. elfeinhalb Monaten zurückgegeben ha-be. Zudem habe sie zwei dieser Verfahren während ihrer Abordnung an die Staatsanwaltschaft nicht unverzüglich bearbeitet. Hinsichtlich der beiden in Verlust geratenen Akten habe sie ihre Pflicht gemäß § 275 Abs. 1 StPO, die Urteile fristgerecht zu den Akten zu bringen, verletzt. Außerdem habe sie ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht verletzt, indem sie den Verlust der Akten nicht angezeigt habe. Sie habe auch keine ausreichenden Anstrengungen zur [X.]ückerlangung der Akten un-ternommen, sondern durch vorsätzliche Falschauskünfte den Verlust der Akten zunächst verheimlicht. Diese als einheitliches Dienstvergehen zu wertenden Pflichtverletzungen hätten bei einem [X.] auf Lebenszeit mindestens eine Geldbuße und damit eine im gerichtlichen Disziplinar-verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge gehabt. Das Schwergewicht der Verfehlung liege in den wahrheitswidrigen Angaben über den Verbleib der in Verlust geratenen Akten und in den [X.] bei der Mitwirkung an der Schadensbehebung bzw. -begrenzung. Schon die besonders schwerwiegende Verletzung der Dienstpflicht nach dem Verlust der beiden Strafakten hätte, auch unter Berücksichtigung der im Übrigen von der Antragstellerin gezeigten überdurchschnittlichen Leistungen und ihrer besonderen persönlichen Situation, bei einem [X.]ich-ter auf Lebenszeit mindestens eine Geldbuße und damit eine im förmli-chen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme zur Folge gehabt. Der Antragsgegner habe sein Ermessen gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG nicht fehlerhaft ausgeübt. Das Entlassungsermessen sei durch den Ablauf der Statusdienstzeit des § 12 Abs. 2 Satz 1 D[X.]iG am 11. Juli 2004 nicht [X.] gewesen, weil das Dienstvergehen bereits zuvor begangen [X.] sei und der Antragsgegner die Aufklärung des Sachverhalts und die - 10 - Entscheidung über die Entlassung nicht ungebührlich verzögert habe. Der Ermessensspielraum sei auch nicht deshalb verkürzt, weil der [X.] am 6. Februar 2003 der Antragstellerin ab dem 1. April 2003 im [X.]ahmen der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auf der Basis einer halben Stelle bewilligt habe. Das besondere Gewicht ihres [X.] sei erst nach dieser Bewilligung durch ihr Eingeständnis am 14. Mai 2003 bekannt geworden. Außerdem habe die Weiterbeschäftigung der Antragstellerin bis zur Entlassungsentscheidung nur ein vergleichsweise geringes [X.]isiko mit sich gebracht, während bei einer Übernahme in das [X.]verhältnis auf Lebenszeit im Hinblick auf die durch diesen Status gewährleistete Unabhängigkeit die Gefahr bestanden hätte, dass die [X.] der damit verbundenen Verantwortung nicht gerecht werden würde. Zudem sei die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Entlas-sung rechtzeitig hingewiesen worden. Soweit der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung ausgeführt habe, die Antragstellerin sei zu entlas-sen, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorlägen, habe er im [X.] klargestellt, sich seines uneingeschränkten Ermes-sens bewusst gewesen zu sein. Die Entlassung verstoße nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW i.V. mit § 4 Abs. 1 [X.], § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]. Maßgeblich sei nicht der [X.]punkt des [X.]es, sondern der der Entlassungsverfügung, in dem die Antragstellerin noch nicht schwanger gewesen sei. Der maßgebliche [X.]punkt richte sich in erster Linie nach dem einschlägigen materiellen [X.]echt. § 11 Abs. 1 [X.] NW knüpfe den Beginn des Schutzes vor Entlassung an die Kenntnis des Dienstherrn von der Schwangerschaft im [X.]punkt des Ausspruchs der Schwangerschaft. Eine ohne diese Kennt-nis ausgesprochene Entlassung sei zurückzunehmen, wenn dem [X.] die Schwangerschaft binnen zwei Wochen nach Zustellung - 11 - der Entlassungsverfügung mitgeteilt werde. Der Gesetzeswortlaut enthal-te keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Falle eines Widerspruches auch ein späterer [X.]punkt des Eintretens der Schwangerschaft ausreiche. Auch bei einer Entlassung gemäß § 22 Abs. 1 und 2 D[X.]iG könnten Leis-tungen nach der Entlassungsverfügung bis zum Erlass des [X.] die [X.]echtmäßigkeit der Entlassung als eines rechts-gestaltenden Aktes grundsätzlich nicht mehr beeinträchtigen.
Mit der zugelassenen [X.]evision verfolgt die Antragstellerin ihr Be-gehren weiter. Wegen ihres Vorbringens wird auf die [X.] vom 9. Februar 2007 Bezug genommen. 10 Die Antragstellerin beantragt, 11 den Beschluss des [X.]es vom 1. Dezember 2006 aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners gegen das Ur-teil des [X.]s vom 3. Februar 2006 zurückzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, 12 die [X.]evision zurückzuweisen.
Wegen seines Vorbringens wird auf die [X.]evisionserwiderung vom 27. Februar 2007 verwiesen. 13 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 - 12 - - 13 - Entscheidungsgründe:
[X.] 15 Die zulässige (§ 79 Abs. 2, § 80 Abs. 2 D[X.]iG) [X.]evision ist begrün-det. Das angefochtene Urteil beruht auf der unrichtigen Anwendung einer [X.]echtsvorschrift (§ 80 Abs. 3 D[X.]iG). Die Auffassung des [X.]s-hofes, die Entlassung der Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG sei rechtlich nicht zu beanstanden, ist rechtsfehlerhaft. 1. [X.]echtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des [X.]es, es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein [X.] auf Probe, anders als ein Beamter auf Probe, gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG bereits wegen eines Verhaltens, das bei einem [X.] auf Le-benszeit mindestens mit einer Geldbuße zu ahnden wäre, entlassen werden kann. Dies entspricht der [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] ([X.], Urteile vom 14. Februar 1967 - [X.]([X.]) 3/66, D[X.] 1967, 132, 133 und vom 30. März 1987 - [X.]([X.]) 6/86, [X.]Z 100, 287, 288 f. = NJW 1987, 2516). Dasselbe gilt für die Auffassung des [X.]es, § 22 Abs. 3 D[X.]iG sei auch in Fällen anwendbar, in denen die sogenannte Statusdienstzeit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 D[X.]iG im [X.]punkt der Entlassungsverfügung bereits abgelaufen ist ([X.], Ur-teil vom 30. März 1987 - [X.]([X.]) 6/86, [X.]Z 100, 287, 289 f. = NJW 1987, 2516). 16 2. Auch die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 D[X.]iG ist nicht zu beanstanden. Insoweit unterliegt im richterdienstgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang der Nachprüfung, 17 - 14 - ob dem [X.] auf Probe das ihm von seinem Dienstherrn vorgeworfene Verhalten tatsächlich zur Last fällt und ob es bei einem [X.] auf Le-benszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Diszi-plinarmaßnahme, d.h. mindestens eine disziplinarrechtliche Geldbuße, zur Folge hätte ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.]([X.]) 6/86, [X.]Z 100, 287, 290 = NJW 1987, 2516). Beides hat der [X.]s-hof ohne [X.]echtsfehler bejaht. Er hat auf der Grundlage der von ihm ge-troffenen Feststellungen, die die [X.]evision in tatsächlicher Hinsicht nicht in Zweifel zieht, rechtsfehlerfrei alle wesentlichen Gesichtspunkte [X.] und insbesondere die Pflichtverletzungen und Täuschungs-handlungen der Antragstellerin nach dem Verlust der beiden Strafakten als so schwerwiegend angesehen, dass bei einem [X.] auf Lebenszeit zumindest eine disziplinarrechtliche Geldbuße zu verhängen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund musste der [X.] entgegen der Auffassung der [X.]evision weder eine mündliche Verhandlung durch-führen, um sich ein persönliches Bild von der Antragstellerin zu machen, noch anhand ihrer dienstlichen Beurteilungen prüfen, ob sie während ih-rer bisherigen richterlichen Tätigkeit die hierfür erforderlichen charakter-lichen Eigenschaften unter Beweis gestellt hat. Die dienstlichen Beurtei-lungen sind in Unkenntnis des Dienstvergehens erstellt worden und ent-halten deshalb keine vollständige Würdigung der Persönlichkeit der [X.]. Dass der [X.] davon abgesehen hat, in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Antrag-stellerin zu gewinnen, ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens rechtlich nicht zu beanstanden.
3. [X.]echtsfehlerfrei ist ferner die Auffassung des [X.]sho-fes, die Entlassung der Antragstellerin verstoße nicht gegen das [X.] - 15 - sungsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.]. In dem maßgebli-chen [X.]punkt der Entlassungsverfügung vom 10. Mai 2005 war die [X.] nach den [X.] und von der [X.]evision nicht an-gegriffenen Feststellungen des [X.]es nicht schwanger.
Die Frage, auf welche Sach- und [X.]echtslage abzustellen ist, beur-teilt sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen [X.]echt (BVerwGE 82, 260, 261; 97, 214, 220; NVwZ 1991, 360, 361; DVBl 1998, 201, 202; [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 113 [X.]dn. 41). Bei der An-wendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW ist nach Wortlaut und [X.]egelungszweck auf den [X.]punkt der Entlassungsverfügung und nicht auf den des Widerspruchsbescheides abzustellen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW verbietet eine Entlassung während der Schwangerschaft und setzt damit eine Schwangerschaft in dem [X.]-punkt, in dem die Entlassung - durch die Entlassungsverfügung - ausge-sprochen wird, voraus. Hinzu kommt, dass eine Entlassungsverfügung, die der Dienstvorgesetzte ohne Kenntnis der Schwangerschaft erlassen hat, zurückzunehmen ist, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwanger-schaft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entlassungsverfügung mitgeteilt wird. Diese [X.]egelung hätte keinen sinnvollen Anwendungsbe-reich, wenn ohnehin jede bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides eintretende Schwangerschaft ein [X.] zur Folge hätte. Der [X.]egelungszweck des § 11 Abs. 1 [X.] NW rechtfertigt keine andere Auslegung. Der Zweck des [X.]es besteht darin, der [X.]n) Mutter wegen ihres besonderen Zustandes während der Schwangerschaft und in der [X.] nach der Entbindung den [X.] zu erhalten, sie vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bewah-19 - 16 - ren und gegen die mit einer Entlassung verbundene psychische Belas-tung zu schützen (Zmarzlik/Zipperer/[X.]/[X.], Mutterschutzgesetz - [X.] 9. Aufl. MuSchG § 9 [X.]dn. 1; [X.]/Müller-Glöge/Preis/[X.], [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht 7. Aufl. MuSchG § 9 [X.]dn. 1). Diese Schutzintention erstreckt sich nur auf [X.]) Mütter und nicht auf Frauen, die im [X.]punkt der Entlassung noch nicht schwanger sind.
Die Auslegung des § 11 Abs. 1 [X.] NW erfordert entgegen der Auffassung der [X.]evision keine Vorlage an den Gerichtshof der Euro-päischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Kündigungsverbots gemäß Art. 10 Nr. 1 der [X.]ichtlinie 92/85 EWG des [X.]ates vom 19. Oktober 1992 ([X.]. Nr. L 348/1). Diese Vorschrift [X.] nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur eine "Kündigung ... während der [X.] vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutter-schutzurlaubs" und setzt mithin das Bestehen der Schwangerschaft im [X.]punkt der Entlassungsverfügung voraus. Das Kündigungsverbot soll nach dem 15. Erwägungsgrund der [X.]ichtlinie der Gefahr begegnen, dass eine Arbeitnehmerin aus Gründen entlassen wird, die mit ihrem Zustand in Verbindung stehen. Ein solcher Entlassungsgrund ist nur denkbar, wenn die Arbeitnehmerin bereits im [X.]punkt der Entlassungsverfügung schwanger ist. Die richtige Auslegung der [X.]ichtlinie ist mithin derart of-fenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein [X.]aum bleibt (vgl. [X.] NJW 1983, 1257, 1258; [X.] NJW 1988, 1456; [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 373, 374 f.). 20 - 17 - 4. [X.]echtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Dienstge-richtshofes, der Antragsgegner habe das in § 22 Abs. 3 D[X.]iG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG ist gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächti-gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO, §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG; [X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.]([X.]) 6/86, [X.]Z 100, 287, 293 = NJW 1987, 2516, 2518). Ein sol-cher Ermessensfehlgebrauch liegt vor, weil, wie die [X.]evision zu [X.]echt rügt, der Antragsgegner bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 die ihm in diesem [X.]punkt bereits angezeigte Schwanger-schaft der Antragstellerin nicht in seine Ermessenserwägungen einbezo-gen hat. 21 a) Der Antragsgegner hatte im Widerspruchsbescheid gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO [X.]echtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der [X.] nachzuprüfen. Bei der Nachprüfung der Zweckmäßigkeit war das in § 22 Abs. 3 D[X.]iG eingeräumte Ermessen erneut und [X.] auszuüben (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], VwGO 2. Aufl. § 68 [X.]dn. 201). Maßgeblich war dabei die Sach- und [X.]echtslage im [X.]punkt des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG NVwZ-[X.][X.] 1997, 132, 133; [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 68 [X.]dn. 15; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO 2. Aufl. § 68 [X.]dn. 196; jeweils m.w.Nachw.). Zu der danach zu berücksichtigenden Sachlage gehört auch die Schwangerschaft der [X.]. Die Anzeige der Schwangerschaft durch die Antragstellerin ist am 11. Juli 2005, d.h. am [X.], beim Präsidenten des [X.] eingegangen und zur Personalakte 22 - 18 - der Antragstellerin genommen worden. Der in einem Sonderheft verfügte Widerspruchsbescheid ist am 12. Juli 2005 gefertigt und am 14. Juli 2005 abgesandt worden. Der Präsident des [X.] hat die Schwangerschaft in dem Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt, weil er bis zu diesem [X.]punkt, wie er in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2006 ausgeführt hat, noch keine Kenntnis von ihr erlangt hatte.
b) In der Nichtberücksichtigung der Schwangerschaft liegt eine Außerachtlassung eines wesentlichen Gesichtspunktes, die die [X.] rechtsfehlerhaft macht (vgl. [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 114 [X.]dn. 12 m.w.Nachw.). Wesentliche Gesichtspunkte, die bei einer Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen, sind außer dem unmittelbaren, durch öffentliche Interessen bestimmten Zweck, dem eine [X.]egelung dient, auch die [X.]echtsschutzzwecke sonst einschlägiger [X.]echtssätze, insbesondere die Wertentscheidungen des Verfassungs-rechts ([X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 114 [X.]dn. 9 m.w.Nachw.). Dazu gehört auch der durch Art. 6 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz der [X.]n) Mutter (vgl. hierzu [X.]E 85, 360, 372), den alle staatlichen Stellen bei der Gesetzesanwendung und -auslegung zu beachten haben ([X.], in: [X.], Grundgesetz 3. Aufl. Art. 6 [X.]dn. 81). Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] gemäß § 11 Abs. 1 [X.] NW, wie dargelegt, im vorliegenden Fall nicht eingreift. Diese Vorschrift dient, wie ausgeführt, ausschließlich dem Schutz der [X.]) Mutter und kann deshalb nicht zu ihrem Nachteil dahin ausgelegt werden, dass sie die unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gebote-ne Berücksichtigung der Schwangerschaft ausschließt. 23 - 19 - Die Außerachtlassung der Schwangerschaft kann nicht damit ge-rechtfertigt werden, die Entscheidung gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG sei eine sogenannte intendierte Entscheidung (vgl. hierzu [X.]/[X.], VwGO 14. Aufl. § 114 [X.]dn. 21 b m.w.Nachw.), für die, ähnlich wie bei "[X.], für den [X.]egelfall eine bestimmte Entscheidung vorgegeben sei. § 22 Abs. 3 D[X.]iG ist eine "Kann"-Vorschrift, die keine bestimmte Entscheidung für den [X.]egelfall vorgibt. Die Entlassung gemäß § 22 Abs. 3 D[X.]iG ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine richterdienst-rechtliche Entscheidung (vgl. für das Beamtenrecht: BVerwGE 66, 19, 20), bei der weder im [X.]punkt der Entlassungsverfügung noch im [X.]-punkt des Widerspruchsbescheides von einem verkürzten Ermessens-spielraum ausgegangen werden kann ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.]([X.]) 6/86, [X.]Z 100, 287, 297 f. = NJW 1987, 2516, 2519). Die [X.] der Antragstellerin beruht auf der fehlerhaften Ermessenserwä-gung des Präsidenten des [X.]. Es ist nicht auszuschlie-ßen, dass der Präsident des [X.] zu einer anderen Ent-scheidung gelangt wäre, wenn er die Schwangerschaft der Antragstelle-rin, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 4 GG, berücksichtigt hätte. 24 c) Ob eine Heilung des [X.] gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NW, § 114 Satz 2 VwGO möglich gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Heilung ist jedenfalls nicht erfolgt. Der Präsi-dent des [X.] hat noch mit Schriftsatz vom 27. März 2006 die Auffassung vertreten, die Schwangerschaft der Antragstellerin sei für die Beurteilung der [X.]echtmäßigkeit der Entlassungsverfügung unbeacht-lich. 25 - 20 - I[X.] 26 Die angefochtene Entscheidung war demnach aufzuheben und, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 154 Abs. 1 und 2 VwGO). 27 - 21 - 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 32.779,63 • festgesetzt. [X.]issing-van Saan [X.] Joeres [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 03.02.2006 - [X.] 3/05 - [X.] für [X.] beim [X.], Entscheidung vom 01.12.2006 - 1 [X.]H 2/06 -

Meta

RiZ (R) 1/07

05.07.2007

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2007, Az. RiZ (R) 1/07 (REWIS RS 2007, 3049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3049

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